Strassendeal, Drogenhandel. Werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?
- ShortId
-
25.3032
- Id
-
20253032
- Updated
-
14.11.2025 03:25
- Language
-
de
- Title
-
Strassendeal, Drogenhandel. Werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?
- AdditionalIndexing
-
1216;2841;09;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. - 3. Im Bereich Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Auch die Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug liegt bei den kantonalen Behörden. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetzte Kriminelle. Fedpol ist auf Stufe Bund zuständig für die polizeiliche Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol nationale und internationale operative kriminalpolizeiliche Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher.</p><p> </p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bekämpfung des Strassendrogenhandels eine Herausforderung für den polizeilichen Vollzug ist. Die im Betäubungsmittelhandel aktiven kriminellen Gruppierungen verfügen teilweise über weitreichende Kontaktnetzwerken bis in die Hauptherkunftsländer der Drogen (bei Kokain etwa in südamerikanische Länder). Strassendealer stehen in dieser organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind meist einfach austauschbar.</p><p>Die oben erwähnte internationale polizeiliche Zusammenarbeit ist hier von zentraler Bedeutung. Diese wird auch in Zukunft fortgeführt und muss weiter verstärkt werden.</p><p> </p><p>4. und 5. Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Drogendelikten (Verbrechen) eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor (Art. 66<i>a</i> Abs. 1 Bst. o Strafgesetzbuch, SR 311.0). Bei Verurteilungen für ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) kann das Strafgericht eine nicht obligatorische Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren aussprechen (Art. 66<i>a</i><sup>bis</sup> StGB). Wird eine ausländische Person im Strafbefehlsverfahren verurteilt, so kann keine Landesverweisung angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entsprechend obliegt es in diesem Fall dem Staatssekretariat für Migration (SEM), ein Einreiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verfügen (Art. 67 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR. 142.20]).</p><p> </p><p>Falls eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, können die kantonalen Migrationsbehörden die sofort vollstreckbare Wegweisung anordnen (Art. 64<i>d </i>Abs. 2 Bst. a AIG). Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte stellen einen ernstzunehmenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 77<i>a</i> Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die kantonalen Migrationsämter und das SEM verfolgen eine konsequente Wegweisungs- und Einreiseverbotspraxis gegen ausländische Drogendealer.</p><p> </p><p>Die Anordnung einer Landesverweisung liegt in der Kompetenz der kantonalen Strafgerichte. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 66<i>a</i> ff. StGB). In seiner Entscheidfindung hat das Gericht auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Solche Hindernisse, wozu namentlich die Non-Konformität mit dem zwingenden Völkerrecht zählt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, soweit die erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil 6B_889/2024 vom 12.2.2025 E. 1.1.2). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden, d. h. die kantonalen Migrationsämter, zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststanden, zuständig. Wird eine Landesverweisung angeordnet, so sind die kantonalen Migrationsbehörden für deren Vollzug zuständig. Das SEM unterstützt die Kantone, namentlich bei der Identifikation von Personen sowie der Beschaffung von Reisedokumenten. </p>
- <p>Strassendeal, Drogenhandel – werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?<br> </p><p>Das Dealen mit Drogen auf der Strasse und der illegale Handel mit Betäubungsmitteln werden zu einem Problem für die Gesundheit der Menschen und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in unserem Land.<br> </p><p>Junge Menschen sind von der Drogenproblematik besonders stark betroffen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p><br>– Werden Personen, die auf der Strasse mit Drogen dealen und illegal mit Betäubungsmitteln handeln, nach Polizeikontrollen und Festnahmen systematisch angeklagt? Wenn nein, warum nicht?<br>– Werden Personen, die wegen Dealens auf der Strasse und wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln angeklagt wurden, systematisch verurteilt? Wenn nein, warum nicht?<br>– Verbüssen Personen, die wegen Drogenhandels oder -verkaufs verurteilt wurden, ihre gesamte Strafe, sei es die Freiheitsstrafe und/oder die Geldbusse? Wenn nein, warum nicht?<br>– Werden Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und wegen Drogenhandels verurteilt wurden, systematisch aus der Schweiz ausgewiesen? Wenn nein, warum nicht?</p><p>– Werden Personen, die wegen Drogenhandels verurteilt wurden und des Landes verwiesen wurden, systematisch ausgeschafft? Wenn nein, warum nicht? <br> </p>
- Strassendeal, Drogenhandel. Werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. - 3. Im Bereich Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Auch die Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug liegt bei den kantonalen Behörden. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetzte Kriminelle. Fedpol ist auf Stufe Bund zuständig für die polizeiliche Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol nationale und internationale operative kriminalpolizeiliche Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher.</p><p> </p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bekämpfung des Strassendrogenhandels eine Herausforderung für den polizeilichen Vollzug ist. Die im Betäubungsmittelhandel aktiven kriminellen Gruppierungen verfügen teilweise über weitreichende Kontaktnetzwerken bis in die Hauptherkunftsländer der Drogen (bei Kokain etwa in südamerikanische Länder). Strassendealer stehen in dieser organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind meist einfach austauschbar.</p><p>Die oben erwähnte internationale polizeiliche Zusammenarbeit ist hier von zentraler Bedeutung. Diese wird auch in Zukunft fortgeführt und muss weiter verstärkt werden.</p><p> </p><p>4. und 5. Bei ausländischen Tätern sieht das Gesetz bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Drogendelikten (Verbrechen) eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor (Art. 66<i>a</i> Abs. 1 Bst. o Strafgesetzbuch, SR 311.0). Bei Verurteilungen für ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) kann das Strafgericht eine nicht obligatorische Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren aussprechen (Art. 66<i>a</i><sup>bis</sup> StGB). Wird eine ausländische Person im Strafbefehlsverfahren verurteilt, so kann keine Landesverweisung angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entsprechend obliegt es in diesem Fall dem Staatssekretariat für Migration (SEM), ein Einreiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verfügen (Art. 67 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR. 142.20]).</p><p> </p><p>Falls eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, können die kantonalen Migrationsbehörden die sofort vollstreckbare Wegweisung anordnen (Art. 64<i>d </i>Abs. 2 Bst. a AIG). Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte stellen einen ernstzunehmenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 77<i>a</i> Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die kantonalen Migrationsämter und das SEM verfolgen eine konsequente Wegweisungs- und Einreiseverbotspraxis gegen ausländische Drogendealer.</p><p> </p><p>Die Anordnung einer Landesverweisung liegt in der Kompetenz der kantonalen Strafgerichte. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 66<i>a</i> ff. StGB). In seiner Entscheidfindung hat das Gericht auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Solche Hindernisse, wozu namentlich die Non-Konformität mit dem zwingenden Völkerrecht zählt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, soweit die erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil 6B_889/2024 vom 12.2.2025 E. 1.1.2). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden, d. h. die kantonalen Migrationsämter, zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststanden, zuständig. Wird eine Landesverweisung angeordnet, so sind die kantonalen Migrationsbehörden für deren Vollzug zuständig. Das SEM unterstützt die Kantone, namentlich bei der Identifikation von Personen sowie der Beschaffung von Reisedokumenten. </p>
- <p>Strassendeal, Drogenhandel – werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?<br> </p><p>Das Dealen mit Drogen auf der Strasse und der illegale Handel mit Betäubungsmitteln werden zu einem Problem für die Gesundheit der Menschen und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in unserem Land.<br> </p><p>Junge Menschen sind von der Drogenproblematik besonders stark betroffen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p><br>– Werden Personen, die auf der Strasse mit Drogen dealen und illegal mit Betäubungsmitteln handeln, nach Polizeikontrollen und Festnahmen systematisch angeklagt? Wenn nein, warum nicht?<br>– Werden Personen, die wegen Dealens auf der Strasse und wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln angeklagt wurden, systematisch verurteilt? Wenn nein, warum nicht?<br>– Verbüssen Personen, die wegen Drogenhandels oder -verkaufs verurteilt wurden, ihre gesamte Strafe, sei es die Freiheitsstrafe und/oder die Geldbusse? Wenn nein, warum nicht?<br>– Werden Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und wegen Drogenhandels verurteilt wurden, systematisch aus der Schweiz ausgewiesen? Wenn nein, warum nicht?</p><p>– Werden Personen, die wegen Drogenhandels verurteilt wurden und des Landes verwiesen wurden, systematisch ausgeschafft? Wenn nein, warum nicht? <br> </p>
- Strassendeal, Drogenhandel. Werden die Täterinnen und Täter tatsächlich bestraft?
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