Nimmt der Sport seine Pflichten betreffend Kinder- und Jugendschutz wahr?

ShortId
25.3081
Id
20253081
Updated
14.11.2025 03:18
Language
de
Title
Nimmt der Sport seine Pflichten betreffend Kinder- und Jugendschutz wahr?
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund wird von 2025-29 Sportgrossanlässe mit 72 Mio. CHF unterstützen. Für NASAK 1-5 wurden 264.83 Mio. CHF für den Bau von Sportanlagen gesprochen. Diese Unterstützung ist begrüssenswert, da der Sport in der Gesellschaft sowohl soziale, wirtschaftliche als auch gesundheitsförderliche Nutzen erfüllt.</p><p>Damit der Sport die gesellschaftlichen Funktionen wahrnimmt, sind Subventionen an Vorgaben gebunden, z.B. Barrierefreiheit oder Anbindung an den ÖV. Offenbar fehlen aber Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich Nikotin- und Tabakprodukten. So ist es möglich, dass Kinder und Jugendliche an subventionierten Grossanlässen, bzw. während Aktivitäten auf NASAK-Anlagen dem Passivkonsum von Tabak- und Nikotinprodukten ausgesetzt sind.</p><p>D.h., dass Kinder und Jugendliche im Sportumfeld, welches Kompetenzen für ein gesundes Leben vermitteln sollte, den Konsum von gesundheitsschädigendem Tabak und Nikotin hautnah miterleben, hinnehmen müssen und geradezu ermuntert werden, in den Konsum einzusteigen. Dies ist alarmierend, da der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten bei den 15–24-Jährigen zunimmt (vgl. Erhebung Gesundheit und Lifestyle, BAG) und bei fast 40 Prozent liegt. Der Sport hat die Pflicht dieser Entwicklung nicht beizusteuern, sondern entgegenzuwirken.</p>
  • <span><p><span>1. Im Rahmen der Gewährung von Finanzhilfen an Sportgrossanlässe bzw. an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung werden die subventionsnehmenden Organisationen verpflichtet, auf Werbung für Alkoholika sowie für Tabakprodukte inklusive elektronische Zigaretten zu verzichten. Darüber hinaus werden sie angehalten, dafür zu sorgen, dass auf dem Perimeter der Anlagen auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen oder Alkohol während des Sports verzichtet wird. Für den Nichtraucherschutz werden die Verbände und Veranstalter von Sportgrossanlässen verpflichtet, ein Rauchverbot in allen Indoor-Räumen vorzusehen. Zudem greift der gesetzlich vorgeschriebene Jugendschutz sowohl beim Verkauf von alkoholischen Getränken also auch von Tabak- und Nikotinprodukten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das Bundesamt für (Sport BASPO) und seine Partner, vorab der Dachverband des Schweizer Sports Swiss Olympic, setzen sich in verschiedener Weise für die Tabak- und Alkoholprävention im Sport ein. Im Kontext von Sportanlässen unterstützen BASPO und Swiss Olympic den «Schweizer Verband für nachhaltige Events SVNE» (hervorgegangen aus «saubere-veranstaltung.ch», getragen von kommunalen und kantonalen Fachstellen) bei der Erarbeitung von Massnahmen und Empfehlungen an Veranstalter von grösseren und kleineren Sportanlässen. Dabei werden die Themen Rauchverbote, Raucherzonen, Werbeverbote für Tabakprodukte explizit adressiert. In diesem Zusammenhang überprüft das BASPO aktuell die Auflagen für die vom Bund subventionierten Anlässe. Dabei sollen auch die Anliegen der Tabak- und Alkoholprävention aufgenommen werden.</span></p><p><span>Bezüglich Sportanlagen stellt Swiss Olympic einen «Katalog WERTvolle Sportanlagen» zur Verfügung, in dem die Tabak- und Alkoholprävention sowie weitere ethische Prinzipien angesprochen werden.</span></p><p><span>Mit dem Programm «Cool &amp; Clean» setzt sich der Dachverband darüber hinaus generell für einen Sport frei von Suchtmitteln ein. Im Rahmen der Ausbildungstätigkeit unter dem Dach des Programms Jugend + Sport sensibilisiert das BASPO die auszubildenden Leiterinnen und Leiter für die Suchtprävention. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Beitragsverträge bzw. -verfügungen sind mit entsprechenden Sanktionsklauseln versehen. Namentlich kann nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) eine Subvention bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer Aufgabe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.</span></p></span>
  • <p>1. Welche Vorgaben hat das BASPO für die Vergabe von Geldmitteln für Grossanlässe bzw. NASAK-Anlagen aufgestellt, um den Kinder- und Jugendschutz betreffend Tabak- und Nikotinkonsum sicherzustellen?</p><p>2. Welche Massnahmen will das BASPO ergreifen, damit an Grossanlässen bzw. auf NASAK-Anlagen ein Bild eines tabak- und nikotinfreien Sports vermittelt und der Kinder- und Jugendschutz umgesetzt wird?</p><p>3. Falls Veranstaltungen bzw. Anlagen von nationaler Bedeutung trotz unzureichendem Kinder- und Jugendschutz subventioniert werden, welche Konsequenzen will das BASPO daraus ziehen?</p>
  • Nimmt der Sport seine Pflichten betreffend Kinder- und Jugendschutz wahr?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund wird von 2025-29 Sportgrossanlässe mit 72 Mio. CHF unterstützen. Für NASAK 1-5 wurden 264.83 Mio. CHF für den Bau von Sportanlagen gesprochen. Diese Unterstützung ist begrüssenswert, da der Sport in der Gesellschaft sowohl soziale, wirtschaftliche als auch gesundheitsförderliche Nutzen erfüllt.</p><p>Damit der Sport die gesellschaftlichen Funktionen wahrnimmt, sind Subventionen an Vorgaben gebunden, z.B. Barrierefreiheit oder Anbindung an den ÖV. Offenbar fehlen aber Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich Nikotin- und Tabakprodukten. So ist es möglich, dass Kinder und Jugendliche an subventionierten Grossanlässen, bzw. während Aktivitäten auf NASAK-Anlagen dem Passivkonsum von Tabak- und Nikotinprodukten ausgesetzt sind.</p><p>D.h., dass Kinder und Jugendliche im Sportumfeld, welches Kompetenzen für ein gesundes Leben vermitteln sollte, den Konsum von gesundheitsschädigendem Tabak und Nikotin hautnah miterleben, hinnehmen müssen und geradezu ermuntert werden, in den Konsum einzusteigen. Dies ist alarmierend, da der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten bei den 15–24-Jährigen zunimmt (vgl. Erhebung Gesundheit und Lifestyle, BAG) und bei fast 40 Prozent liegt. Der Sport hat die Pflicht dieser Entwicklung nicht beizusteuern, sondern entgegenzuwirken.</p>
    • <span><p><span>1. Im Rahmen der Gewährung von Finanzhilfen an Sportgrossanlässe bzw. an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung werden die subventionsnehmenden Organisationen verpflichtet, auf Werbung für Alkoholika sowie für Tabakprodukte inklusive elektronische Zigaretten zu verzichten. Darüber hinaus werden sie angehalten, dafür zu sorgen, dass auf dem Perimeter der Anlagen auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen oder Alkohol während des Sports verzichtet wird. Für den Nichtraucherschutz werden die Verbände und Veranstalter von Sportgrossanlässen verpflichtet, ein Rauchverbot in allen Indoor-Räumen vorzusehen. Zudem greift der gesetzlich vorgeschriebene Jugendschutz sowohl beim Verkauf von alkoholischen Getränken also auch von Tabak- und Nikotinprodukten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das Bundesamt für (Sport BASPO) und seine Partner, vorab der Dachverband des Schweizer Sports Swiss Olympic, setzen sich in verschiedener Weise für die Tabak- und Alkoholprävention im Sport ein. Im Kontext von Sportanlässen unterstützen BASPO und Swiss Olympic den «Schweizer Verband für nachhaltige Events SVNE» (hervorgegangen aus «saubere-veranstaltung.ch», getragen von kommunalen und kantonalen Fachstellen) bei der Erarbeitung von Massnahmen und Empfehlungen an Veranstalter von grösseren und kleineren Sportanlässen. Dabei werden die Themen Rauchverbote, Raucherzonen, Werbeverbote für Tabakprodukte explizit adressiert. In diesem Zusammenhang überprüft das BASPO aktuell die Auflagen für die vom Bund subventionierten Anlässe. Dabei sollen auch die Anliegen der Tabak- und Alkoholprävention aufgenommen werden.</span></p><p><span>Bezüglich Sportanlagen stellt Swiss Olympic einen «Katalog WERTvolle Sportanlagen» zur Verfügung, in dem die Tabak- und Alkoholprävention sowie weitere ethische Prinzipien angesprochen werden.</span></p><p><span>Mit dem Programm «Cool &amp; Clean» setzt sich der Dachverband darüber hinaus generell für einen Sport frei von Suchtmitteln ein. Im Rahmen der Ausbildungstätigkeit unter dem Dach des Programms Jugend + Sport sensibilisiert das BASPO die auszubildenden Leiterinnen und Leiter für die Suchtprävention. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Beitragsverträge bzw. -verfügungen sind mit entsprechenden Sanktionsklauseln versehen. Namentlich kann nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) eine Subvention bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer Aufgabe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.</span></p></span>
    • <p>1. Welche Vorgaben hat das BASPO für die Vergabe von Geldmitteln für Grossanlässe bzw. NASAK-Anlagen aufgestellt, um den Kinder- und Jugendschutz betreffend Tabak- und Nikotinkonsum sicherzustellen?</p><p>2. Welche Massnahmen will das BASPO ergreifen, damit an Grossanlässen bzw. auf NASAK-Anlagen ein Bild eines tabak- und nikotinfreien Sports vermittelt und der Kinder- und Jugendschutz umgesetzt wird?</p><p>3. Falls Veranstaltungen bzw. Anlagen von nationaler Bedeutung trotz unzureichendem Kinder- und Jugendschutz subventioniert werden, welche Konsequenzen will das BASPO daraus ziehen?</p>
    • Nimmt der Sport seine Pflichten betreffend Kinder- und Jugendschutz wahr?

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