Organtransplantationen für georgische Flüchtlinge auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer?
- ShortId
-
25.3043
- Id
-
20253043
- Updated
-
14.11.2025 03:17
- Language
-
de
- Title
-
Organtransplantationen für georgische Flüchtlinge auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer?
- AdditionalIndexing
-
2841;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./6. Dem Bundesrat ist die Problematik der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Rahmen eines Asylverfahrens durch Personen aus Georgien bekannt. Deshalb hat er auch in Zusammenhang mit der Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» festgehalten, dass Massnahmen dagegen ergriffen werden sollen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erarbeitet einen Massnahmenkatalog zur Eindämmung des Phänomens. Dieser umfasst die Optimierung der Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden, um eine raschere Rückkehr zu ermöglichen, ebenso wie die Prüfung rechtlicher Anpassungen auf nationaler Ebene. So hat sich der gegenseitige Informationsfluss bei Medizinalfällen etwa mittlerweile verbessert und die Problematik war auch eine Priorität beim letzten Expertentreffen im Rahmen der Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Georgien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, werden gemäss dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 (SR 810.21) grundsätzlich gegenüber Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung bevorzugt. Die Organe werden von der Nationalen Zuteilungsstelle einer Patientin oder einem Patienten auf der Warteliste zugeteilt. Das Transplantationsgesetz bestimmt, dass für die Zuteilung insbesondere die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation sowie die Wartezeit zu berücksichtigen sind. Die konkreten Zuteilungskriterien werden von Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Asylsuchende haben Wohnsitz in der Schweiz und werden bei der Organzuteilung entsprechend behandelt. Eine Ungleichbehandlung bei der Zuteilung von Organen ist mit dem Gebot, dass alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung gleich zu behandeln sind (Art. 17 Transplantationsgesetz), nicht vereinbar. Dabei muss insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich beachtet werden, dass sie sich während des Asylverfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Würde man vorsehen, dass ihnen, falls sie sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhalten, trotz medizinischer Notwendigkeit Organe nur subsidiär zugeteilt werden, würde dies dazu führen, dass Ersatztherapien vorgenommen werden müssten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4./7. Alle Personen, die ein Asylgesuch einreichen und damit Wohnsitz in der Schweiz begründen, unterstehen ab dem ersten Tag des Asylverfahrens der Krankenversicherungspflicht und sind daher von den Versicherern in die Grundversicherung aufzunehmen. Gemäss der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Art.</span><span> </span><span>2 Abs. 1 Bst. b KVV, SR 832.102) unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht. Die Versicherer müssen somit die Aufnahme mittels Verfügung verweigern, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen gestellt wird. Bei solchen Fällen hat der jeweilige Zuweisungskanton in Anwendung seines kantonalen Rechts zu prüfen, ob die eigentlich von der Grundversicherung zu deckenden Leistungen bei Bedarf aus der Sozialhilfe zu finanzieren sind. Eine solche Kostenübernahme ist aber immer zu verweigern, wenn die Behandlungskosten in einem groben Missverhältnis zum Nutzen (Heilerfolg) stehen. Die Höhe der den Kantonen so zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten ist dem Bundesrat nicht bekannt. Jedoch verbleiben diese Kosten nicht den Kantonen, sondern werden – wie alle anderen Sozialhilfekosten im Asylbereich – vom Bund mittels Globalpauschalen subventioniert. Sollten die Sozialhilfekosten der Kantone aufgrund solcher Fälle merklich steigen, wäre dies im Rahmen der Deckungsgradanalyse der Bundessubventionen feststellbar und eine Anpassung der Höhe der Globalpauschalen wäre dann vom Bundesrat zu prüfen.</span><br><span> </span></p><p><span>5. Gemäss geltendem Recht verteilt der Bund besonders betreuungsintensive Fälle bevölkerungsproportional auf die Kantone (Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] und Art. 22 Abs. 1 Asylverordnung 1 [AsylV, SR 142.311]). Dabei wird jährlich die Gesamtheit der betreuungsintensiven Fälle bevölkerungsproportional verteilt. Hingegen ist es nicht möglich, dies für jede Nationalität oder Untergruppe zu tun. Zudem verständigen sich gemäss Art. 27 AsylG die Kantone über die Verteilung der Asylsuchenden. Die Initiative für eine Anpassung der interkantonalen Verteilung müsste von den Kantonen kommen. </span></p></span>
- <p>In seiner Antwort auf einen Vorstoss erklärte der Staatsrat des Kantons Waadt, dass dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem missbrauchen würden, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten.</p><p>Es ist dabei von medizinischen Kosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken die Rede, die zulasten des Kantons Waadt anfallen. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Ethik und den Prioritäten bei der Auswahl der Organempfängerinnen und -empfänger.</p><p>In der Schweiz warten viele Bürgerinnen und Bürger auf eine Organtransplantation, die ihnen das Leben retten könnte.</p><p> </p><p>Kürzlich wurde bekannt, dass allein im Kanton Waadt Ende 2024 sieben Asylsuchende aus Georgien auf eine Organtransplantation warteten. </p><p> </p><p>Nun stellt sich berechtigterweise die Frage: Wer hat Priorität, um ein Organ zu erhalten? Die Schweizer Bürgerin oder der Schweizer Bürger oder die asylsuchende Person, die nur in unser Land gekommen ist, um die Gesundheitsversorgung in der Schweiz kostenlos in Anspruch nehmen zu können?</p><p> </p><p>Die erwähnten sieben Personen haben wohlgemerkt den Ausweis F, ihr Asylgesuch wurde also abgelehnt ...</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass es Asylsuchende gibt, die das Schweizer Gesundheitswesen missbrauchen, indem sie grosse medizinische Eingriffe auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer vornehmen lassen, wie es der Kanton Waadt berichtet?</li><li>Nach welchen Kriterien werden Organempfängerinnen und -empfänger ausgewählt?</li><li>Kann der Bundesrat bei den Kriterien zur Auswahl der Organempfängerinnen und -empfänger vorschreiben, dass Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes Priorität vor Asylsuchenden haben, die unser Gesundheitssystem missbrauchen wollen? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Wie hoch sind die Gesamtkosten der erwähnten medizinischen Eingriffe für den Kanton Waadt und wie hoch sind die Kosten für alle Kantone zusammen?</li><li>Wird der Bundesrat die interkantonale Verteilung dieser Patientinnen und Patienten überarbeiten?</li><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?</li><li>Wer wird die Gesundheitskosten übernehmen, die durch Asylsuchende verursacht werden, die das System missbrauchen?</li></ul>
- Organtransplantationen für georgische Flüchtlinge auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1./6. Dem Bundesrat ist die Problematik der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Rahmen eines Asylverfahrens durch Personen aus Georgien bekannt. Deshalb hat er auch in Zusammenhang mit der Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» festgehalten, dass Massnahmen dagegen ergriffen werden sollen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erarbeitet einen Massnahmenkatalog zur Eindämmung des Phänomens. Dieser umfasst die Optimierung der Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden, um eine raschere Rückkehr zu ermöglichen, ebenso wie die Prüfung rechtlicher Anpassungen auf nationaler Ebene. So hat sich der gegenseitige Informationsfluss bei Medizinalfällen etwa mittlerweile verbessert und die Problematik war auch eine Priorität beim letzten Expertentreffen im Rahmen der Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Georgien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, werden gemäss dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 (SR 810.21) grundsätzlich gegenüber Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung bevorzugt. Die Organe werden von der Nationalen Zuteilungsstelle einer Patientin oder einem Patienten auf der Warteliste zugeteilt. Das Transplantationsgesetz bestimmt, dass für die Zuteilung insbesondere die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation sowie die Wartezeit zu berücksichtigen sind. Die konkreten Zuteilungskriterien werden von Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Asylsuchende haben Wohnsitz in der Schweiz und werden bei der Organzuteilung entsprechend behandelt. Eine Ungleichbehandlung bei der Zuteilung von Organen ist mit dem Gebot, dass alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung gleich zu behandeln sind (Art. 17 Transplantationsgesetz), nicht vereinbar. Dabei muss insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich beachtet werden, dass sie sich während des Asylverfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Würde man vorsehen, dass ihnen, falls sie sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhalten, trotz medizinischer Notwendigkeit Organe nur subsidiär zugeteilt werden, würde dies dazu führen, dass Ersatztherapien vorgenommen werden müssten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4./7. Alle Personen, die ein Asylgesuch einreichen und damit Wohnsitz in der Schweiz begründen, unterstehen ab dem ersten Tag des Asylverfahrens der Krankenversicherungspflicht und sind daher von den Versicherern in die Grundversicherung aufzunehmen. Gemäss der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Art.</span><span> </span><span>2 Abs. 1 Bst. b KVV, SR 832.102) unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht. Die Versicherer müssen somit die Aufnahme mittels Verfügung verweigern, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen gestellt wird. Bei solchen Fällen hat der jeweilige Zuweisungskanton in Anwendung seines kantonalen Rechts zu prüfen, ob die eigentlich von der Grundversicherung zu deckenden Leistungen bei Bedarf aus der Sozialhilfe zu finanzieren sind. Eine solche Kostenübernahme ist aber immer zu verweigern, wenn die Behandlungskosten in einem groben Missverhältnis zum Nutzen (Heilerfolg) stehen. Die Höhe der den Kantonen so zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten ist dem Bundesrat nicht bekannt. Jedoch verbleiben diese Kosten nicht den Kantonen, sondern werden – wie alle anderen Sozialhilfekosten im Asylbereich – vom Bund mittels Globalpauschalen subventioniert. Sollten die Sozialhilfekosten der Kantone aufgrund solcher Fälle merklich steigen, wäre dies im Rahmen der Deckungsgradanalyse der Bundessubventionen feststellbar und eine Anpassung der Höhe der Globalpauschalen wäre dann vom Bundesrat zu prüfen.</span><br><span> </span></p><p><span>5. Gemäss geltendem Recht verteilt der Bund besonders betreuungsintensive Fälle bevölkerungsproportional auf die Kantone (Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] und Art. 22 Abs. 1 Asylverordnung 1 [AsylV, SR 142.311]). Dabei wird jährlich die Gesamtheit der betreuungsintensiven Fälle bevölkerungsproportional verteilt. Hingegen ist es nicht möglich, dies für jede Nationalität oder Untergruppe zu tun. Zudem verständigen sich gemäss Art. 27 AsylG die Kantone über die Verteilung der Asylsuchenden. Die Initiative für eine Anpassung der interkantonalen Verteilung müsste von den Kantonen kommen. </span></p></span>
- <p>In seiner Antwort auf einen Vorstoss erklärte der Staatsrat des Kantons Waadt, dass dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem missbrauchen würden, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten.</p><p>Es ist dabei von medizinischen Kosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken die Rede, die zulasten des Kantons Waadt anfallen. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Ethik und den Prioritäten bei der Auswahl der Organempfängerinnen und -empfänger.</p><p>In der Schweiz warten viele Bürgerinnen und Bürger auf eine Organtransplantation, die ihnen das Leben retten könnte.</p><p> </p><p>Kürzlich wurde bekannt, dass allein im Kanton Waadt Ende 2024 sieben Asylsuchende aus Georgien auf eine Organtransplantation warteten. </p><p> </p><p>Nun stellt sich berechtigterweise die Frage: Wer hat Priorität, um ein Organ zu erhalten? Die Schweizer Bürgerin oder der Schweizer Bürger oder die asylsuchende Person, die nur in unser Land gekommen ist, um die Gesundheitsversorgung in der Schweiz kostenlos in Anspruch nehmen zu können?</p><p> </p><p>Die erwähnten sieben Personen haben wohlgemerkt den Ausweis F, ihr Asylgesuch wurde also abgelehnt ...</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass es Asylsuchende gibt, die das Schweizer Gesundheitswesen missbrauchen, indem sie grosse medizinische Eingriffe auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer vornehmen lassen, wie es der Kanton Waadt berichtet?</li><li>Nach welchen Kriterien werden Organempfängerinnen und -empfänger ausgewählt?</li><li>Kann der Bundesrat bei den Kriterien zur Auswahl der Organempfängerinnen und -empfänger vorschreiben, dass Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes Priorität vor Asylsuchenden haben, die unser Gesundheitssystem missbrauchen wollen? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Wie hoch sind die Gesamtkosten der erwähnten medizinischen Eingriffe für den Kanton Waadt und wie hoch sind die Kosten für alle Kantone zusammen?</li><li>Wird der Bundesrat die interkantonale Verteilung dieser Patientinnen und Patienten überarbeiten?</li><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?</li><li>Wer wird die Gesundheitskosten übernehmen, die durch Asylsuchende verursacht werden, die das System missbrauchen?</li></ul>
- Organtransplantationen für georgische Flüchtlinge auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer?
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