Informieren oder überzeugen? Der Fall der Veranstaltung SSR.CORSI zur Radio- und Fernsehabgabe

ShortId
25.1060
Id
20251060
Updated
12.02.2026 08:34
Language
de
Title
Informieren oder überzeugen? Der Fall der Veranstaltung SSR.CORSI zur Radio- und Fernsehabgabe
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><u><span>Zu den Fragen 1-3</span></u><span>:</span></p><p><span>Die Veranstaltung wurde von der Società cooperativa per la Radiotelevisione svizzera di lingua italiana (CORSI), der Regionalgesellschaft der SRG in der italienischsprachigen Schweiz, organisiert und finanziert. Die Regionalgesellschaften der SRG verankern das Unternehmen in der Gesellschaft, sind nicht publizistisch tätig und unterstehen nicht der Aufsicht des BAKOM. Es ist den Regionalgesellschaften erlaubt, Informationen zur Initiative bereitzustellen und dabei erkennbar Position zu beziehen. Gemäss den Angaben der CORSI hat die Veranstaltung 22'000 Franken gekostet. Eine Abklärung des BAKOM hat ergeben, dass die Veranstaltung nicht aus den Mitteln der Radio- und Fernsehabgabe finanziert worden ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u><span>:</span></p><p><span>Die Bundesverfassung (BV; SR 101) schützt die freie Willensbildung im Vorfeld von Abstimmungen (Artikel 34 Absatz 2 BV). Da die SRG von der Volksinitiative direkt betroffen ist, darf sie sich im Vorfeld der Abstimmung auch aktiv äussern. Sie muss dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sachlich, transparent und verhältnismässig tun. In ihren eigenen Programmen und Onlineangeboten darf die SRG keine Abstimmungspropaganda betreiben. Bei einer vermuteten unsachgerechten Berichterstattung kann sich das Publikum gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit einer Beanstandung an die Ombudsstelle bzw. die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI wenden (Artikel 91ff. RTVG).</span></p></span>
  • <p>Am 22. November 2025 hat der Regionalrat der SRG der italienischen Schweiz (SSR.CORSI) eine öffentliche Veranstaltung mit dem Titel „ <i>Il prezzo nascosto del taglio del canone </i>” (Die versteckten Kosten der Senkung der Radio- und Fernsehabgaben) organisiert (<a href="https://www.ssr-corsi.ch/attualita/eventi/il-prezzo-nascosto-del-taglio-del-canone">https://www.ssr-corsi.ch/attualita/eventi/il-prezzo-nascosto-del-taglio-del-canone</a>). Sie stand im Zeichen der Initiative&nbsp;zur&nbsp;Anpassung&nbsp;der&nbsp;Radio- und Fernsehabgaben, über die am 8. März 2026 abgestimmt wird. Auf der Bühne wechselten sich 12 Referentinnen und Referenten ab. Nur zwei von ihnen konnten Argumente zur Unterstützung der Initiative vorbringen. Zehn Personen, darunter die Präsidentin von SSR.CORSI, Giovanna Masoni, der Präsident des Verwaltungsrats der SRG, Jean-Michel Cina, und die Generaldirektorin der SRG, Susanne Wille, legten die Gründe für eine Ablehnung dar. Die Reden gegen die Initiative wurden wiederholt mit tosendem Applaus quittiert.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) dürfen die aus der Abgabe stammenden Mittel ausschliesslich zur Erfüllung des Programmauftrags verwendet werden. Sie dürfen daher nicht für parteipolitische Aktivitäten verwendet werden, insbesondere nicht zur Unterstützung oder Bekämpfung von Volksinitiativen. Es ist kein Zufall, dass Natalia Ferrara auf der Versammlung von SSR.CORSI am 10. Mai 2025 angekündigt hat, sie wolle sich um die Beschaffung von Finanzmitteln zur Bekämpfung der Initiative kümmern.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schriftverkehr zwischen mir und der Präsidentin von SSR.CORSI im November und Dezember 2025, der auf Anfrage erhältlich ist, liefert trotz ausdrücklicher Bitten um Klarstellung keinen dokumentierten Nachweis dafür, dass die Veranstaltung vom 22. November 2025 vollständig aus Mitteln finanziert wurde, die nicht aus der Radio- und Fernsehabgabe stammten.</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Unterliegt die Veranstaltung vom 22. November 2025 dem Verbot, Mittel aus der Radio- und Fernsehabgabe für Aktivitäten ausserhalb des Auftrags zu verwenden?</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Veranstaltung vom 22. November 2025 vollständig aus Mitteln finanziert wurde, die nicht aus der Radio- und Fernsehabgabe stammen? Falls erforderlich, wird das UVEK gebeten, dies in Anwendung von Artikel 36 RTVG zu überprüfen.</li><li>Sollte sich herausstellen, dass SSR.CORSI im Geschäftsjahr 2025 über unzureichende nicht&nbsp;aus&nbsp;der&nbsp;Radio-&nbsp;und&nbsp;Fernsehabgabe stammende Mittel verfügte, um seine Aktivitäten gegen die Volksinitiative zu finanzieren, welche Abhilfemassnahmen müsste SSR.CORSI ergreifen, um das RTVG einzuhalten?</li><li>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um im Hinblick auf die Abstimmung vom 8. März 2026 sicherzustellen, dass die SRG und ihre Tochtergesellschaften die Unparteilichkeitspflicht strikt einhalten und keine aus der Radio- und Fernsehabgabe stammenden Mittel für politische Aktivitäten oder Kampagnen einsetzen?</li></ol>
  • Informieren oder überzeugen? Der Fall der Veranstaltung SSR.CORSI zur Radio- und Fernsehabgabe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><u><span>Zu den Fragen 1-3</span></u><span>:</span></p><p><span>Die Veranstaltung wurde von der Società cooperativa per la Radiotelevisione svizzera di lingua italiana (CORSI), der Regionalgesellschaft der SRG in der italienischsprachigen Schweiz, organisiert und finanziert. Die Regionalgesellschaften der SRG verankern das Unternehmen in der Gesellschaft, sind nicht publizistisch tätig und unterstehen nicht der Aufsicht des BAKOM. Es ist den Regionalgesellschaften erlaubt, Informationen zur Initiative bereitzustellen und dabei erkennbar Position zu beziehen. Gemäss den Angaben der CORSI hat die Veranstaltung 22'000 Franken gekostet. Eine Abklärung des BAKOM hat ergeben, dass die Veranstaltung nicht aus den Mitteln der Radio- und Fernsehabgabe finanziert worden ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u><span>:</span></p><p><span>Die Bundesverfassung (BV; SR 101) schützt die freie Willensbildung im Vorfeld von Abstimmungen (Artikel 34 Absatz 2 BV). Da die SRG von der Volksinitiative direkt betroffen ist, darf sie sich im Vorfeld der Abstimmung auch aktiv äussern. Sie muss dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sachlich, transparent und verhältnismässig tun. In ihren eigenen Programmen und Onlineangeboten darf die SRG keine Abstimmungspropaganda betreiben. Bei einer vermuteten unsachgerechten Berichterstattung kann sich das Publikum gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit einer Beanstandung an die Ombudsstelle bzw. die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI wenden (Artikel 91ff. RTVG).</span></p></span>
    • <p>Am 22. November 2025 hat der Regionalrat der SRG der italienischen Schweiz (SSR.CORSI) eine öffentliche Veranstaltung mit dem Titel „ <i>Il prezzo nascosto del taglio del canone </i>” (Die versteckten Kosten der Senkung der Radio- und Fernsehabgaben) organisiert (<a href="https://www.ssr-corsi.ch/attualita/eventi/il-prezzo-nascosto-del-taglio-del-canone">https://www.ssr-corsi.ch/attualita/eventi/il-prezzo-nascosto-del-taglio-del-canone</a>). Sie stand im Zeichen der Initiative&nbsp;zur&nbsp;Anpassung&nbsp;der&nbsp;Radio- und Fernsehabgaben, über die am 8. März 2026 abgestimmt wird. Auf der Bühne wechselten sich 12 Referentinnen und Referenten ab. Nur zwei von ihnen konnten Argumente zur Unterstützung der Initiative vorbringen. Zehn Personen, darunter die Präsidentin von SSR.CORSI, Giovanna Masoni, der Präsident des Verwaltungsrats der SRG, Jean-Michel Cina, und die Generaldirektorin der SRG, Susanne Wille, legten die Gründe für eine Ablehnung dar. Die Reden gegen die Initiative wurden wiederholt mit tosendem Applaus quittiert.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) dürfen die aus der Abgabe stammenden Mittel ausschliesslich zur Erfüllung des Programmauftrags verwendet werden. Sie dürfen daher nicht für parteipolitische Aktivitäten verwendet werden, insbesondere nicht zur Unterstützung oder Bekämpfung von Volksinitiativen. Es ist kein Zufall, dass Natalia Ferrara auf der Versammlung von SSR.CORSI am 10. Mai 2025 angekündigt hat, sie wolle sich um die Beschaffung von Finanzmitteln zur Bekämpfung der Initiative kümmern.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schriftverkehr zwischen mir und der Präsidentin von SSR.CORSI im November und Dezember 2025, der auf Anfrage erhältlich ist, liefert trotz ausdrücklicher Bitten um Klarstellung keinen dokumentierten Nachweis dafür, dass die Veranstaltung vom 22. November 2025 vollständig aus Mitteln finanziert wurde, die nicht aus der Radio- und Fernsehabgabe stammten.</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Unterliegt die Veranstaltung vom 22. November 2025 dem Verbot, Mittel aus der Radio- und Fernsehabgabe für Aktivitäten ausserhalb des Auftrags zu verwenden?</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Veranstaltung vom 22. November 2025 vollständig aus Mitteln finanziert wurde, die nicht aus der Radio- und Fernsehabgabe stammen? Falls erforderlich, wird das UVEK gebeten, dies in Anwendung von Artikel 36 RTVG zu überprüfen.</li><li>Sollte sich herausstellen, dass SSR.CORSI im Geschäftsjahr 2025 über unzureichende nicht&nbsp;aus&nbsp;der&nbsp;Radio-&nbsp;und&nbsp;Fernsehabgabe stammende Mittel verfügte, um seine Aktivitäten gegen die Volksinitiative zu finanzieren, welche Abhilfemassnahmen müsste SSR.CORSI ergreifen, um das RTVG einzuhalten?</li><li>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um im Hinblick auf die Abstimmung vom 8. März 2026 sicherzustellen, dass die SRG und ihre Tochtergesellschaften die Unparteilichkeitspflicht strikt einhalten und keine aus der Radio- und Fernsehabgabe stammenden Mittel für politische Aktivitäten oder Kampagnen einsetzen?</li></ol>
    • Informieren oder überzeugen? Der Fall der Veranstaltung SSR.CORSI zur Radio- und Fernsehabgabe

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