Der vorgeschlagene Modellwechsel in der künstlichen Ernährung gefährdet die Versorgung
- ShortId
-
25.3136
- Id
-
20253136
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Der vorgeschlagene Modellwechsel in der künstlichen Ernährung gefährdet die Versorgung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bundesrat ist sich der hohen Qualität der heute erbrachten Leistungen durch die Homecare Anbieter bewusst. Daher sollen diese auch beibehalten und lediglich die Organisationsform angepasst werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Rumy 24.3422 «Systemwechsel bei der Vergütung der klinischen Ernährung darf nicht zu Versorgungsengpässen führen» ausgeführt hat, entspricht die heutige Regelung der Leistungspflicht der künstlichen Ernährung nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Deshalb ist es das Ziel, die Leistungen, welche im Rahmen der künstlichen Ernährung erbracht werden, in eine rechtssichere und -konforme Regelung zu überführen. Nach Anerkennung der Homecare Anbieter als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und/oder Ernährungsberatung, ist die Prozesseffizienz sowie die Sicherstellung der ambulanten Versorgung und deren Qualität weiterhin gewährleistet. Für die Umsetzung der Änderungen hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Bewusstsein der notwendigen Anpassungen eine überdurchschnittlich lange Übergangszeit von 18 Monaten beschlossen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das EDI hat vor dem Entscheid des Systemwechsels keine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) und auch keine Gesundheitsfolgenabschätzung (GFA) vorgenommen, da die aktuell praktizierte Vergütung der künstlichen Ernährung im Konflikt mit dem KVG steht und daher korrigiert werden muss. Das Krankenversicherungsrecht macht klare Vorgaben betreffend die Frage, wer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen kann und welche Leistungen Teil des OKP-Leistungskatalogs bilden können. Dies immer in der Absicht, die erforderliche Qualität zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen. Die Anpassung ist also bereits durch das geltende höherrangige Recht vorgegeben und stellt den rechtskonformen Zustand her. Sie ist unabhängig von den allfälligen Resultaten einer spezifischen RFA oder einer GFA vorzunehmen.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. und 4.</span><strong><span> </span></strong><span>Die Leistungen der Homecare Anbieter entsprechen grundsätzlich den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker, der Leistungserbringer der Pflege sowie der Ernährungsberatung. Entsprechend sind diese zur künstlichen Ernährung erbrachten Dienstleistungen (additive Leistungen) von zugelassenen Leistungserbringern zu erbringen und über die bestehenden Vergütungsregelungen und Tarife zu vergüten. Damit wird auch die Gleichbehandlung aller Leistungserbringer sichergestellt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat bereits im Juni 2024 über die notwendigen Anpassungen der Organisationsform der Homecare Anbieter informiert. Zudem hat das BAG mit einem Schreiben im Januar 2025 alle Beteiligten aufgefordert, rasch die notwendigen Schritte vorzunehmen, um die Überführung der Leistungen der künstlichen Ernährung aus Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) fristgerecht umsetzen zu können. Alternative Lösungsvorschläge seitens Homecare Anbieter wurden stets in die Diskussionen miteinbezogen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Am Austausch von BAG und Stakeholdern am 12. März 2025 haben die Versicherer ihre Verhandlungs- und Gesprächsbereitschaft für die fristgerechte Umsetzung der Änderungen zur Kostenübernahme der Leistungen der künstlichen Ernährung per 1. Januar 2026 bestärkt. Es wurde festgehalten, dass die Homecare Anbieter mit den Versicherern zwecks Umsetzung umgehend in Kontakt treten und die Stakeholder bis Ende April 2025 dem BAG Bericht über den Stand der Umsetzungsarbeiten erstatten. Um den Inkraftsetzungstermin zu verschieben, muss in einem Antrag dargelegt werden, welche Schritte zur Umsetzung bisher unternommen wurden, welche Fragen offen sind und wie der Zeitplan für die nächsten Schritte aussieht, beziehungsweise bis wann die Umsetzungsarbeiten abgeschlossen werden könnten. Das EDI entscheidet über solche Anträge nach Anhören der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission. </span></p></span>
- <p>Seit über 30 Jahren wird die künstliche Ernährung zu Hause von spezialisierten Homecare-Anbietern erbracht und gemäss Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Dieser Behandlungskomplex umfasst die Vergütung aller Nährlösungen, Medizinprodukte und «additiven» Leistungen der Homecare-Anbieter, nämlich die Abklärung (Kompatibilität und Verfügbarkeit) und Versorgung mit über 4'000 Produkten ans Domizil der Patienten, die spezialisierte Erstinstruktion der Patienten oder der Spitex zum Selbstmanagement bzw. Management durch die Spitex, die Therapiesicherung und Begleitung von Therapiewechseln, sowie die Adhärenzförderung. Die Homecare-Anbieter sind aktuell in der Lage, für Patienten Spitalaustritte innert 24 Stunden zu realisieren und damit die Verlagerung ins ambulante Setting zu beschleunigen.</p><p>Das BAG hatte den Stakeholdern mitgeteilt, dass die geltende Grundlage für die Vergütung der künstlichen Ernährung in der KLV (Anhang 1) als ungenügend betrachtet werde und diese anders reguliert und finanziert werden müsse. Im Jahr 2022 verlangte das BAG, dass alle Leistungen in der MiGeL abzubilden seien. Nachdem entsprechende Anträge gestellt wurden, hat das BAG seine Position ohne Vorankündigung geändert. Neu sollen nur noch die Produkte, nicht aber die additiven Homecare-Leistungen über die MiGeL vergütet werden. Die Homecare-Leistungen machen rund 40 Prozent der Kosten aus, welche somit nicht mehr gedeckt wären. Die Versorgung könnte so nicht mehr aufrechterhalten werden.</p><p>Die Begründung des BAG, wonach die additiven Leistungen bereits in den Tarifen der Pflegefachpersonen und Ernährungsberaterinnen abgebildet seien, ist jedoch falsch. Darüber sind sich Leistungserbringer und Versicherer einig. Die Homecare-Anbieter haben spezifische Kompetenzen, über die weder die Pflegefachpersonen noch die Ernährungsberaterinnen und -berater verfügen. Diese wollen diese Kompetenzen auch nicht aufbauen, da es sich bei der künstlichen Ernährung um eine Nischentätigkeit mit vergleichsweise geringer Patientenzahl handelt. Das heutige System stellt sicher, dass die HomeCare-Anbieter mit ihren Leistungen dort – und nur dort – Patienten direkt versorgen, wo dies das Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten ermöglicht und erhält. Besteht Pflegebedarf, wird die Spitex instruiert. Zahlreiche Patientinnen und Patienten werden aber ohne Einsatz der Spitex betreut. Es ist somit ein effizientes System der koordinierten Versorgung, in welchem sich Leistungserbringer ergänzen, immer mit dem Ziel, einen höchstmöglichen Grad an Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten zu erreichen. Dieses System entspricht den Prinzipien der Gesundheitsstrategie 2020-2030 des Bundesrates. Das heutige System stellt insbesondere auch sicher, dass spezialisierte Anbieter ohne unnötigen Bewilligungsaufwand kantonsübergreifend tätig sein können. Das ist erforderlich, weil pro Kanton bzw. Versorgungsrayon oft nur wenige oder keine Patientinnen oder Patienten anfallen.</p><p>Am 1. Januar 2026 soll die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossene Änderung des Anhangs 2 der KLV (Mittel- und Gegenständeliste, MiGeL) in Kraft treten, in welcher eben nur die Produkte, nicht aber die Homecare-Leistungen aufgenommen sind. Das BAG erwartet, dass Homecare-Anbieter kantonale Zulassungsgesuche je als Leistungserbringer für Ernährungsberatung und Spitex einreichen. Diese Umstellung bedeutet für Homecare-Anbieter einen extremen administrativen Aufwand mit ungewissem Ausgang: Einerseits müssten je zwei Tarife mit neuen Leistungskomponenten sowie Tarifpositionen ergänzt werden. Andererseits müssten bei einer Einstufung der Homecare-Leistungen als Pflege in allen Kantonen und teilweise sogar auf kommunaler Ebene Leistungsaufträge abgeschlossen werden, um die Versorgung sicherzustellen. Weiter müsste die Restfinanzierung bzw. die Kostenbeteiligung in allen Kantonen für diese Nischenleistung erarbeitet und definiert werden. Dieser Prozess mit vielen Stakeholdern dauert Jahre. Die zu erfüllenden Anforderungen (kantonale Bewilligungen, Tarifverhandlungen, Leistungsvereinbarungen) stehen zudem in keinem Verhältnis zur schweizweit jährlichen Anzahl von 450 Patientinnen und Patienten parenteraler Ernährung (über die Blutbahn) sowie rund 4'500 Patientinnen und Patienten in enteraler Ernährung (Magensonde). </p><p>Hält das BAG an seinem Fahrplan fest, drohen grosse Versorgungsengpässe. Die Homecare-Anbieter werden die parenterale Versorgung zu Hause einstellen müssen und voraussichtlich auch die Versorgung von enteral ernährten Patientinnen und Patienten nicht mehr vollständig aufrechterhalten können. Die Rückverlagerung in den stationären Bereich ist mit hohen Kosten verbunden.</p><p>Anlässlich eines Treffens am 12. März 2025 haben Stakeholder dem BAG signalisiert, dass es Lösungen auf Stufe KVV und KLV gibt, die eine einfachere und schnellere Rückvergütung dieser Leistungen ermöglichen und zudem eine umfassende Versorgung sicherstellen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung der Stakeholder, dass die künftige Lösung das bewährte und effiziente System der künstlichen Ernährung zu Hause nicht zerstören, und dass der Systemwechsel nicht zu Qualitätseinbussen und Versorgungsengpässen führen darf?</li><li>Hat das EDI vor dem Entscheid des Systemwechsels eine Abschätzung der Regulierungsfolgen RFA und der Gesundheitsfolgen GFA gemacht? Falls Nein, ist der Bundesrat bereit, diese in Auftrag zu geben und vor der Inkraftsetzung zu veröffentlichen?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Inkraftsetzung zu verschieben, bis eine Gesamtlösung für den gesamten Behandlungskomplex gefunden werden konnte? Falls Nein, wie kann er bei einer Einführung per 1. Januar 2026 sicherstellen, dass es keine Versorgungengpässe und Qualitätseinbussen gibt, wenn die additiven Leistungen, die rund 40 Prozent der Kosten ausmachen, nicht adäquat geregelt sind und zudem per 1. Januar 2026 selbst die seitens BAG vorgeschlagene Regelung faktisch nicht umgesetzt werden kann?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, dem BAG den Auftrag zu erteilen, zusammen mit den Stakeholdern bereits ausgearbeitete Alternativen zu prüfen, mit dem Ziel, rasch eine Gesamtlösung in Kraft zu setzen, welche die bestehende Versorgung kostenneutral und administrativ effizient sichert sowie teure Verlagerungen von ambulant zu stationär verhindert?</li></ol>
- Der vorgeschlagene Modellwechsel in der künstlichen Ernährung gefährdet die Versorgung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bundesrat ist sich der hohen Qualität der heute erbrachten Leistungen durch die Homecare Anbieter bewusst. Daher sollen diese auch beibehalten und lediglich die Organisationsform angepasst werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Rumy 24.3422 «Systemwechsel bei der Vergütung der klinischen Ernährung darf nicht zu Versorgungsengpässen führen» ausgeführt hat, entspricht die heutige Regelung der Leistungspflicht der künstlichen Ernährung nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Deshalb ist es das Ziel, die Leistungen, welche im Rahmen der künstlichen Ernährung erbracht werden, in eine rechtssichere und -konforme Regelung zu überführen. Nach Anerkennung der Homecare Anbieter als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und/oder Ernährungsberatung, ist die Prozesseffizienz sowie die Sicherstellung der ambulanten Versorgung und deren Qualität weiterhin gewährleistet. Für die Umsetzung der Änderungen hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Bewusstsein der notwendigen Anpassungen eine überdurchschnittlich lange Übergangszeit von 18 Monaten beschlossen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das EDI hat vor dem Entscheid des Systemwechsels keine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) und auch keine Gesundheitsfolgenabschätzung (GFA) vorgenommen, da die aktuell praktizierte Vergütung der künstlichen Ernährung im Konflikt mit dem KVG steht und daher korrigiert werden muss. Das Krankenversicherungsrecht macht klare Vorgaben betreffend die Frage, wer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen kann und welche Leistungen Teil des OKP-Leistungskatalogs bilden können. Dies immer in der Absicht, die erforderliche Qualität zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen. Die Anpassung ist also bereits durch das geltende höherrangige Recht vorgegeben und stellt den rechtskonformen Zustand her. Sie ist unabhängig von den allfälligen Resultaten einer spezifischen RFA oder einer GFA vorzunehmen.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. und 4.</span><strong><span> </span></strong><span>Die Leistungen der Homecare Anbieter entsprechen grundsätzlich den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker, der Leistungserbringer der Pflege sowie der Ernährungsberatung. Entsprechend sind diese zur künstlichen Ernährung erbrachten Dienstleistungen (additive Leistungen) von zugelassenen Leistungserbringern zu erbringen und über die bestehenden Vergütungsregelungen und Tarife zu vergüten. Damit wird auch die Gleichbehandlung aller Leistungserbringer sichergestellt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat bereits im Juni 2024 über die notwendigen Anpassungen der Organisationsform der Homecare Anbieter informiert. Zudem hat das BAG mit einem Schreiben im Januar 2025 alle Beteiligten aufgefordert, rasch die notwendigen Schritte vorzunehmen, um die Überführung der Leistungen der künstlichen Ernährung aus Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) fristgerecht umsetzen zu können. Alternative Lösungsvorschläge seitens Homecare Anbieter wurden stets in die Diskussionen miteinbezogen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Am Austausch von BAG und Stakeholdern am 12. März 2025 haben die Versicherer ihre Verhandlungs- und Gesprächsbereitschaft für die fristgerechte Umsetzung der Änderungen zur Kostenübernahme der Leistungen der künstlichen Ernährung per 1. Januar 2026 bestärkt. Es wurde festgehalten, dass die Homecare Anbieter mit den Versicherern zwecks Umsetzung umgehend in Kontakt treten und die Stakeholder bis Ende April 2025 dem BAG Bericht über den Stand der Umsetzungsarbeiten erstatten. Um den Inkraftsetzungstermin zu verschieben, muss in einem Antrag dargelegt werden, welche Schritte zur Umsetzung bisher unternommen wurden, welche Fragen offen sind und wie der Zeitplan für die nächsten Schritte aussieht, beziehungsweise bis wann die Umsetzungsarbeiten abgeschlossen werden könnten. Das EDI entscheidet über solche Anträge nach Anhören der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission. </span></p></span>
- <p>Seit über 30 Jahren wird die künstliche Ernährung zu Hause von spezialisierten Homecare-Anbietern erbracht und gemäss Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Dieser Behandlungskomplex umfasst die Vergütung aller Nährlösungen, Medizinprodukte und «additiven» Leistungen der Homecare-Anbieter, nämlich die Abklärung (Kompatibilität und Verfügbarkeit) und Versorgung mit über 4'000 Produkten ans Domizil der Patienten, die spezialisierte Erstinstruktion der Patienten oder der Spitex zum Selbstmanagement bzw. Management durch die Spitex, die Therapiesicherung und Begleitung von Therapiewechseln, sowie die Adhärenzförderung. Die Homecare-Anbieter sind aktuell in der Lage, für Patienten Spitalaustritte innert 24 Stunden zu realisieren und damit die Verlagerung ins ambulante Setting zu beschleunigen.</p><p>Das BAG hatte den Stakeholdern mitgeteilt, dass die geltende Grundlage für die Vergütung der künstlichen Ernährung in der KLV (Anhang 1) als ungenügend betrachtet werde und diese anders reguliert und finanziert werden müsse. Im Jahr 2022 verlangte das BAG, dass alle Leistungen in der MiGeL abzubilden seien. Nachdem entsprechende Anträge gestellt wurden, hat das BAG seine Position ohne Vorankündigung geändert. Neu sollen nur noch die Produkte, nicht aber die additiven Homecare-Leistungen über die MiGeL vergütet werden. Die Homecare-Leistungen machen rund 40 Prozent der Kosten aus, welche somit nicht mehr gedeckt wären. Die Versorgung könnte so nicht mehr aufrechterhalten werden.</p><p>Die Begründung des BAG, wonach die additiven Leistungen bereits in den Tarifen der Pflegefachpersonen und Ernährungsberaterinnen abgebildet seien, ist jedoch falsch. Darüber sind sich Leistungserbringer und Versicherer einig. Die Homecare-Anbieter haben spezifische Kompetenzen, über die weder die Pflegefachpersonen noch die Ernährungsberaterinnen und -berater verfügen. Diese wollen diese Kompetenzen auch nicht aufbauen, da es sich bei der künstlichen Ernährung um eine Nischentätigkeit mit vergleichsweise geringer Patientenzahl handelt. Das heutige System stellt sicher, dass die HomeCare-Anbieter mit ihren Leistungen dort – und nur dort – Patienten direkt versorgen, wo dies das Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten ermöglicht und erhält. Besteht Pflegebedarf, wird die Spitex instruiert. Zahlreiche Patientinnen und Patienten werden aber ohne Einsatz der Spitex betreut. Es ist somit ein effizientes System der koordinierten Versorgung, in welchem sich Leistungserbringer ergänzen, immer mit dem Ziel, einen höchstmöglichen Grad an Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten zu erreichen. Dieses System entspricht den Prinzipien der Gesundheitsstrategie 2020-2030 des Bundesrates. Das heutige System stellt insbesondere auch sicher, dass spezialisierte Anbieter ohne unnötigen Bewilligungsaufwand kantonsübergreifend tätig sein können. Das ist erforderlich, weil pro Kanton bzw. Versorgungsrayon oft nur wenige oder keine Patientinnen oder Patienten anfallen.</p><p>Am 1. Januar 2026 soll die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossene Änderung des Anhangs 2 der KLV (Mittel- und Gegenständeliste, MiGeL) in Kraft treten, in welcher eben nur die Produkte, nicht aber die Homecare-Leistungen aufgenommen sind. Das BAG erwartet, dass Homecare-Anbieter kantonale Zulassungsgesuche je als Leistungserbringer für Ernährungsberatung und Spitex einreichen. Diese Umstellung bedeutet für Homecare-Anbieter einen extremen administrativen Aufwand mit ungewissem Ausgang: Einerseits müssten je zwei Tarife mit neuen Leistungskomponenten sowie Tarifpositionen ergänzt werden. Andererseits müssten bei einer Einstufung der Homecare-Leistungen als Pflege in allen Kantonen und teilweise sogar auf kommunaler Ebene Leistungsaufträge abgeschlossen werden, um die Versorgung sicherzustellen. Weiter müsste die Restfinanzierung bzw. die Kostenbeteiligung in allen Kantonen für diese Nischenleistung erarbeitet und definiert werden. Dieser Prozess mit vielen Stakeholdern dauert Jahre. Die zu erfüllenden Anforderungen (kantonale Bewilligungen, Tarifverhandlungen, Leistungsvereinbarungen) stehen zudem in keinem Verhältnis zur schweizweit jährlichen Anzahl von 450 Patientinnen und Patienten parenteraler Ernährung (über die Blutbahn) sowie rund 4'500 Patientinnen und Patienten in enteraler Ernährung (Magensonde). </p><p>Hält das BAG an seinem Fahrplan fest, drohen grosse Versorgungsengpässe. Die Homecare-Anbieter werden die parenterale Versorgung zu Hause einstellen müssen und voraussichtlich auch die Versorgung von enteral ernährten Patientinnen und Patienten nicht mehr vollständig aufrechterhalten können. Die Rückverlagerung in den stationären Bereich ist mit hohen Kosten verbunden.</p><p>Anlässlich eines Treffens am 12. März 2025 haben Stakeholder dem BAG signalisiert, dass es Lösungen auf Stufe KVV und KLV gibt, die eine einfachere und schnellere Rückvergütung dieser Leistungen ermöglichen und zudem eine umfassende Versorgung sicherstellen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung der Stakeholder, dass die künftige Lösung das bewährte und effiziente System der künstlichen Ernährung zu Hause nicht zerstören, und dass der Systemwechsel nicht zu Qualitätseinbussen und Versorgungsengpässen führen darf?</li><li>Hat das EDI vor dem Entscheid des Systemwechsels eine Abschätzung der Regulierungsfolgen RFA und der Gesundheitsfolgen GFA gemacht? Falls Nein, ist der Bundesrat bereit, diese in Auftrag zu geben und vor der Inkraftsetzung zu veröffentlichen?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Inkraftsetzung zu verschieben, bis eine Gesamtlösung für den gesamten Behandlungskomplex gefunden werden konnte? Falls Nein, wie kann er bei einer Einführung per 1. Januar 2026 sicherstellen, dass es keine Versorgungengpässe und Qualitätseinbussen gibt, wenn die additiven Leistungen, die rund 40 Prozent der Kosten ausmachen, nicht adäquat geregelt sind und zudem per 1. Januar 2026 selbst die seitens BAG vorgeschlagene Regelung faktisch nicht umgesetzt werden kann?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, dem BAG den Auftrag zu erteilen, zusammen mit den Stakeholdern bereits ausgearbeitete Alternativen zu prüfen, mit dem Ziel, rasch eine Gesamtlösung in Kraft zu setzen, welche die bestehende Versorgung kostenneutral und administrativ effizient sichert sowie teure Verlagerungen von ambulant zu stationär verhindert?</li></ol>
- Der vorgeschlagene Modellwechsel in der künstlichen Ernährung gefährdet die Versorgung
Back to List