Menschen mit Behinderungen in Härtefällen am Arbeitsplatz besser unterstützen
- ShortId
-
25.3007
- Id
-
20253007
- Updated
-
14.11.2025 03:33
- Language
-
de
- Title
-
Menschen mit Behinderungen in Härtefällen am Arbeitsplatz besser unterstützen
- AdditionalIndexing
-
28;44;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" der Invalidenversicherung zielt darauf ab, möglichst viele Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Invalidenversicherung unterstützt Betroffene bei der Eingliederung mit Hilfsmitteln, darunter Dienstleistungen von Dritten. So sind beispielsweise gehörlose Menschen auf Gebärdensprachdolmetscher, schwerhörige Personen auf Schriftdolmetscher, blinde Menschen auf Vorlesedienste und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen auf Transportdienste angewiesen.</p><p>Die aktuelle Finanzierungspraxis der Invalidenversicherung für Dienstleistungen von Dritten sieht gemäss Art. 9 HVI eine jährliche Vergütung von maximal dem anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente vor. Diese Praxis hindert Betroffene daran, kommunikationsintensive Berufe auszuüben. Namentlich schränkt es Betroffene bei der Berufswahl ein und verunmöglicht ihnen eine berufliche Weiterentwicklung und damit ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Das führt zu ungenutztem Potenzial von Fachkräften, einer unerwünschten Belastung von IV und ALV und einer unnötigen Hürde für integrationswillige Arbeitgebende. </p><p>Die Einführung von Härtefällen ermöglicht es, Betroffene gezielt zu unterstützen. Indem das Bundesamt für Sozialversicherungen festlegt, in welchen Fällen zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden können, ist es möglich, die vorhandenen Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Diese Massnahme kennt die HVI bereits an anderer Stelle. Durch die Einführung von Härtefällen kann Fachpotenzial ausgeschöpft, die IV und ALV entlastet und Arbeitgebende unterstützt werden. Der Bundesrat soll deshalb beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass die Hilfsmittelverordnung (HVI) entsprechend angepasst wird. </p>
- <span><p><span>Die Stossrichtung der Motion, nämlich die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zu fördern, entspricht der Zweckbestimmung der Invalidenversicherung und wird so durch den Bundesrat unterstützt. Er ist sich der Problematik der betragsmässigen Limitierung der Dienstleistungen Dritter durchaus bewusst: Auf Anregung von Organisationen der privaten Behindertenhilfe war dazu die Situation bei den Dienstleistungen Dritter durch die Verwaltung analysiert worden. Dabei zeigte sich, dass in den Bereichen Transport- und Vorlesedienstleistungen keine Probleme mit der monatlichen Limitierung zu verorten sind. Auswertungen von Zahlen vom grössten Anbieter von Gebärdensprache-Dolmetscherdienstleistungen in der Schweiz ergaben jedoch, dass es in diesem Bereich bei rund 5</span><span> </span><span>% der Bezügerinnen und Bezüger zu Überschreitungen der monatlichen Limite kam. In den meisten Fällen wurde die Limite indessen nur selten in einzelnen Monaten überschritten. Um dem zu begegnen, wurde die Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2024 dahingehend abgeändert, dass neu eine jährliche Limite eingeführt wurde. Diese darf weder das jährliche Erwerbseinkommen der versicherten Person noch den jährlichen anderthalbfachen Betrag der Mindestrente überschreiten. Im Jahr 2024 entsprach dies einem Betrag von 22</span><span> </span><span>050 Franken. Ziel dieser Änderung war, Fälle zu verhindern, in welchen die Limite nicht ausreicht. Zum einen ermöglicht eine jährliche Limite den Versicherten flexibler auf die sich durchs Jahr ändernde Arbeitsbelastung, beziehungsweise den Bedarf an Dienstleistungen zu reagieren. Zum anderen können die Versicherten die Mittel, welcher sie durch längere Ferien- und Krankheitsabwesenheiten unter dem Regime der Monatslimite verlustig gegangen wären, durch das Jahr verteilt einsetzen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Es ist vorgesehen, zwei Jahre nach Einführung des neuen Regimes zu prüfen, ob die Neuregelung das gewünschte Resultat erzielt. Der Bundesrat sieht somit im Moment keinen weiteren Handlungsbedarf. Sollte es nach wie vor Fälle geben, in welchen die neue, höhere Limite nicht ausreicht, könnte - eine gewisse Bedürftigkeit vorausgesetzt - auch die Finanzierung via finanzielle Leistungen für Menschen mit Behinderung (FLB) in Frage kommen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für eine Anpassung der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zu sorgen, damit Menschen mit einer Behinderung in Härtefällen zusätzliche Unterstützung durch Dienstleistungen Dritter erhalten.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Aeschi Thomas, de Courten, Glarner, Graber, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Menschen mit Behinderungen in Härtefällen am Arbeitsplatz besser unterstützen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" der Invalidenversicherung zielt darauf ab, möglichst viele Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Invalidenversicherung unterstützt Betroffene bei der Eingliederung mit Hilfsmitteln, darunter Dienstleistungen von Dritten. So sind beispielsweise gehörlose Menschen auf Gebärdensprachdolmetscher, schwerhörige Personen auf Schriftdolmetscher, blinde Menschen auf Vorlesedienste und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen auf Transportdienste angewiesen.</p><p>Die aktuelle Finanzierungspraxis der Invalidenversicherung für Dienstleistungen von Dritten sieht gemäss Art. 9 HVI eine jährliche Vergütung von maximal dem anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente vor. Diese Praxis hindert Betroffene daran, kommunikationsintensive Berufe auszuüben. Namentlich schränkt es Betroffene bei der Berufswahl ein und verunmöglicht ihnen eine berufliche Weiterentwicklung und damit ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Das führt zu ungenutztem Potenzial von Fachkräften, einer unerwünschten Belastung von IV und ALV und einer unnötigen Hürde für integrationswillige Arbeitgebende. </p><p>Die Einführung von Härtefällen ermöglicht es, Betroffene gezielt zu unterstützen. Indem das Bundesamt für Sozialversicherungen festlegt, in welchen Fällen zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden können, ist es möglich, die vorhandenen Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Diese Massnahme kennt die HVI bereits an anderer Stelle. Durch die Einführung von Härtefällen kann Fachpotenzial ausgeschöpft, die IV und ALV entlastet und Arbeitgebende unterstützt werden. Der Bundesrat soll deshalb beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass die Hilfsmittelverordnung (HVI) entsprechend angepasst wird. </p>
- <span><p><span>Die Stossrichtung der Motion, nämlich die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zu fördern, entspricht der Zweckbestimmung der Invalidenversicherung und wird so durch den Bundesrat unterstützt. Er ist sich der Problematik der betragsmässigen Limitierung der Dienstleistungen Dritter durchaus bewusst: Auf Anregung von Organisationen der privaten Behindertenhilfe war dazu die Situation bei den Dienstleistungen Dritter durch die Verwaltung analysiert worden. Dabei zeigte sich, dass in den Bereichen Transport- und Vorlesedienstleistungen keine Probleme mit der monatlichen Limitierung zu verorten sind. Auswertungen von Zahlen vom grössten Anbieter von Gebärdensprache-Dolmetscherdienstleistungen in der Schweiz ergaben jedoch, dass es in diesem Bereich bei rund 5</span><span> </span><span>% der Bezügerinnen und Bezüger zu Überschreitungen der monatlichen Limite kam. In den meisten Fällen wurde die Limite indessen nur selten in einzelnen Monaten überschritten. Um dem zu begegnen, wurde die Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2024 dahingehend abgeändert, dass neu eine jährliche Limite eingeführt wurde. Diese darf weder das jährliche Erwerbseinkommen der versicherten Person noch den jährlichen anderthalbfachen Betrag der Mindestrente überschreiten. Im Jahr 2024 entsprach dies einem Betrag von 22</span><span> </span><span>050 Franken. Ziel dieser Änderung war, Fälle zu verhindern, in welchen die Limite nicht ausreicht. Zum einen ermöglicht eine jährliche Limite den Versicherten flexibler auf die sich durchs Jahr ändernde Arbeitsbelastung, beziehungsweise den Bedarf an Dienstleistungen zu reagieren. Zum anderen können die Versicherten die Mittel, welcher sie durch längere Ferien- und Krankheitsabwesenheiten unter dem Regime der Monatslimite verlustig gegangen wären, durch das Jahr verteilt einsetzen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Es ist vorgesehen, zwei Jahre nach Einführung des neuen Regimes zu prüfen, ob die Neuregelung das gewünschte Resultat erzielt. Der Bundesrat sieht somit im Moment keinen weiteren Handlungsbedarf. Sollte es nach wie vor Fälle geben, in welchen die neue, höhere Limite nicht ausreicht, könnte - eine gewisse Bedürftigkeit vorausgesetzt - auch die Finanzierung via finanzielle Leistungen für Menschen mit Behinderung (FLB) in Frage kommen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für eine Anpassung der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zu sorgen, damit Menschen mit einer Behinderung in Härtefällen zusätzliche Unterstützung durch Dienstleistungen Dritter erhalten.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Aeschi Thomas, de Courten, Glarner, Graber, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Menschen mit Behinderungen in Härtefällen am Arbeitsplatz besser unterstützen
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