Produktsicherheit und Kontrollen von Kleinsendungen im Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern
- ShortId
-
25.1059
- Id
-
20251059
- Updated
-
19.02.2026 13:26
- Language
-
de
- Title
-
Produktsicherheit und Kontrollen von Kleinsendungen im Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern
- AdditionalIndexing
-
15;34;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. In der Schweiz gibt es keine zentrale Datenbank, welche für B2C-E-Commerce-Importe (Unternehmen-zu-Verbraucher-E-Commerce-Importe) aktuelle Nichtkonformitätsraten nach Schweizer Produktsicherheitsvorschriften auflistet.</p><p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat einzig in den Vollzugsbereichen Fernmeldewesen und Laserpointer einen ständigen Vollzugsauftrag. Das BAZG deckt im Bereich Fernmeldewesen jährlich um die 700-800 Fälle und im Bereich Laserpointer über 1100 Fälle auf, welche es ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) respektive ans Bundesamt für Gesundheit (BAG) übergibt. Andere Bereiche (u.a. Baumaterial, Schutzausrüstungen, Medizinprodukte) werden bislang nur im Rahmen von Schwerpunktaufträgen kontrolliert. </p><p>2. Die Marktüberwachung ist in der Schweiz dezentral organisiert. Es gibt keine zentrale Datenerfassung, weshalb eine Statistik über Massnahmen (Beschlagnahmungen, Rückrufe, Verbraucherwarnungen) speziell zu Produkten, die über im Ausland sitzende E-Commerce-Plattformen verkauft wurden, nicht existiert.</p><p>3. Das BAZG ist neben seinem Auftrag als Fiskalbehörde primär Kontroll- und Aufgriffsorgan. Es kontrolliert risikobasiert und lagebezogen und führt beispielsweise im Auftrag der Marktüberwachungsbehörden Schwerpunktkontrollen durch. Die Aufgaben werden mit dem verfügbaren Personalkörper wahrgenommen. Es ist stets abzuwägen, in welchen Bereichen prioritär zu kontrollieren ist, denn eine stärkere Kontrolltätigkeit in einem Bereich geht immer zu Lasten der Kontrolltätigkeit in anderen Bereichen. Aufgrund der aktuellen Ressourcen kann das BAZG im Onlinehandel nur im Promillebereich kontrollieren.</p><p>4. In der Schweiz wie in der EU dürfen die meisten Produkte ohne staatliche Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen ist der Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler) und diese Anforderungen gelten auch für einen Verkäufer mit Sitz im Ausland, der ein Produkt direkt an einen Endverbraucher liefert. Gegengewicht zu diesem freien Warenverkehr ist die Marktüberwachung von Produkten. Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nachträglich (d. h., nachdem ein Produkt in Verkehr gebracht wurde), stichprobenweise und risikobasiert. Ist ein Produkt nicht sicher bzw. nicht konform, werden gegen den Wirtschaftsakteur Massnahmen wie ein Verkaufsverbot oder ein Rückruf verfügt und ihm eine Bearbeitungsgebühr auferlegt. Jedoch ist es aufgrund des Territorialitätsprinzips herausfordernd, solche Massnahmen gegen Wirtschaftsakteure mit Sitz im Ausland durchzusetzen.</p></span>
- <p>Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) garantiert die Sicherheit von allen auf den Schweizer Markt gebrachten Produkten unabhängig von Vertriebskanal und Herkunftsland.<br>Laut SECO und den zuständigen Bundesämtern haben sich die herkömmlichen Kontrollmodelle, die insbesondere für professionelle Importunternehmen und in der Schweiz ansässige Vertriebsunternehmen konzipiert wurden, durch die Zunahme von Direktimporten an Endverbraucherinnen und Endverbraucher über den Onlinehandel (Kleinsendungen) grundlegend verändert.</p><p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und die sektoriellen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass die Kontrolle von Millionen Sendungen mit geringem Wert neue Herausforderungen bezüglich Risikoselektion, verfügbare Ressourcen und Klärung der rechtlichen Verantwortung mit sich bringt.</p><p>Auch die Medien haben kürzlich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Konformität bestimmter Produkte geäussert, die über ausländische Onlinehandelsplattformen verkauft werden. Deshalb drängt sich eine umfassende Überprüfung des Kontrollsystems auf.</p><p>Fragen</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Welche Produktkategorien aus dem Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verstossen am häufigsten gegen die Schweizer Produktsicherheitsvorschriften?</li><li>Wie viele Massnahmen (Beschlagnahmungen, Marktrückzüge, Konsumentenwarnungen) wurden in den letzten drei Jahren im Zusammenhang mit Produkten ergriffen, die über Onlinehandelsplattformen mit Sitz im Ausland verkauft wurden?</li><li>Werden die derzeitigen Ressourcen der zuständigen Bundesbehörden als ausreichend erachtet, um die gestiegene Menge an Kleinsendungen zu bewältigen, oder sieht der Bundesrat Handlungsbedarf?</li><li>Wie wird die Haftung bei nicht konformen Produkten rechtlich und praktisch gehandhabt, wenn die Einfuhr direkt vom ausländischen Verkäufer an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher erfolgt?</li></ol>
- Produktsicherheit und Kontrollen von Kleinsendungen im Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>1. In der Schweiz gibt es keine zentrale Datenbank, welche für B2C-E-Commerce-Importe (Unternehmen-zu-Verbraucher-E-Commerce-Importe) aktuelle Nichtkonformitätsraten nach Schweizer Produktsicherheitsvorschriften auflistet.</p><p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat einzig in den Vollzugsbereichen Fernmeldewesen und Laserpointer einen ständigen Vollzugsauftrag. Das BAZG deckt im Bereich Fernmeldewesen jährlich um die 700-800 Fälle und im Bereich Laserpointer über 1100 Fälle auf, welche es ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) respektive ans Bundesamt für Gesundheit (BAG) übergibt. Andere Bereiche (u.a. Baumaterial, Schutzausrüstungen, Medizinprodukte) werden bislang nur im Rahmen von Schwerpunktaufträgen kontrolliert. </p><p>2. Die Marktüberwachung ist in der Schweiz dezentral organisiert. Es gibt keine zentrale Datenerfassung, weshalb eine Statistik über Massnahmen (Beschlagnahmungen, Rückrufe, Verbraucherwarnungen) speziell zu Produkten, die über im Ausland sitzende E-Commerce-Plattformen verkauft wurden, nicht existiert.</p><p>3. Das BAZG ist neben seinem Auftrag als Fiskalbehörde primär Kontroll- und Aufgriffsorgan. Es kontrolliert risikobasiert und lagebezogen und führt beispielsweise im Auftrag der Marktüberwachungsbehörden Schwerpunktkontrollen durch. Die Aufgaben werden mit dem verfügbaren Personalkörper wahrgenommen. Es ist stets abzuwägen, in welchen Bereichen prioritär zu kontrollieren ist, denn eine stärkere Kontrolltätigkeit in einem Bereich geht immer zu Lasten der Kontrolltätigkeit in anderen Bereichen. Aufgrund der aktuellen Ressourcen kann das BAZG im Onlinehandel nur im Promillebereich kontrollieren.</p><p>4. In der Schweiz wie in der EU dürfen die meisten Produkte ohne staatliche Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen ist der Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler) und diese Anforderungen gelten auch für einen Verkäufer mit Sitz im Ausland, der ein Produkt direkt an einen Endverbraucher liefert. Gegengewicht zu diesem freien Warenverkehr ist die Marktüberwachung von Produkten. Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nachträglich (d. h., nachdem ein Produkt in Verkehr gebracht wurde), stichprobenweise und risikobasiert. Ist ein Produkt nicht sicher bzw. nicht konform, werden gegen den Wirtschaftsakteur Massnahmen wie ein Verkaufsverbot oder ein Rückruf verfügt und ihm eine Bearbeitungsgebühr auferlegt. Jedoch ist es aufgrund des Territorialitätsprinzips herausfordernd, solche Massnahmen gegen Wirtschaftsakteure mit Sitz im Ausland durchzusetzen.</p></span>
- <p>Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) garantiert die Sicherheit von allen auf den Schweizer Markt gebrachten Produkten unabhängig von Vertriebskanal und Herkunftsland.<br>Laut SECO und den zuständigen Bundesämtern haben sich die herkömmlichen Kontrollmodelle, die insbesondere für professionelle Importunternehmen und in der Schweiz ansässige Vertriebsunternehmen konzipiert wurden, durch die Zunahme von Direktimporten an Endverbraucherinnen und Endverbraucher über den Onlinehandel (Kleinsendungen) grundlegend verändert.</p><p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und die sektoriellen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass die Kontrolle von Millionen Sendungen mit geringem Wert neue Herausforderungen bezüglich Risikoselektion, verfügbare Ressourcen und Klärung der rechtlichen Verantwortung mit sich bringt.</p><p>Auch die Medien haben kürzlich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Konformität bestimmter Produkte geäussert, die über ausländische Onlinehandelsplattformen verkauft werden. Deshalb drängt sich eine umfassende Überprüfung des Kontrollsystems auf.</p><p>Fragen</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Welche Produktkategorien aus dem Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verstossen am häufigsten gegen die Schweizer Produktsicherheitsvorschriften?</li><li>Wie viele Massnahmen (Beschlagnahmungen, Marktrückzüge, Konsumentenwarnungen) wurden in den letzten drei Jahren im Zusammenhang mit Produkten ergriffen, die über Onlinehandelsplattformen mit Sitz im Ausland verkauft wurden?</li><li>Werden die derzeitigen Ressourcen der zuständigen Bundesbehörden als ausreichend erachtet, um die gestiegene Menge an Kleinsendungen zu bewältigen, oder sieht der Bundesrat Handlungsbedarf?</li><li>Wie wird die Haftung bei nicht konformen Produkten rechtlich und praktisch gehandhabt, wenn die Einfuhr direkt vom ausländischen Verkäufer an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher erfolgt?</li></ol>
- Produktsicherheit und Kontrollen von Kleinsendungen im Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern
Back to List