Krypotwährungen als Grundlage für Kriminalität
- ShortId
-
25.1061
- Id
-
20251061
- Updated
-
18.02.2026 21:38
- Language
-
de
- Title
-
Krypotwährungen als Grundlage für Kriminalität
- AdditionalIndexing
-
09;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>Zu Frage 1: Mit dem Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes soll u. a. der Schutz der Kundinnen und Kunden sowie der Anlegerinnen und Anleger in Bezug auf die von Kryptowährungen ausgehenden Risiken verbessert werden. So ist insbesondere vorgesehen, ein breiteres Feld an Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen der Bewilligung und Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen sowie den Dienstleistern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, inklusive Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Ebenso sieht der Vorentwurf eine Präzisierung der Sorgfaltspflichten bei der Bekämpfung der Geldwäscherei vor. Dieser Ansatz, der den internationalen Standards entspricht, bietet den Anlegerinnen und Anlegern mehr Sicherheit und Transparenz. Zudem wird das Risiko eines Betrugs oder anderer missbräuchlicher Verhaltensweisen durch eine bessere Regulierung der Dienstleister gemindert. Diese Regulierung verfolgt somit finanzmarktrechtliche Ziele. Eine steuerrechtliche Meldepflicht der Finanzinstitute für Kryptovermögenswerte wäre in dieser Vorlage sachfremd und gibt es im Inland auch nicht für andere Vermögenswerte. Stattdessen findet auch bei Kryptovermögenswerten das gemischte Veranlagungsverfahren Anwendung (siehe Frage 2). </p><p> </p><p>Zu Frage 2:<strong> </strong>Die Steuerbehörden sind sich der wirtschaftlichen Bedeutung von Kryptowährungen bewusst. So hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Arbeitspapier über die steuerlichen Folgen von Kryptowährungen publiziert und betreibt ein entsprechendes Kompetenzzentrum. Zudem findet ein enger Austausch mit Fachspezialisten von kantonalen Steuerverwaltungen statt und dieses Thema wird von einem Fachgremium im Rahmen der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgearbeitet.</p><p> </p><p>Bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer findet das gemischte Veranlagungsverfahren Anwendung, wobei die Kantone für die Veranlagung zuständig sind. Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, eine vollständige Steuererklärung einzureichen (inkl. Kryptovermögenswerte und Einkommen daraus). Die Veranlagungsbehörden weisen in Leitfäden zum Ausfüllen der Steuererklärung auf diese Deklarationspflichten hin und wenden die üblichen Methoden an für die Gewähr auf Vollständigkeit der Veranlagung (Vermögensstandsvergleich, Kontrollen usw.). Bei Anzeichen auf eine unvollständige Steuererklärung kann die veranlagende Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren sowie gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren einleiten.</p><p> </p><p>Die Verrechnungssteuer (VSt) ist für inländische Steuerpflichtige eine Sicherungssteuer und wird auf gesetzlich abschliessend definierten Erträgen beweglichen Kapitalvermögens von inländischen Leistungserbringern erhoben. Sie kann also auch bei Kryptovermögenswerten nur dann greifen, wenn damit Erträge im Inland erzielt werden, was beispielsweise bei der Ausleihe (Lending) von Kryptowerten gegen Entgelt bei inländischen Dienstleistern der Fall sein kann. Ansonsten greift der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht. </p><p> </p><p>Eine Ausnahme bilden Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage. Sie lassen sich nicht unter die gesetzliche Definition steuerbarer Erträge subsumieren. Im Sinne einer Safe-Harbour-Regelung behält sich die ESTV jedoch vor, die VSt zu erheben, falls bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, um Missbräuche zu vermeiden. Die ESTV führt regelmässig Kontrollen bei VSt-pflichtigen Unternehmen durch; dazu gehören auch diejenigen aus der Kryptobranche. Bei unterlassener oder unvollständiger Deklaration wird die VSt nachträglich erhoben sowie gegebenenfalls ein Strafverfahren eingeleitet. </p><p> </p><p>Darüber hinaus hat sich die Schweiz politisch dazu verpflichtet, den global verbindlichen Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) umzusetzen. Dieser AIA ergänzt den bestehenden AIA über Finanzkonten. Damit sollen Lücken im Steuertransparenzdispositiv geschlossen und eine Gleichbehandlung des Kryptosektors mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Die Rechtsgrundlagen für diesen AIA sind in der Schweiz am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit die Schweiz gestützt darauf Daten über Kryptovermögen der Steuerpflichtigen austauschen kann, muss der AIA mit Partnerstaaten bilateral aktiviert werden. Die Einführung dieses AIA mit Partnerstaaten ist Gegenstand einer Vorlage, die derzeit im Parlament beraten wird.</p><p> </p><p>Zu Frage 3:<strong> </strong>Aufgrund der Anonymität der Erhebung der VSt kann der Bundesrat keine Aussagen zu Einnahmen und allfälligen Rückerstattungen der VSt im Kryptobereich machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein grosser Anteil der Kryptovermögenwerte von inländischen Steuerpflichten nicht von der Verrechnungssteuer betroffen sind, da sie bei Dienstleistern im Ausland oder direkt auf der Blockchain geführt werden und/oder keine Erträge erzielen (siehe Frage 2).</p><p> </p><p>Zu Frage 4: Einkommens- und Vermögenssteuern sind grundsätzlich technologieneutral. Unterschiede bei der Besteuerung können bei Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu einer vergleichbaren kollektiven Kapitalanlage bestehen. Um hier insbesondere einer Umgehung der VSt entgegenzuwirken, sieht die Verwaltungspraxis jedoch die oben beschriebene Safe-Harbour-Regelung vor. Damit wird eine vergleichbare Besteuerung dieser beiden Instrumente erreicht. Der Bundesrat sieht derzeit daher keinen darüberhinausgehenden Handlungsbedarf. </p></span>
- <p>Kryptowährungen mit ihrer Blockchain-Technologie sind aus verschiedenen Gründen besonders geeignet zur Verschleierung der Identität von Haltern von Vemögenswerten. Deshalb sind sie ideal für die Tarnung krimineller Aktivitäten, wie Geldwäscherei, Transaktionen bei Ransomware-Lösegeldzahlungen, Krypto-Diebstählen, illegalen Darknet-Geschäften wie Waffen- und Drogendeals aber auch Steuerbetrug. Der Bundesrat behauptet, die Kryptowährungen würden technologieneutral gleichbehandelt wie Geld, dass in Landeswährungen gehalten wird. Das ist zumindest was die Besteuerung angeht nicht der Fall, da es mannigfache Wege gibt legal durch vertragliche Konstrukte zum Beispiel Emmissionsabgaben zu vermeiden. Oder in einschlägigen Foren mokieren sich Teilnehmende, dass sie ja niemand ihre Krypto-Vermögenswerte finden könne und sie es deshalb ja nicht als Vermögen angeben müssten. Kürzlich ist den Zürcher Behörden ein Schalg gegen die Krypto-Geldwäschreie gelungen, die einen Bitcoin-Mixer aufgedeckt hatten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p> </p><p>1. Der Bundesrat hat eine erweiterte Regulierung von Kryptowährung in die Vernehmlassung gegeben, die keine Meldepflicht der "Finanzmarktteilnehmer" von Vermögen beinhaltet. Wenn man doch weiss, dass Kryptowährungen idealtypisch für Identitäts-Camouflage sind, wieso nicht?</p><p>2. Wie stellen die Steuerbehörden sicher, dass die Kryptovermögen korrekt deklariert werden?</p><p>3. Wieviel Verrrechnungssteuer wurde in den letzten5 Jahren jährlich via Krytovermögen eingenommen? Und wieviel wurde davon zurückgefordert. </p><p>4. Welche Massnahmen ergreift vder Bundesrat damit die ganze Besteuerung von Kryptogeldern tatsächlich technologieneutral erfolgt? </p>
- Krypotwährungen als Grundlage für Kriminalität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>Zu Frage 1: Mit dem Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes soll u. a. der Schutz der Kundinnen und Kunden sowie der Anlegerinnen und Anleger in Bezug auf die von Kryptowährungen ausgehenden Risiken verbessert werden. So ist insbesondere vorgesehen, ein breiteres Feld an Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen der Bewilligung und Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen sowie den Dienstleistern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, inklusive Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Ebenso sieht der Vorentwurf eine Präzisierung der Sorgfaltspflichten bei der Bekämpfung der Geldwäscherei vor. Dieser Ansatz, der den internationalen Standards entspricht, bietet den Anlegerinnen und Anlegern mehr Sicherheit und Transparenz. Zudem wird das Risiko eines Betrugs oder anderer missbräuchlicher Verhaltensweisen durch eine bessere Regulierung der Dienstleister gemindert. Diese Regulierung verfolgt somit finanzmarktrechtliche Ziele. Eine steuerrechtliche Meldepflicht der Finanzinstitute für Kryptovermögenswerte wäre in dieser Vorlage sachfremd und gibt es im Inland auch nicht für andere Vermögenswerte. Stattdessen findet auch bei Kryptovermögenswerten das gemischte Veranlagungsverfahren Anwendung (siehe Frage 2). </p><p> </p><p>Zu Frage 2:<strong> </strong>Die Steuerbehörden sind sich der wirtschaftlichen Bedeutung von Kryptowährungen bewusst. So hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Arbeitspapier über die steuerlichen Folgen von Kryptowährungen publiziert und betreibt ein entsprechendes Kompetenzzentrum. Zudem findet ein enger Austausch mit Fachspezialisten von kantonalen Steuerverwaltungen statt und dieses Thema wird von einem Fachgremium im Rahmen der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgearbeitet.</p><p> </p><p>Bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer findet das gemischte Veranlagungsverfahren Anwendung, wobei die Kantone für die Veranlagung zuständig sind. Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, eine vollständige Steuererklärung einzureichen (inkl. Kryptovermögenswerte und Einkommen daraus). Die Veranlagungsbehörden weisen in Leitfäden zum Ausfüllen der Steuererklärung auf diese Deklarationspflichten hin und wenden die üblichen Methoden an für die Gewähr auf Vollständigkeit der Veranlagung (Vermögensstandsvergleich, Kontrollen usw.). Bei Anzeichen auf eine unvollständige Steuererklärung kann die veranlagende Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren sowie gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren einleiten.</p><p> </p><p>Die Verrechnungssteuer (VSt) ist für inländische Steuerpflichtige eine Sicherungssteuer und wird auf gesetzlich abschliessend definierten Erträgen beweglichen Kapitalvermögens von inländischen Leistungserbringern erhoben. Sie kann also auch bei Kryptovermögenswerten nur dann greifen, wenn damit Erträge im Inland erzielt werden, was beispielsweise bei der Ausleihe (Lending) von Kryptowerten gegen Entgelt bei inländischen Dienstleistern der Fall sein kann. Ansonsten greift der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht. </p><p> </p><p>Eine Ausnahme bilden Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage. Sie lassen sich nicht unter die gesetzliche Definition steuerbarer Erträge subsumieren. Im Sinne einer Safe-Harbour-Regelung behält sich die ESTV jedoch vor, die VSt zu erheben, falls bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, um Missbräuche zu vermeiden. Die ESTV führt regelmässig Kontrollen bei VSt-pflichtigen Unternehmen durch; dazu gehören auch diejenigen aus der Kryptobranche. Bei unterlassener oder unvollständiger Deklaration wird die VSt nachträglich erhoben sowie gegebenenfalls ein Strafverfahren eingeleitet. </p><p> </p><p>Darüber hinaus hat sich die Schweiz politisch dazu verpflichtet, den global verbindlichen Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) umzusetzen. Dieser AIA ergänzt den bestehenden AIA über Finanzkonten. Damit sollen Lücken im Steuertransparenzdispositiv geschlossen und eine Gleichbehandlung des Kryptosektors mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Die Rechtsgrundlagen für diesen AIA sind in der Schweiz am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit die Schweiz gestützt darauf Daten über Kryptovermögen der Steuerpflichtigen austauschen kann, muss der AIA mit Partnerstaaten bilateral aktiviert werden. Die Einführung dieses AIA mit Partnerstaaten ist Gegenstand einer Vorlage, die derzeit im Parlament beraten wird.</p><p> </p><p>Zu Frage 3:<strong> </strong>Aufgrund der Anonymität der Erhebung der VSt kann der Bundesrat keine Aussagen zu Einnahmen und allfälligen Rückerstattungen der VSt im Kryptobereich machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein grosser Anteil der Kryptovermögenwerte von inländischen Steuerpflichten nicht von der Verrechnungssteuer betroffen sind, da sie bei Dienstleistern im Ausland oder direkt auf der Blockchain geführt werden und/oder keine Erträge erzielen (siehe Frage 2).</p><p> </p><p>Zu Frage 4: Einkommens- und Vermögenssteuern sind grundsätzlich technologieneutral. Unterschiede bei der Besteuerung können bei Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu einer vergleichbaren kollektiven Kapitalanlage bestehen. Um hier insbesondere einer Umgehung der VSt entgegenzuwirken, sieht die Verwaltungspraxis jedoch die oben beschriebene Safe-Harbour-Regelung vor. Damit wird eine vergleichbare Besteuerung dieser beiden Instrumente erreicht. Der Bundesrat sieht derzeit daher keinen darüberhinausgehenden Handlungsbedarf. </p></span>
- <p>Kryptowährungen mit ihrer Blockchain-Technologie sind aus verschiedenen Gründen besonders geeignet zur Verschleierung der Identität von Haltern von Vemögenswerten. Deshalb sind sie ideal für die Tarnung krimineller Aktivitäten, wie Geldwäscherei, Transaktionen bei Ransomware-Lösegeldzahlungen, Krypto-Diebstählen, illegalen Darknet-Geschäften wie Waffen- und Drogendeals aber auch Steuerbetrug. Der Bundesrat behauptet, die Kryptowährungen würden technologieneutral gleichbehandelt wie Geld, dass in Landeswährungen gehalten wird. Das ist zumindest was die Besteuerung angeht nicht der Fall, da es mannigfache Wege gibt legal durch vertragliche Konstrukte zum Beispiel Emmissionsabgaben zu vermeiden. Oder in einschlägigen Foren mokieren sich Teilnehmende, dass sie ja niemand ihre Krypto-Vermögenswerte finden könne und sie es deshalb ja nicht als Vermögen angeben müssten. Kürzlich ist den Zürcher Behörden ein Schalg gegen die Krypto-Geldwäschreie gelungen, die einen Bitcoin-Mixer aufgedeckt hatten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p> </p><p>1. Der Bundesrat hat eine erweiterte Regulierung von Kryptowährung in die Vernehmlassung gegeben, die keine Meldepflicht der "Finanzmarktteilnehmer" von Vermögen beinhaltet. Wenn man doch weiss, dass Kryptowährungen idealtypisch für Identitäts-Camouflage sind, wieso nicht?</p><p>2. Wie stellen die Steuerbehörden sicher, dass die Kryptovermögen korrekt deklariert werden?</p><p>3. Wieviel Verrrechnungssteuer wurde in den letzten5 Jahren jährlich via Krytovermögen eingenommen? Und wieviel wurde davon zurückgefordert. </p><p>4. Welche Massnahmen ergreift vder Bundesrat damit die ganze Besteuerung von Kryptogeldern tatsächlich technologieneutral erfolgt? </p>
- Krypotwährungen als Grundlage für Kriminalität
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