Intermediäre Leistungen. Wie werden sie in der Tarifierung berücksichtigt?
- ShortId
-
25.3111
- Id
-
20253111
- Updated
-
14.11.2025 03:08
- Language
-
de
- Title
-
Intermediäre Leistungen. Wie werden sie in der Tarifierung berücksichtigt?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Viele Fachärztinnen und Fachärzte (insbesondere in der Psychiatrie) bieten ärztliche Behandlung und Versorgung im ambulanten oder im stationären Bereich an. In diesem Kontext spielen die intermediären Leistungen, die zwischen den ambulanten Sprechstunden und den stationären Versorgungsstrukturen anzusiedeln sind, eine wichtige Rolle. In einem Bericht über die Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz stellte der Bundesrat schon 2016 fest, dass die Leistungen intermediärer Versorgungsangebote in den geltenden Tarifen oftmals nicht ausreichend abgedeckt werden. Auch der kürzlich vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium veröffentlichte Bericht «Angebotsstrukturen in der psychiatrischen Versorgung» belegt die Problematik der Finanzierung der intermediären Strukturen, die über die ambulanten Tarife oftmals nicht adäquat abgedeckt werden können. Was hier für den Bereich der Psychiatrie festgestellt wurde, gilt mutatis mutandis auch für andere Fachgebiete. </p><p> </p><p>Die betroffenen Fachpersonen leisten unverzichtbare und für die Patientinnen und Patienten wichtige Vernetzungs- und Schnittstellenarbeit, die jedoch heute gar nicht oder nicht kostendeckend abgegolten wird. </p><p> </p><p>Unter einer Tarifierung, die weismacht, dass es eine klare Abgrenzung zwischen der stationären und der ambulanten Behandlung gibt, und bei der die Notwendigkeit von Leistungen zwischen diesen Strukturen nicht ausreichend berücksichtigt wird, leidet auch die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Eine angemessene Abgeltung der intermediären Leistungen ist wichtig für eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Es geht hier darum, eine echte Finanzierungslücke zu schliessen. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist eine angemessene Abgeltung wichtig, da die – unverzichtbaren – intermediären Leistungen eine wirksame und nachhaltige Betreuung ermöglichen.</p>
- <span><p><span>1 und 3. Mit der im Jahr 2007 verabschiedeten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Spitalfinanzierung (AS 2008 2049) wurden die eigenständigen Kategorien der teilstationären Leistungen resp. der der teilstationären Krankenpflege dienenden Einrichtungen abgeschafft, weil es in der Praxis nicht gelungen war, dem Begriff klare Konturen zu geben (BBl 2004 5551, 5567). Seither wird nur noch zwischen stationären und ambulanten Behandlungen unterschieden. Die bis zu dieser Gesetzesrevision dem teilstationären Bereich zugeschlagenen Aufenthalte in einer teilstationären Einrichtung, beispielsweise in einer Tages- oder Nachtklinik, gelten seither als ambulante Behandlung (Art. 5 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL; SR 832.104]). Eine eigenständige Definition von intermediären Leistungen existiert im Krankenversicherungsrecht aber nicht. </span></p><p><span>Für die Vereinbarung der Vergütung sind die Tarifpartner zuständig. Im Tarifrecht nach KVG gilt das Vertragsprimat resp. die Tarifautonomie, wonach die Tarife und Preise in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden. Dabei haben die Tarifpartner die im KVG verankerten Gebote der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu beachten und sie müssen berücksichtigen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Zudem dürfen in einem Tarifvertrag nach KVG nur Leistungen tarifiert werden, welche zu Lasten der OKP erbracht werden dürfen. Es steht den Tarifpartnern aber insbesondere frei, einen Tarif zu vereinbaren, der nicht auf einer Einzelleistungstarifstruktur wie TARMED beruht. Die Tarifpartner können ebenso einen Pauschaltarif oder Zeittarif vorsehen (Art. 43 Abs. 2 KVG). Mit der Einführung der einheitlichen Finanzierung der Leistungen ab 1. Januar 2028 werden zudem alle Leistungen der OKP von Versicherern und Kantonen nach gleichem Verteilschlüssel finanziert. So können Fehlanreize gegen eine mögliche Verlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich beseitigt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Intermediäre Leistungen spielen eine wichtige Rolle und tragen wesentlich zu einer effizienten, bedarfsgerechten und nachhaltigen Gesundheitsversorgung bei. Zudem ermöglichen sie eine Behandlung in einem alltagsnahen Umfeld und erleichtern so auch die soziale Teilhabe und die berufliche Integration der erkrankten Personen. Der Bundesrat hat den hohen Stellenwert der intermediären Versorgungsangebote auch in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Stähelin</span><span> </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103255"><span>10.3255</span></a><span> «Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz» festgehalten. Die Finanzierung zu Lasten der OKP kann aber, wie unter Antwort 1 und 3 erwähnt, nur im Umfang der im KVG vorgesehenen Leistungen erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4 und 5. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit einer nachhaltigen Finanzierung. Aufgrund der Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist jedoch die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in erster Linie eine Aufgabe der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat sich zum Ziel gesetzt, gemeinsam mit den Kantonen und Krankenversicherern eine stabilisierende Finanzierungsregelung für psychiatrische Tageskliniken zu erarbeiten. Im 2024 konnten die Projektbeteiligten dabei mit der Erarbeitung von Leitlinien für psychiatrische Tageskliniken das erste Teilprojekt erfolgreich abschliessen. Im zweiten Teilprojekt werden die Beteiligten eine Kategorisierung der psychiatrischen Leistungen in den psychiatrischen Tageskliniken vornehmen und diese hinsichtlich ihrer Abrechenbarkeit über die obligatorische Krankenversicherung prüfen. Aufgrund der erwähnten Kompetenz- und Aufgabenverteilung nimmt der Bund nur eine subsidiäre Rolle in diesen Gesprächen ein. Das BAG ist aber in der Begleitgruppe vertreten und verfolgt die Arbeiten eng mit. </span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Psychiaterinnen und Psychiater, für intermediäre Leistungen nicht ausreichend oder gar nicht entlöhnt werden? </li><li>Welches Gewicht und welche Bedeutung misst der Bundesrat den intermediären Leistungen bei?</li><li>Welches Vorgehen schlägt der Bundesrat vor, damit diese wichtigen Leistungen bei der Vereinbarung der Tarife in Zukunft berücksichtigt werden?</li><li>Was hat der Bundesrat schon unternommen, um sein Bestreben, die intermediären Strukturen nachhaltig zu finanzieren, umzusetzen? </li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, konkrete Massnahmen zu definieren, um die Finanzierungslücke zu schliessen, die für diesen Bereich schwerwiegende Konsequenzen hat?</li></ol>
- Intermediäre Leistungen. Wie werden sie in der Tarifierung berücksichtigt?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Viele Fachärztinnen und Fachärzte (insbesondere in der Psychiatrie) bieten ärztliche Behandlung und Versorgung im ambulanten oder im stationären Bereich an. In diesem Kontext spielen die intermediären Leistungen, die zwischen den ambulanten Sprechstunden und den stationären Versorgungsstrukturen anzusiedeln sind, eine wichtige Rolle. In einem Bericht über die Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz stellte der Bundesrat schon 2016 fest, dass die Leistungen intermediärer Versorgungsangebote in den geltenden Tarifen oftmals nicht ausreichend abgedeckt werden. Auch der kürzlich vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium veröffentlichte Bericht «Angebotsstrukturen in der psychiatrischen Versorgung» belegt die Problematik der Finanzierung der intermediären Strukturen, die über die ambulanten Tarife oftmals nicht adäquat abgedeckt werden können. Was hier für den Bereich der Psychiatrie festgestellt wurde, gilt mutatis mutandis auch für andere Fachgebiete. </p><p> </p><p>Die betroffenen Fachpersonen leisten unverzichtbare und für die Patientinnen und Patienten wichtige Vernetzungs- und Schnittstellenarbeit, die jedoch heute gar nicht oder nicht kostendeckend abgegolten wird. </p><p> </p><p>Unter einer Tarifierung, die weismacht, dass es eine klare Abgrenzung zwischen der stationären und der ambulanten Behandlung gibt, und bei der die Notwendigkeit von Leistungen zwischen diesen Strukturen nicht ausreichend berücksichtigt wird, leidet auch die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Eine angemessene Abgeltung der intermediären Leistungen ist wichtig für eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Es geht hier darum, eine echte Finanzierungslücke zu schliessen. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist eine angemessene Abgeltung wichtig, da die – unverzichtbaren – intermediären Leistungen eine wirksame und nachhaltige Betreuung ermöglichen.</p>
- <span><p><span>1 und 3. Mit der im Jahr 2007 verabschiedeten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Spitalfinanzierung (AS 2008 2049) wurden die eigenständigen Kategorien der teilstationären Leistungen resp. der der teilstationären Krankenpflege dienenden Einrichtungen abgeschafft, weil es in der Praxis nicht gelungen war, dem Begriff klare Konturen zu geben (BBl 2004 5551, 5567). Seither wird nur noch zwischen stationären und ambulanten Behandlungen unterschieden. Die bis zu dieser Gesetzesrevision dem teilstationären Bereich zugeschlagenen Aufenthalte in einer teilstationären Einrichtung, beispielsweise in einer Tages- oder Nachtklinik, gelten seither als ambulante Behandlung (Art. 5 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL; SR 832.104]). Eine eigenständige Definition von intermediären Leistungen existiert im Krankenversicherungsrecht aber nicht. </span></p><p><span>Für die Vereinbarung der Vergütung sind die Tarifpartner zuständig. Im Tarifrecht nach KVG gilt das Vertragsprimat resp. die Tarifautonomie, wonach die Tarife und Preise in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden. Dabei haben die Tarifpartner die im KVG verankerten Gebote der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu beachten und sie müssen berücksichtigen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Zudem dürfen in einem Tarifvertrag nach KVG nur Leistungen tarifiert werden, welche zu Lasten der OKP erbracht werden dürfen. Es steht den Tarifpartnern aber insbesondere frei, einen Tarif zu vereinbaren, der nicht auf einer Einzelleistungstarifstruktur wie TARMED beruht. Die Tarifpartner können ebenso einen Pauschaltarif oder Zeittarif vorsehen (Art. 43 Abs. 2 KVG). Mit der Einführung der einheitlichen Finanzierung der Leistungen ab 1. Januar 2028 werden zudem alle Leistungen der OKP von Versicherern und Kantonen nach gleichem Verteilschlüssel finanziert. So können Fehlanreize gegen eine mögliche Verlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich beseitigt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Intermediäre Leistungen spielen eine wichtige Rolle und tragen wesentlich zu einer effizienten, bedarfsgerechten und nachhaltigen Gesundheitsversorgung bei. Zudem ermöglichen sie eine Behandlung in einem alltagsnahen Umfeld und erleichtern so auch die soziale Teilhabe und die berufliche Integration der erkrankten Personen. Der Bundesrat hat den hohen Stellenwert der intermediären Versorgungsangebote auch in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Stähelin</span><span> </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103255"><span>10.3255</span></a><span> «Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz» festgehalten. Die Finanzierung zu Lasten der OKP kann aber, wie unter Antwort 1 und 3 erwähnt, nur im Umfang der im KVG vorgesehenen Leistungen erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4 und 5. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit einer nachhaltigen Finanzierung. Aufgrund der Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist jedoch die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in erster Linie eine Aufgabe der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat sich zum Ziel gesetzt, gemeinsam mit den Kantonen und Krankenversicherern eine stabilisierende Finanzierungsregelung für psychiatrische Tageskliniken zu erarbeiten. Im 2024 konnten die Projektbeteiligten dabei mit der Erarbeitung von Leitlinien für psychiatrische Tageskliniken das erste Teilprojekt erfolgreich abschliessen. Im zweiten Teilprojekt werden die Beteiligten eine Kategorisierung der psychiatrischen Leistungen in den psychiatrischen Tageskliniken vornehmen und diese hinsichtlich ihrer Abrechenbarkeit über die obligatorische Krankenversicherung prüfen. Aufgrund der erwähnten Kompetenz- und Aufgabenverteilung nimmt der Bund nur eine subsidiäre Rolle in diesen Gesprächen ein. Das BAG ist aber in der Begleitgruppe vertreten und verfolgt die Arbeiten eng mit. </span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Psychiaterinnen und Psychiater, für intermediäre Leistungen nicht ausreichend oder gar nicht entlöhnt werden? </li><li>Welches Gewicht und welche Bedeutung misst der Bundesrat den intermediären Leistungen bei?</li><li>Welches Vorgehen schlägt der Bundesrat vor, damit diese wichtigen Leistungen bei der Vereinbarung der Tarife in Zukunft berücksichtigt werden?</li><li>Was hat der Bundesrat schon unternommen, um sein Bestreben, die intermediären Strukturen nachhaltig zu finanzieren, umzusetzen? </li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, konkrete Massnahmen zu definieren, um die Finanzierungslücke zu schliessen, die für diesen Bereich schwerwiegende Konsequenzen hat?</li></ol>
- Intermediäre Leistungen. Wie werden sie in der Tarifierung berücksichtigt?
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