Wird das neue Sexualstrafrecht in der Schweiz einheitlich umgesetzt?
- ShortId
-
25.3071
- Id
-
20253071
- Updated
-
14.11.2025 03:18
- Language
-
de
- Title
-
Wird das neue Sexualstrafrecht in der Schweiz einheitlich umgesetzt?
- AdditionalIndexing
-
1216;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Link zur Studie: <a href="https://www.franxini.ch/fr/opfer-sexualisierter-gewalt#bern">https://www.franxini.ch/opfer-sexualisierter-gewalt#bern</a> </p>
- <span><p><span>1. Die in der Interpellation angesprochenen allfälligen Defizite in den Kantonen stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Revision des Sexualstrafrechts. Im Zentrum dieser Revision stand die Anpassung der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 alt Strafgesetzbuch [StGB]; SR 311.0) und der Vergewaltigung (Art. 190 alt StGB). Die Umsetzung des neuen Sexualstrafrechts in die Praxis ist Aufgabe der kantonalen Strafbehörden und des Bundesgerichts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3./4. Zu diesen Fragen kann der Bundesrat Folgendes ausführen:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Verabschiedung der Roadmap gegen häusliche und sexuelle Gewalt im April</span><span> </span><span>2021 haben sich Bund und Kantone verpflichtet, ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen zwischen den verschiedenen Akteuren auf allen staatlichen Ebenen zu stärken (www.ejpd.admin.ch > Themen > Bekämpfung der häuslichen und sexuellen Gewalt). Über die Umsetzung der Roadmap wird regelmässig im Kontaktorgan berichtet. In diesem sind das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vertreten. Im Jahr 2026 wird es eine Schlussbilanz geben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen der laufenden Revision des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) will der Bundesrat die medizinische und rechtsmedizinische Hilfe von Opfern von Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt, verbessern. Durch die Verbesserung der Beweiserhebung und der Möglichkeiten, die entnommenen Proben in allfälligen Strafverfahren zu verwenden, soll diese Reform auch zu einer möglichst einheitlichen Umsetzung des (Sexual-)Strafrechts in der ganzen Schweiz beitragen. Das Vernehmlassungsverfahren endete am 24. Januar 2025. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Gesetzesentwurf und die Botschaft bis Ende</span><span> </span><span>2025 verabschiedet.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) koordiniert auf nationaler Ebene zusammen mit der KKJPD und der SODK auf interkantonaler Ebene die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) in der Schweiz. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) haben Bund, Kantone und Gemeinden drei Schwerpunkte verabschiedet, in welchen bis im Jahr 2026 mit 44 konkreten Massnahmen substantielle Fortschritte erzielt werden sollen (www.ebg.admin.ch > Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Istanbul-Konvention). Zur Verstärkung der Sensibilisierung und des Fachwissens der Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Opfern von geschlechtsspezifischer, häuslicher und sexualisierter Gewalt hat das EBG zum Beispiel im Rahmen der Massnahme 13 des NAP IK Minimalstandards für verschiedene Berufsgruppen veröffentlicht, darunter auch für die Berufsfelder «Recht», «Polizei» oder «Migration» (www.ebg.admin.ch</span><span> </span><span>> Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen). Berufsverbände und Ausbildungsinstitutionen der jeweiligen Berufsfelder werden über das Vorliegen der Empfehlungen informiert und aufgefordert, die Inhalte ihrer Aus- und Weiterbildung zu überprüfen und entsprechend den Empfehlungen auszugestalten. Mit Ablauf des NAP IK im Jahr 2026 wird eine Bilanz gezogen. Dabei wird auch eine Fortführung des NAP IK geprüft.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zum Postulat 21.4215 Fehlmann Rielle «Für einen angemessenen Schutz der Opfer von sexueller Gewalt» sowie zur Motion 24.3676 Funiciello «Betroffene schützen. Strafverfolgungsbehörden aus- und weiterbilden» ausgeführt hat, fällt die Aus- und Weiterbildung der Strafverfolgungsbehörden in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kantone. Im Rahmen der Erfüllung des erwähnten Postulats soll in einem Bericht aufgezeigt werden, ob für Polizeikräfte eine obligatorische Schulung zu sexueller Gewalt und Gewalt gegen Frauen eingeführt werden soll. Der Bundesrat sieht vor, in diesem Rahmen auch die Frage der Verpflichtung zu Aus- und Weiterbildungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zu prüfen. Die Veröffentlichung des Berichts ist bis Ende 2025 vorgesehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Übrigen ist darauf hinzuwiesen, dass zur Umsetzung der gleichlautenden Postulate 22.4565 von Falkenstein und 22.4566 Funiciello «Was brauchen Opfer von sexualisierter Gewalt?» ein Forschungsauftrag ausgelöst wurde. Ziel der Untersuchung ist es, aus der Opferperspektive abzuklären, mit welchen Hürden Opfer von sexualisierter Gewalt in der Strafverfolgung konfrontiert sind. Zudem soll analysiert werden, warum einige Opfer von einer Anzeige absehen.</span></p></span>
- <p>Das neue Sexualstrafrecht ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Kurz vorher zeigte eine Studie des Franxini-Projekts auf, dass ein Vergewaltigungsopfer in Lausanne in administrativen, medizinischen und polizeilichen Belangen nicht die gleiche Betreuung erfährt wie ein Vergewaltigungsopfer in Zug.</p><p> </p><p>Grundsätzlich kritisieren die Autorinnen und Autoren der Studie, einige Behörden würden bei der Betreuung der Opfer nicht ausreichend koordiniert vorgehen. Den beteiligten Fachkräften fehle es zudem an Ausbildung für den Umgang mit Beweisen bei einem Übergriff und für die Gesprächsführung. Weiter seien die Unterstützung und insbesondere die medizinische Betreuung immer noch zu sehr auf «erwachsene Frauen» ausgerichtet. Männer, Minderjährige und nicht binäre Personen würden ausgeschlossen, obwohl ihre Betreuung Teil der Grundversorgung sein sollte.</p><p> </p><p>Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes und angesichts dieser besorgniserregenden Studie bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Konnte der in der Studie aufgezeigte, bedenkliche Rückstand mehrerer Kantone seit dem 1. Juli 2024 aufgeholt werden?</li><li>Die Studie weist auf die unzureichend koordinierte Betreuung, die ungenügende Ausbildung der Fachkräfte und die Ungleichbehandlung der Opfer hin, was die Umsetzung des neuen Gesetzes erschwert. Konnten diese Mängel in den einzelnen Kantonen und auf nationaler Ebene behoben werden?</li><li>Hat der Bundesrat festgestellt, dass es in gewissen Kantonen mit der Umsetzung des Gesetzes hapert? Wenn ja, inwiefern?</li><li>Wird der Bundesrat weitere Massnahmen ergreifen, um die einheitliche Umsetzung des neuen Sexualstrafrechts in der Schweiz sicherzustellen?</li></ol>
- Wird das neue Sexualstrafrecht in der Schweiz einheitlich umgesetzt?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Link zur Studie: <a href="https://www.franxini.ch/fr/opfer-sexualisierter-gewalt#bern">https://www.franxini.ch/opfer-sexualisierter-gewalt#bern</a> </p>
- <span><p><span>1. Die in der Interpellation angesprochenen allfälligen Defizite in den Kantonen stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Revision des Sexualstrafrechts. Im Zentrum dieser Revision stand die Anpassung der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 alt Strafgesetzbuch [StGB]; SR 311.0) und der Vergewaltigung (Art. 190 alt StGB). Die Umsetzung des neuen Sexualstrafrechts in die Praxis ist Aufgabe der kantonalen Strafbehörden und des Bundesgerichts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3./4. Zu diesen Fragen kann der Bundesrat Folgendes ausführen:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Verabschiedung der Roadmap gegen häusliche und sexuelle Gewalt im April</span><span> </span><span>2021 haben sich Bund und Kantone verpflichtet, ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen zwischen den verschiedenen Akteuren auf allen staatlichen Ebenen zu stärken (www.ejpd.admin.ch > Themen > Bekämpfung der häuslichen und sexuellen Gewalt). Über die Umsetzung der Roadmap wird regelmässig im Kontaktorgan berichtet. In diesem sind das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vertreten. Im Jahr 2026 wird es eine Schlussbilanz geben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen der laufenden Revision des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) will der Bundesrat die medizinische und rechtsmedizinische Hilfe von Opfern von Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt, verbessern. Durch die Verbesserung der Beweiserhebung und der Möglichkeiten, die entnommenen Proben in allfälligen Strafverfahren zu verwenden, soll diese Reform auch zu einer möglichst einheitlichen Umsetzung des (Sexual-)Strafrechts in der ganzen Schweiz beitragen. Das Vernehmlassungsverfahren endete am 24. Januar 2025. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Gesetzesentwurf und die Botschaft bis Ende</span><span> </span><span>2025 verabschiedet.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) koordiniert auf nationaler Ebene zusammen mit der KKJPD und der SODK auf interkantonaler Ebene die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) in der Schweiz. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) haben Bund, Kantone und Gemeinden drei Schwerpunkte verabschiedet, in welchen bis im Jahr 2026 mit 44 konkreten Massnahmen substantielle Fortschritte erzielt werden sollen (www.ebg.admin.ch > Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Istanbul-Konvention). Zur Verstärkung der Sensibilisierung und des Fachwissens der Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Opfern von geschlechtsspezifischer, häuslicher und sexualisierter Gewalt hat das EBG zum Beispiel im Rahmen der Massnahme 13 des NAP IK Minimalstandards für verschiedene Berufsgruppen veröffentlicht, darunter auch für die Berufsfelder «Recht», «Polizei» oder «Migration» (www.ebg.admin.ch</span><span> </span><span>> Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen). Berufsverbände und Ausbildungsinstitutionen der jeweiligen Berufsfelder werden über das Vorliegen der Empfehlungen informiert und aufgefordert, die Inhalte ihrer Aus- und Weiterbildung zu überprüfen und entsprechend den Empfehlungen auszugestalten. Mit Ablauf des NAP IK im Jahr 2026 wird eine Bilanz gezogen. Dabei wird auch eine Fortführung des NAP IK geprüft.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zum Postulat 21.4215 Fehlmann Rielle «Für einen angemessenen Schutz der Opfer von sexueller Gewalt» sowie zur Motion 24.3676 Funiciello «Betroffene schützen. Strafverfolgungsbehörden aus- und weiterbilden» ausgeführt hat, fällt die Aus- und Weiterbildung der Strafverfolgungsbehörden in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kantone. Im Rahmen der Erfüllung des erwähnten Postulats soll in einem Bericht aufgezeigt werden, ob für Polizeikräfte eine obligatorische Schulung zu sexueller Gewalt und Gewalt gegen Frauen eingeführt werden soll. Der Bundesrat sieht vor, in diesem Rahmen auch die Frage der Verpflichtung zu Aus- und Weiterbildungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zu prüfen. Die Veröffentlichung des Berichts ist bis Ende 2025 vorgesehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Übrigen ist darauf hinzuwiesen, dass zur Umsetzung der gleichlautenden Postulate 22.4565 von Falkenstein und 22.4566 Funiciello «Was brauchen Opfer von sexualisierter Gewalt?» ein Forschungsauftrag ausgelöst wurde. Ziel der Untersuchung ist es, aus der Opferperspektive abzuklären, mit welchen Hürden Opfer von sexualisierter Gewalt in der Strafverfolgung konfrontiert sind. Zudem soll analysiert werden, warum einige Opfer von einer Anzeige absehen.</span></p></span>
- <p>Das neue Sexualstrafrecht ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Kurz vorher zeigte eine Studie des Franxini-Projekts auf, dass ein Vergewaltigungsopfer in Lausanne in administrativen, medizinischen und polizeilichen Belangen nicht die gleiche Betreuung erfährt wie ein Vergewaltigungsopfer in Zug.</p><p> </p><p>Grundsätzlich kritisieren die Autorinnen und Autoren der Studie, einige Behörden würden bei der Betreuung der Opfer nicht ausreichend koordiniert vorgehen. Den beteiligten Fachkräften fehle es zudem an Ausbildung für den Umgang mit Beweisen bei einem Übergriff und für die Gesprächsführung. Weiter seien die Unterstützung und insbesondere die medizinische Betreuung immer noch zu sehr auf «erwachsene Frauen» ausgerichtet. Männer, Minderjährige und nicht binäre Personen würden ausgeschlossen, obwohl ihre Betreuung Teil der Grundversorgung sein sollte.</p><p> </p><p>Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes und angesichts dieser besorgniserregenden Studie bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Konnte der in der Studie aufgezeigte, bedenkliche Rückstand mehrerer Kantone seit dem 1. Juli 2024 aufgeholt werden?</li><li>Die Studie weist auf die unzureichend koordinierte Betreuung, die ungenügende Ausbildung der Fachkräfte und die Ungleichbehandlung der Opfer hin, was die Umsetzung des neuen Gesetzes erschwert. Konnten diese Mängel in den einzelnen Kantonen und auf nationaler Ebene behoben werden?</li><li>Hat der Bundesrat festgestellt, dass es in gewissen Kantonen mit der Umsetzung des Gesetzes hapert? Wenn ja, inwiefern?</li><li>Wird der Bundesrat weitere Massnahmen ergreifen, um die einheitliche Umsetzung des neuen Sexualstrafrechts in der Schweiz sicherzustellen?</li></ol>
- Wird das neue Sexualstrafrecht in der Schweiz einheitlich umgesetzt?
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