Lücken im Steuerrecht des Bundes bei der Besteuerung von Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste

ShortId
25.3079
Id
20253079
Updated
14.11.2025 03:19
Language
de
Title
Lücken im Steuerrecht des Bundes bei der Besteuerung von Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste
AdditionalIndexing
34;44;2446;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In den letzten zehn Jahren hat sich in der Schweiz in direkter Konkurrenz zu den Taxidiensten eine Fahrdienstplattform etabliert; zunächst in Genf, dann in anderen Schweizer Städten. Bald darauf wurden weitere Akteure auf dem florierenden Markt tätig. Sehr rasch entwickelte sich das Geschäftsmodell auch im Gastronomiebereich, und zwar mit Plattformen für Essenslieferdienste.<br>Die Plattformen traten auf dem Markt als Fahrdienstanbieter auf und überliessen dem Fahr- und Kurierpersonal die Steuerlast auf ihr – im Übrigen sehr bescheidenes – Einkommen, gleichermassen wie die Mehrwertsteuer. Die Unternehmen haben ihren Sitz im Ausland, und es wird vermutet, dass die Erwerbserträge auch dort besteuert werden.<br>In zwei Bundesgerichtsurteilen vom 30.&nbsp;Mai 2022 (2C_575/2020 und 2C_34/2021) zu Verfahren im Kanton Genf wurde jedoch festgestellt, dass es sich beim Fahrpersonal der dominierenden amerikanischen Plattform mit Sitz in den Niederlanden in Wirklichkeit um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht um Selbstständigerwerbende handelt. Entsprechend ist die Plattform ihr Arbeitgeber, mit sämtlichen daraus resultierenden Lohn- und Sozialversicherungspflichten, aber auch mit Auswirkungen auf die Mehrwertbesteuerung des Gesamtumsatzes.<br>Die Bundesgerichtsurteile, die auf Grundlage des Obligationenrechts und damit des Bundesrechts gefällt wurden, hätten in der gesamten Schweiz Anwendung finden müssen. Jedoch änderte die Plattform ihr Geschäftsmodell rasch, zumindest dem Anschein nach, und setzte zwischen sich und dem Fahrpersonal ein Schweizer Drittunternehmen als Arbeitgeber ein. Weiter hielt sie das Fahrpersonal dazu an, diesen neuen formellen Vermittler zu meiden und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu gründen ‒ die daraufhin wie Pilze aus dem Boden schossen ‒, mit nur jeweils einem Geschäftsführer-Gesellschafter-Arbeitnehmer und Sitz bei Treuhandgesellschaften, die von der Plattform selbst bezeichnet wurden.<br>Ganz abgesehen davon, dass die Gerichtsurteile trotz der hohen Einnahmen aus diesem Geschäftsmodell für die Unternehmen in der Vergangenheit nie vollständig angewandt wurden, sei es bei der Zahlung von Lohnrückständen, Sozialabgaben oder Mehrwertsteuer, entgehen dem Bund durch die aktuelle Situation Steuereinnahmen, die bislang auf Hunderte Millionen geschätzt werden.<br>Da der Umsatz mit Fahrdiensten erzielt wird, die unsere öffentlichen Strassen ohne die Entrichtung von Steuern verstärkt nutzen, und der konsolidierte Umsatz meist unter der Mehrwertsteuerschwelle liegt, entgehen dem Bund Steuereinnahmen. Dies wäre nicht der Fall, würden die Plattformen als Arbeitgeber qualifiziert, wie das Bundesgericht 2022 festgestellt hatte, oder zumindest steuerlich mit Arbeitgebern gleichgestellt.<br>Die Feststellung des Bundesgerichts zeigt eine Ungerechtigkeit auf, die den Bundesinteressen schadet. Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die aktuelle Situation zu verfassen und sowohl im Steuer- als auch im Privatrecht Gesetzesänderungen vorzuschlagen.</p>
  • <span><p><span>Das erwähnte Geschäftsmodell war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand mehrerer Bundesgerichtsentscheide. In Bezug auf das Privatrecht hat das Bundesgericht – wie der Postulant ausführt – entschieden, dass Kurierfahrer des angesprochenen Mahlzeitenlieferdienstes und Chauffeure der fraglichen Personenbeförderungsplattform Angestellte seien (BGer 2C_575/2020, E.</span><span>&nbsp;</span><span>6 und 2C_34/2021, E. 9 f., beide vom 30. Mai 2022). In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht entschied das Bundesgericht, dass Fahrerinnen und Fahrer unselbständig erwerbstätig seien und die Plattform daher Sozialabgaben schulde (BGE 149 V 57). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Entscheide im Privat- und Sozialversicherungsrecht bedeuten aber nicht zwingend, dass die Plattformen auch aus Sicht der Mehrwertsteuer Leistungserbringerinnen sind. Bei der Mehrwertsteuer wird die Leistung der Person zugeordnet, welche nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. Diese Regelung hat sich bewährt, weil die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer möglichst lückenlos und damit möglichst bei der die Leistungen tatsächlich erbringenden Person erhoben werden soll. Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen von Privat-, Sozialversicherungs- und Mehrwertsteuerrecht ergeben sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete. Je nach Funktionsweise bzw. Aussenauftritt einer Plattform ist es möglich, dass die Leistung der einzelnen Fahrerin bzw. dem einzelnen Fahrer zugeordnet wird. Aus diesem Umstand entstehen grundsätzlich keine Steuerausfälle, weil die Mehrwertsteuer in diesem Fall bei den Fahrerinnen und Fahrern erhoben werden kann. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang allerdings die allgemeine Regelung im Mehrwertsteuergesetz, wonach Unternehmen mit einem Umsatz unter 100</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Konkret kann dies im vorliegenden Sachverhalt dazu führen, dass zwar die Plattformen die Umsatzgrenze erreichen würden, die einzelnen Fahrerinnen und Fahrer jedoch nicht. Eine Plattformbesteuerung für die Lieferdienst- und Personentransportbranche würde dazu führen, dass für diese Branchen die Umsatzgrenze von 100</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken nicht mehr gälte, während sie für andere Branchen weiterhin Gültigkeit hat, womit allenfalls neue Ungleichbehandlungen geschaffen werden könnten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Europäische Union hat im Rahmen des Massnahmenpakets Value Added Tax in the Digital Age (ViDA) beschlossen, ab 2028 insbesondere Personen- und Warentransportleistungen bei den Plattformen zu besteuern. In der Schweiz gilt seit Anfang 2025 eine Plattformbesteuerung für den Online-Versandhandel. Die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene und zwischenzeitlich überwiesene Motion WAK-S 23.3012 verlangt eine Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen, bspw. auf Filme, Musik, Spiele und andere Apps. Lieferdienste und Personentransporte sind von der Motion nicht erfasst, selbst wenn sie online bestellt werden. Der Bunderat erarbeitet derzeit die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der die Lücken im Steuerrecht des Bundes – insbesondere im Mehrwertsteuergesetz – in Bezug auf Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste aufzeigt und mögliche Korrekturen vorschlägt.</p>
  • Lücken im Steuerrecht des Bundes bei der Besteuerung von Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten zehn Jahren hat sich in der Schweiz in direkter Konkurrenz zu den Taxidiensten eine Fahrdienstplattform etabliert; zunächst in Genf, dann in anderen Schweizer Städten. Bald darauf wurden weitere Akteure auf dem florierenden Markt tätig. Sehr rasch entwickelte sich das Geschäftsmodell auch im Gastronomiebereich, und zwar mit Plattformen für Essenslieferdienste.<br>Die Plattformen traten auf dem Markt als Fahrdienstanbieter auf und überliessen dem Fahr- und Kurierpersonal die Steuerlast auf ihr – im Übrigen sehr bescheidenes – Einkommen, gleichermassen wie die Mehrwertsteuer. Die Unternehmen haben ihren Sitz im Ausland, und es wird vermutet, dass die Erwerbserträge auch dort besteuert werden.<br>In zwei Bundesgerichtsurteilen vom 30.&nbsp;Mai 2022 (2C_575/2020 und 2C_34/2021) zu Verfahren im Kanton Genf wurde jedoch festgestellt, dass es sich beim Fahrpersonal der dominierenden amerikanischen Plattform mit Sitz in den Niederlanden in Wirklichkeit um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht um Selbstständigerwerbende handelt. Entsprechend ist die Plattform ihr Arbeitgeber, mit sämtlichen daraus resultierenden Lohn- und Sozialversicherungspflichten, aber auch mit Auswirkungen auf die Mehrwertbesteuerung des Gesamtumsatzes.<br>Die Bundesgerichtsurteile, die auf Grundlage des Obligationenrechts und damit des Bundesrechts gefällt wurden, hätten in der gesamten Schweiz Anwendung finden müssen. Jedoch änderte die Plattform ihr Geschäftsmodell rasch, zumindest dem Anschein nach, und setzte zwischen sich und dem Fahrpersonal ein Schweizer Drittunternehmen als Arbeitgeber ein. Weiter hielt sie das Fahrpersonal dazu an, diesen neuen formellen Vermittler zu meiden und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu gründen ‒ die daraufhin wie Pilze aus dem Boden schossen ‒, mit nur jeweils einem Geschäftsführer-Gesellschafter-Arbeitnehmer und Sitz bei Treuhandgesellschaften, die von der Plattform selbst bezeichnet wurden.<br>Ganz abgesehen davon, dass die Gerichtsurteile trotz der hohen Einnahmen aus diesem Geschäftsmodell für die Unternehmen in der Vergangenheit nie vollständig angewandt wurden, sei es bei der Zahlung von Lohnrückständen, Sozialabgaben oder Mehrwertsteuer, entgehen dem Bund durch die aktuelle Situation Steuereinnahmen, die bislang auf Hunderte Millionen geschätzt werden.<br>Da der Umsatz mit Fahrdiensten erzielt wird, die unsere öffentlichen Strassen ohne die Entrichtung von Steuern verstärkt nutzen, und der konsolidierte Umsatz meist unter der Mehrwertsteuerschwelle liegt, entgehen dem Bund Steuereinnahmen. Dies wäre nicht der Fall, würden die Plattformen als Arbeitgeber qualifiziert, wie das Bundesgericht 2022 festgestellt hatte, oder zumindest steuerlich mit Arbeitgebern gleichgestellt.<br>Die Feststellung des Bundesgerichts zeigt eine Ungerechtigkeit auf, die den Bundesinteressen schadet. Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die aktuelle Situation zu verfassen und sowohl im Steuer- als auch im Privatrecht Gesetzesänderungen vorzuschlagen.</p>
    • <span><p><span>Das erwähnte Geschäftsmodell war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand mehrerer Bundesgerichtsentscheide. In Bezug auf das Privatrecht hat das Bundesgericht – wie der Postulant ausführt – entschieden, dass Kurierfahrer des angesprochenen Mahlzeitenlieferdienstes und Chauffeure der fraglichen Personenbeförderungsplattform Angestellte seien (BGer 2C_575/2020, E.</span><span>&nbsp;</span><span>6 und 2C_34/2021, E. 9 f., beide vom 30. Mai 2022). In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht entschied das Bundesgericht, dass Fahrerinnen und Fahrer unselbständig erwerbstätig seien und die Plattform daher Sozialabgaben schulde (BGE 149 V 57). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Entscheide im Privat- und Sozialversicherungsrecht bedeuten aber nicht zwingend, dass die Plattformen auch aus Sicht der Mehrwertsteuer Leistungserbringerinnen sind. Bei der Mehrwertsteuer wird die Leistung der Person zugeordnet, welche nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. Diese Regelung hat sich bewährt, weil die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer möglichst lückenlos und damit möglichst bei der die Leistungen tatsächlich erbringenden Person erhoben werden soll. Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen von Privat-, Sozialversicherungs- und Mehrwertsteuerrecht ergeben sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete. Je nach Funktionsweise bzw. Aussenauftritt einer Plattform ist es möglich, dass die Leistung der einzelnen Fahrerin bzw. dem einzelnen Fahrer zugeordnet wird. Aus diesem Umstand entstehen grundsätzlich keine Steuerausfälle, weil die Mehrwertsteuer in diesem Fall bei den Fahrerinnen und Fahrern erhoben werden kann. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang allerdings die allgemeine Regelung im Mehrwertsteuergesetz, wonach Unternehmen mit einem Umsatz unter 100</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Konkret kann dies im vorliegenden Sachverhalt dazu führen, dass zwar die Plattformen die Umsatzgrenze erreichen würden, die einzelnen Fahrerinnen und Fahrer jedoch nicht. Eine Plattformbesteuerung für die Lieferdienst- und Personentransportbranche würde dazu führen, dass für diese Branchen die Umsatzgrenze von 100</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken nicht mehr gälte, während sie für andere Branchen weiterhin Gültigkeit hat, womit allenfalls neue Ungleichbehandlungen geschaffen werden könnten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Europäische Union hat im Rahmen des Massnahmenpakets Value Added Tax in the Digital Age (ViDA) beschlossen, ab 2028 insbesondere Personen- und Warentransportleistungen bei den Plattformen zu besteuern. In der Schweiz gilt seit Anfang 2025 eine Plattformbesteuerung für den Online-Versandhandel. Die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene und zwischenzeitlich überwiesene Motion WAK-S 23.3012 verlangt eine Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen, bspw. auf Filme, Musik, Spiele und andere Apps. Lieferdienste und Personentransporte sind von der Motion nicht erfasst, selbst wenn sie online bestellt werden. Der Bunderat erarbeitet derzeit die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der die Lücken im Steuerrecht des Bundes – insbesondere im Mehrwertsteuergesetz – in Bezug auf Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste aufzeigt und mögliche Korrekturen vorschlägt.</p>
    • Lücken im Steuerrecht des Bundes bei der Besteuerung von Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste

Back to List