KVG. Volle Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung

ShortId
25.3051
Id
20253051
Updated
14.11.2025 03:19
Language
de
Title
KVG. Volle Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn es darum geht, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und ungerechtfertigte Ungleichheiten zu vermeiden, wird oft die Notwendigkeit der vollen Transparenz in Bezug auf die Reserven der Krankenkassen und die Verwendung dieser Reserven genannt. Die Transparenz könnte wie folgt erreicht werden:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Begrenzung der kommerziellen Nutzung der Reserven: Verbot der Verwendung der Reserven für Werbekampagnen und übertriebene Expansionen des Geschäfts.</li><li>Klare Verteilung der Überschüsse: Verpflichtung der Versicherer, die Verwendung der Überschüsse zu erklären (Prämienverbilligung, Verbesserung der Dienstleistungen usw.).</li><li>Rückverfolgbarkeit der Investitionen: Veröffentlichung der Informationen zu Finanzanlagen, die mit den Reserven getätigt werden, um sicherzustellen, dass die Anlagen ethisch vertretbar und mit geringen Risiken verbunden sind.</li><li>Direkte Information der Versicherten über die Höhe der Reserven und über deren Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien</li><li>Maximale Reserven: Festlegung einer Obergrenze, um eine übermässige Anhäufung zulasten der Versicherten zu vermeiden.</li><li>Die überschüssigen Mittel könnten auch zur Prämienverbilligung in den Kantonen verwendet werden.</li><li>Fairness: Keine Benachteiligung mehr von Versicherten, nur weil sie im falschen Kanton wohnen.</li><li>Vertrauen: Mehr Transparenz würde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Versicherungssystem stärken.</li></ul>
  • <span><p><span>Der gesamte Überschuss eines Geschäftsjahres wird den Reserven zugewiesen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt sicher, dass die Versicherer jederzeit in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es kann ihnen aber nicht vorschreiben, wie sie ihre Reserven zu verwalten haben. Es kann lediglich die Genehmigung der Prämientarife verweigern, wenn die Prämien zu übermässigen Reserven führen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>4 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>d des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes [KVAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.12]). Nach geltendem Recht haben die Versicherer bereits die Möglichkeit, ihre Reserven abzubauen, wenn diese über der Mindestgrenze liegen. Der Abbau erfolgt in erster Linie durch eine knappe Kalkulation der Prämien (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>26 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung [KVAV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.121]).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das BAG veröffentlicht die Bilanzen und Betriebsrechnungen pro Versicherer, aus denen die Informationen zum Jahresergebnis hervorgehen (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Reporting &gt; Bilanzen und Betriebsrechnungen). Zudem veröffentlicht es pro Versicherer die verfügbaren Reserven, die Mindesthöhe der Reserven, die Solvenzquote und den Stand der Reserven pro versicherte Person in Franken (www.bag.admin.ch &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabellen 5.01 und 5.03). Die Daten zu den verfügbaren Reserven, der Mindesthöhe der Reserven und der Solvenzquote sind auch bei der Prämiengenehmigung öffentlich zugänglich (Stand 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar des laufenden Jahres). Somit sind für die Versicherten Transparenz und Information gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das KVAG und die KVAV enthalten Bestimmungen über die Anlagetätigkeit der Versicherer (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 KVAG, Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19–21 und 43 ff. KVAV), deren Einhaltung von der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde überwacht wird. Gemäss der Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.121.1) müssen die Versicherer die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) anwenden. Nach diesen Bestimmungen müssen die Versicherer in ihren Jahresrechnungen detailliert angeben, wie sich ihre Kapitalanlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien verteilen. Die Versicherten können so Einblick in die Zusammensetzung der Anlagen und die Ergebnisse nach Anlagekategorien nehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Höhe der Mindestreserven wird für jeden Versicherer individuell festgelegt, je nach den (Versicherungs-, Markt-, Kredit-)Risiken, denen er ausgesetzt ist. Risiken können sich lediglich in ihrem gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich realisieren, nicht nur in bestimmten Kantonen. In diesem Sinne sind kantonale Reserven nicht mit der Logik des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) vereinbar. Zur Gewährleistung der finanziellen Sicherheit müssen die Krankenversicherer eine Mindestreservequote gesamtschweizerisch erfüllen, welche durch ein vom Bundesrat festgelegtes Modell ermittelt wird (Art. 14 Abs. 2 KVAG). Die Bildung von Reserven pro Kanton würde zweifellos eine Erhöhung der Mindestreserven bedeuten. Auch die Einführung einer Obergrenze für Reserven dürfte sich als kontraproduktiv erweisen: Die Obergrenze müsste auf einem hohen Niveau liegen, um die finanzielle Sicherheit auch in einem ungünstigen Umfeld zu garantieren, was eher zu einer Erhöhung der Reserven führen dürfte.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Werbekampagnen und kommerzielle Expansionen fallen unter den Aufwand für Werbung, der Teil der Verwaltungskosten ist und in der Rechnung des Versicherers gesondert ausgewiesen werden muss. Die Versicherer müssen die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 und 2 KVAG). In diesem Bereich verfügen sie über einen grossen Spielraum. Es steht dem BAG nicht zu, sich in Fragen einzumischen, die zur strategischen Führung des Unternehmens gehören. Im Übrigen lehnte es das Parlament im Dezember 2024 ab, einer parlamentarischen Initiative Folge zu geben, die ein Werbeverbot in der sozialen Krankenversicherung forderte (Pa. Iv. 22.497 Hurni "Schluss mit der Werbung auf dem Rücken der Versicherten!").</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung einen neuen Buchstaben d einzufügen, der zur Erreichung der vollen Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung folgende Grundsätze festlegt:</p><p>•&nbsp;Klare Verteilung der Überschüsse: Die Versicherer müssen erklären, wie sie die Überschüsse verwenden (Prämienverbilligung, Verbesserung der Dienstleistungen usw.).</p><p>•&nbsp;Rückverfolgbarkeit der Investitionen: Die Informationen zu Finanzanlagen, die mit den Reserven getätigt werden, müssen veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Anlagen ethisch vertretbar und mit geringen Risiken verbunden sind.</p><p>•&nbsp;Die Reserven bleiben an die Kantone gebunden und die Überschüsse werden zur Prämiensenkung verwendet.</p><p>•&nbsp;Die Verwendung der Reserven für Werbekampagnen und übertriebene Expansionen des Geschäfts ist verboten.</p>
  • KVG. Volle Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn es darum geht, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und ungerechtfertigte Ungleichheiten zu vermeiden, wird oft die Notwendigkeit der vollen Transparenz in Bezug auf die Reserven der Krankenkassen und die Verwendung dieser Reserven genannt. Die Transparenz könnte wie folgt erreicht werden:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Begrenzung der kommerziellen Nutzung der Reserven: Verbot der Verwendung der Reserven für Werbekampagnen und übertriebene Expansionen des Geschäfts.</li><li>Klare Verteilung der Überschüsse: Verpflichtung der Versicherer, die Verwendung der Überschüsse zu erklären (Prämienverbilligung, Verbesserung der Dienstleistungen usw.).</li><li>Rückverfolgbarkeit der Investitionen: Veröffentlichung der Informationen zu Finanzanlagen, die mit den Reserven getätigt werden, um sicherzustellen, dass die Anlagen ethisch vertretbar und mit geringen Risiken verbunden sind.</li><li>Direkte Information der Versicherten über die Höhe der Reserven und über deren Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien</li><li>Maximale Reserven: Festlegung einer Obergrenze, um eine übermässige Anhäufung zulasten der Versicherten zu vermeiden.</li><li>Die überschüssigen Mittel könnten auch zur Prämienverbilligung in den Kantonen verwendet werden.</li><li>Fairness: Keine Benachteiligung mehr von Versicherten, nur weil sie im falschen Kanton wohnen.</li><li>Vertrauen: Mehr Transparenz würde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Versicherungssystem stärken.</li></ul>
    • <span><p><span>Der gesamte Überschuss eines Geschäftsjahres wird den Reserven zugewiesen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt sicher, dass die Versicherer jederzeit in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es kann ihnen aber nicht vorschreiben, wie sie ihre Reserven zu verwalten haben. Es kann lediglich die Genehmigung der Prämientarife verweigern, wenn die Prämien zu übermässigen Reserven führen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>4 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>d des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes [KVAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.12]). Nach geltendem Recht haben die Versicherer bereits die Möglichkeit, ihre Reserven abzubauen, wenn diese über der Mindestgrenze liegen. Der Abbau erfolgt in erster Linie durch eine knappe Kalkulation der Prämien (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>26 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung [KVAV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.121]).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das BAG veröffentlicht die Bilanzen und Betriebsrechnungen pro Versicherer, aus denen die Informationen zum Jahresergebnis hervorgehen (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Reporting &gt; Bilanzen und Betriebsrechnungen). Zudem veröffentlicht es pro Versicherer die verfügbaren Reserven, die Mindesthöhe der Reserven, die Solvenzquote und den Stand der Reserven pro versicherte Person in Franken (www.bag.admin.ch &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabellen 5.01 und 5.03). Die Daten zu den verfügbaren Reserven, der Mindesthöhe der Reserven und der Solvenzquote sind auch bei der Prämiengenehmigung öffentlich zugänglich (Stand 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar des laufenden Jahres). Somit sind für die Versicherten Transparenz und Information gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das KVAG und die KVAV enthalten Bestimmungen über die Anlagetätigkeit der Versicherer (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 KVAG, Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19–21 und 43 ff. KVAV), deren Einhaltung von der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde überwacht wird. Gemäss der Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.121.1) müssen die Versicherer die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) anwenden. Nach diesen Bestimmungen müssen die Versicherer in ihren Jahresrechnungen detailliert angeben, wie sich ihre Kapitalanlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien verteilen. Die Versicherten können so Einblick in die Zusammensetzung der Anlagen und die Ergebnisse nach Anlagekategorien nehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Höhe der Mindestreserven wird für jeden Versicherer individuell festgelegt, je nach den (Versicherungs-, Markt-, Kredit-)Risiken, denen er ausgesetzt ist. Risiken können sich lediglich in ihrem gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich realisieren, nicht nur in bestimmten Kantonen. In diesem Sinne sind kantonale Reserven nicht mit der Logik des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) vereinbar. Zur Gewährleistung der finanziellen Sicherheit müssen die Krankenversicherer eine Mindestreservequote gesamtschweizerisch erfüllen, welche durch ein vom Bundesrat festgelegtes Modell ermittelt wird (Art. 14 Abs. 2 KVAG). Die Bildung von Reserven pro Kanton würde zweifellos eine Erhöhung der Mindestreserven bedeuten. Auch die Einführung einer Obergrenze für Reserven dürfte sich als kontraproduktiv erweisen: Die Obergrenze müsste auf einem hohen Niveau liegen, um die finanzielle Sicherheit auch in einem ungünstigen Umfeld zu garantieren, was eher zu einer Erhöhung der Reserven führen dürfte.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Werbekampagnen und kommerzielle Expansionen fallen unter den Aufwand für Werbung, der Teil der Verwaltungskosten ist und in der Rechnung des Versicherers gesondert ausgewiesen werden muss. Die Versicherer müssen die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 und 2 KVAG). In diesem Bereich verfügen sie über einen grossen Spielraum. Es steht dem BAG nicht zu, sich in Fragen einzumischen, die zur strategischen Führung des Unternehmens gehören. Im Übrigen lehnte es das Parlament im Dezember 2024 ab, einer parlamentarischen Initiative Folge zu geben, die ein Werbeverbot in der sozialen Krankenversicherung forderte (Pa. Iv. 22.497 Hurni "Schluss mit der Werbung auf dem Rücken der Versicherten!").</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung einen neuen Buchstaben d einzufügen, der zur Erreichung der vollen Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung folgende Grundsätze festlegt:</p><p>•&nbsp;Klare Verteilung der Überschüsse: Die Versicherer müssen erklären, wie sie die Überschüsse verwenden (Prämienverbilligung, Verbesserung der Dienstleistungen usw.).</p><p>•&nbsp;Rückverfolgbarkeit der Investitionen: Die Informationen zu Finanzanlagen, die mit den Reserven getätigt werden, müssen veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Anlagen ethisch vertretbar und mit geringen Risiken verbunden sind.</p><p>•&nbsp;Die Reserven bleiben an die Kantone gebunden und die Überschüsse werden zur Prämiensenkung verwendet.</p><p>•&nbsp;Die Verwendung der Reserven für Werbekampagnen und übertriebene Expansionen des Geschäfts ist verboten.</p>
    • KVG. Volle Transparenz bei den Reserven und ihrer Verwendung

Back to List