Sorgfältige und konsequente Nutzung der Möglichkeiten zur Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern, die unsere Sicherheit gefährden

ShortId
25.3030
Id
20253030
Updated
14.11.2025 03:22
Language
de
Title
Sorgfältige und konsequente Nutzung der Möglichkeiten zur Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern, die unsere Sicherheit gefährden
AdditionalIndexing
09;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Beispiele aus Nachbarländern wie Deutschland und Frankreich führen uns vor Augen, dass das Abwarten einer strafrechtlichen Verurteilung [fehlender Text], wenn man vermeiden will, dass Ausländerinnen und Ausländer, die der Schweiz und ihrer Bevölkerung feindlich gesinnt sind und dies mit ihrem Verhalten eindeutig gezeigt haben, zur Tat schreiten. Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen müssen mit dem notwendigen Urteilsvermögen und der nötigten Konsequenz ergriffen werden, bevor die öffentliche Sicherheit bedroht wird. Die identifizierten Personen müssen von unserem Land ferngehalten oder aus unserem Land weggewiesen werden. Beim Lesen der Website <a href="https://fedpol.report/fr/report-2023/fedpol-en-chiffres/interdictions-dentree-et-expulsions/">https://fedpol.report/de/report-2023/zahlen/einreiseverbote-und-ausweisungen/</a> wird jedoch klar, dass dies bis heute wahrscheinlich nur teilweise der Fall ist.</p>
  • <span><p><span>Die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit ist für den Bundesrat von grundlegender Bedeutung. Wie im Wortlaut der Motion erwähnt, kann fedpol, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote und Ausweisungen nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) bzw. Art. 68 AIG verfügen, um die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu wahren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Ausweisungen werden mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit herbeiführen. Die Verhängung präventiv-polizeilicher Massnahmen bedarf weder einer nachweisbaren Rechtsverletzung noch einer strafrechtlichen Verurteilung; die betroffene Person muss daher nicht bereits eine konkrete Gefährdung des Staates bewirkt haben (s. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.4). Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sich als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) wurde das bestehende polizeiliche Instrumentarium verstärkt. Ziel der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Massnahmen ist, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Die PMT-Massnahmen sind insbesondere auch dann anwendbar, wenn eine Person nicht ausgeschafft werden kann. Die Massnahmen können nur dann gegenüber einer Person verfügt werden, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass er oder sie eine terroristische Aktivität ausüben wird und erfolgen subsidiär zu sozialen, integrativen, oder strafrechtlichen Massnahmen. PMT-Massnahmen müssen – wie die oben erwähnten ausländerrechtlichen Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen – in jedem Fall verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol kann diese Massnahmen auf Antrag der Kantone, allenfalls der Gemeinden, oder des NDB anordnen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende (präventiv-polizeiliche) Instrumentarium zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz im Rahmen des Möglichen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeschöpft wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einer Anwesenheitsbewilligung rechtmässig in der Schweiz aufhalten, können diese aus unterschiedlichen Gründen wieder verlieren. Ein Widerruf einer Bewilligung erfolgt, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art.&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;c des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art.&nbsp;77a und 77b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern auch eine Ausweisung verfügen (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Diese Fernhaltemassnahme hat das Erlöschen der bestehenden Bewilligungen zur Folge (Art.&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;d des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Die Massnahme ist mit einem Einreiseverbot verbunden und kann deswegen auch gegenüber Personen angeordnet werden, die noch nie in der Schweiz waren oder die sich im Zeitpunkt der Anordnung im Ausland aufhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat als Exekutive trifft alle notwendigen Entscheidungen und Massnahmen, damit die Bundesverwaltung diese im Gesetz beschriebenen Möglichkeiten in ihrer ganzen Breite und konsequent nutzt.</p>
  • Sorgfältige und konsequente Nutzung der Möglichkeiten zur Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern, die unsere Sicherheit gefährden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Beispiele aus Nachbarländern wie Deutschland und Frankreich führen uns vor Augen, dass das Abwarten einer strafrechtlichen Verurteilung [fehlender Text], wenn man vermeiden will, dass Ausländerinnen und Ausländer, die der Schweiz und ihrer Bevölkerung feindlich gesinnt sind und dies mit ihrem Verhalten eindeutig gezeigt haben, zur Tat schreiten. Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen müssen mit dem notwendigen Urteilsvermögen und der nötigten Konsequenz ergriffen werden, bevor die öffentliche Sicherheit bedroht wird. Die identifizierten Personen müssen von unserem Land ferngehalten oder aus unserem Land weggewiesen werden. Beim Lesen der Website <a href="https://fedpol.report/fr/report-2023/fedpol-en-chiffres/interdictions-dentree-et-expulsions/">https://fedpol.report/de/report-2023/zahlen/einreiseverbote-und-ausweisungen/</a> wird jedoch klar, dass dies bis heute wahrscheinlich nur teilweise der Fall ist.</p>
    • <span><p><span>Die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit ist für den Bundesrat von grundlegender Bedeutung. Wie im Wortlaut der Motion erwähnt, kann fedpol, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote und Ausweisungen nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) bzw. Art. 68 AIG verfügen, um die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu wahren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Ausweisungen werden mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit herbeiführen. Die Verhängung präventiv-polizeilicher Massnahmen bedarf weder einer nachweisbaren Rechtsverletzung noch einer strafrechtlichen Verurteilung; die betroffene Person muss daher nicht bereits eine konkrete Gefährdung des Staates bewirkt haben (s. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.4). Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sich als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) wurde das bestehende polizeiliche Instrumentarium verstärkt. Ziel der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Massnahmen ist, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Die PMT-Massnahmen sind insbesondere auch dann anwendbar, wenn eine Person nicht ausgeschafft werden kann. Die Massnahmen können nur dann gegenüber einer Person verfügt werden, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass er oder sie eine terroristische Aktivität ausüben wird und erfolgen subsidiär zu sozialen, integrativen, oder strafrechtlichen Massnahmen. PMT-Massnahmen müssen – wie die oben erwähnten ausländerrechtlichen Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen – in jedem Fall verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol kann diese Massnahmen auf Antrag der Kantone, allenfalls der Gemeinden, oder des NDB anordnen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende (präventiv-polizeiliche) Instrumentarium zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz im Rahmen des Möglichen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeschöpft wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einer Anwesenheitsbewilligung rechtmässig in der Schweiz aufhalten, können diese aus unterschiedlichen Gründen wieder verlieren. Ein Widerruf einer Bewilligung erfolgt, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art.&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;c des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art.&nbsp;77a und 77b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern auch eine Ausweisung verfügen (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Diese Fernhaltemassnahme hat das Erlöschen der bestehenden Bewilligungen zur Folge (Art.&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;d des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Die Massnahme ist mit einem Einreiseverbot verbunden und kann deswegen auch gegenüber Personen angeordnet werden, die noch nie in der Schweiz waren oder die sich im Zeitpunkt der Anordnung im Ausland aufhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat als Exekutive trifft alle notwendigen Entscheidungen und Massnahmen, damit die Bundesverwaltung diese im Gesetz beschriebenen Möglichkeiten in ihrer ganzen Breite und konsequent nutzt.</p>
    • Sorgfältige und konsequente Nutzung der Möglichkeiten zur Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern, die unsere Sicherheit gefährden

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