Leistungsvereinbarungen des Bundes. Kürzungen bei gleichbleibendem Leistungskatalog zulässig?

ShortId
25.3036
Id
20253036
Updated
14.11.2025 03:20
Language
de
Title
Leistungsvereinbarungen des Bundes. Kürzungen bei gleichbleibendem Leistungskatalog zulässig?
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <span><p><span>In den nachfolgenden Ausführungen wird auf Leistungsvereinbarungen (LV) im Subventionsbereich eingegangen. Eine solche LV stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Grundsätzlich werden Subventionen durch Verfügung gewährt. Öffentlich-rechtliche Verträge, beziehungsweise LV, mit dem Subventionsempfänger schliesst der Bund insbesondere dann ab, wenn ihm das Gesetz einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt, der mit der Vereinbarung für den Einzelfall präzisiert wird und wenn bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. Ob eine Subvention per Verfügung oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gewährt wird, ist also abhängig von den Vorgaben des jeweiligen Spezialerlasses. Entsprechend unterschiedlich sind die LV ausgestaltet. Eine übergeordnete Strategie zur Anpassung von LV erachtet der Bundesrat daher nicht als zielführend. Hingegen prüft der Bundesrat mittels periodischer Subventionsüberprüfungen mindestens alle sechs Jahre in der Botschaft zur Staatsrechnung oder in separaten Botschaften, ob die Voraussetzungen und Grundsätze zur Ausrichtung der Subvention noch eingehalten sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1: Die Kriterien und Voraussetzungen, wann und in welcher Form LV geändert, angepasst oder erneuert werden, sind mehrheitlich in der LV selbst geregelt und entsprechen im Übrigen dem allgemeinen Vertragsrecht. Standardmässig werden LV unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass das Parlament die Mittel mittels jährlichen Voranschlags spricht («Kredit-/Budgetvorbehalt»). Dies ist zentral für die Wahrung der Budgethoheit des Parlaments. LV enthalten in der Regel auch Bestimmungen, ab welchem Kürzungsbetrag der Subventionen Neuverhandlungen vorgenommen werden oder unter welchen Bedingungen die LV gekündigt werden kann. So wird in diesen Fällen sichergestellt, dass bei grösseren Kürzungen über Anpassungen am Leistungskatalog verhandelt wird. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2-6: LV basieren jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage; die Anpassung von LV hat innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen. Bei Beschlüssen mit grösseren finanziellen Auswirkungen, wie Gesetzesänderungen oder Entlastungspaketen, führt der Bundesrat eine mehrmonatige Vernehmlassung durch. Somit wird bereits zu diesem Zeitpunkt ersichtlich, ob eine Änderung der Subventionsbestimmungen erfolgt, die Auswirkungen auf bestimmte LV haben könnte. Mit dem Vernehmlassungsverfahren wird zudem sichergestellt, dass sich die betroffenen Kreise zu einer Anpassung äussern können und ihre Anliegen in die politische Abwägung einfliessen. Bei Gesetzesänderungen werden auch Folgeabschätzungen vorgenommen. Gerade bei Entlastungspaketen müssen aber oft Prioritäten gesetzt, Interessen abgewogen und teilweise negative Folgen auf die Subventionsempfänger in Kauf genommen werden. Da Anpassungen von LV gemeinsam von der zuständigen Bundesstelle und dem Subventionsempfänger ausgehandelt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden müssen, ist der Einbezug der Subventionsempfänger sichergestellt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der finanzielle Rahmen wird durch das Parlament bestimmt (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>167 BV). Auch wenn mit Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen sowie mit dem Finanzplan mehrjährige Planungen bestehen, legt das Parlament das Budget für das kommende Jahr erst mit der Verabschiedung des Voranschlags im Dezember des Vorjahres fest. Planungssicherheit für den einzelnen Subventionsempfänger besteht deshalb jeweils nur für die Dauer der vertraglich zugesicherten Subventionen und nicht darüber hinaus. Mit einer gewissen Planungsunsicherheit müssen deshalb auch Subventionsempfänger rechnen. Es gehört zum unternehmerischen Risiko eines Betriebs oder einer Organisation, dass die öffentliche Hand eine Leistung zukünftig nicht mehr nachfragt oder Subventionen aufgrund von Gesetzesänderungen gekürzt werden oder sogar wegfallen. </span></p></span>
  • <p>Die Leistungsvereinbarungen des Bundes stellen ein zentrales Instrument dar, um die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Unternehmen und Organisationen zu regeln. Änderungen an diesen Vereinbarungen können erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Akteure haben, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Stabilität und operative Abläufe.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die Änderungen nach klar definierten, transparenten Kriterien erfolgen und die betroffenen Akteure rechtzeitig informiert und einbezogen werden. Ziel der Interpellation ist es, sicherzustellen, dass der Prozess der Änderung von Leistungsvereinbarungen nachvollziehbar, rechtskonform und fair gestaltet wird, um Planungssicherheit und Vertrauen zu schaffen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Nach welchen Kriterien werden bestehende Leistungsvereinbarungen des Bundes angepasst oder geändert? Welche Rolle spielen dabei wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Faktoren?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass betroffene Institutionen, Organisationen oder Unternehmen frühzeitig in den Prozess eingebunden werden, wenn Anpassungen an Leistungsvereinbarungen geplant sind?</li><li>Gibt es eine systematische Folgenabschätzung hinsichtlich finanzieller, struktureller und personeller Konsequenzen für betroffene Organisationen, wenn Leistungsvereinbarungen geändert werden? Falls ja, wie sieht diese aus?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die Planungssicherheit für Organisationen und Unternehmen, die von Leistungsvereinbarungen abhängig sind, zu gewährleisten?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bundesrat, um die Transparenz bei der Anpassung von Leistungsvereinbarungen zu gewährleisten? Werden öffentliche Konsultationen oder Anhörungen durchgeführt?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass Änderungen von Leistungsvereinbarungen rechtskonform sind und nicht gegen die ursprünglich vereinbarten Zielsetzungen verstossen?</li></ol><p>Gibt es eine übergeordnete Strategie des Bundes, um die Anpassungen von Leistungsvereinbarungen besser mit anderen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen abzustimmen?</p>
  • Leistungsvereinbarungen des Bundes. Kürzungen bei gleichbleibendem Leistungskatalog zulässig?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>In den nachfolgenden Ausführungen wird auf Leistungsvereinbarungen (LV) im Subventionsbereich eingegangen. Eine solche LV stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Grundsätzlich werden Subventionen durch Verfügung gewährt. Öffentlich-rechtliche Verträge, beziehungsweise LV, mit dem Subventionsempfänger schliesst der Bund insbesondere dann ab, wenn ihm das Gesetz einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt, der mit der Vereinbarung für den Einzelfall präzisiert wird und wenn bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. Ob eine Subvention per Verfügung oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gewährt wird, ist also abhängig von den Vorgaben des jeweiligen Spezialerlasses. Entsprechend unterschiedlich sind die LV ausgestaltet. Eine übergeordnete Strategie zur Anpassung von LV erachtet der Bundesrat daher nicht als zielführend. Hingegen prüft der Bundesrat mittels periodischer Subventionsüberprüfungen mindestens alle sechs Jahre in der Botschaft zur Staatsrechnung oder in separaten Botschaften, ob die Voraussetzungen und Grundsätze zur Ausrichtung der Subvention noch eingehalten sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1: Die Kriterien und Voraussetzungen, wann und in welcher Form LV geändert, angepasst oder erneuert werden, sind mehrheitlich in der LV selbst geregelt und entsprechen im Übrigen dem allgemeinen Vertragsrecht. Standardmässig werden LV unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass das Parlament die Mittel mittels jährlichen Voranschlags spricht («Kredit-/Budgetvorbehalt»). Dies ist zentral für die Wahrung der Budgethoheit des Parlaments. LV enthalten in der Regel auch Bestimmungen, ab welchem Kürzungsbetrag der Subventionen Neuverhandlungen vorgenommen werden oder unter welchen Bedingungen die LV gekündigt werden kann. So wird in diesen Fällen sichergestellt, dass bei grösseren Kürzungen über Anpassungen am Leistungskatalog verhandelt wird. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2-6: LV basieren jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage; die Anpassung von LV hat innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen. Bei Beschlüssen mit grösseren finanziellen Auswirkungen, wie Gesetzesänderungen oder Entlastungspaketen, führt der Bundesrat eine mehrmonatige Vernehmlassung durch. Somit wird bereits zu diesem Zeitpunkt ersichtlich, ob eine Änderung der Subventionsbestimmungen erfolgt, die Auswirkungen auf bestimmte LV haben könnte. Mit dem Vernehmlassungsverfahren wird zudem sichergestellt, dass sich die betroffenen Kreise zu einer Anpassung äussern können und ihre Anliegen in die politische Abwägung einfliessen. Bei Gesetzesänderungen werden auch Folgeabschätzungen vorgenommen. Gerade bei Entlastungspaketen müssen aber oft Prioritäten gesetzt, Interessen abgewogen und teilweise negative Folgen auf die Subventionsempfänger in Kauf genommen werden. Da Anpassungen von LV gemeinsam von der zuständigen Bundesstelle und dem Subventionsempfänger ausgehandelt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden müssen, ist der Einbezug der Subventionsempfänger sichergestellt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der finanzielle Rahmen wird durch das Parlament bestimmt (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>167 BV). Auch wenn mit Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen sowie mit dem Finanzplan mehrjährige Planungen bestehen, legt das Parlament das Budget für das kommende Jahr erst mit der Verabschiedung des Voranschlags im Dezember des Vorjahres fest. Planungssicherheit für den einzelnen Subventionsempfänger besteht deshalb jeweils nur für die Dauer der vertraglich zugesicherten Subventionen und nicht darüber hinaus. Mit einer gewissen Planungsunsicherheit müssen deshalb auch Subventionsempfänger rechnen. Es gehört zum unternehmerischen Risiko eines Betriebs oder einer Organisation, dass die öffentliche Hand eine Leistung zukünftig nicht mehr nachfragt oder Subventionen aufgrund von Gesetzesänderungen gekürzt werden oder sogar wegfallen. </span></p></span>
    • <p>Die Leistungsvereinbarungen des Bundes stellen ein zentrales Instrument dar, um die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Unternehmen und Organisationen zu regeln. Änderungen an diesen Vereinbarungen können erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Akteure haben, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Stabilität und operative Abläufe.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die Änderungen nach klar definierten, transparenten Kriterien erfolgen und die betroffenen Akteure rechtzeitig informiert und einbezogen werden. Ziel der Interpellation ist es, sicherzustellen, dass der Prozess der Änderung von Leistungsvereinbarungen nachvollziehbar, rechtskonform und fair gestaltet wird, um Planungssicherheit und Vertrauen zu schaffen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Nach welchen Kriterien werden bestehende Leistungsvereinbarungen des Bundes angepasst oder geändert? Welche Rolle spielen dabei wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Faktoren?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass betroffene Institutionen, Organisationen oder Unternehmen frühzeitig in den Prozess eingebunden werden, wenn Anpassungen an Leistungsvereinbarungen geplant sind?</li><li>Gibt es eine systematische Folgenabschätzung hinsichtlich finanzieller, struktureller und personeller Konsequenzen für betroffene Organisationen, wenn Leistungsvereinbarungen geändert werden? Falls ja, wie sieht diese aus?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die Planungssicherheit für Organisationen und Unternehmen, die von Leistungsvereinbarungen abhängig sind, zu gewährleisten?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bundesrat, um die Transparenz bei der Anpassung von Leistungsvereinbarungen zu gewährleisten? Werden öffentliche Konsultationen oder Anhörungen durchgeführt?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass Änderungen von Leistungsvereinbarungen rechtskonform sind und nicht gegen die ursprünglich vereinbarten Zielsetzungen verstossen?</li></ol><p>Gibt es eine übergeordnete Strategie des Bundes, um die Anpassungen von Leistungsvereinbarungen besser mit anderen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen abzustimmen?</p>
    • Leistungsvereinbarungen des Bundes. Kürzungen bei gleichbleibendem Leistungskatalog zulässig?

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