Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern
- ShortId
-
25.3062
- Id
-
20253062
- Updated
-
14.11.2025 03:24
- Language
-
de
- Title
-
Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern
- AdditionalIndexing
-
1216;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Häusliche Gewalt beschränkt sich nicht nur auf körperliche Übergriffe. Sie beginnt oft mit wiederholtem psychischem Druck und ständiger Kontrolle: Kontrolle des Telefons, der Kontakte, der Kleidung oder auch Beleidigungen, Herabwürdigung oder sozialer Isolation. Auch auf Kinder hat die Zwangskontrolle schwerwiegende Auswirkungen. Doch diese verwerflichen Handlungen sind in unserem Strafgesetzbuch nicht unter Strafe gestellt. </p><p> </p><p>Nach dem Vorbild anderer Länder wie England, Schottland oder Dänemark hat die französische Nationalversammlung im Januar diesen Jahres den Begriff der Zwangskontrolle in das französische Strafgesetzbuch aufgenommen. Wer psychischen Zwang auf jemanden ausübt und diese Person so ihrer Autonomie und ihrer Grundrechte beraubt, kann dank der neuen Bestimmung bestraft werden. Frankreichs Beschluss zeigt vor allem, dass die Zwangskontrolle (im Gegensatz zur Antwort des Bundesrats auf meine Interpellation) sehr wohl in die Gesetzgebung aufgenommen werden kann. </p><p> </p><p>Auch im Familienrecht bestehen noch Lücken, weshalb auch unser Zivilgesetzbuch geändert werden muss. Die Gerichte gewähren in ihren Entscheiden immer noch zu häufig Gewalttäterinnen und Gewalttätern Elternrechte, worunter die Sicherheit und das Wohlergehen der Kinder leiden.</p><p> </p><p>Studien im Auftrag des Bundesrats (Universität Zürich, August 2024; Bericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann und Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt, Januar 2024) haben belegt, dass unsere Straf- und Zivilgesetzgebung dringend geändert werden muss. Darin wird betont, dass für eine vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention ein systematischer und kohärenter Ansatz notwendig ist. Auch im Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026, der Ende 2024 veröffentlicht wurde, werden mehrere Mängel hervorgehoben. </p><p> </p><p>Durch die Anpassung unserer Gesetzgebung stärken wir die Prävention von häuslicher Gewalt und der damit verbundenen Gewaltspirale. Die Opfer häuslicher Gewalt, auch Kinder, werden besser geschützt und wir können unsere internationalen Verpflichtungen einhalten.</p>
- <span><p><span>Unter Zwangskontrolle wird ein kontrollierendes und manipulatives Verhalten in einer Beziehung verstanden. Sie entsteht kontinuierlich und kann bezüglich Intensität verschiedenste Stufen erreichen. Der Begriff der Zwangskontrolle ist sehr weit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass Zwangskontrolle für die betroffenen Partner und Partnerinnen wie auch für die betroffenen Kinder langfristige und negative Folgen haben kann. Es ist ihm daher ein Anliegen, einem solchen Verhalten vorzubeugen und die Opfer zu schützen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Strafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot, wonach eine Strafnorm hinreichend präzis und so formuliert sein muss, dass die rechtsunterworfene Person erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Dieses Gebot steht einer Einführung eines neuen Tatbestandes gegen Zwangskontrolle im Strafrecht entgegen. Darüber hinaus würde ein verhältnismässig niederschwelliges Verhalten neu mit Strafe bedroht. Wenn die Zwangskontrolle hingegen eine gewisse Schwere erreicht, sind die geltenden Straftatbestände, insbesondere Nötigung und Drohung, anwendbar, allenfalls aber auch einfache Körperverletzung (Urteil des Bundesgerichts 7B 510/2023 vom 16. Mai 2024) und je nach Fallkonstellation der Straftatbestand der Nachstellung, der zurzeit im Parlament beraten wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Zivilrecht gelten die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 28</span><em><span>b </span></em><span>des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gegen alle Formen von Gewalt gegenüber Opfern, d. h. gegen Verletzungen und Gefährdungen ihrer körperlichen, psychischen, sexuellen und sozialen Integrität durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. Im Familienrecht sieht das geltende Recht bereits die Berücksichtigung jeglicher Form von Gewalt vor, wenn es um die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit Kindern geht, insbesondere um die elterliche Sorge und die Obhut. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist das Wohl des Kindes das vorrangige Kriterium für jede Entscheidung, die es betrifft. Die angesprochenen Schwierigkeiten betreffen daher eher die Anwendung des Gesetzes in der Praxis. So schlägt das in der Motion erwähnte Gutachten der Universität Zürich bei häuslicher Gewalt eine systematische Abklärung und weniger strenge Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge vor. Darüber hinaus kann auf die laufenden Arbeiten im Familienverfahrensrecht verwiesen werden, die darauf abzielen, die Zuständigkeitsregeln und das Verfahrensrecht bei familiären Konflikten mit Kindern zu verbessern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Motion angesprochenen Studien thematisieren insbesondere Unterstützungsangebote und Schutzmassnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind, sowie Fragen bezüglich elterlicher Sorge, Obhut und Besuchsrecht in solchen Situationen. Ein gesetzgeberischer Auftrag oder eine Empfehlung, in diesem Kontext zum Beispiel eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Situationen von Zwangskontrolle vorzunehmen, kann der Studie jedoch nicht entnommen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans 2022-2026 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK; aufgeschaltet unter der Gleichstellungsstrategie 2030, 3.1.1.3) und der Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen (3.1.1.1) werden zahlreiche (Schutz)Massnahmen, Aufklärungskampagnen und Studien zum Schutze der von häuslicher Gewalt betroffenen Erwachsenen und Kinder, worunter auch die Zwangskontrolle fallen kann, initiiert und umgesetzt. Im Rahmen des Schlussberichts zum NAP IK im Jahr 2026 wird die Fortführung des Aktionsplans geprüft werden, einschliesslich neuer Massnahmen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrats ist im Kampf gegen Zwangskontrolle der Schwerpunkt auf Massnahmen zur Prävention zu legen, was ebenfalls ein Anliegen der Motion ist. Bereits begonnene Massnahmen sind weiterzuführen, umzusetzen sowie wo nötig zu verstärken. Zwangskontrolle, deren Folgen und entsprechende Massnahmen, werden im Rahmen dieser Arbeiten weiter geprüft.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Begriff der Zwangskontrolle in das Straf- und das Zivilgesetzbuch aufzunehmen. </p>
- Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Häusliche Gewalt beschränkt sich nicht nur auf körperliche Übergriffe. Sie beginnt oft mit wiederholtem psychischem Druck und ständiger Kontrolle: Kontrolle des Telefons, der Kontakte, der Kleidung oder auch Beleidigungen, Herabwürdigung oder sozialer Isolation. Auch auf Kinder hat die Zwangskontrolle schwerwiegende Auswirkungen. Doch diese verwerflichen Handlungen sind in unserem Strafgesetzbuch nicht unter Strafe gestellt. </p><p> </p><p>Nach dem Vorbild anderer Länder wie England, Schottland oder Dänemark hat die französische Nationalversammlung im Januar diesen Jahres den Begriff der Zwangskontrolle in das französische Strafgesetzbuch aufgenommen. Wer psychischen Zwang auf jemanden ausübt und diese Person so ihrer Autonomie und ihrer Grundrechte beraubt, kann dank der neuen Bestimmung bestraft werden. Frankreichs Beschluss zeigt vor allem, dass die Zwangskontrolle (im Gegensatz zur Antwort des Bundesrats auf meine Interpellation) sehr wohl in die Gesetzgebung aufgenommen werden kann. </p><p> </p><p>Auch im Familienrecht bestehen noch Lücken, weshalb auch unser Zivilgesetzbuch geändert werden muss. Die Gerichte gewähren in ihren Entscheiden immer noch zu häufig Gewalttäterinnen und Gewalttätern Elternrechte, worunter die Sicherheit und das Wohlergehen der Kinder leiden.</p><p> </p><p>Studien im Auftrag des Bundesrats (Universität Zürich, August 2024; Bericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann und Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt, Januar 2024) haben belegt, dass unsere Straf- und Zivilgesetzgebung dringend geändert werden muss. Darin wird betont, dass für eine vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention ein systematischer und kohärenter Ansatz notwendig ist. Auch im Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026, der Ende 2024 veröffentlicht wurde, werden mehrere Mängel hervorgehoben. </p><p> </p><p>Durch die Anpassung unserer Gesetzgebung stärken wir die Prävention von häuslicher Gewalt und der damit verbundenen Gewaltspirale. Die Opfer häuslicher Gewalt, auch Kinder, werden besser geschützt und wir können unsere internationalen Verpflichtungen einhalten.</p>
- <span><p><span>Unter Zwangskontrolle wird ein kontrollierendes und manipulatives Verhalten in einer Beziehung verstanden. Sie entsteht kontinuierlich und kann bezüglich Intensität verschiedenste Stufen erreichen. Der Begriff der Zwangskontrolle ist sehr weit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass Zwangskontrolle für die betroffenen Partner und Partnerinnen wie auch für die betroffenen Kinder langfristige und negative Folgen haben kann. Es ist ihm daher ein Anliegen, einem solchen Verhalten vorzubeugen und die Opfer zu schützen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Strafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot, wonach eine Strafnorm hinreichend präzis und so formuliert sein muss, dass die rechtsunterworfene Person erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Dieses Gebot steht einer Einführung eines neuen Tatbestandes gegen Zwangskontrolle im Strafrecht entgegen. Darüber hinaus würde ein verhältnismässig niederschwelliges Verhalten neu mit Strafe bedroht. Wenn die Zwangskontrolle hingegen eine gewisse Schwere erreicht, sind die geltenden Straftatbestände, insbesondere Nötigung und Drohung, anwendbar, allenfalls aber auch einfache Körperverletzung (Urteil des Bundesgerichts 7B 510/2023 vom 16. Mai 2024) und je nach Fallkonstellation der Straftatbestand der Nachstellung, der zurzeit im Parlament beraten wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Zivilrecht gelten die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 28</span><em><span>b </span></em><span>des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gegen alle Formen von Gewalt gegenüber Opfern, d. h. gegen Verletzungen und Gefährdungen ihrer körperlichen, psychischen, sexuellen und sozialen Integrität durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. Im Familienrecht sieht das geltende Recht bereits die Berücksichtigung jeglicher Form von Gewalt vor, wenn es um die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit Kindern geht, insbesondere um die elterliche Sorge und die Obhut. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist das Wohl des Kindes das vorrangige Kriterium für jede Entscheidung, die es betrifft. Die angesprochenen Schwierigkeiten betreffen daher eher die Anwendung des Gesetzes in der Praxis. So schlägt das in der Motion erwähnte Gutachten der Universität Zürich bei häuslicher Gewalt eine systematische Abklärung und weniger strenge Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge vor. Darüber hinaus kann auf die laufenden Arbeiten im Familienverfahrensrecht verwiesen werden, die darauf abzielen, die Zuständigkeitsregeln und das Verfahrensrecht bei familiären Konflikten mit Kindern zu verbessern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Motion angesprochenen Studien thematisieren insbesondere Unterstützungsangebote und Schutzmassnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind, sowie Fragen bezüglich elterlicher Sorge, Obhut und Besuchsrecht in solchen Situationen. Ein gesetzgeberischer Auftrag oder eine Empfehlung, in diesem Kontext zum Beispiel eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Situationen von Zwangskontrolle vorzunehmen, kann der Studie jedoch nicht entnommen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans 2022-2026 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK; aufgeschaltet unter der Gleichstellungsstrategie 2030, 3.1.1.3) und der Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen (3.1.1.1) werden zahlreiche (Schutz)Massnahmen, Aufklärungskampagnen und Studien zum Schutze der von häuslicher Gewalt betroffenen Erwachsenen und Kinder, worunter auch die Zwangskontrolle fallen kann, initiiert und umgesetzt. Im Rahmen des Schlussberichts zum NAP IK im Jahr 2026 wird die Fortführung des Aktionsplans geprüft werden, einschliesslich neuer Massnahmen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrats ist im Kampf gegen Zwangskontrolle der Schwerpunkt auf Massnahmen zur Prävention zu legen, was ebenfalls ein Anliegen der Motion ist. Bereits begonnene Massnahmen sind weiterzuführen, umzusetzen sowie wo nötig zu verstärken. Zwangskontrolle, deren Folgen und entsprechende Massnahmen, werden im Rahmen dieser Arbeiten weiter geprüft.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Begriff der Zwangskontrolle in das Straf- und das Zivilgesetzbuch aufzunehmen. </p>
- Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern
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