13. IV-Rente für EL-Beziehende
- ShortId
-
25.3014
- Id
-
20253014
- Updated
-
14.11.2025 03:29
- Language
-
de
- Title
-
13. IV-Rente für EL-Beziehende
- AdditionalIndexing
-
2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Art. 112a BV richten Bund und Kantone Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, Ergänzungsleistungen aus. Mit Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente und dem Passus, wonach die 13. AHV-Rente weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen (EL) noch zum Verlust des Anspruchs auf EL führt, hat der Verfassungsgeber im Bereich der EL eine Besserstellung der Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente gegenüber anderen EL-Berechtigten und dabei insbesondere gegenüber Bezügerinnen und Bezügern von IV-Renten geschaffen: EL-Beziehende zur AHV-Altersrente haben einen um einen Zwölftel ihrer jährlichen Altersrente höheren Gesamtbetrag zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese Besserstellung von EL-Beziehenden zur AHV-Altersrente und die damit einhergehende Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, die EL zu einer IV-Rente beziehen, gilt es nun auszugleichen. Gemäss den rechtlichen Abklärungen ist der hierfür notwendige Handlungsspielraum für den Gesetzgeber gegeben. Nur mit einem Ausgleich durch einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen IV-Rente werden EL-Beziehende zu einer IV-Rente und EL-Beziehende zu einer AHV-Altersrente gleich behandelt.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente, die Ergänzungsleistungen (EL) erhalten, gleich zu behandeln wie Personen mit einer AHV-Rente, die EL beziehen. Der Unterschied beim Gesamteinkommen zwischen AHV- und IV-Rentenbeziehenden ist jedoch nicht ausschliesslich auf das EL-System zurückzuführen, sondern auf die AHV-Rentnerinnen und -Rentnern ausbezahlte 13.</span><span> </span><span>Altersrente. Nach Ansicht des Bundesrates regelt die in der Motion vorgeschlagene Lösung diesen Punkt nicht zufriedenstellend und schafft neue Ungleichbehandlungen zwischen EL-Beziehenden. Würde die Motion in der vorliegenden Form umgesetzt, würde auch unter den IV-Rentnerinnen und -Rentnern eine Ungleichbehandlung geschaffen, da nur EL-Beziehende mit einer vollen IV-Rente den Zuschlag erhalten würden, im Gegensatz zu Personen, die eine Hilflosenentschädigung oder IV-Taggelder beziehen, die durch EL ergänzt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zweitens würde eine 13.</span><span> </span><span>IV-Rente in Verbindung mit EL-Leistungen, berechnet aufgrund der IV-Rente und angelehnt an die 13.</span><span> </span><span>Altersrente, nach europäischem Koordinationsrecht wahrscheinlich als Invalidenleistung gelten. Obwohl der Zuschlag im Rahmen der EL ausbezahlt würde, die grundsätzlich vom Export ausgeschlossen sind, müsste er somit dennoch an Schweizer Staatsangehörige sowie Angehörige von EU- und EFTA-Staaten exportiert werden. </span></p><p><span>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung würde zu einer Verschiebung der Kosten auf Bund und Kantone führen. Eine Schätzung des Bundesamtes für Sozialversicherungen anhand der statistischen Daten für 2023 zeigt, dass eine Einführung einer solchen Leistung im Jahr 2023 zusätzliche Ausgaben von insgesamt 170</span><span> </span><span>Millionen Franken generiert hätte, davon 100</span><span> </span><span>Millionen zu Lasten des Bundes und 70</span><span> </span><span>Millionen Franken zu Lasten der Kantone.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Unabhängig von dieser neuen finanziellen Belastung wird die Frage der niedrigen Einkommen, insbesondere von IV-Rentnerinnen und -Rentnern, im Rahmen einer künftigen umfassenden Reform geprüft. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion durch den Erstrat wird der Bundesrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu unterbreiten, damit Personen, die eine IV-Rente beziehen und im Monat Dezember einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, einen Zuschlag erhalten, der einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen IV-Rente entspricht.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Friedli Esther, Dittli, Germann, Hegglin Peter, Müller Damian) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- 13. IV-Rente für EL-Beziehende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Art. 112a BV richten Bund und Kantone Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, Ergänzungsleistungen aus. Mit Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente und dem Passus, wonach die 13. AHV-Rente weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen (EL) noch zum Verlust des Anspruchs auf EL führt, hat der Verfassungsgeber im Bereich der EL eine Besserstellung der Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente gegenüber anderen EL-Berechtigten und dabei insbesondere gegenüber Bezügerinnen und Bezügern von IV-Renten geschaffen: EL-Beziehende zur AHV-Altersrente haben einen um einen Zwölftel ihrer jährlichen Altersrente höheren Gesamtbetrag zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese Besserstellung von EL-Beziehenden zur AHV-Altersrente und die damit einhergehende Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, die EL zu einer IV-Rente beziehen, gilt es nun auszugleichen. Gemäss den rechtlichen Abklärungen ist der hierfür notwendige Handlungsspielraum für den Gesetzgeber gegeben. Nur mit einem Ausgleich durch einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen IV-Rente werden EL-Beziehende zu einer IV-Rente und EL-Beziehende zu einer AHV-Altersrente gleich behandelt.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente, die Ergänzungsleistungen (EL) erhalten, gleich zu behandeln wie Personen mit einer AHV-Rente, die EL beziehen. Der Unterschied beim Gesamteinkommen zwischen AHV- und IV-Rentenbeziehenden ist jedoch nicht ausschliesslich auf das EL-System zurückzuführen, sondern auf die AHV-Rentnerinnen und -Rentnern ausbezahlte 13.</span><span> </span><span>Altersrente. Nach Ansicht des Bundesrates regelt die in der Motion vorgeschlagene Lösung diesen Punkt nicht zufriedenstellend und schafft neue Ungleichbehandlungen zwischen EL-Beziehenden. Würde die Motion in der vorliegenden Form umgesetzt, würde auch unter den IV-Rentnerinnen und -Rentnern eine Ungleichbehandlung geschaffen, da nur EL-Beziehende mit einer vollen IV-Rente den Zuschlag erhalten würden, im Gegensatz zu Personen, die eine Hilflosenentschädigung oder IV-Taggelder beziehen, die durch EL ergänzt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zweitens würde eine 13.</span><span> </span><span>IV-Rente in Verbindung mit EL-Leistungen, berechnet aufgrund der IV-Rente und angelehnt an die 13.</span><span> </span><span>Altersrente, nach europäischem Koordinationsrecht wahrscheinlich als Invalidenleistung gelten. Obwohl der Zuschlag im Rahmen der EL ausbezahlt würde, die grundsätzlich vom Export ausgeschlossen sind, müsste er somit dennoch an Schweizer Staatsangehörige sowie Angehörige von EU- und EFTA-Staaten exportiert werden. </span></p><p><span>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung würde zu einer Verschiebung der Kosten auf Bund und Kantone führen. Eine Schätzung des Bundesamtes für Sozialversicherungen anhand der statistischen Daten für 2023 zeigt, dass eine Einführung einer solchen Leistung im Jahr 2023 zusätzliche Ausgaben von insgesamt 170</span><span> </span><span>Millionen Franken generiert hätte, davon 100</span><span> </span><span>Millionen zu Lasten des Bundes und 70</span><span> </span><span>Millionen Franken zu Lasten der Kantone.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Unabhängig von dieser neuen finanziellen Belastung wird die Frage der niedrigen Einkommen, insbesondere von IV-Rentnerinnen und -Rentnern, im Rahmen einer künftigen umfassenden Reform geprüft. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion durch den Erstrat wird der Bundesrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu unterbreiten, damit Personen, die eine IV-Rente beziehen und im Monat Dezember einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, einen Zuschlag erhalten, der einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen IV-Rente entspricht.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Friedli Esther, Dittli, Germann, Hegglin Peter, Müller Damian) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
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