Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?
- ShortId
-
25.3072
- Id
-
20253072
- Updated
-
14.11.2025 03:23
- Language
-
de
- Title
-
Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?
- AdditionalIndexing
-
1216;28;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Nach Artikel</span><span> </span><span>4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) </span><span>gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Grundsätzlich hielt das Bundesgericht bisher stets fest, dass </span><span>Vergewaltigung</span><span> oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion auslösen kann und ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt. </span><span>Im Urteil, das in der Interpellation erwähnt wird, befand das Bundesgericht aber auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Unfall nicht erfüllt sei. Es erinnerte daran, dass die </span><span>Annahme eines Unfalls im Rechtssinne bei einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines psychischen Schocks voraussetzt, dass es sich um «</span><em><span>ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen</span></em><span>».</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das kantonale Gericht hatte die Auffassung vertreten, das Ereignis habe bei der Versicherten </span><span>eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgelöst und mithin zu einer plötzlichen Einwirkung auf die Psyche geführt, weshalb es sich um ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis handle. </span><span>Das daraufhin angerufene Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Versicherte Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war, verneinte aber das Vorliegen eines Unfalls. Da die Versicherte den Vorfall nicht bewusst wahrgenommen habe, sei das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt. Das Bundesgericht vertrat somit eine andere Auffassung als das kantonale Gericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat beantwortet die Fragen der Interpellation wie folgt:</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Gemäss dem heutigen rechtlichen Rahmen kommt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung zur Anwendung, wenn das die Schädigung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. </span><span>In den meisten Fällen von sexueller Gewalt sind diese Kriterien erfüllt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das in der Interpellation erwähnte Urteil führte nicht zu einer Änderung in der Rechtsprechung. </span><span>Es bestätigt vielmehr eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich von schreckbedingten plötzlichen </span><span>Einflüssen auf die Psyche</span><span>. Der Bundesrat hat keine entsprechende Praxisänderung festgestellt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat anerkennt die Traumatisierung der Opfer sexueller Gewalt. Nach seiner Auffassung ist es grundlegend, dass sie als solche anerkannt und von den verschiedenen zuständigen Stellen – die beispielsweise im Rahmen des </span><span>Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) vorgesehen sind </span><span>– betreut werden können.</span><span> </span><span>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Deckung der Folgen sexueller Gewalt durch die Unfallversicherung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Ob ein Ereignis als Unfall qualifiziert werden kann, wird gestützt auf die Umstände im Einzelfall entschieden. Nach Auffassung des Bundesrats darf das Vorliegen einer chemischen Unterwerfung generell nicht zwingend ausschliessen, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefunden hat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Nach geltendem Recht können die Folgen sexueller Gewalt heute von der Unfallversicherung abgedeckt werden, wenn das den Schädigungen zugrundeliegende Ereignis </span><span>die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. Der Bundesrat wird aber prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden können, damit Vergewaltigung bei «chemischer Unterwerfung» immer auch als Unfall eingestuft wird.</span></p></span>
- <p>Laut dem Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2024 (8C_548/2023; Unfallbegriff – Schändung einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person) kann ein sexueller Übergriff, insbesondere bei chemischer Unterwerfung, obwohl er angezeigt und anerkannt wurde, nicht als Unfall im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingestuft werden. Diese Rechtsprechung hat für die Opfer gravierende Folgen: keine Taggelder und keine Kostenvergütung der medizinischen Untersuchungen (Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]).</p><p> </p><p>Laut Bundesgericht (BGer) handelt es sich nicht um einen Unfall, weil die Person zum Zeitpunkt des Übergriffs bewusstlos war und sich nicht an die Tat erinnern konnte. Sexuelle Gewalt kann traumatisierend sein, weshalb sich die Opfer nicht unmittelbar daran erinnern können. Die Rechtsprechung des BGer leitet aus der fehlenden Erinnerung ab, dass es sich nicht um einen gewaltsamen Vorfall handelt, der sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person ereignet hat (sonst könnten Traumata aufgrund von Übergriffen als Unfälle eingestuft werden). Die Begründung des BGer ist äusserst schockierend: Weil sich die Person zunächst nicht an den Übergriff erinnern kann, geht das Gericht davon aus, dass dieser nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden hat und somit nicht als Unfall einzustufen ist. Die Folgerungen aus den ersten (massgeblichen) Feststellungen zeugen von einer grossen Unkenntnis der Problematik sexueller Gewalt (die Erinnerungen kommen später bruchstückhaft zurück), insbesondere bei chemischer Unterwerfung. </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Erachtet er es für wichtig, dass Opfer sexueller Gewalt im UVG und in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gleichbehandelt werden?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklung der Praxis seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2024 (8C_548/2023)?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Opfer sexueller Gewalt traumatisiert werden können und dass diese Folge der sexuellen Gewalt bei der Umsetzung des UVG und von Artikel 4 ATSG unbedingt berücksichtigt werden muss?</li><li>Kann chemische Unterwerfung laut dem Bundesrat als Unfall eingestuft werden?</li><li>Ist er bereit, eine Änderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden? </li></ol>
- Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Nach Artikel</span><span> </span><span>4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) </span><span>gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Grundsätzlich hielt das Bundesgericht bisher stets fest, dass </span><span>Vergewaltigung</span><span> oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion auslösen kann und ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt. </span><span>Im Urteil, das in der Interpellation erwähnt wird, befand das Bundesgericht aber auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Unfall nicht erfüllt sei. Es erinnerte daran, dass die </span><span>Annahme eines Unfalls im Rechtssinne bei einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines psychischen Schocks voraussetzt, dass es sich um «</span><em><span>ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen</span></em><span>».</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das kantonale Gericht hatte die Auffassung vertreten, das Ereignis habe bei der Versicherten </span><span>eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgelöst und mithin zu einer plötzlichen Einwirkung auf die Psyche geführt, weshalb es sich um ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis handle. </span><span>Das daraufhin angerufene Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Versicherte Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war, verneinte aber das Vorliegen eines Unfalls. Da die Versicherte den Vorfall nicht bewusst wahrgenommen habe, sei das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt. Das Bundesgericht vertrat somit eine andere Auffassung als das kantonale Gericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat beantwortet die Fragen der Interpellation wie folgt:</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Gemäss dem heutigen rechtlichen Rahmen kommt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung zur Anwendung, wenn das die Schädigung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. </span><span>In den meisten Fällen von sexueller Gewalt sind diese Kriterien erfüllt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das in der Interpellation erwähnte Urteil führte nicht zu einer Änderung in der Rechtsprechung. </span><span>Es bestätigt vielmehr eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich von schreckbedingten plötzlichen </span><span>Einflüssen auf die Psyche</span><span>. Der Bundesrat hat keine entsprechende Praxisänderung festgestellt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat anerkennt die Traumatisierung der Opfer sexueller Gewalt. Nach seiner Auffassung ist es grundlegend, dass sie als solche anerkannt und von den verschiedenen zuständigen Stellen – die beispielsweise im Rahmen des </span><span>Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) vorgesehen sind </span><span>– betreut werden können.</span><span> </span><span>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Deckung der Folgen sexueller Gewalt durch die Unfallversicherung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Ob ein Ereignis als Unfall qualifiziert werden kann, wird gestützt auf die Umstände im Einzelfall entschieden. Nach Auffassung des Bundesrats darf das Vorliegen einer chemischen Unterwerfung generell nicht zwingend ausschliessen, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefunden hat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Nach geltendem Recht können die Folgen sexueller Gewalt heute von der Unfallversicherung abgedeckt werden, wenn das den Schädigungen zugrundeliegende Ereignis </span><span>die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. Der Bundesrat wird aber prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden können, damit Vergewaltigung bei «chemischer Unterwerfung» immer auch als Unfall eingestuft wird.</span></p></span>
- <p>Laut dem Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2024 (8C_548/2023; Unfallbegriff – Schändung einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person) kann ein sexueller Übergriff, insbesondere bei chemischer Unterwerfung, obwohl er angezeigt und anerkannt wurde, nicht als Unfall im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingestuft werden. Diese Rechtsprechung hat für die Opfer gravierende Folgen: keine Taggelder und keine Kostenvergütung der medizinischen Untersuchungen (Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]).</p><p> </p><p>Laut Bundesgericht (BGer) handelt es sich nicht um einen Unfall, weil die Person zum Zeitpunkt des Übergriffs bewusstlos war und sich nicht an die Tat erinnern konnte. Sexuelle Gewalt kann traumatisierend sein, weshalb sich die Opfer nicht unmittelbar daran erinnern können. Die Rechtsprechung des BGer leitet aus der fehlenden Erinnerung ab, dass es sich nicht um einen gewaltsamen Vorfall handelt, der sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person ereignet hat (sonst könnten Traumata aufgrund von Übergriffen als Unfälle eingestuft werden). Die Begründung des BGer ist äusserst schockierend: Weil sich die Person zunächst nicht an den Übergriff erinnern kann, geht das Gericht davon aus, dass dieser nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden hat und somit nicht als Unfall einzustufen ist. Die Folgerungen aus den ersten (massgeblichen) Feststellungen zeugen von einer grossen Unkenntnis der Problematik sexueller Gewalt (die Erinnerungen kommen später bruchstückhaft zurück), insbesondere bei chemischer Unterwerfung. </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Erachtet er es für wichtig, dass Opfer sexueller Gewalt im UVG und in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gleichbehandelt werden?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklung der Praxis seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2024 (8C_548/2023)?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Opfer sexueller Gewalt traumatisiert werden können und dass diese Folge der sexuellen Gewalt bei der Umsetzung des UVG und von Artikel 4 ATSG unbedingt berücksichtigt werden muss?</li><li>Kann chemische Unterwerfung laut dem Bundesrat als Unfall eingestuft werden?</li><li>Ist er bereit, eine Änderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden? </li></ol>
- Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?
Back to List