Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen
- ShortId
-
25.3013
- Id
-
20253013
- Updated
-
14.11.2025 03:28
- Language
-
de
- Title
-
Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen
- AdditionalIndexing
-
2831;28;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der Kosten für das Dolmetschen im Gesundheitswesen waren Gegenstand verschiedener Vorstösse und Diskussionen in beiden Räten (23.3673, 23.3680, 24.3001). Im Verlauf der Diskussion wurde deutlich, dass bezüglich der Notwendigkeit von Gebärdensprachdolmetschleistungen für gehörlose Menschen ein Konsens besteht. Der Zugang zu Gebärdensprachdolmetschleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung. Eine sachgerechte medizinische Untersuchung sowie Behandlung setzen eine adäquate Verständigung voraus. Verständigungsschwierigkeiten führen zu einer Über- oder Unterversorgung und generieren unnötige Kosten. Zudem erschweren oder verunmöglichen sie die Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten. Trotz dem nachgewiesenen Bedarf für Gebärdensprachdolmetschleistungen und dem bestehenden politischen Konsens, ist deren Finanzierung weder im ambulanten noch im stationären Bereich gesichert und einheitlich geregelt. Diese Lücke gilt es im Sinne des Patientenwohls und der Gleichbehandlung sowie zugunsten verlässlicher Vorgaben für die Leistungserbringenden zu beheben. Der Bundesrat soll deshalb einheitliche Kriterien für die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen formulieren und mit den Tarifpartnern eine einheitliche Vergütung sicherstellen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer adäquaten Verständigung zwischen Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen oder Patienten, die gehörlos sind, im Behandlungskontext bewusst. Allerdings stellen Dolmetschdienste an sich keine Leistungen dar, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10) und professionelle Dolmetschende gehören nicht zu den Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind (Art. 35 KVG). Vielmehr sind in erster Linie die zugelassenen Leistungserbringer verantwortlich, dass die Patientinnen und Patienten über ihre gesundheitliche Situation, die Behandlung und mögliche Alternativen informiert und aufgeklärt sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im ambulanten wie auch im stationären Bereich werden die Tarife zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vertraglich festgelegt (Tarifautonomie). Innerhalb dieses Rahmens können die Tarifpartner den mit diesem Aufwand verbundenen Kostenanteil in den Tarifen berücksichtigen. Sofern die Dolmetschdienste, wie oben beschrieben, notwendiger Bestandteil der medizinischen Behandlung sind, fliessen deren Kosten im stationären Bereich bereits heute über die anrechenbaren Kosten in die Fallpauschalen ein. Auch im ambulanten Bereich muss eine Lösung gefunden werden, indem die Kosten für die Dolmetschdienste in geeigneter Weise in die von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarife integriert werden. Grundsätzlich ist es daher Sache der Tarifpartner, dies umzusetzen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufzustellen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Dies hat er in Form von Artikel 59</span><span><em>c</em></span><span> der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) gemacht. Weil sich die Kompetenz auf Grundsätze beschränkt, kann nicht vorgegeben werden, wie hoch der Anteil oder der Umfang der zu berücksichtigenden Kosten für Dolmetschdienste ist. Die Leistungserbringer müssen ermitteln, wie häufig Dolmetschdienste notwendig sind und wie hoch der Aufwand dafür ist, damit dies in den Tarifverhandlungen mit den Versicherern berücksichtigt werden kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für den ambulanten Bereich hat sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereits mit der Thematik auseinandergesetzt, die Tarifpartner über seine Position informiert und in einem weiteren Schritt dazu aufgefordert, eine Lösung zu finden. Das BAG wird die Tarifpartner im erforderlichen Umfang dabei unterstützen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat unterstützt die Forderung, die darauf abzielt, die Vergütung der Kosten für Dolmetschdienste zu regeln. Wie oben ausgeführt, bedarf es dafür aber keiner Gesetzesänderung, sondern vielmehr einer einheitlichen Umsetzung durch die Tarifpartner.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einheitliche Kriterien zur Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen zu schaffen und falls notwendig gesetzgeberische und regulatorische Massnahmen zu ergreifen.</p>
- Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Finanzierung der Kosten für das Dolmetschen im Gesundheitswesen waren Gegenstand verschiedener Vorstösse und Diskussionen in beiden Räten (23.3673, 23.3680, 24.3001). Im Verlauf der Diskussion wurde deutlich, dass bezüglich der Notwendigkeit von Gebärdensprachdolmetschleistungen für gehörlose Menschen ein Konsens besteht. Der Zugang zu Gebärdensprachdolmetschleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung. Eine sachgerechte medizinische Untersuchung sowie Behandlung setzen eine adäquate Verständigung voraus. Verständigungsschwierigkeiten führen zu einer Über- oder Unterversorgung und generieren unnötige Kosten. Zudem erschweren oder verunmöglichen sie die Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten. Trotz dem nachgewiesenen Bedarf für Gebärdensprachdolmetschleistungen und dem bestehenden politischen Konsens, ist deren Finanzierung weder im ambulanten noch im stationären Bereich gesichert und einheitlich geregelt. Diese Lücke gilt es im Sinne des Patientenwohls und der Gleichbehandlung sowie zugunsten verlässlicher Vorgaben für die Leistungserbringenden zu beheben. Der Bundesrat soll deshalb einheitliche Kriterien für die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen formulieren und mit den Tarifpartnern eine einheitliche Vergütung sicherstellen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer adäquaten Verständigung zwischen Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen oder Patienten, die gehörlos sind, im Behandlungskontext bewusst. Allerdings stellen Dolmetschdienste an sich keine Leistungen dar, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10) und professionelle Dolmetschende gehören nicht zu den Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind (Art. 35 KVG). Vielmehr sind in erster Linie die zugelassenen Leistungserbringer verantwortlich, dass die Patientinnen und Patienten über ihre gesundheitliche Situation, die Behandlung und mögliche Alternativen informiert und aufgeklärt sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im ambulanten wie auch im stationären Bereich werden die Tarife zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vertraglich festgelegt (Tarifautonomie). Innerhalb dieses Rahmens können die Tarifpartner den mit diesem Aufwand verbundenen Kostenanteil in den Tarifen berücksichtigen. Sofern die Dolmetschdienste, wie oben beschrieben, notwendiger Bestandteil der medizinischen Behandlung sind, fliessen deren Kosten im stationären Bereich bereits heute über die anrechenbaren Kosten in die Fallpauschalen ein. Auch im ambulanten Bereich muss eine Lösung gefunden werden, indem die Kosten für die Dolmetschdienste in geeigneter Weise in die von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarife integriert werden. Grundsätzlich ist es daher Sache der Tarifpartner, dies umzusetzen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufzustellen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Dies hat er in Form von Artikel 59</span><span><em>c</em></span><span> der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) gemacht. Weil sich die Kompetenz auf Grundsätze beschränkt, kann nicht vorgegeben werden, wie hoch der Anteil oder der Umfang der zu berücksichtigenden Kosten für Dolmetschdienste ist. Die Leistungserbringer müssen ermitteln, wie häufig Dolmetschdienste notwendig sind und wie hoch der Aufwand dafür ist, damit dies in den Tarifverhandlungen mit den Versicherern berücksichtigt werden kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für den ambulanten Bereich hat sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereits mit der Thematik auseinandergesetzt, die Tarifpartner über seine Position informiert und in einem weiteren Schritt dazu aufgefordert, eine Lösung zu finden. Das BAG wird die Tarifpartner im erforderlichen Umfang dabei unterstützen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat unterstützt die Forderung, die darauf abzielt, die Vergütung der Kosten für Dolmetschdienste zu regeln. Wie oben ausgeführt, bedarf es dafür aber keiner Gesetzesänderung, sondern vielmehr einer einheitlichen Umsetzung durch die Tarifpartner.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einheitliche Kriterien zur Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen zu schaffen und falls notwendig gesetzgeberische und regulatorische Massnahmen zu ergreifen.</p>
- Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschleistungen im Gesundheitswesen
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