Prävention von Überschuldung durch Konsolidierung des Konsumkreditgesetzes
- ShortId
-
25.3112
- Id
-
20253112
- Updated
-
14.11.2025 03:08
- Language
-
de
- Title
-
Prävention von Überschuldung durch Konsolidierung des Konsumkreditgesetzes
- AdditionalIndexing
-
24;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Überschuldung durch Konsumkredite nimmt seit Jahren zu. Vor zehn Jahren, Ende 2013, betrug das Gesamtvolumen von Barkrediten noch circa CHF 6.7 Milliarden, für Leasings knapp CHF 8 Milliarden. Bis Ende 2023 haben diese Zahlen massiv zugenommen: mit circa 8.6 Milliarden für Barkredite und circa CHF 11 Milliarden jeweils um fast ein Drittel (Quelle: Jahresberichte der Zentralstelle für Kreditinformation).</p><p>Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Konsumkreditvergabe aggressiver durchgeführt wird. Der Konsumkreditmarkt ist zu einem rechtsfreien Raum geworden, weil sich keine Behörde – und insbesondere nicht die FINMA – dafür verantwortlich fühlt, dass die Kreditgeberinnen interne Strukturen einsetzen, die eine gesetzeskonforme Kreditfähigkeitsprüfung sicherstellen. Beispiele für systematische Unregelmässigkeiten sind häufig zu tiefe Pauschalen bei den Ausgaben und zu hohe Einnahmen, obwohl das Gesetz eine effektive Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben vorsieht. </p><p> </p><p>Aus diesen Gründen müssen die in Artikel 31 KKG verankerten fakultativen Dokumentationsmöglichkeiten für die Kreditgeberinnen zu einer Dokumentationspflicht erweitert werden, bei der sich die für die Prüfung notwendigen Dokumente nicht nur auf einen Lohnnachweis oder einen Betreibungsauszug beschränken sollten. Stattdessen soll eine Dokumentationspflicht von Belegen zu den Angaben der KonsumentInnen zu ihren effektiven Einnahmen und Ausgaben eingeführt werden.</p><p> </p><p>In seiner Stellungnahme zur Interpellation 24.3665 verwies der Bundesrat auf seinen Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024, Ziff. 3. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen sind jedoch nicht ausreichend und müssen ergänzt werden. Die FINMA muss effektiver beaufsichtigen, dass Kreditgeberinnen – allen voran Banken, bzw. Finanzintermediäre – über die notwendigen internen Strukturen verfügen, um das Konsumkreditgesetz gesetzeskonform umzusetzen. Durch vorliegende Motion soll die Aufsicht im Konsumkreditbereich also beispielsweise in einem neuen Artikel 40bis KKG verankert und konkretisiert werden.</p>
- <span><p><span>Im Bereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) besteht keine allgemeine Aufsicht auf Bundesebene. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterstehen einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art.</span><span> </span><span>39 Abs. 1 KKG). Eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG). Die Bewilligung wird befristet erteilt und kann unter anderem bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen entzogen werden (Art. 8 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz, VKKG, SR 221.214.11). Die Prüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen obliegt den Kantonen (siehe dazu die Ausführungen des Bundesrates zu den Interpellationen Mazzone 19.3164 «Gesetzmässigkeit von Konsumkrediten wiederherstellen» und 18.3469 «Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder der Beanspruchung eigener Dienstleistungen gewährt oder vermittelt werden (Art. 39 Abs. 3 KKG) oder wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz (SR 952.0) untersteht. In letzterem Fall übt die FINMA die Aufsicht aus. Erhält die FINMA Hinweise auf wiederholte Rechtsverstösse durch Beaufsichtigte, nimmt sie bei den betroffenen Instituten Abklärungen vor und ergreift bei Missständen die geeigneten Massnahmen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Dies wäre bereits heute der Fall, wenn systematische Verletzungen des KKG festgestellt würden (</span><span>siehe dazu die Ausführungen des Bundesrates zu den Interpellationen Marti Min Li 24.3665 «Systematische Verletzungen des Konsumkreditgesetzes. Was unternimmt der Bundesrat?» und Mazzone 19.3164 und 18.3469</span><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Daneben enthält das KKG eine strenge Sanktionsnorm im Falle der Verletzung der Kreditfähigkeitsprüfung: Verstösst eine Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung, so kann sie die gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten verlieren (Art. 32 KKG). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat stellt zwar eine Zunahme beim Gesamtbetrag der bestehenden Konsumkredite während der letzten zehn Jahre fest. Demgegenüber hat jedoch die Anzahl insbesondere der Barkredite abgenommen (Jahresberichte der Zentralstelle für Kreditinformation [ZEK] 2024 und 2014). Gemäss der Publikation des Bundesamtes für Statistik (BFS; SILC-Erhebung, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Einkommen, Verbrauch und Vermögen > Verschuldung > Tabelle: Zahlungsrückstände, nach verschiedenen soziodemografischen Merkmalen) lebten im Jahr 2023 5.7% der Bevölkerung in einem Haushalt mit Zahlungsrückständen bei Kreditrückzahlungen oder Kreditkartenrechnungen, dies im Vergleich zu 5.1% im Jahr 2019 (vor der Corona-Pandemie). Diese Zahlen sind damit in den letzten Jahren einigermassen stabil geblieben. Es besteht für den Bundesrat vor diesem Hintergrund und wie er bereits in seinen Stellungnahmen zur Motion Roduit 21.3142 «Früherkennung von armuts- oder überschuldungsgefährdeten Personen. Handeln, bevor es zu spät ist», Motion Marti Min Li 20.4636 «Verankerung und Ausbau einer nachhaltigen Schuldenprävention und Schuldenberatung in den Kantonen» und zur Interpellation 18.3469 Mazzone festgehalten hat, kein Handlungsbedarf und damit auch kein Anlass, das Aufsichtssystem des KKG anzupassen oder die Dokumentationspflichten im KKG zu verschärfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte der Erstrat die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, so wird der Bundesrat dem Zweitrat die Abänderung in einen Prüfauftrag vorschlagen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Konsumkreditgesetz so zu präzisieren, dass die FINMA bei Finanzintermediären tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Aufsicht über die gesetzeskonforme Umsetzung des Konsumkreditgesetzes auszuüben. Ausserdem sollen in Art. 31 KKG Dokumentationspflichten verankert werden. </p>
- Prävention von Überschuldung durch Konsolidierung des Konsumkreditgesetzes
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Überschuldung durch Konsumkredite nimmt seit Jahren zu. Vor zehn Jahren, Ende 2013, betrug das Gesamtvolumen von Barkrediten noch circa CHF 6.7 Milliarden, für Leasings knapp CHF 8 Milliarden. Bis Ende 2023 haben diese Zahlen massiv zugenommen: mit circa 8.6 Milliarden für Barkredite und circa CHF 11 Milliarden jeweils um fast ein Drittel (Quelle: Jahresberichte der Zentralstelle für Kreditinformation).</p><p>Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Konsumkreditvergabe aggressiver durchgeführt wird. Der Konsumkreditmarkt ist zu einem rechtsfreien Raum geworden, weil sich keine Behörde – und insbesondere nicht die FINMA – dafür verantwortlich fühlt, dass die Kreditgeberinnen interne Strukturen einsetzen, die eine gesetzeskonforme Kreditfähigkeitsprüfung sicherstellen. Beispiele für systematische Unregelmässigkeiten sind häufig zu tiefe Pauschalen bei den Ausgaben und zu hohe Einnahmen, obwohl das Gesetz eine effektive Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben vorsieht. </p><p> </p><p>Aus diesen Gründen müssen die in Artikel 31 KKG verankerten fakultativen Dokumentationsmöglichkeiten für die Kreditgeberinnen zu einer Dokumentationspflicht erweitert werden, bei der sich die für die Prüfung notwendigen Dokumente nicht nur auf einen Lohnnachweis oder einen Betreibungsauszug beschränken sollten. Stattdessen soll eine Dokumentationspflicht von Belegen zu den Angaben der KonsumentInnen zu ihren effektiven Einnahmen und Ausgaben eingeführt werden.</p><p> </p><p>In seiner Stellungnahme zur Interpellation 24.3665 verwies der Bundesrat auf seinen Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024, Ziff. 3. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen sind jedoch nicht ausreichend und müssen ergänzt werden. Die FINMA muss effektiver beaufsichtigen, dass Kreditgeberinnen – allen voran Banken, bzw. Finanzintermediäre – über die notwendigen internen Strukturen verfügen, um das Konsumkreditgesetz gesetzeskonform umzusetzen. Durch vorliegende Motion soll die Aufsicht im Konsumkreditbereich also beispielsweise in einem neuen Artikel 40bis KKG verankert und konkretisiert werden.</p>
- <span><p><span>Im Bereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) besteht keine allgemeine Aufsicht auf Bundesebene. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterstehen einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art.</span><span> </span><span>39 Abs. 1 KKG). Eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG). Die Bewilligung wird befristet erteilt und kann unter anderem bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen entzogen werden (Art. 8 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz, VKKG, SR 221.214.11). Die Prüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen obliegt den Kantonen (siehe dazu die Ausführungen des Bundesrates zu den Interpellationen Mazzone 19.3164 «Gesetzmässigkeit von Konsumkrediten wiederherstellen» und 18.3469 «Die Überschuldung privater Haushalte bekämpfen. Das Gesetz muss eingehalten werden»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder der Beanspruchung eigener Dienstleistungen gewährt oder vermittelt werden (Art. 39 Abs. 3 KKG) oder wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz (SR 952.0) untersteht. In letzterem Fall übt die FINMA die Aufsicht aus. Erhält die FINMA Hinweise auf wiederholte Rechtsverstösse durch Beaufsichtigte, nimmt sie bei den betroffenen Instituten Abklärungen vor und ergreift bei Missständen die geeigneten Massnahmen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Dies wäre bereits heute der Fall, wenn systematische Verletzungen des KKG festgestellt würden (</span><span>siehe dazu die Ausführungen des Bundesrates zu den Interpellationen Marti Min Li 24.3665 «Systematische Verletzungen des Konsumkreditgesetzes. Was unternimmt der Bundesrat?» und Mazzone 19.3164 und 18.3469</span><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Daneben enthält das KKG eine strenge Sanktionsnorm im Falle der Verletzung der Kreditfähigkeitsprüfung: Verstösst eine Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung, so kann sie die gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten verlieren (Art. 32 KKG). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat stellt zwar eine Zunahme beim Gesamtbetrag der bestehenden Konsumkredite während der letzten zehn Jahre fest. Demgegenüber hat jedoch die Anzahl insbesondere der Barkredite abgenommen (Jahresberichte der Zentralstelle für Kreditinformation [ZEK] 2024 und 2014). Gemäss der Publikation des Bundesamtes für Statistik (BFS; SILC-Erhebung, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Einkommen, Verbrauch und Vermögen > Verschuldung > Tabelle: Zahlungsrückstände, nach verschiedenen soziodemografischen Merkmalen) lebten im Jahr 2023 5.7% der Bevölkerung in einem Haushalt mit Zahlungsrückständen bei Kreditrückzahlungen oder Kreditkartenrechnungen, dies im Vergleich zu 5.1% im Jahr 2019 (vor der Corona-Pandemie). Diese Zahlen sind damit in den letzten Jahren einigermassen stabil geblieben. Es besteht für den Bundesrat vor diesem Hintergrund und wie er bereits in seinen Stellungnahmen zur Motion Roduit 21.3142 «Früherkennung von armuts- oder überschuldungsgefährdeten Personen. Handeln, bevor es zu spät ist», Motion Marti Min Li 20.4636 «Verankerung und Ausbau einer nachhaltigen Schuldenprävention und Schuldenberatung in den Kantonen» und zur Interpellation 18.3469 Mazzone festgehalten hat, kein Handlungsbedarf und damit auch kein Anlass, das Aufsichtssystem des KKG anzupassen oder die Dokumentationspflichten im KKG zu verschärfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte der Erstrat die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, so wird der Bundesrat dem Zweitrat die Abänderung in einen Prüfauftrag vorschlagen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Konsumkreditgesetz so zu präzisieren, dass die FINMA bei Finanzintermediären tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Aufsicht über die gesetzeskonforme Umsetzung des Konsumkreditgesetzes auszuüben. Ausserdem sollen in Art. 31 KKG Dokumentationspflichten verankert werden. </p>
- Prävention von Überschuldung durch Konsolidierung des Konsumkreditgesetzes
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