Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen

ShortId
25.3004
Id
20253004
Updated
09.12.2025 16:15
Language
de
Title
Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ziel dieser Massnahme ist es, die lokale Bevölkerung bei starker Verkehrsüberlastung auf den beiden wichtigen Nord-Süd-Strassenachsen (N2 und N13) vor unerwünschtem Ausweichverkehr zu schützen. Die Kantone Uri, Graubünden und Tessin sollen in besonders prekären Situationen und in Abstimmung mit dem ASTRA die Möglichkeit erhalten, die betroffenen Strecken der Kantonsstrassen H2 und H13 temporär für den Ausweichverkehr zu sperren, wobei Anwohner und Zubringer ausgenommen bleiben. Die Durchsetzung der Fahrverbote respektive die Ahndung der Gesetzesübertretungen kann anhand moderner Technologie ressourceneffizient umgesetzt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Postulatsbericht (22.4044) erkennt der Bundesrat die Notwendigkeit von Massnahmen auf dem nachgeordneten Strassennetz an, um den Ausweichverkehr erfolgreich einzudämmen. Dabei werden Fahrverbote auf dem kantonalen Strassennetz als wirksames Mittel hervorgehoben (Wirkungsebene 2). Allerdings verweist der Bundesrat auch auf die Durchgangsstrassenverordnung, die temporäre Fahrverbote auf den beiden betroffenen Hauptstrassen der Gotthard- und San-Bernardino-Achse derzeit verhindert.</p>
  • <span><p><span>Die Durchgangsstrassen sollen sicherstellen, dass alle Regionen der Schweiz für den Motorfahrzeugverkehr erreichbar bleiben. Wo die Durchgangsstrassen parallel zu Autobahnen verlaufen, dienen sie als alternative Route, wenn es auf den Autobahnen zu Störungen kommt. Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat daher ermächtigt, wichtige Strassen für den allgemeinen Durchgangsverkehr offenzuhalten. Diese Strassen hat der Bundesrat in der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272) bezeichnet. Auf den bezeichneten, kantonalen Hauptstrassen kann der Bundesrat örtliche Verkehrsregelungen der Kantone überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben (Art. 110 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Zudem beteiligt sich der Bund an den kantonalen Kosten für die Hauptstrassen mit Mitteln aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kantone können auf den Durchgangsstrassen also schon heute örtliche Verkehrsregelungen treffen, sofern diese in Absprache mit dem Bund erfolgt und damit nicht nur die lokalen, sondern auch die überregionalen Interessen gewahrt bleiben. Die Berücksichtigung von überregionalen Interessen ist gerechtfertigt, weil alle Strassenverkehrsteilenehmenden in der Schweiz über die Mineralölsteuer Beiträge an die Hauptstrassen leisten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch im Mittelland viele Gemeinden und Agglomerationen täglich von Ausweichverkehr betroffen sind. Die mit der Motion beantragte Ausnahmeregelung könnte aus Sicht des Bundesrates deshalb nicht auf die H2 und die H13 beschränkt werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen so anzupassen, dass die vom Ausweichverkehr auf den Nord-Süd-Transitachsen betroffenen Kantone bei starker Überlastung die Möglichkeit erhalten, auch auf Streckenabschnitten der Kantonsstrassen, die der Durchgangsstrassenverordnung (DSV) unterliegen, temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr zu erlassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Gianini, Hurter, Imark, Quadri, Rutz, Schilliger, Schnyder, Sollberger, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ziel dieser Massnahme ist es, die lokale Bevölkerung bei starker Verkehrsüberlastung auf den beiden wichtigen Nord-Süd-Strassenachsen (N2 und N13) vor unerwünschtem Ausweichverkehr zu schützen. Die Kantone Uri, Graubünden und Tessin sollen in besonders prekären Situationen und in Abstimmung mit dem ASTRA die Möglichkeit erhalten, die betroffenen Strecken der Kantonsstrassen H2 und H13 temporär für den Ausweichverkehr zu sperren, wobei Anwohner und Zubringer ausgenommen bleiben. Die Durchsetzung der Fahrverbote respektive die Ahndung der Gesetzesübertretungen kann anhand moderner Technologie ressourceneffizient umgesetzt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Postulatsbericht (22.4044) erkennt der Bundesrat die Notwendigkeit von Massnahmen auf dem nachgeordneten Strassennetz an, um den Ausweichverkehr erfolgreich einzudämmen. Dabei werden Fahrverbote auf dem kantonalen Strassennetz als wirksames Mittel hervorgehoben (Wirkungsebene 2). Allerdings verweist der Bundesrat auch auf die Durchgangsstrassenverordnung, die temporäre Fahrverbote auf den beiden betroffenen Hauptstrassen der Gotthard- und San-Bernardino-Achse derzeit verhindert.</p>
    • <span><p><span>Die Durchgangsstrassen sollen sicherstellen, dass alle Regionen der Schweiz für den Motorfahrzeugverkehr erreichbar bleiben. Wo die Durchgangsstrassen parallel zu Autobahnen verlaufen, dienen sie als alternative Route, wenn es auf den Autobahnen zu Störungen kommt. Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat daher ermächtigt, wichtige Strassen für den allgemeinen Durchgangsverkehr offenzuhalten. Diese Strassen hat der Bundesrat in der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272) bezeichnet. Auf den bezeichneten, kantonalen Hauptstrassen kann der Bundesrat örtliche Verkehrsregelungen der Kantone überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben (Art. 110 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Zudem beteiligt sich der Bund an den kantonalen Kosten für die Hauptstrassen mit Mitteln aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kantone können auf den Durchgangsstrassen also schon heute örtliche Verkehrsregelungen treffen, sofern diese in Absprache mit dem Bund erfolgt und damit nicht nur die lokalen, sondern auch die überregionalen Interessen gewahrt bleiben. Die Berücksichtigung von überregionalen Interessen ist gerechtfertigt, weil alle Strassenverkehrsteilenehmenden in der Schweiz über die Mineralölsteuer Beiträge an die Hauptstrassen leisten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch im Mittelland viele Gemeinden und Agglomerationen täglich von Ausweichverkehr betroffen sind. Die mit der Motion beantragte Ausnahmeregelung könnte aus Sicht des Bundesrates deshalb nicht auf die H2 und die H13 beschränkt werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen so anzupassen, dass die vom Ausweichverkehr auf den Nord-Süd-Transitachsen betroffenen Kantone bei starker Überlastung die Möglichkeit erhalten, auch auf Streckenabschnitten der Kantonsstrassen, die der Durchgangsstrassenverordnung (DSV) unterliegen, temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr zu erlassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Gianini, Hurter, Imark, Quadri, Rutz, Schilliger, Schnyder, Sollberger, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen

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