Neubeurteilung von IV-Leistungsentscheiden bei von der EKQMB festgestellten gravierenden Mängeln bei der Begutachtung
- ShortId
-
25.3006
- Id
-
20253006
- Updated
-
14.11.2025 03:32
- Language
-
de
- Title
-
Neubeurteilung von IV-Leistungsentscheiden bei von der EKQMB festgestellten gravierenden Mängeln bei der Begutachtung
- AdditionalIndexing
-
44;2841;2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren gibt es mediale und breit abgestützte parlamentarische Kritik zur Qualität der Gutachten der PMEDA AG. 2023 stellte die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach einer Evaluation einer Stichprobe von Gutachten der PMEDA AG aus den Jahren 2022/2023 und mehreren Beschwerdefällen ab 2013 fest, dass die überwiegende Mehrheit der untersuchten Gutachten gravierende Mängel aufweist. Entsprechend empfahl die EKQMB am 4.10.2023 einstimmig die sofortige Beendigung der Auftragsvergabe an die PMEDA AG. Das BSV ist dieser Empfehlung gefolgt. Es ist davon auszugehen, dass die EKQMB in Zukunft weitere Gutachten systematisch überprüft. Es ist daher möglich, dass sie daraufhin empfiehlt, bestimmten Gutachtenden oder Gutachterstellen keine Aufträge mehr zu erteilen, woraufhin das BSV die Zusammenarbeit beenden dürfte.<br>Im Falle der PMEDA-Gutachten ist die Situation für Versicherte mit rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren, in denen berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgelehnt oder nur teilweise zugesprochen wurden, ungelöst. Die gleiche Situation könnte auch in zukünftigen Fällen mit entsprechenden Empfehlungen der EKQMB entstehen. Im Falle der PMEDA AG wurden Gesuche um prozessuale Revisionen nämlich u.a. vom Bundesgericht abgelehnt (8F_8/2023), und die IV-Stellen sowie das BSV weisen darauf hin, dass rechtskräftige Leistungsentscheide bestehen bleiben. Dies obwohl der PMEDA AG neben den von der EKQMB festgestellten Mängeln weitere massive Verfehlungen vorgeworfen werden (vgl. hierzu DOK SRF vom 19.9.2024 und weitere Medien).<br>Im Falle der PMEDA AG wurden die formalen und inhaltlichen Mängel in all den Jahren weder von IV-Stellen und BSV noch von Gerichten aufgedeckt und führten zu rechtskräftig abgelehnten Leistungsentscheiden. Dies dürfte wohl auch im Falle anderer Gutachter, Gutachterinnen oder Gutachterstellen der Fall sein, bei denen die Zusammenarbeit erst aufgrund einer Empfehlung der EKQMB eingestellt würde. Für das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Versicherten ist es aber absolut zentral, dass sich IV-Stellen und Gerichte auf korrekt erstellte und qualitativ hochwertige medizinische Gutachten abstützen. Es braucht deshalb eine rechtliche Grundlage, um bei gravierenden Qualitätsmängeln rechtskräftig beurteilte Fälle neu aufrollen zu können.<br> </p>
- <span><p><span>Auch für den Bundesrat ist es absolut zentral, dass sich IV-Stellen und Gerichte auf korrekt erstellte und qualitativ hochwertige medizinische Gutachten abstützen. Die Umsetzungsmöglichkeiten einer wie von der Motion geforderten Regelung werden im Rahmen der kommenden IV-Revision unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots von Gesetzen geprüft. Zudem ist hervorzuheben, dass die von der Motion gewünschte Regelung über die vom Gesetzgeber der EKQMB zugewiesene Rolle hinausgeht; mit der Weiterentwicklung der IV (WE IV) beauftragte der Gesetzgeber die EKQMB insbesondere damit, Qualitätskriterien festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen. Insofern als die Tätigkeit der EKQMB sämtliche Sozialversicherungen betrifft, müsste diese Regelung auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR</span><span> </span><span>830.1) ausgedehnt werden und nicht auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR</span><span> </span><span>831.20) beschränkt sein.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzulegen und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ergänzen, damit Versicherte ein Gesuch um Revision stellen können, wenn sich deren abgelehnter oder nur teilweise gutgeheissener IV-Entscheid auf ein medizinisches Gutachten einer Gutachterstelle oder von Ärztinnen und Ärzten stützt, mit welchen die Zusammenarbeit aufgrund einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) eingestellt wurde, und</li><li>sicherzustellen, dass die IV-Stellen nach Eingang eines auf diese neue Bestimmung gestützten Revisionsgesuchs die Arbeitsfähigkeit prüfen, den Beginn einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit festlegen, berufliche Massnahmen gewähren und allfällige Rentenleistungen unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, aber in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG, rückwirkend zusprechen.</li></ul><p>Eine Minderheit der Kommission (Glarner, Aeschi Thomas, Bläsi, de Courten, Graber, Gutjahr, Thalmann-Bieri) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Neubeurteilung von IV-Leistungsentscheiden bei von der EKQMB festgestellten gravierenden Mängeln bei der Begutachtung
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Jahren gibt es mediale und breit abgestützte parlamentarische Kritik zur Qualität der Gutachten der PMEDA AG. 2023 stellte die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach einer Evaluation einer Stichprobe von Gutachten der PMEDA AG aus den Jahren 2022/2023 und mehreren Beschwerdefällen ab 2013 fest, dass die überwiegende Mehrheit der untersuchten Gutachten gravierende Mängel aufweist. Entsprechend empfahl die EKQMB am 4.10.2023 einstimmig die sofortige Beendigung der Auftragsvergabe an die PMEDA AG. Das BSV ist dieser Empfehlung gefolgt. Es ist davon auszugehen, dass die EKQMB in Zukunft weitere Gutachten systematisch überprüft. Es ist daher möglich, dass sie daraufhin empfiehlt, bestimmten Gutachtenden oder Gutachterstellen keine Aufträge mehr zu erteilen, woraufhin das BSV die Zusammenarbeit beenden dürfte.<br>Im Falle der PMEDA-Gutachten ist die Situation für Versicherte mit rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren, in denen berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgelehnt oder nur teilweise zugesprochen wurden, ungelöst. Die gleiche Situation könnte auch in zukünftigen Fällen mit entsprechenden Empfehlungen der EKQMB entstehen. Im Falle der PMEDA AG wurden Gesuche um prozessuale Revisionen nämlich u.a. vom Bundesgericht abgelehnt (8F_8/2023), und die IV-Stellen sowie das BSV weisen darauf hin, dass rechtskräftige Leistungsentscheide bestehen bleiben. Dies obwohl der PMEDA AG neben den von der EKQMB festgestellten Mängeln weitere massive Verfehlungen vorgeworfen werden (vgl. hierzu DOK SRF vom 19.9.2024 und weitere Medien).<br>Im Falle der PMEDA AG wurden die formalen und inhaltlichen Mängel in all den Jahren weder von IV-Stellen und BSV noch von Gerichten aufgedeckt und führten zu rechtskräftig abgelehnten Leistungsentscheiden. Dies dürfte wohl auch im Falle anderer Gutachter, Gutachterinnen oder Gutachterstellen der Fall sein, bei denen die Zusammenarbeit erst aufgrund einer Empfehlung der EKQMB eingestellt würde. Für das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Versicherten ist es aber absolut zentral, dass sich IV-Stellen und Gerichte auf korrekt erstellte und qualitativ hochwertige medizinische Gutachten abstützen. Es braucht deshalb eine rechtliche Grundlage, um bei gravierenden Qualitätsmängeln rechtskräftig beurteilte Fälle neu aufrollen zu können.<br> </p>
- <span><p><span>Auch für den Bundesrat ist es absolut zentral, dass sich IV-Stellen und Gerichte auf korrekt erstellte und qualitativ hochwertige medizinische Gutachten abstützen. Die Umsetzungsmöglichkeiten einer wie von der Motion geforderten Regelung werden im Rahmen der kommenden IV-Revision unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots von Gesetzen geprüft. Zudem ist hervorzuheben, dass die von der Motion gewünschte Regelung über die vom Gesetzgeber der EKQMB zugewiesene Rolle hinausgeht; mit der Weiterentwicklung der IV (WE IV) beauftragte der Gesetzgeber die EKQMB insbesondere damit, Qualitätskriterien festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen. Insofern als die Tätigkeit der EKQMB sämtliche Sozialversicherungen betrifft, müsste diese Regelung auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR</span><span> </span><span>830.1) ausgedehnt werden und nicht auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR</span><span> </span><span>831.20) beschränkt sein.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzulegen und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ergänzen, damit Versicherte ein Gesuch um Revision stellen können, wenn sich deren abgelehnter oder nur teilweise gutgeheissener IV-Entscheid auf ein medizinisches Gutachten einer Gutachterstelle oder von Ärztinnen und Ärzten stützt, mit welchen die Zusammenarbeit aufgrund einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) eingestellt wurde, und</li><li>sicherzustellen, dass die IV-Stellen nach Eingang eines auf diese neue Bestimmung gestützten Revisionsgesuchs die Arbeitsfähigkeit prüfen, den Beginn einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit festlegen, berufliche Massnahmen gewähren und allfällige Rentenleistungen unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, aber in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG, rückwirkend zusprechen.</li></ul><p>Eine Minderheit der Kommission (Glarner, Aeschi Thomas, Bläsi, de Courten, Graber, Gutjahr, Thalmann-Bieri) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Neubeurteilung von IV-Leistungsentscheiden bei von der EKQMB festgestellten gravierenden Mängeln bei der Begutachtung
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