Noch nicht beantwortete Fragen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
- ShortId
-
25.3123
- Id
-
20253123
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Noch nicht beantwortete Fragen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
- AdditionalIndexing
-
08;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1) Artikel 13, 8b angepasste IGV: </p><p>Wer entscheidet bei einer neuen Pandemie, was relevante Gesundheitsprodukte sind. Wie unterstützt der Generaldirektor bei der Herstellung relevanter Gesundheitsprodukte? Wie kann verhindert werden, dass ausländische Pharmaunternehmen hohe Profite aus neuen Pandemien erzielen, die letztendlich der Staat und damit der Steuerzahler zu tragen hat?</p><p> </p><p>2) Warum sieht der Bundesrat die Zustimmung durch Untätigkeit als politisch und rechtlich zulässig an, obwohl die geänderten IGV die nationale Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitspolitik direkt beeinflussen – so wie dies durch die Teilrevision des EpG bereits geschehen ist?</p><p> </p><p>3) Wie erklärt der Bundesrat die Diskrepanz zwischen der Aussage von Bundesrat Jans im Rahmen der Sondersession vom 10.3.2025, dass der Beschluss zu den geänderten IGV mit Unterstützung des Parlaments gefasst wurde, obwohl das Parlament die IGV-Änderungen nicht genehmigt hat? </p><p> </p><p>4) Wie vereinbart der Bundesrat die Aussage von Bundesrat Jans, dass die Souveränität der Schweiz durch die geänderten IGV nicht eingeschränkt werde, mit der Tatsache, dass die Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG) gerade dazu dient, die internationalen Verpflichtungen aus den IGV ins nationale Recht zu übertragen (siehe dazu z.B. die Aussage des Bundesrates in der Motion 23.7079, wonach „das revidierte Epidemiengesetz die IGV seit 2016 berücksichtigt und deren Umsetzung in der Schweiz regelt“)?</p><p> </p><p>5) Falls die Umsetzung der geänderten IGV zu gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Schäden führt – wer trägt die politische und rechtliche Verantwortung? Wer wäre im Rahmen der Staatshaftung haftbar? Wäre es angesichts der Unkündbarkeit der IGV nicht angezeigt, durch eine präventive Opting-out-Erklärung Zeit zu gewinnen, um eine breite und informierte Zustimmung auf parlamentarischer und gesellschaftlicher Ebene zu erreichen? </p>
- <span><p><span>1. Der neue Absatz 8 von Artikel 13 führt die Massnahmen auf, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite treffen kann, um die Vertragsstaaten in ihrer Reaktionsfähigkeit zu unterstützen und dazu auch den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu erleichtern. Er präzisiert die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und nennt Beispiele für Massnahmen, welche die Vertragsstaaten ergreifen können, um den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu vereinfachen. Diese Anpassung begründet jedoch weder Rechte noch Pflichten zur Gewährleistung des Zugangs zu Gesundheitsprodukten. Sie verweist auf die bereits bestehenden Koordinierungs- und Netzwerkmechanismen der WHO und schafft somit keine neuen Mechanismen in diesem Bereich. Es liegt weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche Produkte sie als relevant für die Bewältigung einer Gesundheitskrise in ihrem Land erachten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die 2024 verabschiedeten Anpassungen der IGV erfordern keine Gesetzesänderung. Die Arbeiten zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG, SR </span><em><span>818.101</span></em><span>) ergeben sich aus der Schweizer Landespolitik und den auf nationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen aus der Coronapandemie (siehe namentlich: Bundeskanzlei, Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung in der Covid-19-Pandemie [2. Phase / August</span><span> </span><span>2020 bis Oktober 2021] vom 22. Juni 2022). Diese Arbeiten liefen lange vor der Verabschiedung der Anpassungen der IGV an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><strong><span> </span></strong><span>Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommissionen APK und Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK) wurden während der Verhandlungen über den Fortgang des Dossiers informiert. Zudem beantragte die APK eine Konsultation zur Position der Schweiz in den Verhandlungen. An ihrer Sitzung vom 29.</span><span> </span><span>April</span><span> </span><span>2024 bestätigte die APK-N die Position und die Prioritäten der Schweiz, und die APK-S nahm an ihrer Sitzung vom 6.</span><span> </span><span>Mai</span><span> </span><span>2024 davon Kenntnis und verzichtete auf eine ausdrückliche Stellungnahme. Somit wurde das Parlament in diesem Sinne und im Rahmen seiner insbesondere aus Artikel</span><span> </span><span>152</span><span> </span><span>des Parlamentsgesetzes (SR </span><em><span>171.10</span></em><span>) hervorgehenden Informations- und Konsultationsrechte einbezogen.</span></p><p><strong><span> </span></strong></p><p><span>4. Die Anpassungen der IGV bedeuten keine Einschränkung des souveränen Rechts der Mitgliedstaaten, über ihre nationale Politik und Massnahmen im Pandemiefall zu entscheiden. Ausserdem erfordern sie keine Gesetzesänderungen und müssen in kein Gesetz übertragen werden. Die in der Interpellation genannte Frage 23.7079 Büchel «Welche Risiken beinhalten die "völkerrechtlich bindenden" International Health Regulations der WHO für die Demokratie in der Schweiz?» bezieht sich auf die Totalrevision des EpG, wie sie vom Parlament 2012 verabschiedet wurde und 2016 in Kraft trat. Dabei hatte das Parlament souverän beschlossen, bestimmte Elemente aus den IGV (2002) in das Gesetz aufzunehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5.</span><strong><span> </span></strong><span>Der erläuternde Bericht, der den interessierten Kreisen, den Kantonen und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet wurde, legt den Inhalt der Anpassungen der IGV dar und analysiert deren Auswirkungen auf die Schweiz: Die daraus entstehenden Verpflichtungen können im Rahmen der bestehenden Strukturen und Ressourcen erfüllt werden, und es sind keine Gesetzesänderungen zur Umsetzung dieser Anpassungen erforderlich, die im Übrigen keine finanziellen Folgen für die Schweiz haben. Die Anpassungen sollen für einen besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung vor grenzüberschreitenden Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten sorgen. Folglich und a</span><span> </span><span>contrario ist der Bundesrat der Ansicht, dass sie der Schweiz nicht schaden werden.</span></p></span>
- <p>Aus den bisher erfolgten Antworten des Bundesrates zur Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) verbleiben verschiedene Unvollständigkeiten und Diskrepanzen. Diese gilt es raschmöglichst zu klären. </p>
- Noch nicht beantwortete Fragen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1) Artikel 13, 8b angepasste IGV: </p><p>Wer entscheidet bei einer neuen Pandemie, was relevante Gesundheitsprodukte sind. Wie unterstützt der Generaldirektor bei der Herstellung relevanter Gesundheitsprodukte? Wie kann verhindert werden, dass ausländische Pharmaunternehmen hohe Profite aus neuen Pandemien erzielen, die letztendlich der Staat und damit der Steuerzahler zu tragen hat?</p><p> </p><p>2) Warum sieht der Bundesrat die Zustimmung durch Untätigkeit als politisch und rechtlich zulässig an, obwohl die geänderten IGV die nationale Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitspolitik direkt beeinflussen – so wie dies durch die Teilrevision des EpG bereits geschehen ist?</p><p> </p><p>3) Wie erklärt der Bundesrat die Diskrepanz zwischen der Aussage von Bundesrat Jans im Rahmen der Sondersession vom 10.3.2025, dass der Beschluss zu den geänderten IGV mit Unterstützung des Parlaments gefasst wurde, obwohl das Parlament die IGV-Änderungen nicht genehmigt hat? </p><p> </p><p>4) Wie vereinbart der Bundesrat die Aussage von Bundesrat Jans, dass die Souveränität der Schweiz durch die geänderten IGV nicht eingeschränkt werde, mit der Tatsache, dass die Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG) gerade dazu dient, die internationalen Verpflichtungen aus den IGV ins nationale Recht zu übertragen (siehe dazu z.B. die Aussage des Bundesrates in der Motion 23.7079, wonach „das revidierte Epidemiengesetz die IGV seit 2016 berücksichtigt und deren Umsetzung in der Schweiz regelt“)?</p><p> </p><p>5) Falls die Umsetzung der geänderten IGV zu gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Schäden führt – wer trägt die politische und rechtliche Verantwortung? Wer wäre im Rahmen der Staatshaftung haftbar? Wäre es angesichts der Unkündbarkeit der IGV nicht angezeigt, durch eine präventive Opting-out-Erklärung Zeit zu gewinnen, um eine breite und informierte Zustimmung auf parlamentarischer und gesellschaftlicher Ebene zu erreichen? </p>
- <span><p><span>1. Der neue Absatz 8 von Artikel 13 führt die Massnahmen auf, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite treffen kann, um die Vertragsstaaten in ihrer Reaktionsfähigkeit zu unterstützen und dazu auch den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu erleichtern. Er präzisiert die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und nennt Beispiele für Massnahmen, welche die Vertragsstaaten ergreifen können, um den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu vereinfachen. Diese Anpassung begründet jedoch weder Rechte noch Pflichten zur Gewährleistung des Zugangs zu Gesundheitsprodukten. Sie verweist auf die bereits bestehenden Koordinierungs- und Netzwerkmechanismen der WHO und schafft somit keine neuen Mechanismen in diesem Bereich. Es liegt weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche Produkte sie als relevant für die Bewältigung einer Gesundheitskrise in ihrem Land erachten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die 2024 verabschiedeten Anpassungen der IGV erfordern keine Gesetzesänderung. Die Arbeiten zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG, SR </span><em><span>818.101</span></em><span>) ergeben sich aus der Schweizer Landespolitik und den auf nationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen aus der Coronapandemie (siehe namentlich: Bundeskanzlei, Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung in der Covid-19-Pandemie [2. Phase / August</span><span> </span><span>2020 bis Oktober 2021] vom 22. Juni 2022). Diese Arbeiten liefen lange vor der Verabschiedung der Anpassungen der IGV an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><strong><span> </span></strong><span>Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommissionen APK und Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK) wurden während der Verhandlungen über den Fortgang des Dossiers informiert. Zudem beantragte die APK eine Konsultation zur Position der Schweiz in den Verhandlungen. An ihrer Sitzung vom 29.</span><span> </span><span>April</span><span> </span><span>2024 bestätigte die APK-N die Position und die Prioritäten der Schweiz, und die APK-S nahm an ihrer Sitzung vom 6.</span><span> </span><span>Mai</span><span> </span><span>2024 davon Kenntnis und verzichtete auf eine ausdrückliche Stellungnahme. Somit wurde das Parlament in diesem Sinne und im Rahmen seiner insbesondere aus Artikel</span><span> </span><span>152</span><span> </span><span>des Parlamentsgesetzes (SR </span><em><span>171.10</span></em><span>) hervorgehenden Informations- und Konsultationsrechte einbezogen.</span></p><p><strong><span> </span></strong></p><p><span>4. Die Anpassungen der IGV bedeuten keine Einschränkung des souveränen Rechts der Mitgliedstaaten, über ihre nationale Politik und Massnahmen im Pandemiefall zu entscheiden. Ausserdem erfordern sie keine Gesetzesänderungen und müssen in kein Gesetz übertragen werden. Die in der Interpellation genannte Frage 23.7079 Büchel «Welche Risiken beinhalten die "völkerrechtlich bindenden" International Health Regulations der WHO für die Demokratie in der Schweiz?» bezieht sich auf die Totalrevision des EpG, wie sie vom Parlament 2012 verabschiedet wurde und 2016 in Kraft trat. Dabei hatte das Parlament souverän beschlossen, bestimmte Elemente aus den IGV (2002) in das Gesetz aufzunehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5.</span><strong><span> </span></strong><span>Der erläuternde Bericht, der den interessierten Kreisen, den Kantonen und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet wurde, legt den Inhalt der Anpassungen der IGV dar und analysiert deren Auswirkungen auf die Schweiz: Die daraus entstehenden Verpflichtungen können im Rahmen der bestehenden Strukturen und Ressourcen erfüllt werden, und es sind keine Gesetzesänderungen zur Umsetzung dieser Anpassungen erforderlich, die im Übrigen keine finanziellen Folgen für die Schweiz haben. Die Anpassungen sollen für einen besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung vor grenzüberschreitenden Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten sorgen. Folglich und a</span><span> </span><span>contrario ist der Bundesrat der Ansicht, dass sie der Schweiz nicht schaden werden.</span></p></span>
- <p>Aus den bisher erfolgten Antworten des Bundesrates zur Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) verbleiben verschiedene Unvollständigkeiten und Diskrepanzen. Diese gilt es raschmöglichst zu klären. </p>
- Noch nicht beantwortete Fragen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
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