Verwaltungspraxis bei Fintech-Lizenzen

ShortId
25.1063
Id
20251063
Updated
26.02.2026 08:15
Language
de
Title
Verwaltungspraxis bei Fintech-Lizenzen
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li>Seit der Einführung der «Fintech-Bewilligung» nach Artikel 1<em>b</em> Bankengesetz (BankG, SR <em>952.0</em>) am 1. Januar 2019 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) sieben Unternehmen eine entsprechende Bewilligung erteilt. Die Letzte davon im Jahr 2025, welche allerdings noch nicht rechtswirksam ist, da noch Auflagen erfüllt werden müssen. Einige Gesuche sind zurzeit noch in Bearbeitung. Insgesamt waren der FINMA 30 Bewilligungsgesuche eingereicht worden. Einen Grossteil dieser Gesuche hat die FINMA als nicht bewilligungsfähig beurteilt.</li></ol><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat die «Fintech-Bewilligung» 2022 einer Evaluation unterzogen. Er kam dabei zum Schluss, dass der Regulierungsrahmen zwecks Stärkung der Attraktivität der Bewilligungskategorie und des Kundenschutzes angepasst werden sollte. Insbesondere sei der Schutz der Publikumseinlagen im Falle des Konkurses eines «Fintech-Instituts» zu verbessern. Die entsprechende Gesetzesvorlage zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute) war bis zum 6.&nbsp;Februar 2026 in der Vernehmlassung. Zurzeit wertet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen aus. </p><p>&nbsp;</p><ol start="2"><li>Die FINMA führt die teilweise lange Dauer zur Beurteilung von «Fintech-Bewilligungsgesuchen» im Wesentlichen auf die mangelnde Qualität der Gesuche zurück. Teilweise seien diese unzureichend vorbereitet und teilweise sehr komplex gewesen (z.B. fragliche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, komplexe Gruppenkonstellationen). Die FINMA hat daher in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um diese Qualität zu fördern. So hat sie beispielsweise 2024 das Instrument des freiwilligen Vorgesuchs eingeführt. Dieses soll helfen, allfällige Bewilligungshindernisse frühzeitig zu erkennen. Weiter arbeitet die FINMA an der Verbesserung ihrer Abläufe und prüft zurzeit die Einführung eines «Fast Track-Verfahrens» für gut vorbereite Bewilligungsgesuche, bei denen die Risiken angemessen adressiert sind. </li></ol><p>&nbsp;</p><p>Die rasche Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen durch die FINMA ist zentral für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz. Der Bundesrat begrüsst daher die von der FINMA bereits ergriffenen Massnahmen zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer. Er erachtet es als wichtig, dass die FINMA Massnahmen ergreift, um die Bearbeitungsdauer weiter zu verkürzen, und die Transparenz über die Bearbeitungsdauer erhöht. Die Thematik ist auch Gegenstand der unter Ziffer 1 genannten Gesetzesvorlage. </p><p>&nbsp;</p><ol start="3"><li>Das freiwillige Vorgesuch ist zu unterscheiden von einer vorgängigen Prüfung des offiziellen Bewilligungsgesuchs durch eine zugelassene Prüfgesellschaft. Eine solche Prüfung ordnet die FINMA erst nach einer positiven Beurteilung des Vorgesuchs an. Diese Prüfung entlastet die FINMA massgeblich und liefert erfahrungsgemäss hilfreiche Hinweise auf kritische Aspekte des Bewilligungsgesuchs. Es kann aber die definitive Beurteilung des Bewilligungsgesuchs durch die FINMA selbst nicht ersetzen (vgl. u.a. Art. 1<em>b</em> und 3 BankG, Art. 6, 24 und 53 Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG, SR <em>956.1 </em>sowie Wegleitung für der FINMA einzureichende Bestätigungen der Prüfgesellschaften). &nbsp;</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="4"><li>Die Vorprüfung stellt kein formelles Verwaltungsfahren dar und kann daher nicht mit einer Verfügung abgeschlossen werden. Dem Gesuchsteller steht es frei, auch bei einer negativen Beurteilung des Vorgesuchs ein offizielles Bewilligungsgesuch einzureichen. Über dieses entscheidet die FINMA in der Folge mittels anfechtbarer Verfügung.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="5"><li>Hat die FINMA Anhaltspunkte darauf, dass ein Gesuchsteller eine Tätigkeit ausübt, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung zu verfügen, so macht sie ihn gemäss eigenen Angaben auf die allfällige Strafbarkeit seines Verhaltens aufmerksam.&nbsp; </li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="6"><li>Als verselbständigte Einheit des Bundes organisiert sich die FINMA gemäss Artikel 5 Absatz 3 FINMAG nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst, auch mit Blick auf ihren Personalbestand. Der Bundesrat erlässt die Gebühren- und Abgabenverordnung und genehmigt basierend auf dem Testat der Finanzkontrolle die Jahresrechnung der FINMA (Art. 15 Abs. 4 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. f FINMAG). Gemäss eigenen Angaben erhöht die FINMA ihre Effizienz, indem sie die interne Zusammenarbeit stärkt, vermehrt datenbasierte Aufsicht einsetzt, und die Digitalisierung weiter vorantreibt<em>.</em> Laut FINMA soll zudem die kürzliche Reorganisation der FINMA die integrierte Aufsicht stärken.<em> </em>Die systemrelevanten Banken werden heute daher mit mehr Personal beaufsichtigt als vor dieser Reorganisation. </li></ol></span>
  • <ol><li>Seit wie vielen Jahren wurde keine Fintech-Lizenz mehr erteilt? Könnte der Bundesrat die hierfür ausschlaggebenden Gründe darlegen?</li><li>Abgesehen von der konsolidierten Aufsicht über Finanzgruppen nach BankG und FINIG: Aus welchen Gründen benötigt die FINMA in der Regel zwei bis drei Jahre, um ein Fintech-Gesuch nach Art. 1b BankG eines kleinen Start-ups zu prüfen, selbst wenn bereits eine Vorprüfung durch eine nach BankG zugelassene Prüfgesellschaft erfolgt ist und ein positives Prüftestat vorliegt?</li><li>Da die FINMA sich offenbar nicht auf das Prüftestat laut Frage 2 abstützen will oder kann, dieses auch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist: Wäre es unter diesen Umständen nicht sinnvoll, auf diese vorgelagerte Prüfung zu verzichten? Zumal diese Vorprüfung nach Einschätzung von Marktteilnehmern kaum Einfluss auf die Dauer oder das Ergebnis des FINMA-Verfahrens hat, erachtet es die FINMA nicht als unverhältnismässig, wenn dadurch Start-ups mit zusätzlichen Kosten von rund CHF 35’000 bis 45’000 belastet werden, was über 10% des gesetzlich geforderten Mindestkapitals ausmacht?</li><li>Aus welchem Grund erhalten Gesuchsteller im Falle einer ablehnenden Haltung der FINMA jeweils nur ein Schreiben, jedoch keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung? Wäre es nicht angemessen, den Gesuchstellern damit die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen die Begründung der FINMA auch rechtlich zu äussern?</li><li>Weshalb weist die FINMA Gesuchsteller darauf hin, dass sie ihr Gesuch bis Ende Monat zurückziehen können, und verweist dabei auf Strafbestimmungen nach FINMAG und BankG (z.B. Art. 49 Abs. 1 lit. b BankG: Busse bis CHF 500’000 oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), obwohl Antragsteller vor Erteilung der Bewilligung noch gar nicht dem BankG oder FINMAG unterstehen? Fälle liegen vor. Geht die FINMA davon aus, damit einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen oder will sie auf diese Weise insbesondere die Reputation des Finanzplatzes schützen?</li><li>Die Personalkosten der FINMA sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, obwohl die Zahl der Banken rückläufig ist und jüngst sogar eine grosse systemrelevante Bank weggefallen ist. Welche Gründe stehen hinter dieser Entwicklung? Vom geplanten Personalaufbau abgesehen, welche Massnahmen ergreift die FINMA konkret, um die Qualität und Effizienz ihrer Aufsicht zu erhöhen und Fehlbeurteilungen wie im Fall der Credit Suisse künftig zu vermeiden?</li></ol>
  • Verwaltungspraxis bei Fintech-Lizenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li>Seit der Einführung der «Fintech-Bewilligung» nach Artikel 1<em>b</em> Bankengesetz (BankG, SR <em>952.0</em>) am 1. Januar 2019 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) sieben Unternehmen eine entsprechende Bewilligung erteilt. Die Letzte davon im Jahr 2025, welche allerdings noch nicht rechtswirksam ist, da noch Auflagen erfüllt werden müssen. Einige Gesuche sind zurzeit noch in Bearbeitung. Insgesamt waren der FINMA 30 Bewilligungsgesuche eingereicht worden. Einen Grossteil dieser Gesuche hat die FINMA als nicht bewilligungsfähig beurteilt.</li></ol><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat die «Fintech-Bewilligung» 2022 einer Evaluation unterzogen. Er kam dabei zum Schluss, dass der Regulierungsrahmen zwecks Stärkung der Attraktivität der Bewilligungskategorie und des Kundenschutzes angepasst werden sollte. Insbesondere sei der Schutz der Publikumseinlagen im Falle des Konkurses eines «Fintech-Instituts» zu verbessern. Die entsprechende Gesetzesvorlage zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute) war bis zum 6.&nbsp;Februar 2026 in der Vernehmlassung. Zurzeit wertet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen aus. </p><p>&nbsp;</p><ol start="2"><li>Die FINMA führt die teilweise lange Dauer zur Beurteilung von «Fintech-Bewilligungsgesuchen» im Wesentlichen auf die mangelnde Qualität der Gesuche zurück. Teilweise seien diese unzureichend vorbereitet und teilweise sehr komplex gewesen (z.B. fragliche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, komplexe Gruppenkonstellationen). Die FINMA hat daher in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um diese Qualität zu fördern. So hat sie beispielsweise 2024 das Instrument des freiwilligen Vorgesuchs eingeführt. Dieses soll helfen, allfällige Bewilligungshindernisse frühzeitig zu erkennen. Weiter arbeitet die FINMA an der Verbesserung ihrer Abläufe und prüft zurzeit die Einführung eines «Fast Track-Verfahrens» für gut vorbereite Bewilligungsgesuche, bei denen die Risiken angemessen adressiert sind. </li></ol><p>&nbsp;</p><p>Die rasche Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen durch die FINMA ist zentral für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz. Der Bundesrat begrüsst daher die von der FINMA bereits ergriffenen Massnahmen zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer. Er erachtet es als wichtig, dass die FINMA Massnahmen ergreift, um die Bearbeitungsdauer weiter zu verkürzen, und die Transparenz über die Bearbeitungsdauer erhöht. Die Thematik ist auch Gegenstand der unter Ziffer 1 genannten Gesetzesvorlage. </p><p>&nbsp;</p><ol start="3"><li>Das freiwillige Vorgesuch ist zu unterscheiden von einer vorgängigen Prüfung des offiziellen Bewilligungsgesuchs durch eine zugelassene Prüfgesellschaft. Eine solche Prüfung ordnet die FINMA erst nach einer positiven Beurteilung des Vorgesuchs an. Diese Prüfung entlastet die FINMA massgeblich und liefert erfahrungsgemäss hilfreiche Hinweise auf kritische Aspekte des Bewilligungsgesuchs. Es kann aber die definitive Beurteilung des Bewilligungsgesuchs durch die FINMA selbst nicht ersetzen (vgl. u.a. Art. 1<em>b</em> und 3 BankG, Art. 6, 24 und 53 Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG, SR <em>956.1 </em>sowie Wegleitung für der FINMA einzureichende Bestätigungen der Prüfgesellschaften). &nbsp;</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="4"><li>Die Vorprüfung stellt kein formelles Verwaltungsfahren dar und kann daher nicht mit einer Verfügung abgeschlossen werden. Dem Gesuchsteller steht es frei, auch bei einer negativen Beurteilung des Vorgesuchs ein offizielles Bewilligungsgesuch einzureichen. Über dieses entscheidet die FINMA in der Folge mittels anfechtbarer Verfügung.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="5"><li>Hat die FINMA Anhaltspunkte darauf, dass ein Gesuchsteller eine Tätigkeit ausübt, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung zu verfügen, so macht sie ihn gemäss eigenen Angaben auf die allfällige Strafbarkeit seines Verhaltens aufmerksam.&nbsp; </li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="6"><li>Als verselbständigte Einheit des Bundes organisiert sich die FINMA gemäss Artikel 5 Absatz 3 FINMAG nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst, auch mit Blick auf ihren Personalbestand. Der Bundesrat erlässt die Gebühren- und Abgabenverordnung und genehmigt basierend auf dem Testat der Finanzkontrolle die Jahresrechnung der FINMA (Art. 15 Abs. 4 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. f FINMAG). Gemäss eigenen Angaben erhöht die FINMA ihre Effizienz, indem sie die interne Zusammenarbeit stärkt, vermehrt datenbasierte Aufsicht einsetzt, und die Digitalisierung weiter vorantreibt<em>.</em> Laut FINMA soll zudem die kürzliche Reorganisation der FINMA die integrierte Aufsicht stärken.<em> </em>Die systemrelevanten Banken werden heute daher mit mehr Personal beaufsichtigt als vor dieser Reorganisation. </li></ol></span>
    • <ol><li>Seit wie vielen Jahren wurde keine Fintech-Lizenz mehr erteilt? Könnte der Bundesrat die hierfür ausschlaggebenden Gründe darlegen?</li><li>Abgesehen von der konsolidierten Aufsicht über Finanzgruppen nach BankG und FINIG: Aus welchen Gründen benötigt die FINMA in der Regel zwei bis drei Jahre, um ein Fintech-Gesuch nach Art. 1b BankG eines kleinen Start-ups zu prüfen, selbst wenn bereits eine Vorprüfung durch eine nach BankG zugelassene Prüfgesellschaft erfolgt ist und ein positives Prüftestat vorliegt?</li><li>Da die FINMA sich offenbar nicht auf das Prüftestat laut Frage 2 abstützen will oder kann, dieses auch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist: Wäre es unter diesen Umständen nicht sinnvoll, auf diese vorgelagerte Prüfung zu verzichten? Zumal diese Vorprüfung nach Einschätzung von Marktteilnehmern kaum Einfluss auf die Dauer oder das Ergebnis des FINMA-Verfahrens hat, erachtet es die FINMA nicht als unverhältnismässig, wenn dadurch Start-ups mit zusätzlichen Kosten von rund CHF 35’000 bis 45’000 belastet werden, was über 10% des gesetzlich geforderten Mindestkapitals ausmacht?</li><li>Aus welchem Grund erhalten Gesuchsteller im Falle einer ablehnenden Haltung der FINMA jeweils nur ein Schreiben, jedoch keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung? Wäre es nicht angemessen, den Gesuchstellern damit die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen die Begründung der FINMA auch rechtlich zu äussern?</li><li>Weshalb weist die FINMA Gesuchsteller darauf hin, dass sie ihr Gesuch bis Ende Monat zurückziehen können, und verweist dabei auf Strafbestimmungen nach FINMAG und BankG (z.B. Art. 49 Abs. 1 lit. b BankG: Busse bis CHF 500’000 oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), obwohl Antragsteller vor Erteilung der Bewilligung noch gar nicht dem BankG oder FINMAG unterstehen? Fälle liegen vor. Geht die FINMA davon aus, damit einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen oder will sie auf diese Weise insbesondere die Reputation des Finanzplatzes schützen?</li><li>Die Personalkosten der FINMA sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, obwohl die Zahl der Banken rückläufig ist und jüngst sogar eine grosse systemrelevante Bank weggefallen ist. Welche Gründe stehen hinter dieser Entwicklung? Vom geplanten Personalaufbau abgesehen, welche Massnahmen ergreift die FINMA konkret, um die Qualität und Effizienz ihrer Aufsicht zu erhöhen und Fehlbeurteilungen wie im Fall der Credit Suisse künftig zu vermeiden?</li></ol>
    • Verwaltungspraxis bei Fintech-Lizenzen

Back to List