Militärdienst der französisch-schweizerischen Doppelbürger. Schluss mit der Heuchelei
- ShortId
-
25.3037
- Id
-
20253037
- Updated
-
21.01.2026 10:52
- Language
-
de
- Title
-
Militärdienst der französisch-schweizerischen Doppelbürger. Schluss mit der Heuchelei
- AdditionalIndexing
-
04;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) sind Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig.<br>Auf dieser Grundlage schloss der Bundesrat am 16. November 1995 ein Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik ab, das am 1. Mai 1997 in Kraft trat (SR 0.141.134.92). Gemäss diesem Abkommen, das hier nicht in Frage gestellt wird, leistet ein Doppelbürger seinen Militärdienst in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat. Er hat jedoch die Möglichkeit, vor Erreichen des 19. Altersjahres zu erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen.<br>In seiner Antwort auf die Interpellation Egger vom 26. Februar 2024 (24.3026) gab der Bundesrat an, dass zwischen 2019 und 2023 4004 französisch-schweizerische Doppelbürger entschieden hatten, ihren Militärdienst in Frankreich zu leisten.<br>Diese Entscheidung ist leicht nachvollziehbar, da die Wehrpflicht in Frankreich im Jahr 2001 zugunsten einer «Bürgerorientierung» für die jungen Männer und Frauen ab 16 Jahren abgeschafft wurde. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, ein bis fünf Jahre lang einen freiwilligen Einsatz zu leisten.<br>So können junge Menschen mit französischer Staatsbürgerschaft im Alter von 16 bis 25 Jahren an einer «Journée défense et citoyenneté» teilnehmen und erhalten danach ein Zertifikat, das sie zum Beispiel für das Ablegen der Maturitätspüfungen oder für den Erhalt des Führerscheins vorweisen müssen (https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F871). Dies ist wahrscheinlich auch der Hauptgrund für die Teilnahme an einem dieser Tage, die die zukünftigen Bürgerinnen und Bürger für ihre Bürgerrechte und -pflichten sensibilisieren sollen. Französische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland müssen vor 25 an einem dieser Tage teilnehmen, aber deren Organisation ist nicht immer vorhersehbar.<br>Dementsprechend kann ein französisch-schweizerischer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz vom Militärdienst in der Schweiz und auch von der Ersatzabgabe befreit sein, wenn er vor dem Erreichen des 19. Altersjahres erklärt, seine militärischen Pflichten gegenüber Frankreich erfüllen zu wollen, und vor seinem 25. Altersjahr bestenfalls an einem einzigen solchen Sensibilisierungstag in Frankreich teilnimmt.<br>Es geht hier nicht darum, die französische Gesetzgebung in diesem Bereich zu kommentieren – diese gilt es zu akzeptieren –, sondern darum, daran zu erinnern, dass die in der Schweiz wohnhaften französisch-schweizerischen Doppelbürger vollwertige Schweizer Staatsangehörige sind, die de facto von einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bürgern im gleichen Alter profitieren, ohne dass dies objektiv irgendwie gerechtfertigt wäre.<br>Im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist nicht definiert, was unter «militärischen Pflichten» oder «Ersatzleistungen» zu verstehen ist, und objektiv betrachtet ist nicht einzusehen, warum der Bundesrat es zulassen muss, dass ein Doppelbürger, der vor dem Erreichen des 19. Lebensjahres erklärt, seine militärischen Pflichten nach Artikel 3 Absatz 2 des genannten Abkommens in Frankreich erfüllen zu wollen, dieses Recht ausübt und im besten Fall an einem dieser Tage teilnimmt. Denn dies steht in keinem Verhältnis zu den Verpflichtungen, die den anderen Schweizer Staatsbürgern durch die Schweizer Gesetzgebung auferlegt wird.<br>Die vom Bundesrat zugelassene Praxis, die es offenbar jedes Jahr rund tausend jungen französisch-schweizerischen Doppelbürgern erlaubt, ihren militärischen Pflichten in der Schweiz zu entgehen, kann durch eine einfache Mitteilung an die französische Regierung unverzüglich geändert werden. Dies drängt sich umso mehr auf, als die Armee zahlenmässig nicht auf diese Bürger verzichten kann, die vollwertige Schweizer Staatsbürger sind.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat zur Thematik der Wehrpflichterfüllung aufgrund von Doppelbürgerabkommen bereits mehrfach Stellung genommen. Namentlich in seinen Antworten zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205220"><u><span>20.5220</span></u></a><span> «Dienstpflicht für Doppelbürger», zur Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243026"><u><span>24.3026</span></u></a><span> «Wehrpflicht für Doppelbürger», zur Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243066"><u><span>24.3066</span></u></a><span> «Doppelbürger sollen die Wehrpflicht in der Schweiz leisten müssen oder zumindest die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen», zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20247002"><u><span>24.7002</span></u></a><span> «Nur ein Tag Militär für Doppelbürger – Wehrgerechtigkeit (ganz) ade?» und zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20247153"><u><span>24.7153</span></u></a><span> «Wehrpflicht-Schlupfloch für Doppelbürger?». Es ist nicht Sache der Schweiz, Art oder Umfang der militärischen Pflichten in einem anderen Land zu beurteilen oder zu kritisieren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Artikel 5 des Militärgesetzes (SR 510.10) sieht vor, dass Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind. Zudem kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Bis heute hat der Bundesrat mit sieben Staaten solche Vereinbarungen geschlossen, unter anderem mit Frankreich. </span><span>In einem Notenaustausch zwischen Frankreich und der Schweiz vom 15. Januar /16. Februar 2010 wird definiert, dass die Teilnahme am «Journée Défense et Citoyenneté» einen französisch-schweizerischen Doppelbürger von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ging </span><span></span><span>dabei allerdings davon aus, dass mit höchstens rund 600 französisch-schweizerischen Doppelbürgern zu rechnen sei, die sich für die Erfüllung der französischen Militärdienstpflicht entscheiden. Im Schnitt der letzten zehn Jahre sind allerdings jährlich 731 französisch-schweizerische Doppelbürger in der Schweiz nicht eingeteilt worden (tiefster Stand 2015 mit 407; höchster Stand 2021 mit 879). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher bereit, mit Frankreich Verhandlungen aufzunehmen, um die Note vom 15. Januar / 16. Februar 2010 im Sinne des Motionärs anzupassen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, dass die Teilnahme der französisch-schweizerischen Doppelbürger an einer «Journée défense et citoyenneté» (Tag der Verteidigung und der Staatsbürgerschaft) nicht länger als Ersatzleistung im Sinne von Artikel 5 des Militärgesetzes und im Sinne des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger vom 16. November 1995 anerkannt wird.</p>
- Militärdienst der französisch-schweizerischen Doppelbürger. Schluss mit der Heuchelei
- State
-
Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) sind Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig.<br>Auf dieser Grundlage schloss der Bundesrat am 16. November 1995 ein Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik ab, das am 1. Mai 1997 in Kraft trat (SR 0.141.134.92). Gemäss diesem Abkommen, das hier nicht in Frage gestellt wird, leistet ein Doppelbürger seinen Militärdienst in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat. Er hat jedoch die Möglichkeit, vor Erreichen des 19. Altersjahres zu erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen.<br>In seiner Antwort auf die Interpellation Egger vom 26. Februar 2024 (24.3026) gab der Bundesrat an, dass zwischen 2019 und 2023 4004 französisch-schweizerische Doppelbürger entschieden hatten, ihren Militärdienst in Frankreich zu leisten.<br>Diese Entscheidung ist leicht nachvollziehbar, da die Wehrpflicht in Frankreich im Jahr 2001 zugunsten einer «Bürgerorientierung» für die jungen Männer und Frauen ab 16 Jahren abgeschafft wurde. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, ein bis fünf Jahre lang einen freiwilligen Einsatz zu leisten.<br>So können junge Menschen mit französischer Staatsbürgerschaft im Alter von 16 bis 25 Jahren an einer «Journée défense et citoyenneté» teilnehmen und erhalten danach ein Zertifikat, das sie zum Beispiel für das Ablegen der Maturitätspüfungen oder für den Erhalt des Führerscheins vorweisen müssen (https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F871). Dies ist wahrscheinlich auch der Hauptgrund für die Teilnahme an einem dieser Tage, die die zukünftigen Bürgerinnen und Bürger für ihre Bürgerrechte und -pflichten sensibilisieren sollen. Französische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland müssen vor 25 an einem dieser Tage teilnehmen, aber deren Organisation ist nicht immer vorhersehbar.<br>Dementsprechend kann ein französisch-schweizerischer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz vom Militärdienst in der Schweiz und auch von der Ersatzabgabe befreit sein, wenn er vor dem Erreichen des 19. Altersjahres erklärt, seine militärischen Pflichten gegenüber Frankreich erfüllen zu wollen, und vor seinem 25. Altersjahr bestenfalls an einem einzigen solchen Sensibilisierungstag in Frankreich teilnimmt.<br>Es geht hier nicht darum, die französische Gesetzgebung in diesem Bereich zu kommentieren – diese gilt es zu akzeptieren –, sondern darum, daran zu erinnern, dass die in der Schweiz wohnhaften französisch-schweizerischen Doppelbürger vollwertige Schweizer Staatsangehörige sind, die de facto von einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bürgern im gleichen Alter profitieren, ohne dass dies objektiv irgendwie gerechtfertigt wäre.<br>Im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist nicht definiert, was unter «militärischen Pflichten» oder «Ersatzleistungen» zu verstehen ist, und objektiv betrachtet ist nicht einzusehen, warum der Bundesrat es zulassen muss, dass ein Doppelbürger, der vor dem Erreichen des 19. Lebensjahres erklärt, seine militärischen Pflichten nach Artikel 3 Absatz 2 des genannten Abkommens in Frankreich erfüllen zu wollen, dieses Recht ausübt und im besten Fall an einem dieser Tage teilnimmt. Denn dies steht in keinem Verhältnis zu den Verpflichtungen, die den anderen Schweizer Staatsbürgern durch die Schweizer Gesetzgebung auferlegt wird.<br>Die vom Bundesrat zugelassene Praxis, die es offenbar jedes Jahr rund tausend jungen französisch-schweizerischen Doppelbürgern erlaubt, ihren militärischen Pflichten in der Schweiz zu entgehen, kann durch eine einfache Mitteilung an die französische Regierung unverzüglich geändert werden. Dies drängt sich umso mehr auf, als die Armee zahlenmässig nicht auf diese Bürger verzichten kann, die vollwertige Schweizer Staatsbürger sind.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat zur Thematik der Wehrpflichterfüllung aufgrund von Doppelbürgerabkommen bereits mehrfach Stellung genommen. Namentlich in seinen Antworten zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205220"><u><span>20.5220</span></u></a><span> «Dienstpflicht für Doppelbürger», zur Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243026"><u><span>24.3026</span></u></a><span> «Wehrpflicht für Doppelbürger», zur Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243066"><u><span>24.3066</span></u></a><span> «Doppelbürger sollen die Wehrpflicht in der Schweiz leisten müssen oder zumindest die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen», zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20247002"><u><span>24.7002</span></u></a><span> «Nur ein Tag Militär für Doppelbürger – Wehrgerechtigkeit (ganz) ade?» und zur Frage </span><a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20247153"><u><span>24.7153</span></u></a><span> «Wehrpflicht-Schlupfloch für Doppelbürger?». Es ist nicht Sache der Schweiz, Art oder Umfang der militärischen Pflichten in einem anderen Land zu beurteilen oder zu kritisieren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Artikel 5 des Militärgesetzes (SR 510.10) sieht vor, dass Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind. Zudem kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Bis heute hat der Bundesrat mit sieben Staaten solche Vereinbarungen geschlossen, unter anderem mit Frankreich. </span><span>In einem Notenaustausch zwischen Frankreich und der Schweiz vom 15. Januar /16. Februar 2010 wird definiert, dass die Teilnahme am «Journée Défense et Citoyenneté» einen französisch-schweizerischen Doppelbürger von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ging </span><span></span><span>dabei allerdings davon aus, dass mit höchstens rund 600 französisch-schweizerischen Doppelbürgern zu rechnen sei, die sich für die Erfüllung der französischen Militärdienstpflicht entscheiden. Im Schnitt der letzten zehn Jahre sind allerdings jährlich 731 französisch-schweizerische Doppelbürger in der Schweiz nicht eingeteilt worden (tiefster Stand 2015 mit 407; höchster Stand 2021 mit 879). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher bereit, mit Frankreich Verhandlungen aufzunehmen, um die Note vom 15. Januar / 16. Februar 2010 im Sinne des Motionärs anzupassen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, dass die Teilnahme der französisch-schweizerischen Doppelbürger an einer «Journée défense et citoyenneté» (Tag der Verteidigung und der Staatsbürgerschaft) nicht länger als Ersatzleistung im Sinne von Artikel 5 des Militärgesetzes und im Sinne des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger vom 16. November 1995 anerkannt wird.</p>
- Militärdienst der französisch-schweizerischen Doppelbürger. Schluss mit der Heuchelei
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