Sonntagsarbeit. Überholte Bestimmungen für Bodenpersonal der Luftfahrt (ArGV 2)

ShortId
25.3085
Id
20253085
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Sonntagsarbeit. Überholte Bestimmungen für Bodenpersonal der Luftfahrt (ArGV 2)
AdditionalIndexing
44;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Landesflughäfen zählen unbestritten zur systemrelevanten Landesinfrastruktur mit ihrer Aufgabe, die Anbindung der Schweiz für den Personen- und Güterverkehr jederzeit und vollumfänglich sicherzustellen. Dies bedingt einen reibungslosen Betrieb an sämtlichen Wochentagen während der genehmigten Betriebszeiten.</p><p>Das Passagier- und Flugvolumen erreicht gemäss den einschlägigen Statistiken gerade an den Wochenenden Spitzenwerte; entsprechend stark sind die flugbetriebsrelevanten Dienstleister gefordert, mittels robusten Personaleinsatzes auch an Sonntagen einen jederzeit sicheren und pünktlichen Flugbetrieb gewährleisten zu können.&nbsp;</p><p>Die aktuell gültige Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) nimmt in Bezug auf die Anzahl der zu gewährenden freien Sonntage gemäss Art. 12 Abs. 1<sup>bis</sup> eine längst nicht mehr anforderungsgerechte Einschränkung für das Bodenpersonal der Luftfahrt vor, welche das Funktionieren der Landesflughäfen bzw. der mit deren Betrieb beauftragten Unternehmen erheblich und ohne sichtbare Not erschwert.&nbsp;</p><p>So ist es bspw. keineswegs nachvollziehbar und widerspricht jeglichem Gebot der Gleichbehandlung, dass für das Bodenpersonal der Luftfahrt eine Gewährleistungspflicht von 18 arbeitsfreien Sonntagen (ohne Feriensonntage) besteht, während dagegen für augenscheinlich nicht oder vergleichsweise wenig betriebsrelevante aber von der Öffentlichkeit stark nachgefragte Dienstleistungen (wie Detailhandelsangebote an Bahnhöfen und Flughäfen gemäss Art. 26a) vernünftigerweise bereits flexiblere Bestimmungen (i.d.R. 12 arbeitsfreie Sonntage gemäss Art. 12 Abs. 2) bestehen.</p><p>Die heutige Regelung der ArGV2 in Bezug auf das Bodenpersonal der Luftfahrt, welche Mitte 2013 durch den Bundesrat verabschiedet wurde, basiert auf einer Kompromisslösung, die als Antwort auf die 2010 eingereichte und durch den Nationalrat überwiesene Motion 10.3508 in identischer Sache gefunden zu worden schien. Die Frage nach der Begründung obenerwähnter Ungleichbehandlung wurde jedoch auch mit der Erledigung der Motion nicht geklärt.&nbsp;</p><p>Die systembedingte Unverzichtbarkeit zur Leistung von Sonntagsarbeit durch das Bodenpersonal der Luftfahrt wird seit jeher von den betroffenen Unternehmen mittels spezifischer Arbeitszeit- und Entschädigungsmodelle unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Gleichzeitig ist auch bei den Beschäftigten der Wunsch nach den individuellen Bedürfnissen entsprechenden Regelungen in Bezug auf die Sonntagsarbeit spürbar. Somit wünschen sich sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Bereich des Bodenpersonals der Luftfahrt mehr Flexibilität, zumindest aber die Gleichbehandlung mit vergleichbaren Tätigkeiten im Sinne von Art 26a.</p>
  • <span><ol><li><span>In seiner Stellungnahme zur Motion 10.3508 </span><em><span>Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen</span></em><span> hatte der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass das SECO mit den Sozialpartnern eine Lösung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) für das Bodenpersonal der Luftfahrt prüfe. Zum Zeitpunkt, als die genannte Motion eingereicht wurde, standen dem Bodenpersonal der Luftfahrt per Gesetz 26 freie Sonntage zu, während den Mitarbeitern von anderen Betrieben, wie beispielsweise dem Detailhandel, nur 12 freie Sonntage gewährt wurden. Um die Anzahl der Sonntage zu erhöhen, an denen das Bodenpersonal arbeiten durfte, benötigten die Luftfahrunternehmen jeweils Sonderbewilligungen des SECO. Diese Sonderbewilligungen waren zeitlich begrenzt und mussten regelmässig erneuert werden.</span></li></ol><p><span>Um eine von allen Beteiligten mitgetragene Lösung zu erarbeiten, rief das SECO in der Folge einen Runden Tisch mit den für diese Branche zuständigen Sozialpartnern ein, an dem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Einigung erzielt werden konnte. Der Bundesrat passte daraufhin den Artikel 47 ArGV 2 an. Entsprechend gilt für das Bodenpersonal der Luftfahrt seit dem 1. August 2013 Artikel 12 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> ArGV 2, wonach Arbeitnehmenden nicht mehr 26, sondern mindestens 18 freie Sonntage pro Kalenderjahr zu gewähren sind.</span></p><ol start="2"><li><span>Die ArGV 2 regelt Spezialbestimmungen für verschiedenste Betriebsarten und für eine Vielzahl von Arbeitnehmenden. Besteht für eine bestimmte Branche Handlungsbedarf, so ist es Sache der zuständigen Sozialpartner, diese dem Bundesrat aufzuzeigen. Dazu müssen für die Erarbeitung neuer bzw. für die Modifikation bestehender Bestimmungen der ArGV 2 die konkreten Verhältnisse, die Arbeitsbedingungen der betreffenden Arbeitnehmenden, die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden sowie der Arbeitgeber, allfällige Änderungen der Bedürfnisse etc. im Detail dargelegt werden.</span></li><li><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das gute Funktionieren der Landesflughäfen für die Anbindung der Schweiz an den weltweiten Luftverkehr zentral ist. Dazu gehört, dass auch an Wochenenden genügend gut ausgebildetes Personal für die Bodenabfertigung verfügbar ist. Der Bundesrat hat daher Verständnis für das Anliegen des Interpellanten und würde eine sachgerechte und ausgewogene Regelung der Sonntagsarbeit begrüssen. Es obliegt den für die jeweilige Branche zuständigen Sozialpartnern, gemeinsam einen Antrag zu formulieren, wenn sie Handlungsbedarf feststellen. Besteht ein solcher, wird zusammen mit dem SECO an einem Runden Tisch eine adäquate Lösung gesucht. Finden sich die Beteiligten, wird das Resultat dem Bundesrat unterbreitet, der folglich eine Anpassung der ArGV 2 in die Wege leitet. </span></li></ol><p><span>Da die zuständigen Sozialpartner je nach Branche unterschiedlich zusammengesetzt sind, ist es unvermeidbar, dass sich die ausgehandelten Lösungen unterscheiden. Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) hält fest, dass die besonderen Verhältnisse der entsprechenden Gruppe von Betrieben oder Arbeitnehmenden ausschlaggebend sind.</span></p></span>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie&nbsp;erklärt der Bundesrat den Unterschied bzw. die Ungleichbehandlung der Bestimmungen der ArGV 2 bspw. für den Detailhandel an den Flug- und Bahnhöfen (Art. 26a) gegenüber denjenigen für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47) in Bezug auf Regelung der zu gewährenden Anzahl freier Sonntage?</li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die heutige Spezialregelung gemäss Art. 12 Abs. 1<sup>bis</sup> ArGV 2 für Beschäftigte des Bodenpersonals der Luftfahrt Arbeitnehmende, welche bevorzugt an Sonntagen arbeiten, übermässig einschränkt (und damit indirekt andere Beschäftigte zu mehr Sonntagsarbeit verpflichtet)?</li><li>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Ungleichbehandlung in der ArGV 2 zu beheben und damit den betrieblichen Bedürfnissen der flugbetriebsrelevanten Unternehmen und deren Beschäftigten besser gerecht werden zu können?</li></ol>
  • Sonntagsarbeit. Überholte Bestimmungen für Bodenpersonal der Luftfahrt (ArGV 2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Landesflughäfen zählen unbestritten zur systemrelevanten Landesinfrastruktur mit ihrer Aufgabe, die Anbindung der Schweiz für den Personen- und Güterverkehr jederzeit und vollumfänglich sicherzustellen. Dies bedingt einen reibungslosen Betrieb an sämtlichen Wochentagen während der genehmigten Betriebszeiten.</p><p>Das Passagier- und Flugvolumen erreicht gemäss den einschlägigen Statistiken gerade an den Wochenenden Spitzenwerte; entsprechend stark sind die flugbetriebsrelevanten Dienstleister gefordert, mittels robusten Personaleinsatzes auch an Sonntagen einen jederzeit sicheren und pünktlichen Flugbetrieb gewährleisten zu können.&nbsp;</p><p>Die aktuell gültige Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) nimmt in Bezug auf die Anzahl der zu gewährenden freien Sonntage gemäss Art. 12 Abs. 1<sup>bis</sup> eine längst nicht mehr anforderungsgerechte Einschränkung für das Bodenpersonal der Luftfahrt vor, welche das Funktionieren der Landesflughäfen bzw. der mit deren Betrieb beauftragten Unternehmen erheblich und ohne sichtbare Not erschwert.&nbsp;</p><p>So ist es bspw. keineswegs nachvollziehbar und widerspricht jeglichem Gebot der Gleichbehandlung, dass für das Bodenpersonal der Luftfahrt eine Gewährleistungspflicht von 18 arbeitsfreien Sonntagen (ohne Feriensonntage) besteht, während dagegen für augenscheinlich nicht oder vergleichsweise wenig betriebsrelevante aber von der Öffentlichkeit stark nachgefragte Dienstleistungen (wie Detailhandelsangebote an Bahnhöfen und Flughäfen gemäss Art. 26a) vernünftigerweise bereits flexiblere Bestimmungen (i.d.R. 12 arbeitsfreie Sonntage gemäss Art. 12 Abs. 2) bestehen.</p><p>Die heutige Regelung der ArGV2 in Bezug auf das Bodenpersonal der Luftfahrt, welche Mitte 2013 durch den Bundesrat verabschiedet wurde, basiert auf einer Kompromisslösung, die als Antwort auf die 2010 eingereichte und durch den Nationalrat überwiesene Motion 10.3508 in identischer Sache gefunden zu worden schien. Die Frage nach der Begründung obenerwähnter Ungleichbehandlung wurde jedoch auch mit der Erledigung der Motion nicht geklärt.&nbsp;</p><p>Die systembedingte Unverzichtbarkeit zur Leistung von Sonntagsarbeit durch das Bodenpersonal der Luftfahrt wird seit jeher von den betroffenen Unternehmen mittels spezifischer Arbeitszeit- und Entschädigungsmodelle unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Gleichzeitig ist auch bei den Beschäftigten der Wunsch nach den individuellen Bedürfnissen entsprechenden Regelungen in Bezug auf die Sonntagsarbeit spürbar. Somit wünschen sich sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Bereich des Bodenpersonals der Luftfahrt mehr Flexibilität, zumindest aber die Gleichbehandlung mit vergleichbaren Tätigkeiten im Sinne von Art 26a.</p>
    • <span><ol><li><span>In seiner Stellungnahme zur Motion 10.3508 </span><em><span>Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen</span></em><span> hatte der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass das SECO mit den Sozialpartnern eine Lösung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) für das Bodenpersonal der Luftfahrt prüfe. Zum Zeitpunkt, als die genannte Motion eingereicht wurde, standen dem Bodenpersonal der Luftfahrt per Gesetz 26 freie Sonntage zu, während den Mitarbeitern von anderen Betrieben, wie beispielsweise dem Detailhandel, nur 12 freie Sonntage gewährt wurden. Um die Anzahl der Sonntage zu erhöhen, an denen das Bodenpersonal arbeiten durfte, benötigten die Luftfahrunternehmen jeweils Sonderbewilligungen des SECO. Diese Sonderbewilligungen waren zeitlich begrenzt und mussten regelmässig erneuert werden.</span></li></ol><p><span>Um eine von allen Beteiligten mitgetragene Lösung zu erarbeiten, rief das SECO in der Folge einen Runden Tisch mit den für diese Branche zuständigen Sozialpartnern ein, an dem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Einigung erzielt werden konnte. Der Bundesrat passte daraufhin den Artikel 47 ArGV 2 an. Entsprechend gilt für das Bodenpersonal der Luftfahrt seit dem 1. August 2013 Artikel 12 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> ArGV 2, wonach Arbeitnehmenden nicht mehr 26, sondern mindestens 18 freie Sonntage pro Kalenderjahr zu gewähren sind.</span></p><ol start="2"><li><span>Die ArGV 2 regelt Spezialbestimmungen für verschiedenste Betriebsarten und für eine Vielzahl von Arbeitnehmenden. Besteht für eine bestimmte Branche Handlungsbedarf, so ist es Sache der zuständigen Sozialpartner, diese dem Bundesrat aufzuzeigen. Dazu müssen für die Erarbeitung neuer bzw. für die Modifikation bestehender Bestimmungen der ArGV 2 die konkreten Verhältnisse, die Arbeitsbedingungen der betreffenden Arbeitnehmenden, die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden sowie der Arbeitgeber, allfällige Änderungen der Bedürfnisse etc. im Detail dargelegt werden.</span></li><li><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das gute Funktionieren der Landesflughäfen für die Anbindung der Schweiz an den weltweiten Luftverkehr zentral ist. Dazu gehört, dass auch an Wochenenden genügend gut ausgebildetes Personal für die Bodenabfertigung verfügbar ist. Der Bundesrat hat daher Verständnis für das Anliegen des Interpellanten und würde eine sachgerechte und ausgewogene Regelung der Sonntagsarbeit begrüssen. Es obliegt den für die jeweilige Branche zuständigen Sozialpartnern, gemeinsam einen Antrag zu formulieren, wenn sie Handlungsbedarf feststellen. Besteht ein solcher, wird zusammen mit dem SECO an einem Runden Tisch eine adäquate Lösung gesucht. Finden sich die Beteiligten, wird das Resultat dem Bundesrat unterbreitet, der folglich eine Anpassung der ArGV 2 in die Wege leitet. </span></li></ol><p><span>Da die zuständigen Sozialpartner je nach Branche unterschiedlich zusammengesetzt sind, ist es unvermeidbar, dass sich die ausgehandelten Lösungen unterscheiden. Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) hält fest, dass die besonderen Verhältnisse der entsprechenden Gruppe von Betrieben oder Arbeitnehmenden ausschlaggebend sind.</span></p></span>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie&nbsp;erklärt der Bundesrat den Unterschied bzw. die Ungleichbehandlung der Bestimmungen der ArGV 2 bspw. für den Detailhandel an den Flug- und Bahnhöfen (Art. 26a) gegenüber denjenigen für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47) in Bezug auf Regelung der zu gewährenden Anzahl freier Sonntage?</li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die heutige Spezialregelung gemäss Art. 12 Abs. 1<sup>bis</sup> ArGV 2 für Beschäftigte des Bodenpersonals der Luftfahrt Arbeitnehmende, welche bevorzugt an Sonntagen arbeiten, übermässig einschränkt (und damit indirekt andere Beschäftigte zu mehr Sonntagsarbeit verpflichtet)?</li><li>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Ungleichbehandlung in der ArGV 2 zu beheben und damit den betrieblichen Bedürfnissen der flugbetriebsrelevanten Unternehmen und deren Beschäftigten besser gerecht werden zu können?</li></ol>
    • Sonntagsarbeit. Überholte Bestimmungen für Bodenpersonal der Luftfahrt (ArGV 2)

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