Ein Zwangsgeld in die Vollstreckungsmassnahmen der Zivilprozessordnung (Art. 343) aufnehmen

ShortId
25.3075
Id
20253075
Updated
14.11.2025 03:17
Language
de
Title
Ein Zwangsgeld in die Vollstreckungsmassnahmen der Zivilprozessordnung (Art. 343) aufnehmen
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der 10.&nbsp;Titel der ZPO sieht Massnahmen vor, mit denen ein Entscheid des Zivilgerichts vollstreckt werden kann. Artikel&nbsp;343 sieht für die «Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden» eine Reihe von Vollstreckungsmassnahmen vor, die das Gericht auf Antrag einer der Parteien anordnen kann. Wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt, kann das Gericht, wenn dies geeignet ist, «<i>eine Ordnungsbusse bis zu 1000&nbsp;Franken für jeden Tag der Nichterfüllung</i>» anordnen (Art.&nbsp;343 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;c ZPO). Die gesuchstellende Partei muss die Strafmassnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erwirken. Der Betrag geht in diesem Fall an den Staat. In gewissen Fällen ist es jedoch angemessener, dass für jeden Tag der Nichterfüllung ein Zwangsgeld direkt an die gesuchstellende Partei geht (vorausgesetzt, sie obsiegt). Der Betrag könnte nach dem endgültigen Entscheid, der über das Betreibungs- oder Konkursverfahren zu vollstrecken ist, eingefordert werden. So muss sich der Staat nicht um Geldforderungen kümmern, was ihm Arbeit spart. Wenn der Betrag an die Gegenpartei geht, könnte dies ausserdem die unterlegene Partei in gewissen Fällen dazu bewegen, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Zu guter Letzt zeigen viele Beispiele aus der Praxis, dass es gerechter ist, den Geldbetrag an die gesuchstellende Partei zu zahlen (bei Gerichtsfällen wegen Arbeitszeugnissen; nicht erfüllten Anweisungen an Schuldner; der Abgabe von Räumlichkeiten usw.).</p>
  • <span><p><span>Bei der Ausarbeitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wurde geprüft, ob das Gericht die Möglichkeit haben soll, eine </span><em><span>astreinte</span></em><span> – ein Instrument insbesondere des französischen Rechts – für jeden Tag der Nichterfüllung zugunsten der berechtigten Partei anzuordnen. Ein solches Zwangsgeld war im Vernehmlassungsentwurf der ZPO von 2003 vorgesehen. Nach der Vernehmlassung wurde jedoch entschieden, auf diese Massnahme zu verzichten, vor allem wegen ihrer problematischen und kontroversen Natur (BBl 2006 7221, 7385). Dieser Entscheid zog keine Diskussionen oder Probleme nach sich. Auch im Rahmen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO zur Verbesserung der Praxistauglichkeit (AS 2023 491) war die Einführung eines Zwangsgelds kein Thema. Insbesondere wurde weder ein Handlungs- und Regelungsbedarf noch eine Unzulänglichkeit der bestehenden Instrumente festgestellt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Einführung eines Zwangsgelds wurde damals von Bundesrat und Parlament als nicht notwendig erachtet. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich diese Einschätzung seither nicht geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung eines Zwangsgelds einfacher und wirksamer wäre, insbesondere im Vergleich zum bestehenden Instrument der Ordnungsbusse. Denn obwohl die Behörde nicht für die Einziehung des Zwangsgelds verantwortlich wäre, wäre sie dennoch am Betreibungsverfahren beteiligt, sei es auf Ebene der Betreibungs- und Konkursämter (vgl. z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) oder allenfalls auf gerichtlicher Ebene (vgl. z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Art. 84 SchKG). Dass die unterlegene Partei eher bereit ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie die Zahlung eines Zwangsgelds an die Gegenpartei zu gewärtigen hat, ist ebenfalls nicht schlüssig. Vor allem scheint es keinesfalls gerechter zu sein, dass ein Bussgeld wegen Nichtbeachtung eines Gerichtsentscheids an die Gegenpartei bezahlt wird; wenn das Zwangsgeld dazu dient, die Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zu ahnden, ist es eben nicht gerecht, dass die Gegenpartei davon profitieren kann. Darüber hinaus können solche Bussgeldzahlungen zu einer Überentschädigung der Gegenpartei führen, vor allem wenn diese Zahlungen über einen längeren Zeitraum erfolgen und die Beträge höher sind als der tatsächlich erlittene Schaden. Schliesslich kann die obsiegende Partei bereits nach geltendem Recht Schadenersatz verlangen, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt (Art. 345 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die obsiegende Partei kann auch verlangen, dass die geschuldete nicht geldwerte Leistung in eine Geldleistung umgewandelt wird (Art. 345 Abs. 1 Bst. b ZPO). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus all diesen Gründen erachtet es der Bundesrat weder als zweckmässig noch als sinnvoll, das Zwangsgeld, das ein Institut des ausländischen Rechts ist, in die ZPO aufzunehmen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung (ZPO) zu ändern und Artikel&nbsp;343 Absatz&nbsp;1 mit einem Buchstaben&nbsp;f zu ergänzen, der lautet: «ein Zwangsgeld bis zu 1000&nbsp;Franken für jeden Tag der Nichterfüllung».</p>
  • Ein Zwangsgeld in die Vollstreckungsmassnahmen der Zivilprozessordnung (Art. 343) aufnehmen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der 10.&nbsp;Titel der ZPO sieht Massnahmen vor, mit denen ein Entscheid des Zivilgerichts vollstreckt werden kann. Artikel&nbsp;343 sieht für die «Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden» eine Reihe von Vollstreckungsmassnahmen vor, die das Gericht auf Antrag einer der Parteien anordnen kann. Wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt, kann das Gericht, wenn dies geeignet ist, «<i>eine Ordnungsbusse bis zu 1000&nbsp;Franken für jeden Tag der Nichterfüllung</i>» anordnen (Art.&nbsp;343 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;c ZPO). Die gesuchstellende Partei muss die Strafmassnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erwirken. Der Betrag geht in diesem Fall an den Staat. In gewissen Fällen ist es jedoch angemessener, dass für jeden Tag der Nichterfüllung ein Zwangsgeld direkt an die gesuchstellende Partei geht (vorausgesetzt, sie obsiegt). Der Betrag könnte nach dem endgültigen Entscheid, der über das Betreibungs- oder Konkursverfahren zu vollstrecken ist, eingefordert werden. So muss sich der Staat nicht um Geldforderungen kümmern, was ihm Arbeit spart. Wenn der Betrag an die Gegenpartei geht, könnte dies ausserdem die unterlegene Partei in gewissen Fällen dazu bewegen, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Zu guter Letzt zeigen viele Beispiele aus der Praxis, dass es gerechter ist, den Geldbetrag an die gesuchstellende Partei zu zahlen (bei Gerichtsfällen wegen Arbeitszeugnissen; nicht erfüllten Anweisungen an Schuldner; der Abgabe von Räumlichkeiten usw.).</p>
    • <span><p><span>Bei der Ausarbeitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wurde geprüft, ob das Gericht die Möglichkeit haben soll, eine </span><em><span>astreinte</span></em><span> – ein Instrument insbesondere des französischen Rechts – für jeden Tag der Nichterfüllung zugunsten der berechtigten Partei anzuordnen. Ein solches Zwangsgeld war im Vernehmlassungsentwurf der ZPO von 2003 vorgesehen. Nach der Vernehmlassung wurde jedoch entschieden, auf diese Massnahme zu verzichten, vor allem wegen ihrer problematischen und kontroversen Natur (BBl 2006 7221, 7385). Dieser Entscheid zog keine Diskussionen oder Probleme nach sich. Auch im Rahmen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO zur Verbesserung der Praxistauglichkeit (AS 2023 491) war die Einführung eines Zwangsgelds kein Thema. Insbesondere wurde weder ein Handlungs- und Regelungsbedarf noch eine Unzulänglichkeit der bestehenden Instrumente festgestellt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Einführung eines Zwangsgelds wurde damals von Bundesrat und Parlament als nicht notwendig erachtet. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich diese Einschätzung seither nicht geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung eines Zwangsgelds einfacher und wirksamer wäre, insbesondere im Vergleich zum bestehenden Instrument der Ordnungsbusse. Denn obwohl die Behörde nicht für die Einziehung des Zwangsgelds verantwortlich wäre, wäre sie dennoch am Betreibungsverfahren beteiligt, sei es auf Ebene der Betreibungs- und Konkursämter (vgl. z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) oder allenfalls auf gerichtlicher Ebene (vgl. z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Art. 84 SchKG). Dass die unterlegene Partei eher bereit ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie die Zahlung eines Zwangsgelds an die Gegenpartei zu gewärtigen hat, ist ebenfalls nicht schlüssig. Vor allem scheint es keinesfalls gerechter zu sein, dass ein Bussgeld wegen Nichtbeachtung eines Gerichtsentscheids an die Gegenpartei bezahlt wird; wenn das Zwangsgeld dazu dient, die Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zu ahnden, ist es eben nicht gerecht, dass die Gegenpartei davon profitieren kann. Darüber hinaus können solche Bussgeldzahlungen zu einer Überentschädigung der Gegenpartei führen, vor allem wenn diese Zahlungen über einen längeren Zeitraum erfolgen und die Beträge höher sind als der tatsächlich erlittene Schaden. Schliesslich kann die obsiegende Partei bereits nach geltendem Recht Schadenersatz verlangen, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt (Art. 345 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die obsiegende Partei kann auch verlangen, dass die geschuldete nicht geldwerte Leistung in eine Geldleistung umgewandelt wird (Art. 345 Abs. 1 Bst. b ZPO). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus all diesen Gründen erachtet es der Bundesrat weder als zweckmässig noch als sinnvoll, das Zwangsgeld, das ein Institut des ausländischen Rechts ist, in die ZPO aufzunehmen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung (ZPO) zu ändern und Artikel&nbsp;343 Absatz&nbsp;1 mit einem Buchstaben&nbsp;f zu ergänzen, der lautet: «ein Zwangsgeld bis zu 1000&nbsp;Franken für jeden Tag der Nichterfüllung».</p>
    • Ein Zwangsgeld in die Vollstreckungsmassnahmen der Zivilprozessordnung (Art. 343) aufnehmen

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