Auswirkungen der neuen Bedingungen für den Zugang zu Leistungen des BASPO für Angehörige eines Verbandes
- ShortId
-
25.3048
- Id
-
20253048
- Updated
-
14.11.2025 03:23
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen der neuen Bedingungen für den Zugang zu Leistungen des BASPO für Angehörige eines Verbandes
- AdditionalIndexing
-
28;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Das Bundesamt für Sport BASPO unterstützt nationale Sportverbände u.a. im Rahmen der Leistungssportförderung. Als Basis für die Zusammenarbeit im Einzelfall, schliesst das BASPO mit jedem Verband eine Rahmenvereinbarung ab, in der die allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen dieser Unterstützungen festgehalten sind. </span></p><p><span>Die vom BASPO gestützt auf diese Rahmenvereinbarungen erbrachten Dienstleistungen werden teilweise unmittelbar einzelnen Athletinnen und Athleten bzw. Trainerinnen oder Trainern des Verbandes ausgerichtet (z.B. Dienstleistungen im Bereich Leistungsdiagnostik, Physiotherapie, Sportpsychologie, Sportmedizin).</span><span> </span></p><p><span>Das BASPO muss die öffentlichen Ressourcen im Sinne eines ethisch korrekten Sports einsetzen. Es hat demnach dafür zu sorgen, dass keine Personen, die mutmasslich oder tatsächlich die Ethik-Regeln verletzt haben, von Unterstützungsleistungen profitieren. Das Amt wird über die Eröffnung von Verfahren bei der unabhängigen Stiftung Swiss Sport Integrity nicht informiert. Es stellt via Rahmenvereinbarung mit den Sportverbänden sicher, dass Personen, bei denen ein Verfahren eröffnet worden ist, nicht mehr von personenbezogenen Dienstleistungen des BASPO profitieren können. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Swiss Sport Integrity ist an das von Swiss Olympic vorgegebene Ethik-Statut gebunden. Das Statut legt fest, dass ein Verfahren erst eröffnet wird, wenn nach einer durchgeführten Voruntersuchung ein Verdacht auf einen Ethik-Verstoss vorliegt. Swiss Sport Integrity orientiert die Sportverbände über die formelle Eröffnung eines Verfahrens gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen des Verbandes. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Es bestehen keine Rechtsansprüche von Verbänden oder von Einzelpersonen auf subventionierte Dienstleistungen des BASPO, insbesondere auch nicht auf die erwähnten personenbezogenen Dienstleistungen. Es entspricht daher einem verhältnismässigen Vorgehen des BASPO keine Dienstleistungen gegenüber Personen zu erbringen, gegen die ein Verfahren wegen Verdacht eines Verstosses gegen das Ethik-Statut eröffnet wurde bzw. die eine solche Regelverletzungen begangen haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4./5./7. Gemäss dem von Swiss Olympic vorgegebenen Regelwerk (Ethik-Statut) kann das Schweizer Sportgericht Personen mit Sperren für den organisierten Sport belegen, wenn diese die Regeln des Doping- oder Ethik-Statuts verletzt haben. Nach Ablauf der Sperrfrist steht es diesen Personen frei, ihre Aktivtäten wiederum aufzunehmen. Es ist somit nicht untersagt, sich beruflich im Sport zu engagieren. Aus Sicht des BASPO sollen sich diese Personen allerdings zunächst bewähren, bevor deren Tätigkeiten durch den Bund aktiv unterstützt werden. Auf die Ausrichtung von Subventionen besteht kein Rechtsanspruch. Daher stellt die zweijährige Bewährungsfrist auch kein «faktisches Berufsverbot» seitens des Bundes dar. </span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Der Musterentwurf der angesprochenen Rahmenvereinbarung wurde bei den rund 70 betroffenen Sportverbänden in eine Vernehmlassung gegeben. Lediglich zwei Verbände haben betreffend der fraglichen Regelung Einwände vorgebracht. Die angesprochene Regelung ist im Übrigen nicht grundsätzlich neu. Bereits in der Vergangenheit mussten Personen, die auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem BASPO und ihrem Verband personenbezogene Dienstleistungen des BASPO bezogen haben, eine entsprechende Ethik-Erklärung abgeben. </span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Für den Bundesrat ist prioritär, dass einzig Personen auf Anlagen des Bundes trainieren oder Dienstleistungen des Bundes beziehen, die sich ethisch korrekt verhalten. Wer dieser Anforderung nicht nachkommt, soll – zumindest vorübergehend – keine staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt in der Verantwortung der Verbände dafür zu sorgen, dass sie ihren Athletinnen und Athleten genügend qualifizierte, integre und über alle Zweifel erhabene Betreuungspersonen zur Seite stellen.</span></p></span>
- <p>Gemäss den neuen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO) durch Angehörige eines Sportverbands sind spezifische Einschränkungen vorgesehen. Diese betreffen insbesondere Personen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>gegen die eine Untersuchung oder ein Verfahren wegen Verstössen gegen das Doping- oder Ethik-Statut hängig ist,</li><li>die in den letzten zwei Jahren wegen eines solchen Verstosses sanktioniert wurden, wobei sich die Zweijahresfrist bei einer Sperre oder Suspendierung erst ab deren Beendigung rechnet.</li></ul><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie gedenkt das BASPO sicherzustellen, dass betroffene Personen nicht bereits durch die Eröffnung einer Untersuchung vorverurteilt werden?</li><li>Welche rechtlichen Grundlagen stützen diese Ausschlusskriterien, insbesondere in Bezug auf laufende Verfahren, bei denen keine vorläufige Massnahme und noch keine Sanktion ausgesprochen wurde?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass die (zusätzliche) zweijährige Ausschlussfrist nach Sanktionierung bzw. Beendigung einer Suspendierung oder Sperre nicht zu einer faktischen Verlängerung der Sperre führt?</li><li>Hat der Bundesrat geprüft, welche Auswirkungen diese Regelung auf (von einer Sperre betroffene Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainer sowie auf weitere Verbandsangehörige hat, insbesondere im Hinblick auf ihre beruflichen und sportlichen Perspektiven?</li><li>Wie stellt das BASPO sicher, dass Swiss Sport Integrity nicht durch die neuen Regelungen unter zusätzlichen Druck gerät, da bereits die Einleitung einer Untersuchung faktisch ein Berufsverbot nach sich ziehen kann?</li><li>Wurde eine Konsultation mit den betroffenen Verbänden, Athletinnen und Athleten sowie mit Fachstellen durchgeführt, bevor diese Regelung eingeführt wurde?</li><li>Plant der Bundesrat Anpassungen oder eine differenziertere Regelung, um die negativen Konsequenzen für (von einer Sperre) betroffene Personen zu reduzieren?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Athletinnen und Athleten weiterhin geschützt und betreut werden, wenn für sie verantwortliche Personen aufgrund einer Untersuchung ihre Betreuung nicht mehr wahrnehmen können?</li></ol>
- Auswirkungen der neuen Bedingungen für den Zugang zu Leistungen des BASPO für Angehörige eines Verbandes
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Das Bundesamt für Sport BASPO unterstützt nationale Sportverbände u.a. im Rahmen der Leistungssportförderung. Als Basis für die Zusammenarbeit im Einzelfall, schliesst das BASPO mit jedem Verband eine Rahmenvereinbarung ab, in der die allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen dieser Unterstützungen festgehalten sind. </span></p><p><span>Die vom BASPO gestützt auf diese Rahmenvereinbarungen erbrachten Dienstleistungen werden teilweise unmittelbar einzelnen Athletinnen und Athleten bzw. Trainerinnen oder Trainern des Verbandes ausgerichtet (z.B. Dienstleistungen im Bereich Leistungsdiagnostik, Physiotherapie, Sportpsychologie, Sportmedizin).</span><span> </span></p><p><span>Das BASPO muss die öffentlichen Ressourcen im Sinne eines ethisch korrekten Sports einsetzen. Es hat demnach dafür zu sorgen, dass keine Personen, die mutmasslich oder tatsächlich die Ethik-Regeln verletzt haben, von Unterstützungsleistungen profitieren. Das Amt wird über die Eröffnung von Verfahren bei der unabhängigen Stiftung Swiss Sport Integrity nicht informiert. Es stellt via Rahmenvereinbarung mit den Sportverbänden sicher, dass Personen, bei denen ein Verfahren eröffnet worden ist, nicht mehr von personenbezogenen Dienstleistungen des BASPO profitieren können. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Swiss Sport Integrity ist an das von Swiss Olympic vorgegebene Ethik-Statut gebunden. Das Statut legt fest, dass ein Verfahren erst eröffnet wird, wenn nach einer durchgeführten Voruntersuchung ein Verdacht auf einen Ethik-Verstoss vorliegt. Swiss Sport Integrity orientiert die Sportverbände über die formelle Eröffnung eines Verfahrens gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen des Verbandes. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Es bestehen keine Rechtsansprüche von Verbänden oder von Einzelpersonen auf subventionierte Dienstleistungen des BASPO, insbesondere auch nicht auf die erwähnten personenbezogenen Dienstleistungen. Es entspricht daher einem verhältnismässigen Vorgehen des BASPO keine Dienstleistungen gegenüber Personen zu erbringen, gegen die ein Verfahren wegen Verdacht eines Verstosses gegen das Ethik-Statut eröffnet wurde bzw. die eine solche Regelverletzungen begangen haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4./5./7. Gemäss dem von Swiss Olympic vorgegebenen Regelwerk (Ethik-Statut) kann das Schweizer Sportgericht Personen mit Sperren für den organisierten Sport belegen, wenn diese die Regeln des Doping- oder Ethik-Statuts verletzt haben. Nach Ablauf der Sperrfrist steht es diesen Personen frei, ihre Aktivtäten wiederum aufzunehmen. Es ist somit nicht untersagt, sich beruflich im Sport zu engagieren. Aus Sicht des BASPO sollen sich diese Personen allerdings zunächst bewähren, bevor deren Tätigkeiten durch den Bund aktiv unterstützt werden. Auf die Ausrichtung von Subventionen besteht kein Rechtsanspruch. Daher stellt die zweijährige Bewährungsfrist auch kein «faktisches Berufsverbot» seitens des Bundes dar. </span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Der Musterentwurf der angesprochenen Rahmenvereinbarung wurde bei den rund 70 betroffenen Sportverbänden in eine Vernehmlassung gegeben. Lediglich zwei Verbände haben betreffend der fraglichen Regelung Einwände vorgebracht. Die angesprochene Regelung ist im Übrigen nicht grundsätzlich neu. Bereits in der Vergangenheit mussten Personen, die auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem BASPO und ihrem Verband personenbezogene Dienstleistungen des BASPO bezogen haben, eine entsprechende Ethik-Erklärung abgeben. </span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Für den Bundesrat ist prioritär, dass einzig Personen auf Anlagen des Bundes trainieren oder Dienstleistungen des Bundes beziehen, die sich ethisch korrekt verhalten. Wer dieser Anforderung nicht nachkommt, soll – zumindest vorübergehend – keine staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt in der Verantwortung der Verbände dafür zu sorgen, dass sie ihren Athletinnen und Athleten genügend qualifizierte, integre und über alle Zweifel erhabene Betreuungspersonen zur Seite stellen.</span></p></span>
- <p>Gemäss den neuen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO) durch Angehörige eines Sportverbands sind spezifische Einschränkungen vorgesehen. Diese betreffen insbesondere Personen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>gegen die eine Untersuchung oder ein Verfahren wegen Verstössen gegen das Doping- oder Ethik-Statut hängig ist,</li><li>die in den letzten zwei Jahren wegen eines solchen Verstosses sanktioniert wurden, wobei sich die Zweijahresfrist bei einer Sperre oder Suspendierung erst ab deren Beendigung rechnet.</li></ul><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie gedenkt das BASPO sicherzustellen, dass betroffene Personen nicht bereits durch die Eröffnung einer Untersuchung vorverurteilt werden?</li><li>Welche rechtlichen Grundlagen stützen diese Ausschlusskriterien, insbesondere in Bezug auf laufende Verfahren, bei denen keine vorläufige Massnahme und noch keine Sanktion ausgesprochen wurde?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass die (zusätzliche) zweijährige Ausschlussfrist nach Sanktionierung bzw. Beendigung einer Suspendierung oder Sperre nicht zu einer faktischen Verlängerung der Sperre führt?</li><li>Hat der Bundesrat geprüft, welche Auswirkungen diese Regelung auf (von einer Sperre betroffene Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainer sowie auf weitere Verbandsangehörige hat, insbesondere im Hinblick auf ihre beruflichen und sportlichen Perspektiven?</li><li>Wie stellt das BASPO sicher, dass Swiss Sport Integrity nicht durch die neuen Regelungen unter zusätzlichen Druck gerät, da bereits die Einleitung einer Untersuchung faktisch ein Berufsverbot nach sich ziehen kann?</li><li>Wurde eine Konsultation mit den betroffenen Verbänden, Athletinnen und Athleten sowie mit Fachstellen durchgeführt, bevor diese Regelung eingeführt wurde?</li><li>Plant der Bundesrat Anpassungen oder eine differenziertere Regelung, um die negativen Konsequenzen für (von einer Sperre) betroffene Personen zu reduzieren?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Athletinnen und Athleten weiterhin geschützt und betreut werden, wenn für sie verantwortliche Personen aufgrund einer Untersuchung ihre Betreuung nicht mehr wahrnehmen können?</li></ol>
- Auswirkungen der neuen Bedingungen für den Zugang zu Leistungen des BASPO für Angehörige eines Verbandes
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