Asyl. Rückführung gesundheitlich beeinträchtigter Kinder stoppen
- ShortId
-
25.3058
- Id
-
20253058
- Updated
-
14.11.2025 03:21
- Language
-
de
- Title
-
Asyl. Rückführung gesundheitlich beeinträchtigter Kinder stoppen
- AdditionalIndexing
-
1211;08;2841;28;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Souveränitätsklausel (Art. 17 Dublin-III-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen auf die Überstellung von Asylsuchenden in einen anderen zuständigen Staat zu verzichten und den Antrag selbst zu prüfen. Dadurch sollen verletzliche Personen, wie z. B. Kinder mit fragiler Gesundheit, angemessen geschützt werden. Durch die Anwendung der Souveränitätsklausel würde die Schweiz ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen und ihren Pflichten beim Kindesschutz nachkommen.</p><p>Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, die Kindern menschenwürdige Lebensbedingungen garantieren und ihre Gesundheit wahren soll. Gemäss Artikel 3 der Kinderrechtskonvention ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Ist ein Kind gesundheitlich beeinträchtigt, muss die Schweiz dafür sorgen, dass die medizinische Versorgung unverzüglich sichergestellt wird, und deshalb Überstellungen vermeiden, die der Gesundheit des Kindes schaden könnten.</p><p>Kinder leiden aufgrund ihrer physischen und psychischen Verletzlichkeit besonders unter Überstellungen, insbesondere wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt sind. Die Überstellung eines Kindes im Rahmen der Dublin-III-Verordnung könnte seinen Zustand verschlechtern, allen voran aufgrund schlechter Aufnahmebedingungen, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung oder Ungewissheiten im Asylverfahren. Die Schweiz muss derartige Risiken berücksichtigen und durch die Anwendung der Souveränitätsklausel im besten Interesse des Kindes handeln.</p><p>Sie muss dafür sorgen, dass ihre Asylpraktiken mit ihren internationalen Verpflichtungen korrelieren. Durch die Anwendung der Souveränitätsklausel für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder würde der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz sowohl die Kinderrechtskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention, welche die Würde und Unversehrtheit von Kindern wahrt, einhält.</p>
- <span><p><span>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird sichergestellt, dass die Einhaltung der individuellen Rechte gewahrt werden. Das Prinzip der Einzelfallprüfung wird nicht nur im Dublin-Verfahren, sondern auch etwa im Asylverfahren, bei den Arbeitsbewilligungen, den Aufenthaltsbewilligungen oder den Einbürgerungen angewendet. Ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde, wird daher auch in jedem Einzelfall beurteilt. Damit wird sichergestellt, dass der individuellen</span><span> Situation angemessen Rechnung getragen wird und die Praxis der Schweiz kohärent mit jener der anderen Dublin-Staaten ist sowie den für alle Dublin-Staaten geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Eine systematische Anwendung der Souveränitätsklausel würde diesen Prinzipien widersprechen.</span><span> </span></p><p><span>Die Aktivierung der Souveränitätsklausel nach der Dublin-III-Verordnung liegt im Ermessen des betroffenen Staates, in dem ein Asylgesuch gestellt wird. Meist liegt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. </span></p><p><span>Für unbegleitete Minderjährige ist, ausser bei Familienzusammenführungen, generell derjenige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem dieses gestellt wird. Für unbegleitete Minderjährige sind daher Dublin-Überstellungen weitgehend ausgeschlossen und die Schweiz tritt grundsätzlich auf deren Gesuche ein</span><span>. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die EU-Staaten haben den Inhalt der </span><span>Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie)</span><span> übernommen. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, bis eine endgültige Entscheidung über ihren Antrag erfolgt. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Eltern und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Unterbringung, die adäquate Versorgung oder der Schulbesuch möglich sind. Das Kindswohl ist deshalb auch in anderen Dublin-Staaten als der Schweiz während eines Asylverfahrens gewährleistet. Im Falle von Überstellungen und bevor die Überstellung stattfindet, informiert das SEM die zuständigen Behörden über den Gesundheitszustand und die erforderlichen medizinischen Behandlungen oder Massnahmen gemäss der Dublin-Verordnung. Das Wohl des Kindes hat bei allen Entscheidungen, die es betreffen, Vorrang und erfordert eine umfassende und individuelle Abwägung der vorliegenden Interessen. In diesem Zusammenhang garantiert die Kinderrechtskonvention dem Kind insbesondere die Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinen Eltern. Sie verleiht jedoch an sich kein Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung in einem Staat, der für das Kind als vorteilhafter angesehen wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Souveränitätsklausel der Dublin-III-Verordnung (Art. 17) systematisch anzuwenden, wenn die Überstellung gesundheitlich beeinträchtigte Kinder betrifft, so dass die Rahmenbedingungen der Kinderrechtskonvention erfüllt sind.</p>
- Asyl. Rückführung gesundheitlich beeinträchtigter Kinder stoppen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Souveränitätsklausel (Art. 17 Dublin-III-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen auf die Überstellung von Asylsuchenden in einen anderen zuständigen Staat zu verzichten und den Antrag selbst zu prüfen. Dadurch sollen verletzliche Personen, wie z. B. Kinder mit fragiler Gesundheit, angemessen geschützt werden. Durch die Anwendung der Souveränitätsklausel würde die Schweiz ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen und ihren Pflichten beim Kindesschutz nachkommen.</p><p>Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, die Kindern menschenwürdige Lebensbedingungen garantieren und ihre Gesundheit wahren soll. Gemäss Artikel 3 der Kinderrechtskonvention ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Ist ein Kind gesundheitlich beeinträchtigt, muss die Schweiz dafür sorgen, dass die medizinische Versorgung unverzüglich sichergestellt wird, und deshalb Überstellungen vermeiden, die der Gesundheit des Kindes schaden könnten.</p><p>Kinder leiden aufgrund ihrer physischen und psychischen Verletzlichkeit besonders unter Überstellungen, insbesondere wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt sind. Die Überstellung eines Kindes im Rahmen der Dublin-III-Verordnung könnte seinen Zustand verschlechtern, allen voran aufgrund schlechter Aufnahmebedingungen, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung oder Ungewissheiten im Asylverfahren. Die Schweiz muss derartige Risiken berücksichtigen und durch die Anwendung der Souveränitätsklausel im besten Interesse des Kindes handeln.</p><p>Sie muss dafür sorgen, dass ihre Asylpraktiken mit ihren internationalen Verpflichtungen korrelieren. Durch die Anwendung der Souveränitätsklausel für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder würde der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz sowohl die Kinderrechtskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention, welche die Würde und Unversehrtheit von Kindern wahrt, einhält.</p>
- <span><p><span>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird sichergestellt, dass die Einhaltung der individuellen Rechte gewahrt werden. Das Prinzip der Einzelfallprüfung wird nicht nur im Dublin-Verfahren, sondern auch etwa im Asylverfahren, bei den Arbeitsbewilligungen, den Aufenthaltsbewilligungen oder den Einbürgerungen angewendet. Ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde, wird daher auch in jedem Einzelfall beurteilt. Damit wird sichergestellt, dass der individuellen</span><span> Situation angemessen Rechnung getragen wird und die Praxis der Schweiz kohärent mit jener der anderen Dublin-Staaten ist sowie den für alle Dublin-Staaten geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Eine systematische Anwendung der Souveränitätsklausel würde diesen Prinzipien widersprechen.</span><span> </span></p><p><span>Die Aktivierung der Souveränitätsklausel nach der Dublin-III-Verordnung liegt im Ermessen des betroffenen Staates, in dem ein Asylgesuch gestellt wird. Meist liegt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. </span></p><p><span>Für unbegleitete Minderjährige ist, ausser bei Familienzusammenführungen, generell derjenige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem dieses gestellt wird. Für unbegleitete Minderjährige sind daher Dublin-Überstellungen weitgehend ausgeschlossen und die Schweiz tritt grundsätzlich auf deren Gesuche ein</span><span>. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die EU-Staaten haben den Inhalt der </span><span>Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie)</span><span> übernommen. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, bis eine endgültige Entscheidung über ihren Antrag erfolgt. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Eltern und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Unterbringung, die adäquate Versorgung oder der Schulbesuch möglich sind. Das Kindswohl ist deshalb auch in anderen Dublin-Staaten als der Schweiz während eines Asylverfahrens gewährleistet. Im Falle von Überstellungen und bevor die Überstellung stattfindet, informiert das SEM die zuständigen Behörden über den Gesundheitszustand und die erforderlichen medizinischen Behandlungen oder Massnahmen gemäss der Dublin-Verordnung. Das Wohl des Kindes hat bei allen Entscheidungen, die es betreffen, Vorrang und erfordert eine umfassende und individuelle Abwägung der vorliegenden Interessen. In diesem Zusammenhang garantiert die Kinderrechtskonvention dem Kind insbesondere die Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinen Eltern. Sie verleiht jedoch an sich kein Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung in einem Staat, der für das Kind als vorteilhafter angesehen wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Souveränitätsklausel der Dublin-III-Verordnung (Art. 17) systematisch anzuwenden, wenn die Überstellung gesundheitlich beeinträchtigte Kinder betrifft, so dass die Rahmenbedingungen der Kinderrechtskonvention erfüllt sind.</p>
- Asyl. Rückführung gesundheitlich beeinträchtigter Kinder stoppen
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