Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?
- ShortId
-
25.3044
- Id
-
20253044
- Updated
-
14.11.2025 03:23
- Language
-
de
- Title
-
Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?
- AdditionalIndexing
-
2841;2811;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./4. Dem Bundesrat ist die Problematik der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Rahmen eines Asylverfahrens durch Personen aus Georgien bekannt. Deshalb hat er auch in Zusammenhang mit der Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» festgehalten, dass Massnahmen dagegen ergriffen werden sollen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erarbeitet einen Massnahmenkatalog zur Eindämmung des Phänomens. Dieser umfasst die Optimierung der Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden, um eine raschere Rückkehr zu ermöglichen, ebenso wie die Prüfung rechtlicher Anpassungen auf nationaler Ebene. In jüngster Zeit hat sich bereits der gegenseitige Informationsfluss bei Medizinalfällen verbessert und die Problematik war eine Priorität beim letzten Expertentreffen im Rahmen der Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Georgien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./5. Alle Personen, die ein Asylgesuch einreichen und damit Wohnsitz in der Schweiz begründen, unterstehen ab dem ersten Tag des Asylverfahrens der Krankenversicherungspflicht und sind daher von den Versicherern in die Grundversicherung aufzunehmen. Gemäss der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Art.</span><span> </span><span>2 Abs. 1 Bst. b KVV, SR 832.102) unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht. Die Versicherer müssen somit die Aufnahme mittels Verfügung verweigern, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen gestellt wird. Bei solchen Fällen hat der jeweilige Zuweisungskanton in Anwendung seines kantonalen Rechts zu prüfen, ob die eigentlich von der Grundversicherung zu deckenden Leistungen bei Bedarf aus der Sozialhilfe zu finanzieren sind. Eine solche Kostenübernahme ist aber immer zu verweigern, wenn die Behandlungskosten in einem groben Missverhältnis zum Nutzen (Heilerfolg) stehen. Die Höhe der den Kantonen so zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten ist dem Bundesrat nicht bekannt. Jedoch verbleiben diese Kosten nicht den Kantonen, sondern werden – wie alle anderen Sozialhilfekosten im Asylbereich – vom Bund mittels Globalpauschalen subventioniert. Sollten die Sozialhilfekosten der Kantone aufgrund solcher Fälle merklich steigen, wäre dies im Rahmen der Deckungsgradanalyse der Bundessubventionen feststellbar und eine Anpassung der Höhe der Globalpauschalen wäre dann vom Bundesrat zu prüfen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Gemäss geltendem Recht verteilt der Bund besonders betreuungsintensive Fälle bevölkerungsproportional auf die Kantone (Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz [SR 142.31] und Art. 22 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311]). Dabei wird jährlich die Gesamtheit der betreuungsintensiven Fälle bevölkerungsproportional verteilt. Hingegen ist es nicht möglich, dies für jede Nationalität oder Untergruppe zu tun. Zudem verständigen sich gemäss Art. 27 Asylgesetz die Kantone über die Verteilung der Asylsuchenden. Die Initiative für eine Anpassung der interkantonalen Verteilung müsste von den Kantonen kommen. </span></p></span>
- <p>Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?</p><p> </p><p>Es ist von medizinischen Kosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken die Rede, die zulasten des Kantons Waadt anfallen.</p><p> </p><p>Der Staatsrat des Kantons Waadt schlägt in seiner Antwort auf einen Vorstoss bei diesem Thema Alarm.</p><p> </p><p>Die Kosten für die stationären Behandlungen werden zu 55 Prozent durch den Kanton und zu 45 Prozent durch die Krankenkassen übernommen.</p><p> </p><p>Der Staatsrat des Kantons Waadt teilte mit, dass bei drei der sieben Asylsuchenden, die Ende 2024 auf eine Organtransplantation warteten, die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis rückwirkend beendet habe. </p><p>Die Krankenkasse geht zu Recht davon aus, dass die Asylsuchenden sich nur zwecks einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhalten.</p><p> </p><p>Asylsuchende, die das System missbrauchen würden, wären rechtlich von der Versicherungspflicht ausgenommen. </p><p> </p><p>Dies ist eine wichtige Angelegenheit, da die medizinischen Kosten eines Patienten oder einer Patientin, der oder die nicht mehr bei einer Krankenkasse versichert ist, zu 100 Prozent vom Kanton getragen werden müssen.</p><p> </p><p>Nun aber beantragte der Bundesrat, meine Motion 24.4584 «Krankenkassenprämien senken, indem Asylsuchende aus dem KVG entlassen werden» abzulehnen. Er argumentierte, dass das Gesundheitswesen und das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für die Behandlung dieser Asylfälle wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien.</p><p> </p><ul><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass es Asylsuchende gibt, die das Schweizer Gesundheitswesen missbrauchen, indem sie grosse medizinische Eingriffe auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer vornehmen lassen, wie es der Kanton Waadt berichtet?</li><li>Wie hoch sind die Gesamtkosten der erwähnten medizinischen Eingriffe für den Kanton Waadt und wie hoch sind die Kosten für alle Kantone zusammen?</li><li>Wird der Bundesrat die interkantonale Verteilung dieser Patientinnen und Patienten überarbeiten?</li><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?</li><li>Wer wird die Gesundheitskosten übernehmen, die durch Asylsuchende verursacht werden, die das System missbrauchen?</li></ul>
- Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1./4. Dem Bundesrat ist die Problematik der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Rahmen eines Asylverfahrens durch Personen aus Georgien bekannt. Deshalb hat er auch in Zusammenhang mit der Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» festgehalten, dass Massnahmen dagegen ergriffen werden sollen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erarbeitet einen Massnahmenkatalog zur Eindämmung des Phänomens. Dieser umfasst die Optimierung der Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden, um eine raschere Rückkehr zu ermöglichen, ebenso wie die Prüfung rechtlicher Anpassungen auf nationaler Ebene. In jüngster Zeit hat sich bereits der gegenseitige Informationsfluss bei Medizinalfällen verbessert und die Problematik war eine Priorität beim letzten Expertentreffen im Rahmen der Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Georgien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./5. Alle Personen, die ein Asylgesuch einreichen und damit Wohnsitz in der Schweiz begründen, unterstehen ab dem ersten Tag des Asylverfahrens der Krankenversicherungspflicht und sind daher von den Versicherern in die Grundversicherung aufzunehmen. Gemäss der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Art.</span><span> </span><span>2 Abs. 1 Bst. b KVV, SR 832.102) unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht. Die Versicherer müssen somit die Aufnahme mittels Verfügung verweigern, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen gestellt wird. Bei solchen Fällen hat der jeweilige Zuweisungskanton in Anwendung seines kantonalen Rechts zu prüfen, ob die eigentlich von der Grundversicherung zu deckenden Leistungen bei Bedarf aus der Sozialhilfe zu finanzieren sind. Eine solche Kostenübernahme ist aber immer zu verweigern, wenn die Behandlungskosten in einem groben Missverhältnis zum Nutzen (Heilerfolg) stehen. Die Höhe der den Kantonen so zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten ist dem Bundesrat nicht bekannt. Jedoch verbleiben diese Kosten nicht den Kantonen, sondern werden – wie alle anderen Sozialhilfekosten im Asylbereich – vom Bund mittels Globalpauschalen subventioniert. Sollten die Sozialhilfekosten der Kantone aufgrund solcher Fälle merklich steigen, wäre dies im Rahmen der Deckungsgradanalyse der Bundessubventionen feststellbar und eine Anpassung der Höhe der Globalpauschalen wäre dann vom Bundesrat zu prüfen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Gemäss geltendem Recht verteilt der Bund besonders betreuungsintensive Fälle bevölkerungsproportional auf die Kantone (Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz [SR 142.31] und Art. 22 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311]). Dabei wird jährlich die Gesamtheit der betreuungsintensiven Fälle bevölkerungsproportional verteilt. Hingegen ist es nicht möglich, dies für jede Nationalität oder Untergruppe zu tun. Zudem verständigen sich gemäss Art. 27 Asylgesetz die Kantone über die Verteilung der Asylsuchenden. Die Initiative für eine Anpassung der interkantonalen Verteilung müsste von den Kantonen kommen. </span></p></span>
- <p>Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?</p><p> </p><p>Es ist von medizinischen Kosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken die Rede, die zulasten des Kantons Waadt anfallen.</p><p> </p><p>Der Staatsrat des Kantons Waadt schlägt in seiner Antwort auf einen Vorstoss bei diesem Thema Alarm.</p><p> </p><p>Die Kosten für die stationären Behandlungen werden zu 55 Prozent durch den Kanton und zu 45 Prozent durch die Krankenkassen übernommen.</p><p> </p><p>Der Staatsrat des Kantons Waadt teilte mit, dass bei drei der sieben Asylsuchenden, die Ende 2024 auf eine Organtransplantation warteten, die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis rückwirkend beendet habe. </p><p>Die Krankenkasse geht zu Recht davon aus, dass die Asylsuchenden sich nur zwecks einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhalten.</p><p> </p><p>Asylsuchende, die das System missbrauchen würden, wären rechtlich von der Versicherungspflicht ausgenommen. </p><p> </p><p>Dies ist eine wichtige Angelegenheit, da die medizinischen Kosten eines Patienten oder einer Patientin, der oder die nicht mehr bei einer Krankenkasse versichert ist, zu 100 Prozent vom Kanton getragen werden müssen.</p><p> </p><p>Nun aber beantragte der Bundesrat, meine Motion 24.4584 «Krankenkassenprämien senken, indem Asylsuchende aus dem KVG entlassen werden» abzulehnen. Er argumentierte, dass das Gesundheitswesen und das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für die Behandlung dieser Asylfälle wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien.</p><p> </p><ul><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass es Asylsuchende gibt, die das Schweizer Gesundheitswesen missbrauchen, indem sie grosse medizinische Eingriffe auf Kosten der Schweizerinnen und Schweizer vornehmen lassen, wie es der Kanton Waadt berichtet?</li><li>Wie hoch sind die Gesamtkosten der erwähnten medizinischen Eingriffe für den Kanton Waadt und wie hoch sind die Kosten für alle Kantone zusammen?</li><li>Wird der Bundesrat die interkantonale Verteilung dieser Patientinnen und Patienten überarbeiten?</li><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?</li><li>Wer wird die Gesundheitskosten übernehmen, die durch Asylsuchende verursacht werden, die das System missbrauchen?</li></ul>
- Missbrauchen dem Kanton Waadt zugewiesene georgische Flüchtlinge das Asylsystem, um kostenlos Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen zu erhalten?
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