Wann kommen ernsthafte Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung?
- ShortId
-
25.3110
- Id
-
20253110
- Updated
-
14.11.2025 03:11
- Language
-
de
- Title
-
Wann kommen ernsthafte Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung?
- AdditionalIndexing
-
15;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR</span><span> </span><span>241) verbietet in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.</span><span> </span><span>a. über das eigene Unternehmen, Waren, Werke oder Leistungen. Verboten sind somit auch falsche oder irreführende Angaben zur verursachten Umweltbelastung, unabhängig davon, ob das Klima oder andere Umweltbereiche betroffen sind (vgl. Stellungnahmen des Bundesrats zur Motion 24.3198 Stocker «Durch einheitliche Standards irreführende Werbung mit Umweltbezug verhindern», zum Postulat 23.3149 Michaud Gigon «Umweltangaben in der Werbung. Analyse ihrer Grundlagen für klarere Regelungen» und Antwort auf die Interpellation 22.4162 Michaud Gigon «Gegen irreführende Umweltangaben vorgehen»). Auf Wunsch der Branchen wird hierzu in der ersten Jahreshälfte 2025 ein Arbeitsinstrument zur Verfügung gestellt werden. </span></p><p><span>Im Rahmen der Beratungen zum CO2-Gesetz (SR</span><span> </span><span>641.71) nach 2024 hat das Parlament das UWG spezifisch in Bezug auf Angaben zur Klimabelastung ergänzt. </span></p><p><span>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG sind Angaben in Bezug auf die verursachte Klimabelastung unlauter, wenn sie nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die Arbeiten zur in der Frage erwähnten Vollzugshilfe setzen auch den neu geschaffenen Artikel 39 Absatz 4</span><sup><span>bis</span></sup><span> des CO2-Gesetzes um, wonach das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen kann. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Bestimmungen des UWG verbieten bereits heute vage Angaben zur verursachten Umweltbelastung, sofern diese zu einer Irreführung der Kundinnen und Kunden führen. Namentlich dürfen Konsumierende davon ausgehen, dass solche Angaben einen – über alle Umweltbereiche betrachtet – signifikanten Umweltvorteil zum Ausdruck bringen. Die Vollzugshilfe des BAFU wird diese Anforderung bei vagen Angaben zur Klimabelastung konkretisieren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf für eine zusätzliche Verordnung. Er verfolgt jedoch die internationale Entwicklung und die Erfahrungen mit der neuen lauterkeitsrechtlichen Bestimmung im Schweizer Recht und wird bei Bedarf geeignete Massnahmen ergreifen. </span></p></span>
- <p>Die vor zwei Jahren eingereichte Motion 23.3150, die die Ausarbeitung von Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung forderte, wird nun leider abgeschrieben, weil sie nicht rechtzeitig behandelt wurde. Das Problem des Greenwashings durch Werbung bleibt jedoch bestehen. Zwar wurde eine neue Bestimmung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 Bst. x UWG) aufgenommen, um irreführende Behauptungen im Zusammenhang mit dem Klima zu verbieten. Diese Massnahme ist aber mangelhaft. Sie beschränkt sich auf die Klimafrage. Die Kommunikation über die angeblichen Umweltvorteile von Produkten und Dienstleistungen umfasst aber viel weiter reichende Verkaufsargumente. Das Problem des Greenwashings geht weit über diese "einfache" Dimension hinaus und betrifft eine ganze Reihe von Umweltbehauptungen, die oft irreführend sind. </p><p> </p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beanwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li><p>Was hält der Bundesrat davon, die Vollzugshilfe zur Umsetzung des neuen Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben x UWG, die momentan in Erarbeitung ist, auf andere möglicherweise irreführende Umweltangaben auszudehnen, um irreführende Werbung in den Ausführungsbestimmungen besser zu erfassen?</p><p> </p></li><li><p>Gegen einen Verstoss gegen die neue Bestimmung im UWG über klimarelevante Behauptungen kann nur nach dessen Feststellung Beschwerde geführt werden. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, Massnahmen einzuführen, dank denen sich bereits im Vorfeld die Kommunikation besser steuern lässt (z. B. durch das Verbot bestimmter zu vager Behauptungen)?</p><p> </p></li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Arbeiten und die neuen Richtlinien der EU zum Thema Greenwashing zu nutzen, um den Kampf gegen irreführende Umweltwerbung auf dem Verordnungsweg zu verstärken?</li></ol>
- Wann kommen ernsthafte Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR</span><span> </span><span>241) verbietet in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.</span><span> </span><span>a. über das eigene Unternehmen, Waren, Werke oder Leistungen. Verboten sind somit auch falsche oder irreführende Angaben zur verursachten Umweltbelastung, unabhängig davon, ob das Klima oder andere Umweltbereiche betroffen sind (vgl. Stellungnahmen des Bundesrats zur Motion 24.3198 Stocker «Durch einheitliche Standards irreführende Werbung mit Umweltbezug verhindern», zum Postulat 23.3149 Michaud Gigon «Umweltangaben in der Werbung. Analyse ihrer Grundlagen für klarere Regelungen» und Antwort auf die Interpellation 22.4162 Michaud Gigon «Gegen irreführende Umweltangaben vorgehen»). Auf Wunsch der Branchen wird hierzu in der ersten Jahreshälfte 2025 ein Arbeitsinstrument zur Verfügung gestellt werden. </span></p><p><span>Im Rahmen der Beratungen zum CO2-Gesetz (SR</span><span> </span><span>641.71) nach 2024 hat das Parlament das UWG spezifisch in Bezug auf Angaben zur Klimabelastung ergänzt. </span></p><p><span>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG sind Angaben in Bezug auf die verursachte Klimabelastung unlauter, wenn sie nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die Arbeiten zur in der Frage erwähnten Vollzugshilfe setzen auch den neu geschaffenen Artikel 39 Absatz 4</span><sup><span>bis</span></sup><span> des CO2-Gesetzes um, wonach das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen kann. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Bestimmungen des UWG verbieten bereits heute vage Angaben zur verursachten Umweltbelastung, sofern diese zu einer Irreführung der Kundinnen und Kunden führen. Namentlich dürfen Konsumierende davon ausgehen, dass solche Angaben einen – über alle Umweltbereiche betrachtet – signifikanten Umweltvorteil zum Ausdruck bringen. Die Vollzugshilfe des BAFU wird diese Anforderung bei vagen Angaben zur Klimabelastung konkretisieren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf für eine zusätzliche Verordnung. Er verfolgt jedoch die internationale Entwicklung und die Erfahrungen mit der neuen lauterkeitsrechtlichen Bestimmung im Schweizer Recht und wird bei Bedarf geeignete Massnahmen ergreifen. </span></p></span>
- <p>Die vor zwei Jahren eingereichte Motion 23.3150, die die Ausarbeitung von Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung forderte, wird nun leider abgeschrieben, weil sie nicht rechtzeitig behandelt wurde. Das Problem des Greenwashings durch Werbung bleibt jedoch bestehen. Zwar wurde eine neue Bestimmung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 Bst. x UWG) aufgenommen, um irreführende Behauptungen im Zusammenhang mit dem Klima zu verbieten. Diese Massnahme ist aber mangelhaft. Sie beschränkt sich auf die Klimafrage. Die Kommunikation über die angeblichen Umweltvorteile von Produkten und Dienstleistungen umfasst aber viel weiter reichende Verkaufsargumente. Das Problem des Greenwashings geht weit über diese "einfache" Dimension hinaus und betrifft eine ganze Reihe von Umweltbehauptungen, die oft irreführend sind. </p><p> </p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beanwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li><p>Was hält der Bundesrat davon, die Vollzugshilfe zur Umsetzung des neuen Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben x UWG, die momentan in Erarbeitung ist, auf andere möglicherweise irreführende Umweltangaben auszudehnen, um irreführende Werbung in den Ausführungsbestimmungen besser zu erfassen?</p><p> </p></li><li><p>Gegen einen Verstoss gegen die neue Bestimmung im UWG über klimarelevante Behauptungen kann nur nach dessen Feststellung Beschwerde geführt werden. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, Massnahmen einzuführen, dank denen sich bereits im Vorfeld die Kommunikation besser steuern lässt (z. B. durch das Verbot bestimmter zu vager Behauptungen)?</p><p> </p></li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Arbeiten und die neuen Richtlinien der EU zum Thema Greenwashing zu nutzen, um den Kampf gegen irreführende Umweltwerbung auf dem Verordnungsweg zu verstärken?</li></ol>
- Wann kommen ernsthafte Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing in der Werbung?
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