Dürfen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesunternehmen Zugang zur Wandelhalle haben, um Lobbying zu betreiben?
- ShortId
-
25.3063
- Id
-
20253063
- Updated
-
14.11.2025 03:21
- Language
-
de
- Title
-
Dürfen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesunternehmen Zugang zur Wandelhalle haben, um Lobbying zu betreiben?
- AdditionalIndexing
-
34;09;15;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Diesen Frühling wird das Parlament über zwei Motionen abstimmen, die für die Zukunft zweier Unternehmen im Alleineigentum des Bundes, nämlich die RUAG International Holding AG und die Post, von strategischer Bedeutung sind. </p><p>Die Motion «Die Kontrolle über Beyond Gravity zu behalten, ist von strategischem Interesse» (24.3477), die von der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats (SiK-N) eingereicht wurde, fand im Nationalrat breite Unterstützung. Seit Beginn der parlamentarischen Beratung lobbyieren der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der RUAG International bei den Bundesparlamentarierinnen und -parlamentariern mit Nachdruck für eine Ablehnung der Motion. Es wurde sogar ein gemeinsames Schreiben mit dem Dachverband Swissmem, einem der führenden Verbände für KMU und Grossunternehmen der Schweizer Tech-Industrie, verfasst. </p><p>Was die Post anbelangt, so fordert die Motion «Grundversorgungsauftrag und Tätigkeitsbereich der Post vor weiterem Um- und Abbau klären» (24.3816), die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) eingereicht wurde, dass auf Anpassungen der Postverordnung und der Netzentwicklung verzichtet wird, bis das Postgesetz vollständig revidiert wurde. Auch hier werben der Verwaltungsrat und die Konzernleitung der Post offen für die Ablehnung der Motion.</p><p>Unternehmen wie die Post oder die RUAG, die sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes befinden, müssen die Ziele erfüllen, die ihnen vom Bund als Alleinaktionär gesetzt werden. Zuständig für die Festlegung dieser Ziele sind der Bundesrat und das Parlament, und nicht die Organe dieser Unternehmen. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt der Bundesrat die strategischen Ziele für diese Unternehmen fest.</p><p>Dieses eindringliche Einwirken auf das Parlament als stellvertretendes Organ des Eigentümers ist unangebracht und stossend. Nur der Bundesrat ist befugt, dem Parlament die grundlegenden Strategien dieser Unternehmen zu erläutern und die Räte von deren Zweckmässigkeit zu überzeugen. Dies gilt insbesondere im Falle der RUAG International, deren Zukunft für die Sicherheit unseres Landes entscheidend ist. </p>
- <span><p><span>Die Eidgenossenschaft ist Alleinaktionärin der RUAG International Holding AG und der Schweizerischen Post AG. Der Zweck und die Tätigkeiten dieser Unternehmen sind im Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (SR</span><span> </span><span>934.21) bzw. im Postorganisationsgesetz (POG, SR</span><span> </span><span>783.1) festgelegt. Aus den vom Parlament festgelegten Zweckbestimmungen geht das öffentliche Interesse an diesen Unternehmen hervor; konkretisiert werden die Zweckbestimmungen durch die statutarischen Grundlagen und die strategischen Ziele des Bundesrats.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat steuert die verselbstständigten Einheiten unter anderem mit vierjährigen, strategischen Zielen. Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Sachbereichskommissionen der Bundesversammlung vor der Verabschiedung der strategischen Ziele (Art. 7 POG; Art.</span><span> </span><span>28 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst. b Parlamentsgesetz [SR</span><span> </span><span>171.10]) und informiert die Aufsichtskommissionen jährlich über deren Erreichung. Die strategischen Ziele 2024-2027 für die RUAG International Holding AG vom 29. November 2023 sehen den Abschluss des Privatisierungsprozesses bis Ende 2025 explizit vor; bezüglich der Post ist die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen in den strategischen Zielen vorgesehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 1–4 und 6: Die Pflichten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft sind im Obligationenrecht (SR</span><span> </span><span>220) geregelt (Art. 716</span><em><span>a</span></em><span> OR). Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art.</span><span> </span><span>717 OR).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Neben den Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre sind zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen auch andere Anspruchsgruppen (Stakeholder) zu berücksichtigen. Es gehört zu den Aufgaben von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, die Unternehmensstrategie – unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der strategischen Ziele – zu definieren und in diesem Rahmen mit relevanten Anspruchsgruppen einen Austausch zu pflegen. Es ist dabei geboten, dass die Gesellschaftsorgane die Stossrichtungen vertreten, die im Rahmen der strategischen Ziele vorgegeben werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Bundesgericht dürfen sich Bundesunternehmen sogar im Rahmen von politischen Abstimmungen äussern, wenn sie durch die Abstimmung besonders betroffen sind. Sie müssen jedoch eine gewisse Zurückhaltung wahren und ihre Interessen objektiv und sachlich vertreten (BGE 140 I 338). Auch vor diesem Hintergrund ist die Kontaktpflege mit Anspruchsgruppen zur Wahrung des Gesellschaftsinteresses nicht zu beanstanden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 5: Wie in der Antwort auf die Frage 24.7692 Götte «Beyond Gravity: Incentivierung des Managements» ausgeführt, hat der Verwaltungsrat der RUAG International einen Incentivierungs- und Retentionsplan für die Geschäftsleitung und alle unbefristet angestellten Mitarbeitenden von Beyond Gravity beschlossen. Das Prämienprogramm soll die Attraktivität des Unternehmens trotz der Unsicherheiten während der Privatisierungsphase hochhalten und den Verbleib der Mitarbeitenden im Unternehmen sicherstellen. Solche Pläne sind bei Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen nichts Aussergewöhnliches.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 7 und 8: Solange Verwaltungsrat und Geschäftsleitung das Gesellschaftsinteresse berücksichtigen und sich von den gesetzlichen und statutarischen Zweckbestimmungen sowie den strategischen Zielen leiten lassen, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, in Abweichung der zwingenden Vorgaben des Aktienrechts die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane zu beschränken. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Ist der Bundesrat einverstanden damit, dass Organe der Bundesunternehmen die Parlamentarierinnen und Parlamentarier an ihrem Arbeitsort beeinflussen? </li><li>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es ausschliesslich ihm selbst obliegt, seine strategischen Ziele für die Zukunft dieser Unternehmen vor dem Parlament zu vertreten? Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um das Lobbying der Organe einzuschränken, die für die operative Führung dieser Unternehmen zuständig sind? </li><li>Befürchtet der Bundesrat nicht, dass diese Unternehmen vorab Partikularinteressen verfolgen und sich damit vom öffentlichen Interesse entfernen?</li><li>Hält es der Bundesrat im Falle der RUAG International für akzeptabel, dass dieses Unternehmen, das verkauft werden soll, und die Dachorganisation, der auch die potenziellen Käuferinnen und Käufer angehören, ein gemeinsames Schreiben unterzeichnet haben?</li><li>Kann uns der Bundesrat versichern, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung der RUAG International ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse an einer allfälligen Privatisierung hat? </li><li>Steht das Lobbying der Unternehmen wie die Post oder die RUAG, die sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes befinden, nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse, da so private Partikularinteressen über das Allgemeininteresse gestellt werden?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um das Lobbying der bundesnahen Unternehmen zu reglementieren oder einzuschränken, damit eine unabhängige und transparente politische Entscheidungsfindung gewährleistet werden kann?</li><li>Beabsichtigt er, ein strengeres Gesetz auszuarbeiten, um das Lobbying dieser Unternehmen zu reglementieren, insbesondere was die Transparenz und<strong> </strong>die Kontrolle anbelangt?</li></ul>
- Dürfen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesunternehmen Zugang zur Wandelhalle haben, um Lobbying zu betreiben?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Diesen Frühling wird das Parlament über zwei Motionen abstimmen, die für die Zukunft zweier Unternehmen im Alleineigentum des Bundes, nämlich die RUAG International Holding AG und die Post, von strategischer Bedeutung sind. </p><p>Die Motion «Die Kontrolle über Beyond Gravity zu behalten, ist von strategischem Interesse» (24.3477), die von der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats (SiK-N) eingereicht wurde, fand im Nationalrat breite Unterstützung. Seit Beginn der parlamentarischen Beratung lobbyieren der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der RUAG International bei den Bundesparlamentarierinnen und -parlamentariern mit Nachdruck für eine Ablehnung der Motion. Es wurde sogar ein gemeinsames Schreiben mit dem Dachverband Swissmem, einem der führenden Verbände für KMU und Grossunternehmen der Schweizer Tech-Industrie, verfasst. </p><p>Was die Post anbelangt, so fordert die Motion «Grundversorgungsauftrag und Tätigkeitsbereich der Post vor weiterem Um- und Abbau klären» (24.3816), die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) eingereicht wurde, dass auf Anpassungen der Postverordnung und der Netzentwicklung verzichtet wird, bis das Postgesetz vollständig revidiert wurde. Auch hier werben der Verwaltungsrat und die Konzernleitung der Post offen für die Ablehnung der Motion.</p><p>Unternehmen wie die Post oder die RUAG, die sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes befinden, müssen die Ziele erfüllen, die ihnen vom Bund als Alleinaktionär gesetzt werden. Zuständig für die Festlegung dieser Ziele sind der Bundesrat und das Parlament, und nicht die Organe dieser Unternehmen. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt der Bundesrat die strategischen Ziele für diese Unternehmen fest.</p><p>Dieses eindringliche Einwirken auf das Parlament als stellvertretendes Organ des Eigentümers ist unangebracht und stossend. Nur der Bundesrat ist befugt, dem Parlament die grundlegenden Strategien dieser Unternehmen zu erläutern und die Räte von deren Zweckmässigkeit zu überzeugen. Dies gilt insbesondere im Falle der RUAG International, deren Zukunft für die Sicherheit unseres Landes entscheidend ist. </p>
- <span><p><span>Die Eidgenossenschaft ist Alleinaktionärin der RUAG International Holding AG und der Schweizerischen Post AG. Der Zweck und die Tätigkeiten dieser Unternehmen sind im Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (SR</span><span> </span><span>934.21) bzw. im Postorganisationsgesetz (POG, SR</span><span> </span><span>783.1) festgelegt. Aus den vom Parlament festgelegten Zweckbestimmungen geht das öffentliche Interesse an diesen Unternehmen hervor; konkretisiert werden die Zweckbestimmungen durch die statutarischen Grundlagen und die strategischen Ziele des Bundesrats.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat steuert die verselbstständigten Einheiten unter anderem mit vierjährigen, strategischen Zielen. Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Sachbereichskommissionen der Bundesversammlung vor der Verabschiedung der strategischen Ziele (Art. 7 POG; Art.</span><span> </span><span>28 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst. b Parlamentsgesetz [SR</span><span> </span><span>171.10]) und informiert die Aufsichtskommissionen jährlich über deren Erreichung. Die strategischen Ziele 2024-2027 für die RUAG International Holding AG vom 29. November 2023 sehen den Abschluss des Privatisierungsprozesses bis Ende 2025 explizit vor; bezüglich der Post ist die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen in den strategischen Zielen vorgesehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 1–4 und 6: Die Pflichten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft sind im Obligationenrecht (SR</span><span> </span><span>220) geregelt (Art. 716</span><em><span>a</span></em><span> OR). Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art.</span><span> </span><span>717 OR).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Neben den Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre sind zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen auch andere Anspruchsgruppen (Stakeholder) zu berücksichtigen. Es gehört zu den Aufgaben von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, die Unternehmensstrategie – unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der strategischen Ziele – zu definieren und in diesem Rahmen mit relevanten Anspruchsgruppen einen Austausch zu pflegen. Es ist dabei geboten, dass die Gesellschaftsorgane die Stossrichtungen vertreten, die im Rahmen der strategischen Ziele vorgegeben werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Bundesgericht dürfen sich Bundesunternehmen sogar im Rahmen von politischen Abstimmungen äussern, wenn sie durch die Abstimmung besonders betroffen sind. Sie müssen jedoch eine gewisse Zurückhaltung wahren und ihre Interessen objektiv und sachlich vertreten (BGE 140 I 338). Auch vor diesem Hintergrund ist die Kontaktpflege mit Anspruchsgruppen zur Wahrung des Gesellschaftsinteresses nicht zu beanstanden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 5: Wie in der Antwort auf die Frage 24.7692 Götte «Beyond Gravity: Incentivierung des Managements» ausgeführt, hat der Verwaltungsrat der RUAG International einen Incentivierungs- und Retentionsplan für die Geschäftsleitung und alle unbefristet angestellten Mitarbeitenden von Beyond Gravity beschlossen. Das Prämienprogramm soll die Attraktivität des Unternehmens trotz der Unsicherheiten während der Privatisierungsphase hochhalten und den Verbleib der Mitarbeitenden im Unternehmen sicherstellen. Solche Pläne sind bei Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen nichts Aussergewöhnliches.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 7 und 8: Solange Verwaltungsrat und Geschäftsleitung das Gesellschaftsinteresse berücksichtigen und sich von den gesetzlichen und statutarischen Zweckbestimmungen sowie den strategischen Zielen leiten lassen, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, in Abweichung der zwingenden Vorgaben des Aktienrechts die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane zu beschränken. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Ist der Bundesrat einverstanden damit, dass Organe der Bundesunternehmen die Parlamentarierinnen und Parlamentarier an ihrem Arbeitsort beeinflussen? </li><li>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es ausschliesslich ihm selbst obliegt, seine strategischen Ziele für die Zukunft dieser Unternehmen vor dem Parlament zu vertreten? Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um das Lobbying der Organe einzuschränken, die für die operative Führung dieser Unternehmen zuständig sind? </li><li>Befürchtet der Bundesrat nicht, dass diese Unternehmen vorab Partikularinteressen verfolgen und sich damit vom öffentlichen Interesse entfernen?</li><li>Hält es der Bundesrat im Falle der RUAG International für akzeptabel, dass dieses Unternehmen, das verkauft werden soll, und die Dachorganisation, der auch die potenziellen Käuferinnen und Käufer angehören, ein gemeinsames Schreiben unterzeichnet haben?</li><li>Kann uns der Bundesrat versichern, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung der RUAG International ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse an einer allfälligen Privatisierung hat? </li><li>Steht das Lobbying der Unternehmen wie die Post oder die RUAG, die sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes befinden, nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse, da so private Partikularinteressen über das Allgemeininteresse gestellt werden?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um das Lobbying der bundesnahen Unternehmen zu reglementieren oder einzuschränken, damit eine unabhängige und transparente politische Entscheidungsfindung gewährleistet werden kann?</li><li>Beabsichtigt er, ein strengeres Gesetz auszuarbeiten, um das Lobbying dieser Unternehmen zu reglementieren, insbesondere was die Transparenz und<strong> </strong>die Kontrolle anbelangt?</li></ul>
- Dürfen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesunternehmen Zugang zur Wandelhalle haben, um Lobbying zu betreiben?
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