Eine neue Form von Nikotin, die das Gesetz umgeht?

ShortId
25.3099
Id
20253099
Updated
14.11.2025 03:10
Language
de
Title
Eine neue Form von Nikotin, die das Gesetz umgeht?
AdditionalIndexing
2841;28;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Der Bundesrat stützt sich bei der gesundheitlichen Bewertung von Zusatzstoffen wie 6-Methylnikotin (6-MN) für elektronische Zigaretten oder Tabakprodukte auf etablierte Bewertungsverfahren zur Abschätzung der Risiken sowie auf Erfahrungen und Expertisen aus anderen Ländern. Bezüglich der Evaluation des Suchtpotenzials ist derzeit wenig bekannt über 6-MN. Die Risiken von synthetischen Stoffen, die analog wie Nikotin psychoaktiv wirken, müssten zuerst genau untersucht werden. Eine Arbeit im Tiermodell mit 6-MN deutet darauf hin, dass sich die Substanz deutlich stärker an die Nikotinrezeptoren in Nervenzellen binden kann als Nikotin, was das Suchtpotenzial erhöht.</span><span>&nbsp;&nbsp; </span></p><p><span>2. – 3. Nikotin und 6-MN sind zwei verschiedene Stoffe, da sie sich in ihrer chemischen Struktur unterscheiden. Auch Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, die als nikotinfrei gelten, inkl. solche, die 6-MN enthalten, fallen unter die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes (TabPG, SR 818.32). Damit solche Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, dürfen sie keine Zutaten enthalten, die eine unmittelbare oder unerwartete Gesundheitsgefährdung darstellen oder eine signifikant höhere Toxizität aufweisen. Die Zutaten dürfen zudem keine psychotrope Wirkung haben. Die Einhaltung dieser Anforderungen obliegt den Herstellern oder Importeuren, die zur Selbstkontrolle verpflichtet sind. Sie müssen zudem ihre Produkte dem BAG melden und betreffend deren Produktezusammensetzung die vorliegenden Studien und wissenschaftlichen Informationen einreichen, welche die Gesetzeskonformität belegen. Ob diese Anforderungen bei 6-MN erfüllt sind, muss der kantonale Vollzug bei einer Markteinführung solcher Produkte prüfen. Das TabPG umfasst im Weiteren eine Verbotsliste für gesundheitsschädliche Zutaten, auf der 6-MN jedoch nicht aufgeführt ist. In jedem Fall gilt aber das Abgabeverbot an Minderjährige auch für Produkte, die diese Substanz enthalten. </span></p><p><span>4. Es ist problematisch, wenn Produkte mit nikotinanalogen Stoffen und entsprechender nikotinähnlicher Wirkung als nikotinfrei beworben werden. Es kann der Eindruck entstehen, dass solche Produkte ungefährlich sind. Es ist Sache der Kantone, in konkreten Fällen zu beurteilen, ob die Hinweise täuschend und damit die Produkte nicht verkehrsfähig sind. Dabei beachten sie auch den Gesamtkontext auf der Packung oder in einer Anzeige. Diese Beurteilung lässt sich jedoch erst vornehmen, wenn das Produkt kommerziell in die Schweiz importiert wird. Auf im Internet bestellte Produkte aus dem Ausland, lässt sich das TabPG nicht anwenden. Gemäss Kenntnisstand des Bundesrats wurde erst ein solches Produkt dem kantonalen Vollzug zur Beurteilung vorgelegt, letztlich aber nicht importiert. Zudem sind im Meldesystem Tabakprodukte zum aktuellen Zeitpunkt keine Produkte mit diesem Inhaltsstoff gemeldet. </span></p><p><span>5. – 6.</span><strong><span> </span></strong><span>Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Sofortmassnahmen von Seiten Bundesrat, da nikotinanaloge Stoffe in der Schweiz zurzeit kaum im Umlauf sind. Bei einem Import der Produkte können </span><span>das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und </span><span>die Kantone mit dem bestehenden rechtlichen Instrumentarium unmittelbar reagieren. Sie können die Bereitstellung auf dem Markt verhindern, sofern sie zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Produktesicherheit nicht eingehalten werden. Falls sich die Risiken dieser Produkte erhärten, könnte der Wirkstoff 6-MN vom Gesetzgeber auf die Verbotsliste der Zutaten aufgenommen werden. Der Bundesrat hat keine Kompetenz für ein Verbot von risikoreichen Zutaten bei Tabakprodukten gestützt auf das Vorsorgeprinzip. Falls man eine solche Kompetenz schaffen möchte, müsste die Verbotsliste gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage im Verordnungsrecht geregelt werden.</span></p></span>
  • <p>Die kürzliche Markteinführung von E-Zigaretten und Nikotinbeuteln mit 6-Methylnikotin (6-MN), einem neuen Nikotinanalogon, gibt Anlass zu Besorgnis. Die Substanz wird im Labor synthetisiert und ist eine Imitation von Nikotin. Ihre Molekularstruktur ist ähnlich wie bei natürlichem Nikotin, wodurch sie sich an dieselben Rezeptoren im Gehirn bindet. Die Substanz ist so konzipiert, dass sie die Wirkung von Nikotin imitiert und verstärkt, was ernsthafte Fragen zu ihren Auswirkungen auf die Gesundheit aufwirft, insbesondere bei Jugendlichen. 6-MN-haltige Produkte umgehen die Nikotin-Gesetzgebung und werden mit irreführenden Bezeichnungen wie «NoNic» oder «0&nbsp;% Nikotin» beworben. Sie werden im Internet vermarktet, insbesondere von einer Marke, die auf dem Markt sehr präsent und Jugendlichen leicht zugänglich ist. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beurteilt er das Suchtpotenzial und die Gesundheitsrisiken, die mit dem Konsum von 6-MN einhergehen?</li><li>Stuft er 6-MN als eine Form von Nikotin ein, und fällt die Substanz somit unter das Tabakproduktegesetz, oder als andere chemische Substanz? Welcher Rechtsrahmen würde im zweiten Fall für 6-MN gelten? Findet der Bundesrat, der derzeitige Rechtsrahmen schütze die Konsumentinnen und Konsumenten und insbesondere die Jugendlichen ausreichend vor den Gefahren dieser neuen Suchtmittel?</li><li>Ist er angesichts des grösseren Suchtpotenzials von 6-MN der Ansicht, die Substanz sollte strenger reglementiert werden als Nikotin selbst (insbesondere in Bezug auf Volumina und Konzentrationen)?</li><li>Wie gedenkt er, das Problem der trügerischen Vermarktung von 6-MN-haltigen Produkten anzugehen, die oft als «nikotinfrei» verkauft werden, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich Sicherheit und Inhaltsstoffe in die Irre geführt werden?</li><li>Welche dringlichen Massnahmen gedenkt er zu treffen, um die unkontrollierte Verbreitung der Nikotinanaloge zu verhindern, allen voran unter den Jugendlichen, bis umfassende Studien zu den Auswirkungen der Substanzen vorliegen?</li><li>Erwägt er angesichts der wissenschaftlichen Unsicherheit und der mit 6-MN verbundenen Risiken in Anwendung des Vorsorgeprinzips ein Verbot der Vermarktung von Produkten, die diese Verbindung enthalten?</li></ol>
  • Eine neue Form von Nikotin, die das Gesetz umgeht?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Der Bundesrat stützt sich bei der gesundheitlichen Bewertung von Zusatzstoffen wie 6-Methylnikotin (6-MN) für elektronische Zigaretten oder Tabakprodukte auf etablierte Bewertungsverfahren zur Abschätzung der Risiken sowie auf Erfahrungen und Expertisen aus anderen Ländern. Bezüglich der Evaluation des Suchtpotenzials ist derzeit wenig bekannt über 6-MN. Die Risiken von synthetischen Stoffen, die analog wie Nikotin psychoaktiv wirken, müssten zuerst genau untersucht werden. Eine Arbeit im Tiermodell mit 6-MN deutet darauf hin, dass sich die Substanz deutlich stärker an die Nikotinrezeptoren in Nervenzellen binden kann als Nikotin, was das Suchtpotenzial erhöht.</span><span>&nbsp;&nbsp; </span></p><p><span>2. – 3. Nikotin und 6-MN sind zwei verschiedene Stoffe, da sie sich in ihrer chemischen Struktur unterscheiden. Auch Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, die als nikotinfrei gelten, inkl. solche, die 6-MN enthalten, fallen unter die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes (TabPG, SR 818.32). Damit solche Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, dürfen sie keine Zutaten enthalten, die eine unmittelbare oder unerwartete Gesundheitsgefährdung darstellen oder eine signifikant höhere Toxizität aufweisen. Die Zutaten dürfen zudem keine psychotrope Wirkung haben. Die Einhaltung dieser Anforderungen obliegt den Herstellern oder Importeuren, die zur Selbstkontrolle verpflichtet sind. Sie müssen zudem ihre Produkte dem BAG melden und betreffend deren Produktezusammensetzung die vorliegenden Studien und wissenschaftlichen Informationen einreichen, welche die Gesetzeskonformität belegen. Ob diese Anforderungen bei 6-MN erfüllt sind, muss der kantonale Vollzug bei einer Markteinführung solcher Produkte prüfen. Das TabPG umfasst im Weiteren eine Verbotsliste für gesundheitsschädliche Zutaten, auf der 6-MN jedoch nicht aufgeführt ist. In jedem Fall gilt aber das Abgabeverbot an Minderjährige auch für Produkte, die diese Substanz enthalten. </span></p><p><span>4. Es ist problematisch, wenn Produkte mit nikotinanalogen Stoffen und entsprechender nikotinähnlicher Wirkung als nikotinfrei beworben werden. Es kann der Eindruck entstehen, dass solche Produkte ungefährlich sind. Es ist Sache der Kantone, in konkreten Fällen zu beurteilen, ob die Hinweise täuschend und damit die Produkte nicht verkehrsfähig sind. Dabei beachten sie auch den Gesamtkontext auf der Packung oder in einer Anzeige. Diese Beurteilung lässt sich jedoch erst vornehmen, wenn das Produkt kommerziell in die Schweiz importiert wird. Auf im Internet bestellte Produkte aus dem Ausland, lässt sich das TabPG nicht anwenden. Gemäss Kenntnisstand des Bundesrats wurde erst ein solches Produkt dem kantonalen Vollzug zur Beurteilung vorgelegt, letztlich aber nicht importiert. Zudem sind im Meldesystem Tabakprodukte zum aktuellen Zeitpunkt keine Produkte mit diesem Inhaltsstoff gemeldet. </span></p><p><span>5. – 6.</span><strong><span> </span></strong><span>Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Sofortmassnahmen von Seiten Bundesrat, da nikotinanaloge Stoffe in der Schweiz zurzeit kaum im Umlauf sind. Bei einem Import der Produkte können </span><span>das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und </span><span>die Kantone mit dem bestehenden rechtlichen Instrumentarium unmittelbar reagieren. Sie können die Bereitstellung auf dem Markt verhindern, sofern sie zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Produktesicherheit nicht eingehalten werden. Falls sich die Risiken dieser Produkte erhärten, könnte der Wirkstoff 6-MN vom Gesetzgeber auf die Verbotsliste der Zutaten aufgenommen werden. Der Bundesrat hat keine Kompetenz für ein Verbot von risikoreichen Zutaten bei Tabakprodukten gestützt auf das Vorsorgeprinzip. Falls man eine solche Kompetenz schaffen möchte, müsste die Verbotsliste gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage im Verordnungsrecht geregelt werden.</span></p></span>
    • <p>Die kürzliche Markteinführung von E-Zigaretten und Nikotinbeuteln mit 6-Methylnikotin (6-MN), einem neuen Nikotinanalogon, gibt Anlass zu Besorgnis. Die Substanz wird im Labor synthetisiert und ist eine Imitation von Nikotin. Ihre Molekularstruktur ist ähnlich wie bei natürlichem Nikotin, wodurch sie sich an dieselben Rezeptoren im Gehirn bindet. Die Substanz ist so konzipiert, dass sie die Wirkung von Nikotin imitiert und verstärkt, was ernsthafte Fragen zu ihren Auswirkungen auf die Gesundheit aufwirft, insbesondere bei Jugendlichen. 6-MN-haltige Produkte umgehen die Nikotin-Gesetzgebung und werden mit irreführenden Bezeichnungen wie «NoNic» oder «0&nbsp;% Nikotin» beworben. Sie werden im Internet vermarktet, insbesondere von einer Marke, die auf dem Markt sehr präsent und Jugendlichen leicht zugänglich ist. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beurteilt er das Suchtpotenzial und die Gesundheitsrisiken, die mit dem Konsum von 6-MN einhergehen?</li><li>Stuft er 6-MN als eine Form von Nikotin ein, und fällt die Substanz somit unter das Tabakproduktegesetz, oder als andere chemische Substanz? Welcher Rechtsrahmen würde im zweiten Fall für 6-MN gelten? Findet der Bundesrat, der derzeitige Rechtsrahmen schütze die Konsumentinnen und Konsumenten und insbesondere die Jugendlichen ausreichend vor den Gefahren dieser neuen Suchtmittel?</li><li>Ist er angesichts des grösseren Suchtpotenzials von 6-MN der Ansicht, die Substanz sollte strenger reglementiert werden als Nikotin selbst (insbesondere in Bezug auf Volumina und Konzentrationen)?</li><li>Wie gedenkt er, das Problem der trügerischen Vermarktung von 6-MN-haltigen Produkten anzugehen, die oft als «nikotinfrei» verkauft werden, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich Sicherheit und Inhaltsstoffe in die Irre geführt werden?</li><li>Welche dringlichen Massnahmen gedenkt er zu treffen, um die unkontrollierte Verbreitung der Nikotinanaloge zu verhindern, allen voran unter den Jugendlichen, bis umfassende Studien zu den Auswirkungen der Substanzen vorliegen?</li><li>Erwägt er angesichts der wissenschaftlichen Unsicherheit und der mit 6-MN verbundenen Risiken in Anwendung des Vorsorgeprinzips ein Verbot der Vermarktung von Produkten, die diese Verbindung enthalten?</li></ol>
    • Eine neue Form von Nikotin, die das Gesetz umgeht?

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