Teure administrative Leerläufe bei Rückführungen vermeiden. Ausschaffungshaft wirksamer ausgestalten

ShortId
25.3125
Id
20253125
Updated
14.11.2025 03:10
Language
de
Title
Teure administrative Leerläufe bei Rückführungen vermeiden. Ausschaffungshaft wirksamer ausgestalten
AdditionalIndexing
48;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG ist derzeit aufgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Schengen-Assoziierungsabkommen) nur für 18 Monate möglich. Doch auch dieser Rahmen wird wegen der viel zu restriktiven Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs (EuGH), an sich die Schweiz unverständlicherweise hält, kaum je ausgeschöpft.</p><p>Die aktuelle Behörden- und Gerichtspraxis verlangt, dass vor der Inhaftierung mildere Zwangsmassnahmen (wie z.B. die in der Praxis kaum durchsetzbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet) angewendet werden müssen. Das mag richtig sein bei kooperativen Personen. Bei renitenten oder straffälligen Personen führt dies demgegenüber zu einem teuren administrativen Leerlauf.&nbsp;</p><p>Vor der Inhaftierung werden – meist bereits im Vorfeld absehbare – No-Shows verlangt. Das bedeutet, dass auch dann, wenn Ausreisepflichtigen kundtun, nicht pflichtgemäss auszureisen, ein Flug gebucht werden muss, der dann nicht angetreten wird. Bekanntlich tauchen viele Ausreisepflichtige unter, nachdem ihnen der Ausreisetermin mitgeteilt wurde. Die Organisation eines Sonderfluges ist extrem aufwändig und höchst kostspielig. Dass nur mit der Hälfte der angemeldeten Personen geflogen wird, weil die andere Hälfte untergetaucht ist, verursacht enorme Kosten, die mit einer rechtzeitig angeordneten Haft vermieden werden könnten.</p><p>Weiter werden Inhaftierte vorzeitig entlassen, wenn eine Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, weil sich der Heimatstaat quer legt und seine Landsleute nicht zurücknimmt. Damit werden Personen begünstigt, deren Heimatland besonders renitent ist.&nbsp;</p><p>Die Möglichkeit, auszuschaffende Personen rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Organisation der zwangsweisen Rückführung in Haft zu nehmen, würde die Effizienz steigern und Kosten sparen. Um eine wirksame und effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten, ist die Ausschaffungshaft auf 24 Monate zu verlängern.</p>
  • <span><p><span>Die Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft stellt für die betroffenen ausländischen Personen einen schwerwiegenden Eingriff in ihre verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Grundrechte dar, insbesondere in deren persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; SR 101; Art. 5 EMRK; SR 0.101). Die haftanordnenden Behörden sowie die Haftgerichte sind daher gehalten, in jedem Fall zu prüfen, ob eine entsprechende Massnahme in ihrer Wirkung als auch hinsichtlich ihrer Dauer verhältnismässig ist. Diese Prüfung ist verfassungsrechtlich geboten (Art. 36 Abs. 3 BV) und wird bei den entsprechenden Bestimmungen zu den verschiedenen Haftarten im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und durch die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts konkretisiert. Sie umfasst insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft im Hinblick auf die Sicherstellung des späteren Wegweisungsvollzugs. Diese Notwendigkeit ist nicht gegeben, wenn das anvisierte Ziel auch mit einer «milderen» Massnahme» erreicht werden kann. Eine mildere Massnahme wird nur dann angeordnet, wenn sie im Einzelfall sinnvoll ist, zum Beispiel aufgrund des bisherigen Verhaltens im Asylverfahren. Die haftanordnende Behörde muss in ihrer Begründung darlegen, weshalb im konkreten Fall die Haftanordnung notwendig erscheint. Die Anforderung an die Begründung hängt dabei auch von dem jeweils geltend gemachten Haftgrund ab. Die Verhältnismässigkeitsprüfung im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer milderen Massnahme muss schon seit der Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgenommen werden und ergibt sich nicht – wie von der Motionärin in ihrer Begründung dargelegt – erst seit der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Sie wird aber auch von ihr eingefordert. </span></p><p><span>Auch wenn eine Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung kurz bevorsteht, kann nicht automatisch eine Administrativhaft im Hinblick auf die Rückführung angeordnet werden. Die konkreten Umstände des Einzelfalls müssen geprüft werden – besonders wenn die Person bisher bei ihren Mitwirkungspflichten kooperiert hat. .</span></p><p><span>Seitens der Kantone besteht keine Notwendigkeit, die maximale Haftdauer aller Haftarten auf 24 Monate zu verlängern. In der Praxis wird nur in seltenen Ausnahmefällen die aktuell mögliche Maximaldauer von 18 Monaten tatsächlich ausgeschöpft. In den Jahren 2022 bis 2024 betrug die durchschnittliche Dauer der Administrativhaft 22 Tage.</span></p><p><span>Abschliessend weist der Bundesrat darauf hin, dass er, unter Einhaltung der erwähnten verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben, durchaus Optimierungspotenzial bei den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sieht. So wurden in letzter Zeit von den Kantonen vermehrt die Komplexität der Verfahren, die teilweise kantonal unterschiedlichen Anforderungen an die Haftanordnung und die unterschiedliche Rechtsprechung in den Kantonen bemängelt. Entsprechend bildet die zukünftige Ausgestaltung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen auch Gegenstand der Umsetzung der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233082"><span>23.3082</span></a><span> Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern». Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion sollen bei Bedarf notwendige Anpassungen der Praxis und der rechtlichen Grundlagen vorgenommen werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass:&nbsp;</p><ul><li>Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft stets angeordnet wird, wenn eine ausreisepflichtige Person weder kooperiert noch freiwillig ausreist, ohne dass vorgängig mildere Massnahmen angeordnet werden müssen;</li><li>Die Inhaftierung stets vor der Organisation der zwangsweisen Rückführung erfolgen kann;</li><li>Die Ausschaffungshaft auf bis 24 Monate verlängert werden kann.</li></ul>
  • Teure administrative Leerläufe bei Rückführungen vermeiden. Ausschaffungshaft wirksamer ausgestalten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG ist derzeit aufgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Schengen-Assoziierungsabkommen) nur für 18 Monate möglich. Doch auch dieser Rahmen wird wegen der viel zu restriktiven Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs (EuGH), an sich die Schweiz unverständlicherweise hält, kaum je ausgeschöpft.</p><p>Die aktuelle Behörden- und Gerichtspraxis verlangt, dass vor der Inhaftierung mildere Zwangsmassnahmen (wie z.B. die in der Praxis kaum durchsetzbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet) angewendet werden müssen. Das mag richtig sein bei kooperativen Personen. Bei renitenten oder straffälligen Personen führt dies demgegenüber zu einem teuren administrativen Leerlauf.&nbsp;</p><p>Vor der Inhaftierung werden – meist bereits im Vorfeld absehbare – No-Shows verlangt. Das bedeutet, dass auch dann, wenn Ausreisepflichtigen kundtun, nicht pflichtgemäss auszureisen, ein Flug gebucht werden muss, der dann nicht angetreten wird. Bekanntlich tauchen viele Ausreisepflichtige unter, nachdem ihnen der Ausreisetermin mitgeteilt wurde. Die Organisation eines Sonderfluges ist extrem aufwändig und höchst kostspielig. Dass nur mit der Hälfte der angemeldeten Personen geflogen wird, weil die andere Hälfte untergetaucht ist, verursacht enorme Kosten, die mit einer rechtzeitig angeordneten Haft vermieden werden könnten.</p><p>Weiter werden Inhaftierte vorzeitig entlassen, wenn eine Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, weil sich der Heimatstaat quer legt und seine Landsleute nicht zurücknimmt. Damit werden Personen begünstigt, deren Heimatland besonders renitent ist.&nbsp;</p><p>Die Möglichkeit, auszuschaffende Personen rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Organisation der zwangsweisen Rückführung in Haft zu nehmen, würde die Effizienz steigern und Kosten sparen. Um eine wirksame und effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten, ist die Ausschaffungshaft auf 24 Monate zu verlängern.</p>
    • <span><p><span>Die Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft stellt für die betroffenen ausländischen Personen einen schwerwiegenden Eingriff in ihre verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Grundrechte dar, insbesondere in deren persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; SR 101; Art. 5 EMRK; SR 0.101). Die haftanordnenden Behörden sowie die Haftgerichte sind daher gehalten, in jedem Fall zu prüfen, ob eine entsprechende Massnahme in ihrer Wirkung als auch hinsichtlich ihrer Dauer verhältnismässig ist. Diese Prüfung ist verfassungsrechtlich geboten (Art. 36 Abs. 3 BV) und wird bei den entsprechenden Bestimmungen zu den verschiedenen Haftarten im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und durch die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts konkretisiert. Sie umfasst insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft im Hinblick auf die Sicherstellung des späteren Wegweisungsvollzugs. Diese Notwendigkeit ist nicht gegeben, wenn das anvisierte Ziel auch mit einer «milderen» Massnahme» erreicht werden kann. Eine mildere Massnahme wird nur dann angeordnet, wenn sie im Einzelfall sinnvoll ist, zum Beispiel aufgrund des bisherigen Verhaltens im Asylverfahren. Die haftanordnende Behörde muss in ihrer Begründung darlegen, weshalb im konkreten Fall die Haftanordnung notwendig erscheint. Die Anforderung an die Begründung hängt dabei auch von dem jeweils geltend gemachten Haftgrund ab. Die Verhältnismässigkeitsprüfung im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer milderen Massnahme muss schon seit der Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgenommen werden und ergibt sich nicht – wie von der Motionärin in ihrer Begründung dargelegt – erst seit der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Sie wird aber auch von ihr eingefordert. </span></p><p><span>Auch wenn eine Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung kurz bevorsteht, kann nicht automatisch eine Administrativhaft im Hinblick auf die Rückführung angeordnet werden. Die konkreten Umstände des Einzelfalls müssen geprüft werden – besonders wenn die Person bisher bei ihren Mitwirkungspflichten kooperiert hat. .</span></p><p><span>Seitens der Kantone besteht keine Notwendigkeit, die maximale Haftdauer aller Haftarten auf 24 Monate zu verlängern. In der Praxis wird nur in seltenen Ausnahmefällen die aktuell mögliche Maximaldauer von 18 Monaten tatsächlich ausgeschöpft. In den Jahren 2022 bis 2024 betrug die durchschnittliche Dauer der Administrativhaft 22 Tage.</span></p><p><span>Abschliessend weist der Bundesrat darauf hin, dass er, unter Einhaltung der erwähnten verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben, durchaus Optimierungspotenzial bei den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sieht. So wurden in letzter Zeit von den Kantonen vermehrt die Komplexität der Verfahren, die teilweise kantonal unterschiedlichen Anforderungen an die Haftanordnung und die unterschiedliche Rechtsprechung in den Kantonen bemängelt. Entsprechend bildet die zukünftige Ausgestaltung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen auch Gegenstand der Umsetzung der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233082"><span>23.3082</span></a><span> Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern». Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion sollen bei Bedarf notwendige Anpassungen der Praxis und der rechtlichen Grundlagen vorgenommen werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass:&nbsp;</p><ul><li>Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft stets angeordnet wird, wenn eine ausreisepflichtige Person weder kooperiert noch freiwillig ausreist, ohne dass vorgängig mildere Massnahmen angeordnet werden müssen;</li><li>Die Inhaftierung stets vor der Organisation der zwangsweisen Rückführung erfolgen kann;</li><li>Die Ausschaffungshaft auf bis 24 Monate verlängert werden kann.</li></ul>
    • Teure administrative Leerläufe bei Rückführungen vermeiden. Ausschaffungshaft wirksamer ausgestalten

Back to List