Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken

ShortId
25.3017
Id
20253017
Updated
14.11.2025 03:25
Language
de
Title
Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken
AdditionalIndexing
04;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Spitalplanungen und Erstellung der Spitallisten soll grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone verbleiben, denn nur sie kennen die regionalen Bedürfnisse, denen auch bei einer überregionalen Versorgungsplanung angemessen Rechnung getragen werden muss. Eine interkantonale Planung der stationären Gesundheitsversorgung, in der das Angebot über die Kantonsgrenzen hinaus innerhalb von überkantonalen Versorgungsregionen aufeinander abgestimmt wird, findet aber bisher kaum statt. Eine interkantonale Spitalplanung sowie eine aufeinander abgestimmte gemeinsame Erteilung von Leistungsaufträgen (Spitalliste) würde das bestehende Überangebot an stationären Angeboten eindämmen und damit signifikant Kosten senken, gleichzeitig aber auch die Qualität stark fördern.&nbsp;<br>&nbsp;Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen Bestrebungen der Kantone unbefriedigend sind und das Potenzial der überregionalen Spitalplanung noch nicht ausgeschöpft ist. Mit der Revision der Verordnung über die Krankenversicherung<br>(KVV) wurde die interkantonale Koordination in einem ersten Schritt gestärkt. Mit der Einführung einer durch die Kantone regionalen Abstimmung und Erteilung der Leistungsaufträge innerhalb einer Versorgungsregion würde man das Potenzial noch besser und rascher ausschöpfen. Sollten die Kantone die vorgegebenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend realisieren, sollte, analog der hochspezialisierten Medizin, der Bund subsidiär intervenieren können.<br>&nbsp;Damit die Kantone nicht über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge erteilen und somit regionale Überkapazitäten schaffen, sollen die Planungskriterien zudem um Kriterien zur Bedarfsnotwendigkeit ergänzt werden.</p>
  • <span><p><span>Nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich und insbesondere eine Verpflichtung zur Koordination der Planung vor. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass das Potenzial der überregionalen Spitalplanung heute noch nicht ausgeschöpft wird. Allerdings lassen sich die in der Motion erwähnten Ziele nicht alleine durch die Anzahl überregionaler Spitalplanungen messen. Das Potenzial einer Konzentration von medizinischen Leistungen hängt davon ab, welche Leistung wo erbracht wird. Dabei gilt grundsätzlich, dass seltene, spezialisierte und/oder elektive Leistungen konzentriert werden können, während dringliche und häufige Eingriffe wohnortsnah geplant werden sollen. Der Konzentration von Leistungen sind daher auch Grenzen gesetzt. </span></p><p><span>Der Bundesrat hat mit der Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) die Kriterien für die Planung der Spitäler durch die Kantone mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 weiter vereinheitlicht (Art. 58</span><span><em>a</em></span><span> bis 58</span><span><em>f</em></span><span> KVV, AS 2021 439). Damit ist er in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden. Die überarbeiteten Planungskriterien verpflichten die Kantone im Rahmen der koordinierten Planung unter anderem dazu, das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten. Die Kantone sind daher bereits heute zu einer überregionalen Koordination der Leistungsaufträge resp. -gruppen angehalten. Zudem ist das Kriterium der Bedarfsnotwendigkeit mit den heute bestehenden Kriterien abgedeckt, da die Kantone nicht über den evaluierten Bedarf hinaus planen dürfen. Die Kantone haben nun Zeit ihre Planungen bis zum Ende des Jahres 2025 auf die neuen Bestimmungen abzustimmen.</span></p><p><span>Die Stossrichtung der Motion und die damit verfolgten Ziele sind im Sinne des Bundesrats. Er war deshalb mit der Annahme des Postulats 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien» einverstanden und prüft nun die Potenziale periodisch entwickelter Modelle und längerfristiger Szenarien. Dabei sollen die realen Patientenströme bzw. Versorgungsregionen berücksichtigt werden. Ebenso beantragte er die Annahme des Postulats 24.3029 Wyss «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung». Er erarbeitet derzeit einen Bericht, in welchem er sich mit diesen Anliegen im Bereich der Spitalplanung </span><span>&nbsp;</span><span>auseinandersetzt. Dieser Bericht wird voraussichtlich Ende 2025 vorliegen.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrates gilt es daher, zuerst die Evaluation der neuen Bestimmungen sowie den erwähnten Bericht abzuwarten und danach einen allfälligen Handlungsbedarf auf bundesrechtlicher Ebene zu beurteilen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass die Kantone neben der bestehenden Verpflichtung für die interkantonale Koordination der Spitalplanungen neu auch die Leistungsaufträge innerhalb von Versorgungsregionen aufeinander abstimmen und gemeinsam erteilen. Falls die Kantone ihren Aufgaben nicht nachkommen, soll der Bund analog zu den Bestimmungen der hochspezialisierten Medizin subsidiär intervenieren können.</p>
  • Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Spitalplanungen und Erstellung der Spitallisten soll grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone verbleiben, denn nur sie kennen die regionalen Bedürfnisse, denen auch bei einer überregionalen Versorgungsplanung angemessen Rechnung getragen werden muss. Eine interkantonale Planung der stationären Gesundheitsversorgung, in der das Angebot über die Kantonsgrenzen hinaus innerhalb von überkantonalen Versorgungsregionen aufeinander abgestimmt wird, findet aber bisher kaum statt. Eine interkantonale Spitalplanung sowie eine aufeinander abgestimmte gemeinsame Erteilung von Leistungsaufträgen (Spitalliste) würde das bestehende Überangebot an stationären Angeboten eindämmen und damit signifikant Kosten senken, gleichzeitig aber auch die Qualität stark fördern.&nbsp;<br>&nbsp;Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen Bestrebungen der Kantone unbefriedigend sind und das Potenzial der überregionalen Spitalplanung noch nicht ausgeschöpft ist. Mit der Revision der Verordnung über die Krankenversicherung<br>(KVV) wurde die interkantonale Koordination in einem ersten Schritt gestärkt. Mit der Einführung einer durch die Kantone regionalen Abstimmung und Erteilung der Leistungsaufträge innerhalb einer Versorgungsregion würde man das Potenzial noch besser und rascher ausschöpfen. Sollten die Kantone die vorgegebenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend realisieren, sollte, analog der hochspezialisierten Medizin, der Bund subsidiär intervenieren können.<br>&nbsp;Damit die Kantone nicht über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge erteilen und somit regionale Überkapazitäten schaffen, sollen die Planungskriterien zudem um Kriterien zur Bedarfsnotwendigkeit ergänzt werden.</p>
    • <span><p><span>Nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich und insbesondere eine Verpflichtung zur Koordination der Planung vor. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass das Potenzial der überregionalen Spitalplanung heute noch nicht ausgeschöpft wird. Allerdings lassen sich die in der Motion erwähnten Ziele nicht alleine durch die Anzahl überregionaler Spitalplanungen messen. Das Potenzial einer Konzentration von medizinischen Leistungen hängt davon ab, welche Leistung wo erbracht wird. Dabei gilt grundsätzlich, dass seltene, spezialisierte und/oder elektive Leistungen konzentriert werden können, während dringliche und häufige Eingriffe wohnortsnah geplant werden sollen. Der Konzentration von Leistungen sind daher auch Grenzen gesetzt. </span></p><p><span>Der Bundesrat hat mit der Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) die Kriterien für die Planung der Spitäler durch die Kantone mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 weiter vereinheitlicht (Art. 58</span><span><em>a</em></span><span> bis 58</span><span><em>f</em></span><span> KVV, AS 2021 439). Damit ist er in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden. Die überarbeiteten Planungskriterien verpflichten die Kantone im Rahmen der koordinierten Planung unter anderem dazu, das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten. Die Kantone sind daher bereits heute zu einer überregionalen Koordination der Leistungsaufträge resp. -gruppen angehalten. Zudem ist das Kriterium der Bedarfsnotwendigkeit mit den heute bestehenden Kriterien abgedeckt, da die Kantone nicht über den evaluierten Bedarf hinaus planen dürfen. Die Kantone haben nun Zeit ihre Planungen bis zum Ende des Jahres 2025 auf die neuen Bestimmungen abzustimmen.</span></p><p><span>Die Stossrichtung der Motion und die damit verfolgten Ziele sind im Sinne des Bundesrats. Er war deshalb mit der Annahme des Postulats 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien» einverstanden und prüft nun die Potenziale periodisch entwickelter Modelle und längerfristiger Szenarien. Dabei sollen die realen Patientenströme bzw. Versorgungsregionen berücksichtigt werden. Ebenso beantragte er die Annahme des Postulats 24.3029 Wyss «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung». Er erarbeitet derzeit einen Bericht, in welchem er sich mit diesen Anliegen im Bereich der Spitalplanung </span><span>&nbsp;</span><span>auseinandersetzt. Dieser Bericht wird voraussichtlich Ende 2025 vorliegen.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrates gilt es daher, zuerst die Evaluation der neuen Bestimmungen sowie den erwähnten Bericht abzuwarten und danach einen allfälligen Handlungsbedarf auf bundesrechtlicher Ebene zu beurteilen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass die Kantone neben der bestehenden Verpflichtung für die interkantonale Koordination der Spitalplanungen neu auch die Leistungsaufträge innerhalb von Versorgungsregionen aufeinander abstimmen und gemeinsam erteilen. Falls die Kantone ihren Aufgaben nicht nachkommen, soll der Bund analog zu den Bestimmungen der hochspezialisierten Medizin subsidiär intervenieren können.</p>
    • Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken

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