Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Bundesverwaltung und in bundesnahen Betrieben. Gehen wir das Thema endlich an!

ShortId
25.3055
Id
20253055
Updated
26.11.2025 17:12
Language
de
Title
Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Bundesverwaltung und in bundesnahen Betrieben. Gehen wir das Thema endlich an!
AdditionalIndexing
44;04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>In den letzten Jahren lag der Anteil der Mitarbeitenden in der Bundesverwaltung, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, konstant bei rund 3,6% des gesamten Personalbestandes (exkl. Parlamentsdienste, Gerichte und EDA-Lokalpersonal). In dieser Zahl enthalten sind auch die Mitarbeitenden des EDA, welche im Ausland arbeiten und wohnen. Wenn man diese Mitarbeitenden nicht berücksichtigt, liegt der Anteil der Mitarbeitenden ohne Schweizer Wohnsitz bei lediglich 0,9%. Vergleichbare statistische Daten der </span><span>bundesnahen Betriebe</span><a href="#_cmnt1"><span>[BH1]</span></a><span>, die dem Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) unterstehen, sowie der bundesnahen Betriebe, die nicht dem BPG unterstehen, liegen der Bundesverwaltung nicht vor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In der Bundesverwaltung bestehen klare gesetzliche Grundlagen zum Lohnsystem, denn die Arbeitgeber der Bundesverwaltung sind auch bei der Anstellung und der Lohnfestsetzung an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Bundesverfassung; SR 101) gebunden. Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 36 und 52 Abs. 1 Bundespersonalverordnung [BPV]; SR 172.220.111.3). Bei der Anstellung wird der Lohn im Rahmen der Lohnklasse festgesetzt. Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus (Art. 37 BPV). </span><span>Niedrigere Lohnvorstellungen spielen keine Rolle bei der Festsetzung des Lohnes.</span><span></span><a href="#_cmnt2"><span>[BH2]</span></a><span></span><a href="#_cmnt3"><span>[N3]</span></a><span> Grenzgängerinnen und Grenzgänger verdienen gleich viel wie Angestellte mit Wohnsitz in der Schweiz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein genereller Vorrang von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Anstellung durch Arbeitgeber nach dem BPG wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>2 i.V.m. Art. 9 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>23 Abs. 1 BPV). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst des Bundes, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. Die Verpflichtung für das Personal, an einem bestimmten Ort zu wohnen, ist überdies nur zulässig, wenn es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG i.V.m. Art. 89 BPV).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, damit in der Schweiz wohnhafte Bewerberinnen und Bewerber für eine Stelle in der Bundesverwaltung oder in einem bundesnahen Betrieb (SBB, Compenswiss, Post usw.) im Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit niedrigeren Lohnansprüchen nicht benachteiligt werden</p><p>Der Bundesrat soll insbesondere alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit Ausbildungsqualität, Kenntnis und Achtung der kantonalen Bräuche und Integration in das lokale Gefüge der Schweiz verbindliche Auswahlkriterien werden, womit die Arbeitgeber in der Schweiz wohnhafte Bewerberinnen und Bewerber, welche die Stellenanforderungen erfüllen, bevorzugen müssten.</p>
  • Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Bundesverwaltung und in bundesnahen Betrieben. Gehen wir das Thema endlich an!
State
In Nationalrat geplant
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>In den letzten Jahren lag der Anteil der Mitarbeitenden in der Bundesverwaltung, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, konstant bei rund 3,6% des gesamten Personalbestandes (exkl. Parlamentsdienste, Gerichte und EDA-Lokalpersonal). In dieser Zahl enthalten sind auch die Mitarbeitenden des EDA, welche im Ausland arbeiten und wohnen. Wenn man diese Mitarbeitenden nicht berücksichtigt, liegt der Anteil der Mitarbeitenden ohne Schweizer Wohnsitz bei lediglich 0,9%. Vergleichbare statistische Daten der </span><span>bundesnahen Betriebe</span><a href="#_cmnt1"><span>[BH1]</span></a><span>, die dem Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) unterstehen, sowie der bundesnahen Betriebe, die nicht dem BPG unterstehen, liegen der Bundesverwaltung nicht vor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In der Bundesverwaltung bestehen klare gesetzliche Grundlagen zum Lohnsystem, denn die Arbeitgeber der Bundesverwaltung sind auch bei der Anstellung und der Lohnfestsetzung an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Bundesverfassung; SR 101) gebunden. Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 36 und 52 Abs. 1 Bundespersonalverordnung [BPV]; SR 172.220.111.3). Bei der Anstellung wird der Lohn im Rahmen der Lohnklasse festgesetzt. Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus (Art. 37 BPV). </span><span>Niedrigere Lohnvorstellungen spielen keine Rolle bei der Festsetzung des Lohnes.</span><span></span><a href="#_cmnt2"><span>[BH2]</span></a><span></span><a href="#_cmnt3"><span>[N3]</span></a><span> Grenzgängerinnen und Grenzgänger verdienen gleich viel wie Angestellte mit Wohnsitz in der Schweiz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein genereller Vorrang von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Anstellung durch Arbeitgeber nach dem BPG wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>2 i.V.m. Art. 9 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>23 Abs. 1 BPV). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst des Bundes, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. Die Verpflichtung für das Personal, an einem bestimmten Ort zu wohnen, ist überdies nur zulässig, wenn es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG i.V.m. Art. 89 BPV).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, damit in der Schweiz wohnhafte Bewerberinnen und Bewerber für eine Stelle in der Bundesverwaltung oder in einem bundesnahen Betrieb (SBB, Compenswiss, Post usw.) im Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit niedrigeren Lohnansprüchen nicht benachteiligt werden</p><p>Der Bundesrat soll insbesondere alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit Ausbildungsqualität, Kenntnis und Achtung der kantonalen Bräuche und Integration in das lokale Gefüge der Schweiz verbindliche Auswahlkriterien werden, womit die Arbeitgeber in der Schweiz wohnhafte Bewerberinnen und Bewerber, welche die Stellenanforderungen erfüllen, bevorzugen müssten.</p>
    • Wettbewerb mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Bundesverwaltung und in bundesnahen Betrieben. Gehen wir das Thema endlich an!

Back to List