Bussen-Abzocke in Schwerverkehrszentren mit Beübung der Staatsanwaltschaften

ShortId
25.3061
Id
20253061
Updated
14.11.2025 03:24
Language
de
Title
Bussen-Abzocke in Schwerverkehrszentren mit Beübung der Staatsanwaltschaften
AdditionalIndexing
48;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorweg ist zu bemerken, dass der Vollzug des Strassenverkehrsrechts Sache der Kantone ist (Art. 106 Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01). Dies gilt insbesondere auch für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen (Art. 3 Abs. 1 Strassenverkehrskontroll-verordnung; SR 741.013). Die Beurteilung des geschilderten Falles erfolgte dementsprechend durch kantonale Behörden. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, den Sachverhalt zu beurteilen. Er kann deshalb die gestellten Fragen nur in allgemeiner Weise beantworten.</p><p>&nbsp;</p><p>1.-3. Im Strassenverkehrsgesetz und in der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bestehen allgemeine Anforderungen zur Ladungssicherung (Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art.&nbsp;57 Abs. 1 VRV). Demnach ist die Ladung insbesondere so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer des Fahrzeugs hat sich zu vergewissern, dass die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand ist. Eine explizite Regelung zu den Spanngurten enthält das Gesetz nicht. In der Praxis werden für die Beurteilung der Einhaltung der allgemeinen Vorgaben zur Ladungssicherung technische Normen wie die VDI-Richtlinie 2700 als Entscheidhilfe herangezogen.</p><p>&nbsp;</p><p>4./5. Ein vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren ist nur bei geringfügigen Übertretungen im Bagatellbereich möglich und nur soweit ein Ordnungsbussentatbestand einschlägig ist. Im Bereich der Ladungssicherung besteht kein Ordnungsbussentatbestand. Aufgrund der Vielfalt an Ladegütern und Transportmitteln und der damit verbundenen hohen Zahl der potenziellen Ordnungsbussentatbestände erscheinen die heutigen Regelungen bezüglich der Ladungssicherung sachgerecht. Die Festlegung eines Ordnungsbussentatbestands ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Auch im Strafbefehlsverfahren können bei leichten Widerhandlungen tiefe Bussen ausgesprochen werden. Die Ladungssicherung ist wichtig für die Verkehrssicherheit. Das Bundesrecht erlaubt es zudem, einen Strafbefehl anzufechten und überprüfen zu lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine recht- und verhältnismässige Beurteilung eines Sachverhaltes im Einzelfall sind gegeben. Der Bundesrat sieht dementsprechend keinen Handlungsbedarf.</p>
  • <p>In Oensingen (SO) ist vor Kurzem ein neues Schwerverkehrszentrum in Betrieb gegangen. Einem türkischstämmigen Mitarbeiter meiner Firma wurde bei einer Kontrolle eine Busse in der Höhe von 500 Franken plus Verfahren der Staatanwaltschaft aufgebrummt, weil der blaue Zettel eines Spanngurts nicht vollständig lesbar war. Auf dem blauen Zettel sind technische Informationen über das Spanngurt-Produkt aufgeführt, wie Länge und Breite des Spanngurts, Normbezeichnungen oder Dehnungs-Informationen. Letztere sind beim handelsüblichen Gebrauch durch einen Handwerker oder Landwirt allerdings nutzlos. Niemand hat die Einrichtung, um diese Werte beispielsweise bei der Anwendung auf einer Baustelle zu messen. Die Lesbarkeit des blauen Zettels bei Spanngurten, ist nach Gebrauch von einigen Monaten ohnehin nicht mehr vollständig gegeben. Bei einer Ladungssicherungskontrolle erwähnte der Polizist explizit, wie vorbildlich mein Mitarbeiter die Ladung austariert und gesichert habe, um ihn später mit erwähntem Verfahren zu drangsalieren. Seit diesem Vorfall ist mein Mitarbeiter gegenüber unseren Behörden verunsichert und ich kann ihm nicht erklären, was er in Zukunft besser machen soll. In letzter Konsequenz müssten sämtliche neuen und voll funktionsfähigen Spanngurte alle 6 Monate ersetzt werden, was in vielerlei Hinsicht ein völliger Blödsinn wäre.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>In welchem Gesetz, Verordnung oder Reglement ist die Auslegung der beschriebenen Ladungssicherungs-Bestimmungen festgehalten, dass wegen nicht vollständiger Lesbarkeit des blauen Zettels eine Busse von 500 Franken plus Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fällig ist?</li><li>Findet es der Bundesrat verhältnismässig, einem unbescholtenen Einwohner, der eine vorbildliche Ladungssicherung vorgenommen hat, eine Busse von 500 Franken aufzubrummen plus Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, weil der blaue Zettel des Spanngurts nicht vollständig lesbar war?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die beschriebene Situation vor dem Hintergrund, dass die Informationen auf dem blauen Zettel eines Spanngurts jeweils nach wenigen Monaten Gebrauch nicht mehr vollständig lesbar sind und dass konsequenterweise halbjährlich sämtliche Spanngurte neu beschafft werden müssten?</li><li>Warum müssen bei derartigen Lappalien sogleich unsere Staatsanwaltschaften beübt werden?</li><li>Was unternimmt der Bundesrat gegen diese unverhältnismässige Bussen-Abzocke, ohne jeglichen Nutzen?</li></ol>
  • Bussen-Abzocke in Schwerverkehrszentren mit Beübung der Staatsanwaltschaften
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorweg ist zu bemerken, dass der Vollzug des Strassenverkehrsrechts Sache der Kantone ist (Art. 106 Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01). Dies gilt insbesondere auch für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen (Art. 3 Abs. 1 Strassenverkehrskontroll-verordnung; SR 741.013). Die Beurteilung des geschilderten Falles erfolgte dementsprechend durch kantonale Behörden. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, den Sachverhalt zu beurteilen. Er kann deshalb die gestellten Fragen nur in allgemeiner Weise beantworten.</p><p>&nbsp;</p><p>1.-3. Im Strassenverkehrsgesetz und in der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bestehen allgemeine Anforderungen zur Ladungssicherung (Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art.&nbsp;57 Abs. 1 VRV). Demnach ist die Ladung insbesondere so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer des Fahrzeugs hat sich zu vergewissern, dass die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand ist. Eine explizite Regelung zu den Spanngurten enthält das Gesetz nicht. In der Praxis werden für die Beurteilung der Einhaltung der allgemeinen Vorgaben zur Ladungssicherung technische Normen wie die VDI-Richtlinie 2700 als Entscheidhilfe herangezogen.</p><p>&nbsp;</p><p>4./5. Ein vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren ist nur bei geringfügigen Übertretungen im Bagatellbereich möglich und nur soweit ein Ordnungsbussentatbestand einschlägig ist. Im Bereich der Ladungssicherung besteht kein Ordnungsbussentatbestand. Aufgrund der Vielfalt an Ladegütern und Transportmitteln und der damit verbundenen hohen Zahl der potenziellen Ordnungsbussentatbestände erscheinen die heutigen Regelungen bezüglich der Ladungssicherung sachgerecht. Die Festlegung eines Ordnungsbussentatbestands ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Auch im Strafbefehlsverfahren können bei leichten Widerhandlungen tiefe Bussen ausgesprochen werden. Die Ladungssicherung ist wichtig für die Verkehrssicherheit. Das Bundesrecht erlaubt es zudem, einen Strafbefehl anzufechten und überprüfen zu lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine recht- und verhältnismässige Beurteilung eines Sachverhaltes im Einzelfall sind gegeben. Der Bundesrat sieht dementsprechend keinen Handlungsbedarf.</p>
    • <p>In Oensingen (SO) ist vor Kurzem ein neues Schwerverkehrszentrum in Betrieb gegangen. Einem türkischstämmigen Mitarbeiter meiner Firma wurde bei einer Kontrolle eine Busse in der Höhe von 500 Franken plus Verfahren der Staatanwaltschaft aufgebrummt, weil der blaue Zettel eines Spanngurts nicht vollständig lesbar war. Auf dem blauen Zettel sind technische Informationen über das Spanngurt-Produkt aufgeführt, wie Länge und Breite des Spanngurts, Normbezeichnungen oder Dehnungs-Informationen. Letztere sind beim handelsüblichen Gebrauch durch einen Handwerker oder Landwirt allerdings nutzlos. Niemand hat die Einrichtung, um diese Werte beispielsweise bei der Anwendung auf einer Baustelle zu messen. Die Lesbarkeit des blauen Zettels bei Spanngurten, ist nach Gebrauch von einigen Monaten ohnehin nicht mehr vollständig gegeben. Bei einer Ladungssicherungskontrolle erwähnte der Polizist explizit, wie vorbildlich mein Mitarbeiter die Ladung austariert und gesichert habe, um ihn später mit erwähntem Verfahren zu drangsalieren. Seit diesem Vorfall ist mein Mitarbeiter gegenüber unseren Behörden verunsichert und ich kann ihm nicht erklären, was er in Zukunft besser machen soll. In letzter Konsequenz müssten sämtliche neuen und voll funktionsfähigen Spanngurte alle 6 Monate ersetzt werden, was in vielerlei Hinsicht ein völliger Blödsinn wäre.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>In welchem Gesetz, Verordnung oder Reglement ist die Auslegung der beschriebenen Ladungssicherungs-Bestimmungen festgehalten, dass wegen nicht vollständiger Lesbarkeit des blauen Zettels eine Busse von 500 Franken plus Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fällig ist?</li><li>Findet es der Bundesrat verhältnismässig, einem unbescholtenen Einwohner, der eine vorbildliche Ladungssicherung vorgenommen hat, eine Busse von 500 Franken aufzubrummen plus Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, weil der blaue Zettel des Spanngurts nicht vollständig lesbar war?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die beschriebene Situation vor dem Hintergrund, dass die Informationen auf dem blauen Zettel eines Spanngurts jeweils nach wenigen Monaten Gebrauch nicht mehr vollständig lesbar sind und dass konsequenterweise halbjährlich sämtliche Spanngurte neu beschafft werden müssten?</li><li>Warum müssen bei derartigen Lappalien sogleich unsere Staatsanwaltschaften beübt werden?</li><li>Was unternimmt der Bundesrat gegen diese unverhältnismässige Bussen-Abzocke, ohne jeglichen Nutzen?</li></ol>
    • Bussen-Abzocke in Schwerverkehrszentren mit Beübung der Staatsanwaltschaften

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