Aufgaben und Rolle des Preisüberwachers

ShortId
25.3052
Id
20253052
Updated
14.11.2025 03:17
Language
de
Title
Aufgaben und Rolle des Preisüberwachers
AdditionalIndexing
15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Ad 1: Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung. Gegenüber der Legislative oder der Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde hat der Preisüberwacher ein Recht auf Stellungnahme (vgl. Art. 14 PüG). Gegenüber Beteiligten an Wettbewerbsabreden und marktmächtigen Unternehmen kann der Preisüberwacher im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung oder durch Verfügung eine missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen verhindern oder beseitigen.</span></p><p><span>Ad 2: Das geltende PüG geht auf die am 28. November 1982 von Volk und Ständen angenommene Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» zurück. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 1985 durch die eidgenössischen Räte erlassen. Vor dem Hintergrund einer zweiten Volksinitiative «zur Überwachung der Preise und der Kreditzinsen» änderte das Parlament das PüG mit Beschluss vom 22. März 1991, worauf die Initiative zurückgezogen wurde. Mit dieser Revision wurden insbesondere Kredite in den sachlichen Geltungsbereich des PüG einbezogen, ein Empfehlungsrecht für den Preisüberwacher gegenüber Preisen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt, genehmigt oder überwacht werden sowie ein Veröffentlichungsrecht des Preisüberwachers eingeführt. Seitdem ist das Gesetz im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit der Einführung des Kartellgesetzes (KG; SR 251) am 6. Oktober 1995 wurde das Verhältnis zwischen der heutigen Wettbewerbskommission (WEKO) und der Preisüberwachung geregelt (vgl. auch ad 6).</span></p><p><span>Ad 3–5: Der Preisüberwacher ist vom Bundesrat unabhängig, weshalb sich Letzterer zu der Tätigkeit des Preisüberwachers grundsätzlich nicht äussert.</span></p><p><span>Ad 6: Die Rolle des Preisüberwachers und das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Kartellgesetzes sowie der WEKO und ihrem Sekretariat ist klar geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 25 Abs. 3 KG sowie Art. 5 und 16 PüG). Verfahren nach dem Kartellgesetz gehen jenen des Preisüberwachungsgesetz grundsätzlich vor. Zurzeit führt die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) eine Evaluation zur Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung durch. Die PVK wird der GPK-N nach eigenen Angaben bis spätestens zum zweiten Quartal 2026 einen Berichtsentwurf unterbreiten. Im Anschluss wird die GPK-N sodann die politischen Folgerungen ziehen und gegebenenfalls in einem separaten Bericht mit Empfehlungen an den Bundesrat herantreten. Der Bundesrat wird sich in diesem Fall zu allfälligen Empfehlungen äussern. </span></p></span>
  • <p>Vom Preisüberwacher werden die Preise überwacht, welche nicht im freien Wettbewerb, sondern von marktbeherrschenden Unternehmen, von Kartellen oder dem Staat festgelegt wurden. Darunter fallen gemäss <a href="http://www.preisueberwacher.admin.ch">www.preisueberwacher.admin.ch</a> insbesondere die Gebühren für Radio und Fernsehen, Tarife des öffentlichen Verkehrs, die wichtigsten Posttaxen, die Wasser-, Abwasser- und Abfallpreise der Gemeinden, die Kaminfeger-, Gas- und Telekompreise, die Medikamentenpreise sowie Spital- und Ärztetarife.</p><p>Man kann sich darüber streiten, ob es eine staatliche Stelle braucht, die sich darum kümmert, Preise zu überwachen. Selbst wenn man der Meinung ist, dass es eine solche Stelle nötig ist, wirft das Wirken des heutigen Preisüberwachers Fragen auf:</p><p>So äusserte sich der Preisüberwacher in der jüngsten Vergangenheit beispielsweise zu den – seiner Ansicht nach – zu hohen Preisen von Klassenlagern, Umtauschkosten von Führerausweisen sowie Preisen von Sonnenblumenöl und Velostationen.</p><p>Aus Sicht des Interpellanten sind dies Meinungsäusserungen, die keine staatliche Stelle vornehmen sollte.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Worin sieht der Bundesrat den Mehrwert eines Preisüberwachers für die Gesellschaft?</li><li>Hat sich die Rolle des Preisüberwachers im Laufe der Jahre verändert?</li><li>Wie sieht der Bundesrat das Wirken des heutigen Preisüberwachers?&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat auch der Meinung des Interpellanten, dass einige Äusserungen des heutigen Preisüberwachers nicht opportun sind?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass es noch einen Preisüberwacher braucht?</li><li>Falls der Bundesrat an einem Preisüberwacher festhalten möchte: Ist der Bundesrat bereit, die Rolle des Preisüberwachers zu überdenken und das Preisüberwachungsgesetz anzupassen und die Rolle des Preisüberwachers zu schärfen?</li></ol>
  • Aufgaben und Rolle des Preisüberwachers
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Ad 1: Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung. Gegenüber der Legislative oder der Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde hat der Preisüberwacher ein Recht auf Stellungnahme (vgl. Art. 14 PüG). Gegenüber Beteiligten an Wettbewerbsabreden und marktmächtigen Unternehmen kann der Preisüberwacher im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung oder durch Verfügung eine missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen verhindern oder beseitigen.</span></p><p><span>Ad 2: Das geltende PüG geht auf die am 28. November 1982 von Volk und Ständen angenommene Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» zurück. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 1985 durch die eidgenössischen Räte erlassen. Vor dem Hintergrund einer zweiten Volksinitiative «zur Überwachung der Preise und der Kreditzinsen» änderte das Parlament das PüG mit Beschluss vom 22. März 1991, worauf die Initiative zurückgezogen wurde. Mit dieser Revision wurden insbesondere Kredite in den sachlichen Geltungsbereich des PüG einbezogen, ein Empfehlungsrecht für den Preisüberwacher gegenüber Preisen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt, genehmigt oder überwacht werden sowie ein Veröffentlichungsrecht des Preisüberwachers eingeführt. Seitdem ist das Gesetz im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit der Einführung des Kartellgesetzes (KG; SR 251) am 6. Oktober 1995 wurde das Verhältnis zwischen der heutigen Wettbewerbskommission (WEKO) und der Preisüberwachung geregelt (vgl. auch ad 6).</span></p><p><span>Ad 3–5: Der Preisüberwacher ist vom Bundesrat unabhängig, weshalb sich Letzterer zu der Tätigkeit des Preisüberwachers grundsätzlich nicht äussert.</span></p><p><span>Ad 6: Die Rolle des Preisüberwachers und das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Kartellgesetzes sowie der WEKO und ihrem Sekretariat ist klar geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 25 Abs. 3 KG sowie Art. 5 und 16 PüG). Verfahren nach dem Kartellgesetz gehen jenen des Preisüberwachungsgesetz grundsätzlich vor. Zurzeit führt die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) eine Evaluation zur Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung durch. Die PVK wird der GPK-N nach eigenen Angaben bis spätestens zum zweiten Quartal 2026 einen Berichtsentwurf unterbreiten. Im Anschluss wird die GPK-N sodann die politischen Folgerungen ziehen und gegebenenfalls in einem separaten Bericht mit Empfehlungen an den Bundesrat herantreten. Der Bundesrat wird sich in diesem Fall zu allfälligen Empfehlungen äussern. </span></p></span>
    • <p>Vom Preisüberwacher werden die Preise überwacht, welche nicht im freien Wettbewerb, sondern von marktbeherrschenden Unternehmen, von Kartellen oder dem Staat festgelegt wurden. Darunter fallen gemäss <a href="http://www.preisueberwacher.admin.ch">www.preisueberwacher.admin.ch</a> insbesondere die Gebühren für Radio und Fernsehen, Tarife des öffentlichen Verkehrs, die wichtigsten Posttaxen, die Wasser-, Abwasser- und Abfallpreise der Gemeinden, die Kaminfeger-, Gas- und Telekompreise, die Medikamentenpreise sowie Spital- und Ärztetarife.</p><p>Man kann sich darüber streiten, ob es eine staatliche Stelle braucht, die sich darum kümmert, Preise zu überwachen. Selbst wenn man der Meinung ist, dass es eine solche Stelle nötig ist, wirft das Wirken des heutigen Preisüberwachers Fragen auf:</p><p>So äusserte sich der Preisüberwacher in der jüngsten Vergangenheit beispielsweise zu den – seiner Ansicht nach – zu hohen Preisen von Klassenlagern, Umtauschkosten von Führerausweisen sowie Preisen von Sonnenblumenöl und Velostationen.</p><p>Aus Sicht des Interpellanten sind dies Meinungsäusserungen, die keine staatliche Stelle vornehmen sollte.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Worin sieht der Bundesrat den Mehrwert eines Preisüberwachers für die Gesellschaft?</li><li>Hat sich die Rolle des Preisüberwachers im Laufe der Jahre verändert?</li><li>Wie sieht der Bundesrat das Wirken des heutigen Preisüberwachers?&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat auch der Meinung des Interpellanten, dass einige Äusserungen des heutigen Preisüberwachers nicht opportun sind?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass es noch einen Preisüberwacher braucht?</li><li>Falls der Bundesrat an einem Preisüberwacher festhalten möchte: Ist der Bundesrat bereit, die Rolle des Preisüberwachers zu überdenken und das Preisüberwachungsgesetz anzupassen und die Rolle des Preisüberwachers zu schärfen?</li></ol>
    • Aufgaben und Rolle des Preisüberwachers

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