Dublin-Rückführungen. Kinderrechtskonvention ist nicht verhandelbar

ShortId
25.3064
Id
20253064
Updated
14.11.2025 03:22
Language
de
Title
Dublin-Rückführungen. Kinderrechtskonvention ist nicht verhandelbar
AdditionalIndexing
28;2811;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 5.&nbsp;Februar 2025 veröffentlichten 12 Ärztinnen und Ärzte, Kinderärztinnen und Kinderärzte und Gesundheitsfachpersonen in der «Revue Médicale Suisse» einen Aufruf zu mehr Menschlichkeit bei zwangsweisen Rückführungen von Asylsuchenden («Revue Médicale Suisse» 2025; 21: 243-7). Die Fachpersonen thematisieren das Schicksal von Kindern und ihren Familien bei der zwangsweisen Rückführung in Anwendung der Dublin-Verordnung. Es wird von Polizeigewalt in Kroatien gegen Eltern vor den Augen ihrer Kinder und von Demütigungen berichtet. Diese traumatischen Erfahrungen belasten die Entwicklung der Kinder, die in Angst leben, und beeinträchtigen ihre Gesundheit.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Bedingungen bei mehreren Rückführungen werden heftig kritisiert. In ihrem Bericht von 2023 zum Monitoring der zwangsweisen Rückführung legt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter ihre Beobachtungen und Empfehlungen dar. Die Kommission erachtet Fesselungen der Eltern für die Kinder als traumatisierend, und fordert, in Anwesenheit von Kindern von Zwangsmassnahmen für die Eltern abzusehen. Weiter empfiehlt sie, eine Person zu benennen, die bei zwangsweisen Rückführungen für die Wahrung der Kindesinteressen zuständig ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Mehrere Rückführungen von Kindern, denen in Kroatien eine angemessene medizinische Behandlung verwehrt wurde, deuten darauf hin, dass die Warnungen und Empfehlungen nicht ernst genommen werden. Diese Situation erfordert ein Handeln des SEM zur Durchsetzung der Kinderrechtskonvention.</p>
  • <p>1. Kinder werden im Dublin-Verfahren immer nur zusammen mit den Eltern überstellt. Dabei wird sichergestellt, dass ein angemessener medizinischer Zugang gewährleistet ist. Bei Überstellungen an EU-Staaten ist zu berücksichtigen, dass diese den Inhalt der sogenannten EU-Aufnahmerichtlinie übernommen haben. Übereinstimmend mit der UNO Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und der Europäischen Grundrechte-Charta fordert diese die EU-Mitgliedstaaten auf, das Kindeswohl vorrangig zu gewährleisten. Diese sind verpflichtet, den Eltern und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Unterbringung, die adäquate Versorgung oder der Schulbesuch möglich ist. Das Kindswohl ist deshalb gewährleistet.</p><p>2. Da es sich bei den Dublin-Staaten um Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation handelt, gehen das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) davon aus, dass medizinische Probleme dort grundsätzlich angemessen behandelt werden können. Diese Staaten sind somit verpflichtet, den Asylsuchenden Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren. Dies gilt auch für Kroatien. Vor der Überstellung und nach einer individuellen Beurteilung informiert das SEM die zuständigen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendigen medizinischen Behandlungen oder Massnahmen.</p><p>3. Der Bundesrat betont, dass die kantonalen Vollzugsbehörden darum bemüht sind, Zwangsmittel und insbesondere Fesselungen nicht in Anwesenheit von Kindern anzuwenden. Ein absoluter Verzicht auf den Einsatz von Zwangsmitteln in Anwesenheit von Kindern ist aber nicht möglich, weil die Vollzugsbehörden im Falle renitenten Verhaltens der Eltern unmittelbar reagieren müssen. Eine Trennung von Eltern und Kindern während Rückführungen lehnt der Bundesrat ab. Die Definition einer Person, welche bei Rückführungen die Kindesinteressen vertritt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. In Einzelfällen prüfen die zuständigen Behörden jedoch den Einsatz einer sozialen Begleitung.</p><p>4. Für unbegleitete Minderjährige ist, wie vom Interpellanten gefragt, ausser bei Familienzusammenführungen, generell derjenige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem dieses gestellt wird. Für unbegleitete Minderjährige sind daher Dublin-Überstellungen weitgehend ausgeschlossen und die Schweiz tritt grundsätzlich auf deren Gesuche ein.</p><p>5. Die Anwendung der Souveränitätsklausel liegt nicht in der Kompetenz der Kantone.&nbsp; Die Prüfung und der Entscheid, ob die Schweiz für ein Asylgesuch zuständig ist, obliegt dem SEM. Die Kantone sind zuständig für die Rückführungen. Sie sind gemäss Artikel 46 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verpflichtet, Wegweisungsverfügungen zu vollziehen. Wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, sieht Artikel 89<i>b</i> AsylG eine Rückforderung respektive einen Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen des Bundes vor. Entschuldbare Gründe liegen beispielsweise vor, wenn eine Person in stationärer Behandlung ist. Versäumt ein Kanton den Vollzug der Wegweisung oder kommt er seiner Verpflichtung bewusst nicht nach, kann deshalb der Bund Pauschalabgeltungen zurückfordern oder auf deren Ausrichtung verzichten Von dieser Möglichkeit wird bei allen Vollzugsversäumnissen und nicht nur beim Nichtvollzug unter Berufung auf das Kindswohl Gebrauch gemacht. Seit dem Inkrafttreten des Artikels am 1. Oktober 2016 wurde in insgesamt 467 Fällen (Stand am 31.12.2024) auf die Ausrichtung von künftigen Pauschalabgeltungen verzichtet. Dies entspricht einem Betrag von 28,5 Millionen Franken.</p>
  • <p>1. Prüft der Bundesrat, ob bei Dublin-Rückführungen das übergeordnete Kindesinteresse gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt wird? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Wird die Gesundheitsversorgung rückgeführter Kinder angesichts der Vorwürfe der unmenschlichen Behandlung in Kroatien oder anderen Ländern vom Staatssekretariat für Migration (SEM) neu beurteilt?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Beabsichtigt das SEM, die Empfehlungen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter zum Verzicht auf Fesselungen für Eltern in Anwesenheit ihrer Kinder und zur Ernennung einer für die Kindesinteressen zuständigen Person bei Rückführungen durchzusetzen?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Wie häufig wenden Bund und Kantone die Souveränitätsklausel (Art.&nbsp;17 Dublin III-Verordnung) an und verzichten auf die Rückführung von Kindern?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Wenn die Kantone besagte Souveränitätsklausel anwenden, um die Rechte gefährdeter Kinder zu schützen, verhängt der Bund gegen sie finanzielle Sanktionen? Wenn ja, wie hoch sind die Beträge?</p>
  • Dublin-Rückführungen. Kinderrechtskonvention ist nicht verhandelbar
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 5.&nbsp;Februar 2025 veröffentlichten 12 Ärztinnen und Ärzte, Kinderärztinnen und Kinderärzte und Gesundheitsfachpersonen in der «Revue Médicale Suisse» einen Aufruf zu mehr Menschlichkeit bei zwangsweisen Rückführungen von Asylsuchenden («Revue Médicale Suisse» 2025; 21: 243-7). Die Fachpersonen thematisieren das Schicksal von Kindern und ihren Familien bei der zwangsweisen Rückführung in Anwendung der Dublin-Verordnung. Es wird von Polizeigewalt in Kroatien gegen Eltern vor den Augen ihrer Kinder und von Demütigungen berichtet. Diese traumatischen Erfahrungen belasten die Entwicklung der Kinder, die in Angst leben, und beeinträchtigen ihre Gesundheit.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Bedingungen bei mehreren Rückführungen werden heftig kritisiert. In ihrem Bericht von 2023 zum Monitoring der zwangsweisen Rückführung legt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter ihre Beobachtungen und Empfehlungen dar. Die Kommission erachtet Fesselungen der Eltern für die Kinder als traumatisierend, und fordert, in Anwesenheit von Kindern von Zwangsmassnahmen für die Eltern abzusehen. Weiter empfiehlt sie, eine Person zu benennen, die bei zwangsweisen Rückführungen für die Wahrung der Kindesinteressen zuständig ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Mehrere Rückführungen von Kindern, denen in Kroatien eine angemessene medizinische Behandlung verwehrt wurde, deuten darauf hin, dass die Warnungen und Empfehlungen nicht ernst genommen werden. Diese Situation erfordert ein Handeln des SEM zur Durchsetzung der Kinderrechtskonvention.</p>
    • <p>1. Kinder werden im Dublin-Verfahren immer nur zusammen mit den Eltern überstellt. Dabei wird sichergestellt, dass ein angemessener medizinischer Zugang gewährleistet ist. Bei Überstellungen an EU-Staaten ist zu berücksichtigen, dass diese den Inhalt der sogenannten EU-Aufnahmerichtlinie übernommen haben. Übereinstimmend mit der UNO Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und der Europäischen Grundrechte-Charta fordert diese die EU-Mitgliedstaaten auf, das Kindeswohl vorrangig zu gewährleisten. Diese sind verpflichtet, den Eltern und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Unterbringung, die adäquate Versorgung oder der Schulbesuch möglich ist. Das Kindswohl ist deshalb gewährleistet.</p><p>2. Da es sich bei den Dublin-Staaten um Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation handelt, gehen das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) davon aus, dass medizinische Probleme dort grundsätzlich angemessen behandelt werden können. Diese Staaten sind somit verpflichtet, den Asylsuchenden Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren. Dies gilt auch für Kroatien. Vor der Überstellung und nach einer individuellen Beurteilung informiert das SEM die zuständigen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendigen medizinischen Behandlungen oder Massnahmen.</p><p>3. Der Bundesrat betont, dass die kantonalen Vollzugsbehörden darum bemüht sind, Zwangsmittel und insbesondere Fesselungen nicht in Anwesenheit von Kindern anzuwenden. Ein absoluter Verzicht auf den Einsatz von Zwangsmitteln in Anwesenheit von Kindern ist aber nicht möglich, weil die Vollzugsbehörden im Falle renitenten Verhaltens der Eltern unmittelbar reagieren müssen. Eine Trennung von Eltern und Kindern während Rückführungen lehnt der Bundesrat ab. Die Definition einer Person, welche bei Rückführungen die Kindesinteressen vertritt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. In Einzelfällen prüfen die zuständigen Behörden jedoch den Einsatz einer sozialen Begleitung.</p><p>4. Für unbegleitete Minderjährige ist, wie vom Interpellanten gefragt, ausser bei Familienzusammenführungen, generell derjenige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem dieses gestellt wird. Für unbegleitete Minderjährige sind daher Dublin-Überstellungen weitgehend ausgeschlossen und die Schweiz tritt grundsätzlich auf deren Gesuche ein.</p><p>5. Die Anwendung der Souveränitätsklausel liegt nicht in der Kompetenz der Kantone.&nbsp; Die Prüfung und der Entscheid, ob die Schweiz für ein Asylgesuch zuständig ist, obliegt dem SEM. Die Kantone sind zuständig für die Rückführungen. Sie sind gemäss Artikel 46 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verpflichtet, Wegweisungsverfügungen zu vollziehen. Wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, sieht Artikel 89<i>b</i> AsylG eine Rückforderung respektive einen Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen des Bundes vor. Entschuldbare Gründe liegen beispielsweise vor, wenn eine Person in stationärer Behandlung ist. Versäumt ein Kanton den Vollzug der Wegweisung oder kommt er seiner Verpflichtung bewusst nicht nach, kann deshalb der Bund Pauschalabgeltungen zurückfordern oder auf deren Ausrichtung verzichten Von dieser Möglichkeit wird bei allen Vollzugsversäumnissen und nicht nur beim Nichtvollzug unter Berufung auf das Kindswohl Gebrauch gemacht. Seit dem Inkrafttreten des Artikels am 1. Oktober 2016 wurde in insgesamt 467 Fällen (Stand am 31.12.2024) auf die Ausrichtung von künftigen Pauschalabgeltungen verzichtet. Dies entspricht einem Betrag von 28,5 Millionen Franken.</p>
    • <p>1. Prüft der Bundesrat, ob bei Dublin-Rückführungen das übergeordnete Kindesinteresse gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt wird? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Wird die Gesundheitsversorgung rückgeführter Kinder angesichts der Vorwürfe der unmenschlichen Behandlung in Kroatien oder anderen Ländern vom Staatssekretariat für Migration (SEM) neu beurteilt?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Beabsichtigt das SEM, die Empfehlungen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter zum Verzicht auf Fesselungen für Eltern in Anwesenheit ihrer Kinder und zur Ernennung einer für die Kindesinteressen zuständigen Person bei Rückführungen durchzusetzen?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Wie häufig wenden Bund und Kantone die Souveränitätsklausel (Art.&nbsp;17 Dublin III-Verordnung) an und verzichten auf die Rückführung von Kindern?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Wenn die Kantone besagte Souveränitätsklausel anwenden, um die Rechte gefährdeter Kinder zu schützen, verhängt der Bund gegen sie finanzielle Sanktionen? Wenn ja, wie hoch sind die Beträge?</p>
    • Dublin-Rückführungen. Kinderrechtskonvention ist nicht verhandelbar

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