Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone
- ShortId
-
25.3113
- Id
-
20253113
- Updated
-
14.11.2025 03:09
- Language
-
de
- Title
-
Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone
- AdditionalIndexing
-
55;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schätzungen des UVEK zufolge gibt es gegenwärtig rund 600 000 Gebäude ausserhalb der Bauzone. Die Beschränkungen, die sich aus dem Wunsch ergeben, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 RPG) und damit den Boden zweckmässig zu nutzen (Art. 75 Abs. 1 BV), wirken sich negativ auf viele dieser Gebäude aus, deren Unterhalt vernachlässigt oder sogar aufgegeben wird, weil dies nicht rentabel ist. Von diesen bestehenden Gebäuden sind viele mindestens teilweise bewohnt. Sie könnten durch eine gezielte Lockerung des Gesetzes für altrechtliche Bauten, also solche, die vor 1972 erstellt wurden, als nicht unterschieden wurde zwischen Bau- und Nichtbauzonen, den Druck auf die Siedlungen mindern und mit ihrer Nutzung könnte eine weitere Vergrösserung der Bauzonen vermieden werden, indem den Eigentümerinnen und Eigentümern von solchen Gebäuden die Möglichkeit gegeben wird, bei einer Renovierung oder einem Wiederaufbau das gesamte Bauvolumen zu nutzen. Bei Abbruch und Wiederaufbau muss das neue Gebäude selbstverständlich die Form und das Volumen des Gebäudes, das es ersetzt, einhalten, um zu verhindern, dass in der Landwirtschaftszone Mehrfamilienhäuser entstehen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten möglich sein und auf die in dieser Motion bezeichneten Gebäude angewendet werden, sofern diese bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu ändern, damit die Nutzung altrechtlicher Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen und ausserhalb der Bauzone liegen, so rationell wie möglich erfolgt und die Nutzung des gesamten vorhandenen Bauvolumens gefördert wird. So müssen diese Gebäude unter Beachtung ihrer äusseren Erscheinungsform renoviert oder sogar wieder aufgebaut werden können, sofern sie insbesondere weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden und bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen. </p>
- Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone
- State
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Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schätzungen des UVEK zufolge gibt es gegenwärtig rund 600 000 Gebäude ausserhalb der Bauzone. Die Beschränkungen, die sich aus dem Wunsch ergeben, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 RPG) und damit den Boden zweckmässig zu nutzen (Art. 75 Abs. 1 BV), wirken sich negativ auf viele dieser Gebäude aus, deren Unterhalt vernachlässigt oder sogar aufgegeben wird, weil dies nicht rentabel ist. Von diesen bestehenden Gebäuden sind viele mindestens teilweise bewohnt. Sie könnten durch eine gezielte Lockerung des Gesetzes für altrechtliche Bauten, also solche, die vor 1972 erstellt wurden, als nicht unterschieden wurde zwischen Bau- und Nichtbauzonen, den Druck auf die Siedlungen mindern und mit ihrer Nutzung könnte eine weitere Vergrösserung der Bauzonen vermieden werden, indem den Eigentümerinnen und Eigentümern von solchen Gebäuden die Möglichkeit gegeben wird, bei einer Renovierung oder einem Wiederaufbau das gesamte Bauvolumen zu nutzen. Bei Abbruch und Wiederaufbau muss das neue Gebäude selbstverständlich die Form und das Volumen des Gebäudes, das es ersetzt, einhalten, um zu verhindern, dass in der Landwirtschaftszone Mehrfamilienhäuser entstehen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten möglich sein und auf die in dieser Motion bezeichneten Gebäude angewendet werden, sofern diese bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu ändern, damit die Nutzung altrechtlicher Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen und ausserhalb der Bauzone liegen, so rationell wie möglich erfolgt und die Nutzung des gesamten vorhandenen Bauvolumens gefördert wird. So müssen diese Gebäude unter Beachtung ihrer äusseren Erscheinungsform renoviert oder sogar wieder aufgebaut werden können, sofern sie insbesondere weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden und bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen. </p>
- Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone
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