Für Tafeltrauben aus heimischer Produktion

ShortId
25.3057
Id
20253057
Updated
14.11.2025 03:21
Language
de
Title
Für Tafeltrauben aus heimischer Produktion
AdditionalIndexing
55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Änderung von Artikel&nbsp;24b Absatz&nbsp;3 der Weinbauverordnung soll rückgängig gemacht werden. Die Kantone setzen die Höchsterträge an Trauben für die Weinbereitung jeweils tiefer an als jene gemäss Weinverordnung, und Winzerinnen und Winzer durften den Ertragsüberschuss vor der Änderung von Artikel&nbsp;24b Absatz 3 in anderer Form verkaufen. Die Weinqualität und die produzierte Weinmenge würden von der erneuten Änderung nicht beeinflusst. Für beide machen die Kantone im von der Weinverordnung vorgegebenen Rahmen jährlich Vorgaben. Die Änderung wäre geringfügig, aber es könnten die Kreisläufe wieder kurz gehalten und den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz angebaute Tafeltrauben angeboten werden. Die Änderung würde einem Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen und den Winzerinnen und Winzern zusätzliches Einkommen bringen. Sie müssten ihre Trauben auch nicht länger in den Rebbergen verfaulen lassen. Das schlechte Bild des Weinbaus könnte korrigiert werden: Spaziergängerinnen und Spaziergänger müssten sich nicht mehr wundern, warum in den Läden importierte Tafeltrauben angeboten werden, während man heimische Erträge verschwendet. Es ist zudem unmöglich, einen Ernteertrag auf das Gramm genau zu steuern. Er hängt nämlich von vielen Faktoren ab, insbesondere vom Wetter. Ein minimaler Ertragsunterschied pro Hektare von 5&nbsp;Prozent entspricht beispielsweise 500&nbsp;Kilo Trauben. Dieser Ertrag geht heute verloren, obwohl er von hoher Qualität ist, in kurzen Kreisläufen produziert wird und den Winzerinnen und Winzern zusätzliches Einkommen bringen würde.</p>
  • <span><p><span>Die Begrenzung der Traubenerträge je Flächeneinheit ist eine wesentliche Massnahme zur Sicherung der Qualität der erzeugten Weine. Es besteht eine negative Korrelation zwischen Traubenmenge und Weinqualität. Die Kantone legen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen Rebsorten fest (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>e Weinverordnung; SR</span><span>&nbsp;</span><span>916.140). Für Landweine begrenzt der Bundesrat den Flächenertrag für rote Gewächse auf 1,6</span><span>&nbsp;</span><span>kg/m</span><sup><span>2</span></sup><span> und für weisse Gewächse auf 1,8</span><span>&nbsp;</span><span>kg/m</span><sup><span>2</span></sup><span> (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>c). Damit die Höchsterträge die gewünschte Wirkung erzielen, muss die Einkellerin bzw. der Einkellerer bei der Entgegennahme der Weinlese die Gesamtmenge an geernteten Trauben, einschliesslich des Traubenanteils, der für andere Zwecke als die Weinerzeugung verwendet wird, erfassen. Die Kontrolle der Produktionsanforderungen, insbesondere der Höchsterträge, erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin bzw. den Einkellerer. Die Kantone überwachen deren Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihnen anvertrauten Weinlesekontrolle.</span></p><p><span>Gemäss den kantonalen Vollzugsbehörden erfassen die Einkellerinnen und Einkellerer die Verwendungen der Trauben aus Reben für die Weinerzeugung korrekt. Einige Dutzend Tonnen an Trauben werden für andere Verwendungen als die Weinerzeugung erfasst, beispielsweise für die Verarbeitung zu Traubensaft oder die Vermarktung von Tafeltrauben. Nach Auffassung der kantonalen Vollzugsbehörden stellen die Höchsterträge kein Hindernis für eine sekundäre Vermarktung von Trauben aus Reben für die Weinerzeugung als Tafeltrauben dar. Ihren Berichten zufolge wurde keine Überschreitung der Höchsterträge aufgelistet.</span></p><p><span>Traubenproduzentinnen und -produzenten, die ihre Ernte nicht selbst zu Wein verarbeiten, unterliegen nicht der Weinlesekontrolle. Wenn sie Trauben ernten, um sie, insbesondere über kurze Vertriebswege, als Tafeltrauben zu verkaufen, erfolgt keine Überwachung durch die für die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Behörden. Die Traubenproduzentinnen und -produzenten müssen jedoch die Lebensmittelbestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die für diese Verwendung der Trauben erlaubten Pflanzenschutzmittel und ihren Rückstandhöchstgehalt, einhalten.</span></p><p><span>Die rund 330 in den Weinbaugebieten angepflanzten Rebsorten eignen sich vor allem für die Weinerzeugung. Die Eigenschaften ihrer Trauben und Beeren entsprechen nicht den geschmacklichen Vorlieben für Tafeltrauben. Der Gesamtkonsum von Tafeltrauben liegt bei 31</span><span>&nbsp;</span><span>000</span><span>&nbsp;</span><span>Tonnen, wobei lediglich der Chasselas ein Absatzpotenzial von einigen Hundert Tonnen aufweist. Aufgrund der geltenden Vermarktungsbedingungen wie dem Preis, der Lieferregelmässigkeit und der Qualitätsanforderungen verkaufen die Grosshändler fast ausschliesslich importierte Chasselas-Tafeltrauben. Schweizer Chasselas und einige Tafeltraubensorten, die auf von der Weinerzeugung ausgenommenen Flächen angebaut werden, gelangen bereits heute über kurze Vertriebswege auf den Tisch der Konsumentinnen und Konsumenten.</span></p><p><span>Im Rahmen der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket</span><span>&nbsp;</span><span>2017 hat die grosse Mehrheit der Kantone vorgeschlagen, die für die Herstellung von Traubensaft bestimmten Trauben, die bereits innerhalb der Höchsterträge auszuweisen waren, in der Weinlesekontrolle separat aufzuführen. Kein Kanton hat vorgeschlagen, die Verwendung für andere Zwecke als die Weinerzeugung von den Höchsterträgen, die von den Kantonen respektive für Landweine vom Bundesrat festgelegt werden, auszunehmen.</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erfordert das Anliegen der vorliegenden Motion keine Änderung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>24</span><em><span>b</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>3 der Weinverordnung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;24b Absatz&nbsp;3 der Weinverordnung (SR&nbsp;916.140) wie folgt zu ändern: Wenn der Ertrag an Trauben für die Weinbereitung den kantonal festgelegten Höchstertrag pro Quadratmeter Anbaufläche überschreitet, darf der Ertragsüberschuss bis zum Höchstertrag von 1,4&nbsp;Kilo Trauben pro Quadratmeter Anbaufläche gemäss Weinverordnung als Tafeltrauben verkauft werden.</p>
  • Für Tafeltrauben aus heimischer Produktion
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Änderung von Artikel&nbsp;24b Absatz&nbsp;3 der Weinbauverordnung soll rückgängig gemacht werden. Die Kantone setzen die Höchsterträge an Trauben für die Weinbereitung jeweils tiefer an als jene gemäss Weinverordnung, und Winzerinnen und Winzer durften den Ertragsüberschuss vor der Änderung von Artikel&nbsp;24b Absatz 3 in anderer Form verkaufen. Die Weinqualität und die produzierte Weinmenge würden von der erneuten Änderung nicht beeinflusst. Für beide machen die Kantone im von der Weinverordnung vorgegebenen Rahmen jährlich Vorgaben. Die Änderung wäre geringfügig, aber es könnten die Kreisläufe wieder kurz gehalten und den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz angebaute Tafeltrauben angeboten werden. Die Änderung würde einem Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen und den Winzerinnen und Winzern zusätzliches Einkommen bringen. Sie müssten ihre Trauben auch nicht länger in den Rebbergen verfaulen lassen. Das schlechte Bild des Weinbaus könnte korrigiert werden: Spaziergängerinnen und Spaziergänger müssten sich nicht mehr wundern, warum in den Läden importierte Tafeltrauben angeboten werden, während man heimische Erträge verschwendet. Es ist zudem unmöglich, einen Ernteertrag auf das Gramm genau zu steuern. Er hängt nämlich von vielen Faktoren ab, insbesondere vom Wetter. Ein minimaler Ertragsunterschied pro Hektare von 5&nbsp;Prozent entspricht beispielsweise 500&nbsp;Kilo Trauben. Dieser Ertrag geht heute verloren, obwohl er von hoher Qualität ist, in kurzen Kreisläufen produziert wird und den Winzerinnen und Winzern zusätzliches Einkommen bringen würde.</p>
    • <span><p><span>Die Begrenzung der Traubenerträge je Flächeneinheit ist eine wesentliche Massnahme zur Sicherung der Qualität der erzeugten Weine. Es besteht eine negative Korrelation zwischen Traubenmenge und Weinqualität. Die Kantone legen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen Rebsorten fest (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>e Weinverordnung; SR</span><span>&nbsp;</span><span>916.140). Für Landweine begrenzt der Bundesrat den Flächenertrag für rote Gewächse auf 1,6</span><span>&nbsp;</span><span>kg/m</span><sup><span>2</span></sup><span> und für weisse Gewächse auf 1,8</span><span>&nbsp;</span><span>kg/m</span><sup><span>2</span></sup><span> (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>c). Damit die Höchsterträge die gewünschte Wirkung erzielen, muss die Einkellerin bzw. der Einkellerer bei der Entgegennahme der Weinlese die Gesamtmenge an geernteten Trauben, einschliesslich des Traubenanteils, der für andere Zwecke als die Weinerzeugung verwendet wird, erfassen. Die Kontrolle der Produktionsanforderungen, insbesondere der Höchsterträge, erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin bzw. den Einkellerer. Die Kantone überwachen deren Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihnen anvertrauten Weinlesekontrolle.</span></p><p><span>Gemäss den kantonalen Vollzugsbehörden erfassen die Einkellerinnen und Einkellerer die Verwendungen der Trauben aus Reben für die Weinerzeugung korrekt. Einige Dutzend Tonnen an Trauben werden für andere Verwendungen als die Weinerzeugung erfasst, beispielsweise für die Verarbeitung zu Traubensaft oder die Vermarktung von Tafeltrauben. Nach Auffassung der kantonalen Vollzugsbehörden stellen die Höchsterträge kein Hindernis für eine sekundäre Vermarktung von Trauben aus Reben für die Weinerzeugung als Tafeltrauben dar. Ihren Berichten zufolge wurde keine Überschreitung der Höchsterträge aufgelistet.</span></p><p><span>Traubenproduzentinnen und -produzenten, die ihre Ernte nicht selbst zu Wein verarbeiten, unterliegen nicht der Weinlesekontrolle. Wenn sie Trauben ernten, um sie, insbesondere über kurze Vertriebswege, als Tafeltrauben zu verkaufen, erfolgt keine Überwachung durch die für die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Behörden. Die Traubenproduzentinnen und -produzenten müssen jedoch die Lebensmittelbestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die für diese Verwendung der Trauben erlaubten Pflanzenschutzmittel und ihren Rückstandhöchstgehalt, einhalten.</span></p><p><span>Die rund 330 in den Weinbaugebieten angepflanzten Rebsorten eignen sich vor allem für die Weinerzeugung. Die Eigenschaften ihrer Trauben und Beeren entsprechen nicht den geschmacklichen Vorlieben für Tafeltrauben. Der Gesamtkonsum von Tafeltrauben liegt bei 31</span><span>&nbsp;</span><span>000</span><span>&nbsp;</span><span>Tonnen, wobei lediglich der Chasselas ein Absatzpotenzial von einigen Hundert Tonnen aufweist. Aufgrund der geltenden Vermarktungsbedingungen wie dem Preis, der Lieferregelmässigkeit und der Qualitätsanforderungen verkaufen die Grosshändler fast ausschliesslich importierte Chasselas-Tafeltrauben. Schweizer Chasselas und einige Tafeltraubensorten, die auf von der Weinerzeugung ausgenommenen Flächen angebaut werden, gelangen bereits heute über kurze Vertriebswege auf den Tisch der Konsumentinnen und Konsumenten.</span></p><p><span>Im Rahmen der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket</span><span>&nbsp;</span><span>2017 hat die grosse Mehrheit der Kantone vorgeschlagen, die für die Herstellung von Traubensaft bestimmten Trauben, die bereits innerhalb der Höchsterträge auszuweisen waren, in der Weinlesekontrolle separat aufzuführen. Kein Kanton hat vorgeschlagen, die Verwendung für andere Zwecke als die Weinerzeugung von den Höchsterträgen, die von den Kantonen respektive für Landweine vom Bundesrat festgelegt werden, auszunehmen.</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erfordert das Anliegen der vorliegenden Motion keine Änderung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>24</span><em><span>b</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>3 der Weinverordnung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;24b Absatz&nbsp;3 der Weinverordnung (SR&nbsp;916.140) wie folgt zu ändern: Wenn der Ertrag an Trauben für die Weinbereitung den kantonal festgelegten Höchstertrag pro Quadratmeter Anbaufläche überschreitet, darf der Ertragsüberschuss bis zum Höchstertrag von 1,4&nbsp;Kilo Trauben pro Quadratmeter Anbaufläche gemäss Weinverordnung als Tafeltrauben verkauft werden.</p>
    • Für Tafeltrauben aus heimischer Produktion

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