Eigenständige Sanktionen für Flüssiggas und Novatek

ShortId
25.3101
Id
20253101
Updated
14.11.2025 03:07
Language
de
Title
Eigenständige Sanktionen für Flüssiggas und Novatek
AdditionalIndexing
08;09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ersten Kinder, die während diesem grausamen Ukraine Krieges auf die Welt kamen, feiern nun ihren dritten Geburtstag. Sie haben noch keinen kriegsfreien Geburtstag erlebt. Die Schweiz kann etwas tun.</p><p>&nbsp;</p><p>Dass es Russland möglich ist, den starken Rückgang von gasförmigen Pipeline-Exporten mit einem Wachstum von Flüssiggasexporten teilweise zu kompensieren, hat mit der Tatsache zu tun, dass LNG von der EU und der Schweiz nicht sanktioniert wird. Damit kann der weitaus wichtigste LNG-Konzern Russlands, die Novatek, Putins Krieg gegen die Ukraine jährlich mit Abermilliarden unterstützen. Die Novatek hat 2024 allein 8 Mia. Dollar nach Russland und damit in Putins Kriegskasse geleitet.&nbsp;<br><br>Europa ist stark abhängig von russischem Erdgas. Aber es hat auch mit Geschäftsinteressen westlicher Konzerne zu tun. Die EU hat unter Druck im letzten Sommer erste kleine Sanktions-Schritte unternommen. So verbietet sie Investitionen in künftige LNG-Projekte.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Damit die Schweiz nicht jährlich Milliarden aus Flüssiggas für Putins Kriegskasse ermöglicht, muss der Bundesrat <strong>eigenständige</strong> Sanktionen ergreifen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat soll die Interessen des Landes wahrnehmen und Art. 184 Abs. 3 BV brauchen, um die Eigenständigkeit der Schweiz auch im Bereich der Wirtschaftsembargomassnahmen zu nutzen.&nbsp;<br>Wenn, dann nicht jetzt?</p><p><br>Es geht um:</p><ul><li>die Wahrung von aussenpolitischen Interessen der Schweiz;&nbsp;</li><li>die Wahrung des Völkerrechts und spezifisch der Menschenrechte;&nbsp;</li><li>die Wahrung von friedenserhaltenden Aktionen;&nbsp;</li><li>den Schutz des internationalen Ansehens der Schweiz.&nbsp;</li></ul><p>Der Bundesrat darf sich nur bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit auf den Verfassungsartikel berufen. Beides ist in Anbetracht dieses Krieges aus Sicht der Interpellantin gegeben.</p>
  • <span><p><span>Das Embargogesetz (SR 946.231) bildet die Rechtsgrundlage für Schweizer Sanktionsmassnahmen. So kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Das Embargogesetz stellt jedoch keine Rechtsgrundlage dar, die es der Schweiz erlaubt, autonome Sanktionen zu verhängen. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. </span></p><p><span>Der Bundesrat darf gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV befristete Verordnungen erlassen und Verfügungen treffen, wenn es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert. Die Interessen des Landes können betroffen sein, wenn es um den Schutz der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz geht oder die Wahrung des Völkerrechts auf dem Spiel steht, sofern dafür eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit besteht (vgl. BBl 2024 1784, Ziff. 5.5.1 und 5.5.5). </span></p><p><span>In Bezug auf die Sanktionen gegenüber Russland hat sich der Bundesrat mit der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72, «Verordnung») am 4. März 2022 den Sanktionsmassnahmen der EU gegenüber Russland angeschlossen und verstärkt somit deren Wirkung. Seither hat der Bundesrat auch die weiteren Sanktionspakete der EU gegenüber Russland übernommen und setzt diese auch im Rohstoffbereich um. So ist es beispielsweise verboten, Güter für die Verflüssigung von Erdgas oder zur Fertigstellung von Flüssigerdgasprojekten nach Russland zu exportieren. Ebenso ist es verboten, russisches Flüssigerdgas über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union zu kaufen oder in die Schweiz einzuführen.</span></p><p><span>Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 BV darf der Bundesrat nur erlassen, wenn sachlich und zeitlich dringlich Massnahmen zur Wahrung der Landesinteressen ergriffen werden müssen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Sanktionen am besten wirken, wenn sie in der Staatengemeinschaft möglichst breit abgestützt sind. Ein eigenständiges Vorpreschen der Schweiz im in der Interpellation genannten Bereich hätte demzufolge nur eine marginale Wirkung auf Russlands Fähigkeit, die militärische Aggression in der Ukraine fortzuführen. Entsprechend erachtet der Bundesrat die Voraussetzungen für den Erlass von Massnahmen zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 BV als nicht erfüllt.</span></p></span>
  • <p>Im Zusammenhang mit eigenständigen Sanktionen für Flüssiggas und Hauptkonzern bitte ich den Bundesrat (BR) um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>Ist der BR bereit,</p><p>1. zum Schutz der äusseren und inneren Sicherheit Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?<br>2. für die Unabhängigkeit und Neutralität Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?</p><p>3. für die Wahrung des Völkerrechts und spezifisch der Menschenrechte Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?&nbsp;</p><p>4. für die Wahrung von friedenserhaltenden Aktionen Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden;&nbsp;</p><p>5. für den Schutz des internationalen Ansehens der Schweiz Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?</p><p>6. Ist der BR der Meinung, dass die zeitliche und sachliche Dringlichkeit gegeben ist?</p>
  • Eigenständige Sanktionen für Flüssiggas und Novatek
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ersten Kinder, die während diesem grausamen Ukraine Krieges auf die Welt kamen, feiern nun ihren dritten Geburtstag. Sie haben noch keinen kriegsfreien Geburtstag erlebt. Die Schweiz kann etwas tun.</p><p>&nbsp;</p><p>Dass es Russland möglich ist, den starken Rückgang von gasförmigen Pipeline-Exporten mit einem Wachstum von Flüssiggasexporten teilweise zu kompensieren, hat mit der Tatsache zu tun, dass LNG von der EU und der Schweiz nicht sanktioniert wird. Damit kann der weitaus wichtigste LNG-Konzern Russlands, die Novatek, Putins Krieg gegen die Ukraine jährlich mit Abermilliarden unterstützen. Die Novatek hat 2024 allein 8 Mia. Dollar nach Russland und damit in Putins Kriegskasse geleitet.&nbsp;<br><br>Europa ist stark abhängig von russischem Erdgas. Aber es hat auch mit Geschäftsinteressen westlicher Konzerne zu tun. Die EU hat unter Druck im letzten Sommer erste kleine Sanktions-Schritte unternommen. So verbietet sie Investitionen in künftige LNG-Projekte.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Damit die Schweiz nicht jährlich Milliarden aus Flüssiggas für Putins Kriegskasse ermöglicht, muss der Bundesrat <strong>eigenständige</strong> Sanktionen ergreifen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat soll die Interessen des Landes wahrnehmen und Art. 184 Abs. 3 BV brauchen, um die Eigenständigkeit der Schweiz auch im Bereich der Wirtschaftsembargomassnahmen zu nutzen.&nbsp;<br>Wenn, dann nicht jetzt?</p><p><br>Es geht um:</p><ul><li>die Wahrung von aussenpolitischen Interessen der Schweiz;&nbsp;</li><li>die Wahrung des Völkerrechts und spezifisch der Menschenrechte;&nbsp;</li><li>die Wahrung von friedenserhaltenden Aktionen;&nbsp;</li><li>den Schutz des internationalen Ansehens der Schweiz.&nbsp;</li></ul><p>Der Bundesrat darf sich nur bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit auf den Verfassungsartikel berufen. Beides ist in Anbetracht dieses Krieges aus Sicht der Interpellantin gegeben.</p>
    • <span><p><span>Das Embargogesetz (SR 946.231) bildet die Rechtsgrundlage für Schweizer Sanktionsmassnahmen. So kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Das Embargogesetz stellt jedoch keine Rechtsgrundlage dar, die es der Schweiz erlaubt, autonome Sanktionen zu verhängen. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. </span></p><p><span>Der Bundesrat darf gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV befristete Verordnungen erlassen und Verfügungen treffen, wenn es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert. Die Interessen des Landes können betroffen sein, wenn es um den Schutz der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz geht oder die Wahrung des Völkerrechts auf dem Spiel steht, sofern dafür eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit besteht (vgl. BBl 2024 1784, Ziff. 5.5.1 und 5.5.5). </span></p><p><span>In Bezug auf die Sanktionen gegenüber Russland hat sich der Bundesrat mit der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72, «Verordnung») am 4. März 2022 den Sanktionsmassnahmen der EU gegenüber Russland angeschlossen und verstärkt somit deren Wirkung. Seither hat der Bundesrat auch die weiteren Sanktionspakete der EU gegenüber Russland übernommen und setzt diese auch im Rohstoffbereich um. So ist es beispielsweise verboten, Güter für die Verflüssigung von Erdgas oder zur Fertigstellung von Flüssigerdgasprojekten nach Russland zu exportieren. Ebenso ist es verboten, russisches Flüssigerdgas über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union zu kaufen oder in die Schweiz einzuführen.</span></p><p><span>Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 BV darf der Bundesrat nur erlassen, wenn sachlich und zeitlich dringlich Massnahmen zur Wahrung der Landesinteressen ergriffen werden müssen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Sanktionen am besten wirken, wenn sie in der Staatengemeinschaft möglichst breit abgestützt sind. Ein eigenständiges Vorpreschen der Schweiz im in der Interpellation genannten Bereich hätte demzufolge nur eine marginale Wirkung auf Russlands Fähigkeit, die militärische Aggression in der Ukraine fortzuführen. Entsprechend erachtet der Bundesrat die Voraussetzungen für den Erlass von Massnahmen zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 BV als nicht erfüllt.</span></p></span>
    • <p>Im Zusammenhang mit eigenständigen Sanktionen für Flüssiggas und Hauptkonzern bitte ich den Bundesrat (BR) um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>Ist der BR bereit,</p><p>1. zum Schutz der äusseren und inneren Sicherheit Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?<br>2. für die Unabhängigkeit und Neutralität Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?</p><p>3. für die Wahrung des Völkerrechts und spezifisch der Menschenrechte Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?&nbsp;</p><p>4. für die Wahrung von friedenserhaltenden Aktionen Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden;&nbsp;</p><p>5. für den Schutz des internationalen Ansehens der Schweiz Art. 184 Abs. 3 BV anzuwenden?</p><p>6. Ist der BR der Meinung, dass die zeitliche und sachliche Dringlichkeit gegeben ist?</p>
    • Eigenständige Sanktionen für Flüssiggas und Novatek

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