Mangel an Ärztinnen und Ärzten. Bilanz der Verpflichtung für ausländische Ärztinnen und Ärzte, während drei Jahren in einem Schweizer Spital zu arbeiten, und Bilanz der Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 1bis KVG

ShortId
25.3096
Id
20253096
Updated
14.11.2025 03:12
Language
de
Title
Mangel an Ärztinnen und Ärzten. Bilanz der Verpflichtung für ausländische Ärztinnen und Ärzte, während drei Jahren in einem Schweizer Spital zu arbeiten, und Bilanz der Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 1bis KVG
AdditionalIndexing
2841;32;44;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. und 2. Diese Fragen betreffen Angaben zur Anzahl der Leistungserbringer, die seit dem Jahr 2023 neu zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wurden. Die Entscheidkompetenz über die Zulassung liegt seit Inkrafttreten der entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) am 1. Januar 2022 beim Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>36 KVG). Der Bund verfügt entsprechend nicht über die Angaben zu den neu zugelassenen Ärztinnen und Ärzten in den genannten Fachgebieten je Kanton und Jahr. Diese Daten müssten daher bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden erhoben werden. Es ist vorgesehen, eine Wirkungsanalyse im Sinne von Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) durchzuführen, die auch Antworten zu den vorliegend aufgeworfenen Fragen liefern sollte. Die Konzeptionsphase der Wirkungsanalyse soll in diesem Jahr beginnen. Das Ziel ist, dass erste Ergebnisse im Jahr 2027 vorliegen, wobei auch die Vorlaufzeit berücksichtigt werden muss, bis die neuen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Einen gewissen Anhaltspunkt können vorliegend die erteilten ZSR-Nummern für selbstständige Ärzte und Ärztinnen aus dem Zahlstellenregister (ZSR) geben. Das Register wird von der SASIS AG im Auftrag der Krankenversicherer geführt und die ZSR-Nummer dient der administrativen Erleichterung bei der Abrechnung von Leistungen zulasten der OKP. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf nicht selbstständig, also in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>35 Abs. 2 Bst. n KVG), ausüben, müssen über keine eigene ZSR-Nummer verfügen. Die Anzahl ZSR-Nummern entspricht daher nicht zwingend der Anzahl neu tätigen Ärzte und Ärztinnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den Jahren 2023 und 2024 wurden folgende Anzahl ZSR-Nummern (Selbständige) erteilt:</span></p><table><tbody><tr><td><p><span>&nbsp;</span></p></td><td><p><span>Jura</span></p></td><td><p><span>Wallis</span></p></td><td><p><span>Schweiz</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Allgemeine Innere Medizin</span></p></td><td><p><span>4</span></p></td><td><p><span>15</span></p></td><td><p><span>578</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Praktische Ärztin/praktischer Arzt</span></p></td><td><p><span>7</span></p></td><td><p><span>14</span></p></td><td><p><span>174</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendmedizin</span></p></td><td><p><span>0</span></p></td><td><p><span>6</span></p></td><td><p><span>164</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie</span></p></td><td><p><span>1</span></p></td><td><p><span>3</span></p></td><td><p><span>80</span></p></td></tr></tbody></table><p><span>Quelle Zahlstellenregister (SASIS AG)</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.-5. Diese Fragen betreffen die Zulassungsvoraussetzung, wonach Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>37 Abs. 1 KVG). Wie vorstehend geschrieben, liegt es nicht in der Kompetenz des Bundes über die Zulassung zu entscheiden und es kommt ihm entsprechend auch keine Aufgabe im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen zu. Vor diesem Hintergrund verfügt der Bund nicht über die gewünschten Daten. Das KVG sieht zudem keine Pflicht vor, wonach sich Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme der dreijährigen Tätigkeit bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden melden müssten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Kantone über diese detaillierten Angaben verfügen. Die Daten müssten daher wohl einzeln bei den anerkannten Weiterbildungsstätten, allenfalls via das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), erfragt werden. Eine entsprechende Datenerhebung könnte allenfalls auch im Rahmen der oben erwähnten Wirkungsanalyse erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für Angaben zur Anzahl anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel (WBT) im Jahr 2023 kann zurzeit auf die Statistik der für die Anerkennung zuständigen Medizinalberufekommission (MEBEKO) und für jene zur Anzahl erteilter eidgenössischer Weiterbildungstitel auf die Daten aus dem Medizinalberuferegister Bezug genommen werden (abrufbar unter: </span><a href="http://www.bag.admin.ch"><span>www.bag.admin.ch</span></a><span> &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Berufe im Gesundheitswesen: Statistiken &gt; Statistiken Medizinalberufe &gt; Statistiken Ärztinnen/Ärzte &gt; Ärztinnen und Ärzte 2023).</span></p><table><tbody><tr><td><p><span>&nbsp;</span></p></td><td><p><span>anerkannte ausländische WBT</span></p></td><td><p><span>eidgenössische WBT</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Allgemeine Innere Medizin</span></p></td><td><p><span>127</span></p></td><td><p><span>676</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Praktische Ärztin/praktischer Arzt</span></p></td><td><p><span>267</span></p></td><td><p><span>144</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendmedizin</span></p></td><td><p><span>79</span></p></td><td><p><span>117</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie</span></p></td><td><p><span>keine Angaben</span></p></td><td><p><span>keine Angaben</span></p></td></tr></tbody></table><p><span>Quelle: Statistik Ärztinnen und Ärzte 2023 BAG</span></p></span>
  • <p>Seit Januar&nbsp;2022 gilt, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem ausländischen Diplom, die sich in der Schweiz niederlassen wollen, während drei Jahren in einem Schweizer Spital im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben müssen. Dies wird damit begründet, dass sie sich mit dem Schweizer Gesundheitswesen familiarisieren sollen.&nbsp;</p><p>Da es in der Grundversorgung schon bald nach der Einführung dieser Regelung zu einem Ärztemangel kam, wurde im März&nbsp;2023 für bestimmte Fachgebiete, nämlich die Fachgebiete Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Ausnahmeregelung angenommen (Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1<sup>bis</sup> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung), um in diesen Fachbereichen einen Ärztemangel zu vermeiden.</p><p>Bei den Beratungen im Parlament über die Verpflichtung für die anderen Fachgebiete, drei Jahre Berufserfahrung in einem Schweizer Spital vorzuweisen, gab es Überlegungen zum Mangel an Ärztinnen und Ärzten mit bestimmten Fachgebieten in gewissen Kantonen (vor allem in den Kantonen Jura und Wallis) und zur Schwierigkeit, effizient arbeiten zu können, mit der Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinen Inneren Medizin konfrontiert sind, wenn sie nicht über ein Netzwerk von Fachärztinnen und Fachärzten verfügen, auf die sie sich stützen können. Damit diese ganz spezifischen Mängel behoben werden können, ist es wichtig zu wissen, was die Ärztinnen und Ärzte nach den drei Jahren in einem Schweizer Spital machen, insbesondere, ob sie sich in einem Kanton niederlassen, in dem es an Personen in ihrem Fachgebiet mangelt, oder in einer Stadt, die bereits bestens mit Fachärztinnen und -ärzten versorgt ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie viele Ärztinnen und Ärzte haben sich seit März&nbsp;2023, als die Ausnahme zur Regelung, während drei Jahren in einem Spital gearbeitet zu haben, in Kraft getreten ist, in der Schweiz niedergelassen und in welchen Fachgebieten (Kinder- und Jugendmedizin, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) und in welchen Kantonen sind sie tätig?&nbsp;</li><li>Haben sich in den Kantonen, in denen ein Ärztemangel herrscht, insbesondere im Jura und im Wallis, mehr Personen niedergelassen?</li><li>Wie viele ausländische Fachärztinnen und -ärzte haben seit 2022 eine dreijährige Stelle in einem für die Weiterbildung anerkannten Spital angetreten?&nbsp;</li><li>In welchen Kantonen haben diese Ärztinnen und Ärzte während den drei Jahren gearbeitet? Und in welchen Fachgebieten?</li><li>Gibt es Ärztinnen und Ärzte, die sich nach den drei Jahren Berufserfahrung in einem Schweizer Spital in der Schweiz niedergelassen haben? Wenn ja, wo?</li></ol>
  • Mangel an Ärztinnen und Ärzten. Bilanz der Verpflichtung für ausländische Ärztinnen und Ärzte, während drei Jahren in einem Schweizer Spital zu arbeiten, und Bilanz der Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 1bis KVG
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. und 2. Diese Fragen betreffen Angaben zur Anzahl der Leistungserbringer, die seit dem Jahr 2023 neu zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wurden. Die Entscheidkompetenz über die Zulassung liegt seit Inkrafttreten der entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) am 1. Januar 2022 beim Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>36 KVG). Der Bund verfügt entsprechend nicht über die Angaben zu den neu zugelassenen Ärztinnen und Ärzten in den genannten Fachgebieten je Kanton und Jahr. Diese Daten müssten daher bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden erhoben werden. Es ist vorgesehen, eine Wirkungsanalyse im Sinne von Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) durchzuführen, die auch Antworten zu den vorliegend aufgeworfenen Fragen liefern sollte. Die Konzeptionsphase der Wirkungsanalyse soll in diesem Jahr beginnen. Das Ziel ist, dass erste Ergebnisse im Jahr 2027 vorliegen, wobei auch die Vorlaufzeit berücksichtigt werden muss, bis die neuen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Einen gewissen Anhaltspunkt können vorliegend die erteilten ZSR-Nummern für selbstständige Ärzte und Ärztinnen aus dem Zahlstellenregister (ZSR) geben. Das Register wird von der SASIS AG im Auftrag der Krankenversicherer geführt und die ZSR-Nummer dient der administrativen Erleichterung bei der Abrechnung von Leistungen zulasten der OKP. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf nicht selbstständig, also in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>35 Abs. 2 Bst. n KVG), ausüben, müssen über keine eigene ZSR-Nummer verfügen. Die Anzahl ZSR-Nummern entspricht daher nicht zwingend der Anzahl neu tätigen Ärzte und Ärztinnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den Jahren 2023 und 2024 wurden folgende Anzahl ZSR-Nummern (Selbständige) erteilt:</span></p><table><tbody><tr><td><p><span>&nbsp;</span></p></td><td><p><span>Jura</span></p></td><td><p><span>Wallis</span></p></td><td><p><span>Schweiz</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Allgemeine Innere Medizin</span></p></td><td><p><span>4</span></p></td><td><p><span>15</span></p></td><td><p><span>578</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Praktische Ärztin/praktischer Arzt</span></p></td><td><p><span>7</span></p></td><td><p><span>14</span></p></td><td><p><span>174</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendmedizin</span></p></td><td><p><span>0</span></p></td><td><p><span>6</span></p></td><td><p><span>164</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie</span></p></td><td><p><span>1</span></p></td><td><p><span>3</span></p></td><td><p><span>80</span></p></td></tr></tbody></table><p><span>Quelle Zahlstellenregister (SASIS AG)</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.-5. Diese Fragen betreffen die Zulassungsvoraussetzung, wonach Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>37 Abs. 1 KVG). Wie vorstehend geschrieben, liegt es nicht in der Kompetenz des Bundes über die Zulassung zu entscheiden und es kommt ihm entsprechend auch keine Aufgabe im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen zu. Vor diesem Hintergrund verfügt der Bund nicht über die gewünschten Daten. Das KVG sieht zudem keine Pflicht vor, wonach sich Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme der dreijährigen Tätigkeit bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden melden müssten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Kantone über diese detaillierten Angaben verfügen. Die Daten müssten daher wohl einzeln bei den anerkannten Weiterbildungsstätten, allenfalls via das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), erfragt werden. Eine entsprechende Datenerhebung könnte allenfalls auch im Rahmen der oben erwähnten Wirkungsanalyse erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für Angaben zur Anzahl anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel (WBT) im Jahr 2023 kann zurzeit auf die Statistik der für die Anerkennung zuständigen Medizinalberufekommission (MEBEKO) und für jene zur Anzahl erteilter eidgenössischer Weiterbildungstitel auf die Daten aus dem Medizinalberuferegister Bezug genommen werden (abrufbar unter: </span><a href="http://www.bag.admin.ch"><span>www.bag.admin.ch</span></a><span> &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Berufe im Gesundheitswesen: Statistiken &gt; Statistiken Medizinalberufe &gt; Statistiken Ärztinnen/Ärzte &gt; Ärztinnen und Ärzte 2023).</span></p><table><tbody><tr><td><p><span>&nbsp;</span></p></td><td><p><span>anerkannte ausländische WBT</span></p></td><td><p><span>eidgenössische WBT</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Allgemeine Innere Medizin</span></p></td><td><p><span>127</span></p></td><td><p><span>676</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Praktische Ärztin/praktischer Arzt</span></p></td><td><p><span>267</span></p></td><td><p><span>144</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendmedizin</span></p></td><td><p><span>79</span></p></td><td><p><span>117</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie</span></p></td><td><p><span>keine Angaben</span></p></td><td><p><span>keine Angaben</span></p></td></tr></tbody></table><p><span>Quelle: Statistik Ärztinnen und Ärzte 2023 BAG</span></p></span>
    • <p>Seit Januar&nbsp;2022 gilt, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem ausländischen Diplom, die sich in der Schweiz niederlassen wollen, während drei Jahren in einem Schweizer Spital im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben müssen. Dies wird damit begründet, dass sie sich mit dem Schweizer Gesundheitswesen familiarisieren sollen.&nbsp;</p><p>Da es in der Grundversorgung schon bald nach der Einführung dieser Regelung zu einem Ärztemangel kam, wurde im März&nbsp;2023 für bestimmte Fachgebiete, nämlich die Fachgebiete Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Ausnahmeregelung angenommen (Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1<sup>bis</sup> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung), um in diesen Fachbereichen einen Ärztemangel zu vermeiden.</p><p>Bei den Beratungen im Parlament über die Verpflichtung für die anderen Fachgebiete, drei Jahre Berufserfahrung in einem Schweizer Spital vorzuweisen, gab es Überlegungen zum Mangel an Ärztinnen und Ärzten mit bestimmten Fachgebieten in gewissen Kantonen (vor allem in den Kantonen Jura und Wallis) und zur Schwierigkeit, effizient arbeiten zu können, mit der Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinen Inneren Medizin konfrontiert sind, wenn sie nicht über ein Netzwerk von Fachärztinnen und Fachärzten verfügen, auf die sie sich stützen können. Damit diese ganz spezifischen Mängel behoben werden können, ist es wichtig zu wissen, was die Ärztinnen und Ärzte nach den drei Jahren in einem Schweizer Spital machen, insbesondere, ob sie sich in einem Kanton niederlassen, in dem es an Personen in ihrem Fachgebiet mangelt, oder in einer Stadt, die bereits bestens mit Fachärztinnen und -ärzten versorgt ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie viele Ärztinnen und Ärzte haben sich seit März&nbsp;2023, als die Ausnahme zur Regelung, während drei Jahren in einem Spital gearbeitet zu haben, in Kraft getreten ist, in der Schweiz niedergelassen und in welchen Fachgebieten (Kinder- und Jugendmedizin, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) und in welchen Kantonen sind sie tätig?&nbsp;</li><li>Haben sich in den Kantonen, in denen ein Ärztemangel herrscht, insbesondere im Jura und im Wallis, mehr Personen niedergelassen?</li><li>Wie viele ausländische Fachärztinnen und -ärzte haben seit 2022 eine dreijährige Stelle in einem für die Weiterbildung anerkannten Spital angetreten?&nbsp;</li><li>In welchen Kantonen haben diese Ärztinnen und Ärzte während den drei Jahren gearbeitet? Und in welchen Fachgebieten?</li><li>Gibt es Ärztinnen und Ärzte, die sich nach den drei Jahren Berufserfahrung in einem Schweizer Spital in der Schweiz niedergelassen haben? Wenn ja, wo?</li></ol>
    • Mangel an Ärztinnen und Ärzten. Bilanz der Verpflichtung für ausländische Ärztinnen und Ärzte, während drei Jahren in einem Schweizer Spital zu arbeiten, und Bilanz der Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 1bis KVG

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