Erträge aus russischen Zentralbankgeldern für die Ukraine-Hilfe verwenden

ShortId
25.3124
Id
20253124
Updated
14.11.2025 03:10
Language
de
Title
Erträge aus russischen Zentralbankgeldern für die Ukraine-Hilfe verwenden
AdditionalIndexing
09;1231;24;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Die Schweiz beteiligt sich an den verschiedenen internationalen Diskussionen über Reparationszahlungen Russlands. Die formellen Verhandlungen über einen Reparationsmechanismus begannen Ende März 2025 mit der ersten Sitzung eines zwischenstaatlichen Verhandlungskomitees in Den Haag. Mit ihrer Teilnahme will die Schweiz unter anderem sicherstellen, dass die diskutierten Lösungen mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind. </span></p><p><span>2. Die EU hat die Verwendung der bei Zentralverwahrern generierten ausserordentlichen Erträge auf russischen Zentralbankgeldern beschlossen. Da in der Schweiz keine Vermögenswerte der russischen Zentralbank beim schweizerischen Zentralverwahrer gehalten werden, gibt es diesen Anwendungsfall hier nicht. </span></p><p><span>3. Die in der Schweiz von Geschäftsbanken gehaltenen Reserven und Vermögenswerte der Russischen Zentralbank beliefen sich per 31. März 2025 auf CHF 7,45 Mia. </span></p><p><span>4. Ob diese Vermögenswerte verzinst werden, hängt von den jeweiligen Verträgen mit Geschäftsbanken ab. Vertraglich vereinbarte Zinsen werden gutgeschrieben, bleiben jedoch immobilisiert. Ohne vertragliche Grundlage bilden Banken teilweise buchhalterische Rückstellungen.</span></p><p><span>5. Gemäss Artikel 24 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) sind Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung russischer Zentralbankvermögen verboten. Solange diese Bestimmung eingehalten wird, sind Banken in ihrer Geschäftstätigkeit nicht eingeschränkt.</span></p><p><span>6. Die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht – insbesondere mit dem Prinzip der Staatenimmunität – müsste im Fall weitergehender Massnahmen geprüft werden. Eine Umsetzung wäre nur durch ein neues Gesetz oder eine Anpassung bestehender Gesetze möglich.</span></p></span>
  • <p>Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit der Überweisung der gleichlautenden Motionen <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233264">23.3264</a>-68 Massnahmen zu ergreifen, um auf internationaler Ebene die Grundlagen für einen Reparationsmechanismus zu Gunsten eines völkerrechtswidrig angegriffenen Staates zu erarbeiten.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wo steht der Bundesrat bei der Umsetzung der fünf gleichlautenden Motionen «Völkerrechtliche Grundlagen für Reparationszahlungen an die Ukraine» (23.3264-68)?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die aktuellen Entwicklungen zum Einzug der Zinserträge russischer Zentralbankgelder in der EU ein?</li><li>In welcher Höhe sind Vermögenswerte der russischen Zentralbank aktuell in der Schweiz immobilisiert?</li><li>Werden die Renditen der immobilisierten russischen Zentralbankgelder in der Schweiz den Geschäftsbanken oder den russischen Eigentümern verbucht?</li><li>Können die Geschäftsbanken die Vermögenswerte als Fremdkapital auch für ihre Investmentbanking-Geschäfte einsetzen?</li><li>Welche Anpassung einer bestehenden gesetzlichen Grundlage oder welche neue gesetzliche Grundlage bräuchte es, um die Zinserträge einzuziehen?</li></ul>
  • Erträge aus russischen Zentralbankgeldern für die Ukraine-Hilfe verwenden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Die Schweiz beteiligt sich an den verschiedenen internationalen Diskussionen über Reparationszahlungen Russlands. Die formellen Verhandlungen über einen Reparationsmechanismus begannen Ende März 2025 mit der ersten Sitzung eines zwischenstaatlichen Verhandlungskomitees in Den Haag. Mit ihrer Teilnahme will die Schweiz unter anderem sicherstellen, dass die diskutierten Lösungen mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind. </span></p><p><span>2. Die EU hat die Verwendung der bei Zentralverwahrern generierten ausserordentlichen Erträge auf russischen Zentralbankgeldern beschlossen. Da in der Schweiz keine Vermögenswerte der russischen Zentralbank beim schweizerischen Zentralverwahrer gehalten werden, gibt es diesen Anwendungsfall hier nicht. </span></p><p><span>3. Die in der Schweiz von Geschäftsbanken gehaltenen Reserven und Vermögenswerte der Russischen Zentralbank beliefen sich per 31. März 2025 auf CHF 7,45 Mia. </span></p><p><span>4. Ob diese Vermögenswerte verzinst werden, hängt von den jeweiligen Verträgen mit Geschäftsbanken ab. Vertraglich vereinbarte Zinsen werden gutgeschrieben, bleiben jedoch immobilisiert. Ohne vertragliche Grundlage bilden Banken teilweise buchhalterische Rückstellungen.</span></p><p><span>5. Gemäss Artikel 24 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) sind Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung russischer Zentralbankvermögen verboten. Solange diese Bestimmung eingehalten wird, sind Banken in ihrer Geschäftstätigkeit nicht eingeschränkt.</span></p><p><span>6. Die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht – insbesondere mit dem Prinzip der Staatenimmunität – müsste im Fall weitergehender Massnahmen geprüft werden. Eine Umsetzung wäre nur durch ein neues Gesetz oder eine Anpassung bestehender Gesetze möglich.</span></p></span>
    • <p>Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit der Überweisung der gleichlautenden Motionen <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233264">23.3264</a>-68 Massnahmen zu ergreifen, um auf internationaler Ebene die Grundlagen für einen Reparationsmechanismus zu Gunsten eines völkerrechtswidrig angegriffenen Staates zu erarbeiten.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wo steht der Bundesrat bei der Umsetzung der fünf gleichlautenden Motionen «Völkerrechtliche Grundlagen für Reparationszahlungen an die Ukraine» (23.3264-68)?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die aktuellen Entwicklungen zum Einzug der Zinserträge russischer Zentralbankgelder in der EU ein?</li><li>In welcher Höhe sind Vermögenswerte der russischen Zentralbank aktuell in der Schweiz immobilisiert?</li><li>Werden die Renditen der immobilisierten russischen Zentralbankgelder in der Schweiz den Geschäftsbanken oder den russischen Eigentümern verbucht?</li><li>Können die Geschäftsbanken die Vermögenswerte als Fremdkapital auch für ihre Investmentbanking-Geschäfte einsetzen?</li><li>Welche Anpassung einer bestehenden gesetzlichen Grundlage oder welche neue gesetzliche Grundlage bräuchte es, um die Zinserträge einzuziehen?</li></ul>
    • Erträge aus russischen Zentralbankgeldern für die Ukraine-Hilfe verwenden

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