Bahnausbau beschleunigen dank Vorfinanzierung?

ShortId
25.3138
Id
20253138
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Bahnausbau beschleunigen dank Vorfinanzierung?
AdditionalIndexing
48;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <ul><li>Es scheint ein Widerspruch zu bestehen zwischen der in Art. 58c EBG vorgesehenen Möglichkeit zur Vorfinanzierung und der Prämisse, dass in Beschlüssen zum Bahnausbau die Realisierung und die Finanzierung immer gekoppelt werden (Art. 48c EBG, Art. 58 Absatz 1 EGB). Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, insbesondere bei Grossprojekten von diesem Prinzip abzuweichen?&nbsp;</li><li>Unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die Vorfinanzierung von Projekten, die gemäss den Planungen des Bundes, der Kantone und der SBB sinnvoll sind, jedoch aufgrund fehlender Mittel in der Botschaft 2026 noch nicht finanziert werden können?</li><li>Unterstützt der Bundesrat einen grundsätzlichen Beschluss zur Realisierung oder Projektierung solcher Projekte in der Botschaft 2026, damit eine Vorfinanzierung möglich wird?</li><li>Inwiefern braucht es für die Vorfinanzierung von Projekten im Kontext Bahnausbau gesetzliche oder verfassungsmässige Anpassungen? Sieht der Bundesrat allenfalls andere Formen der Drittfinanzierung von Ausbauten der Bahninfrastruktur?</li></ul>
  • <span><p><span>1. Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Widerspruch zwischen der Koppelung der Beschlüsse zur Realisierung und Finanzierung des Bahnausbaus und der ausschliesslichen Möglichkeit, bereits beschlossene Projekte vorzufinanzieren. Diese Regelung stellt sicher, dass das Parlament die Kontrolle über die Realisierung und Finanzierung von Projekten behält. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, von diesem Prinzip abzuweichen, da sonst Projekte durch Vorfinanzierungen umgesetzt werden könnten, die nicht bzw. noch nicht vom Parlament beschlossen wurden. Die Macht des Faktischen würde das Parlament dazu zwingen, die realisierten Massnahmen später zu beschliessen und rückwirkend zu finanzieren. Gerade bei Grossprojekten ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese eine solide Grundlage im Parlament benötigen, weil die sehr hohen Investitionssummen den nachfolgenden Generationen zur Finanzierung bzw. im Falle der Vorfinanzierung zur Rückzahlung überbunden werden. In der Vernehmlassungsvorlage zum Ausbauschritt 2035 (BBl 2017 6313) hatte der Bundesrat eine Anpassung des Eisenbahngesetzes für eine Drittfinanzierung des Durchgangsbahnhofs Luzern (Realisierung) und des Herzstücks Basel (Projektierung) zur Diskussion gestellt, bei welcher die Standortkantone das finanzielle Risiko getragen hätten. Die beiden Standortkantone äusserten sich jedoch ablehnend dazu.</span></p><p><span>2./3. Der Bundesrat wird auf Basis der Empfehlungen der ETH Zürich einen Stossrichtungsentscheid darüber fällen, welche Projekte er für die Umsetzung vorschlagen will und welche er aufgrund von finanziellen, aber auch von planerischen, baulichen und betrieblichen Limitierungen als noch nicht umsetzbar erachtet. Ob eine Vorfinanzierung im Kontext von möglichen Liquiditätsengpässen sinnvoll sein kann, wird der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt prüfen. Mit Blick auf die Erfahrungen der letzten Jahre ist zudem festzuhalten, dass das jährliche Bauvolumen nicht beliebig gesteigert werden kann, weil Limitierungen in Bezug auf die verfügbaren Kapazitäten und Fachkräfte (Bahnunternehmen, Bauwirtschaft) sowie bei den Sperrungen im Bahnbetrieb (Zumutbarkeit der Sperrdauern und -häufigkeit im Personen- und Güterverkehr) bestehen. Die Umsetzbarkeit der verschiedenen Projekte hängt deshalb nicht allein von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. </span></p><p><span>4. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit, die aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Eine Finanzierung à fonds perdu von Ausbauten der Bahninfrastruktur durch Dritte ist bereits heute möglich und rechtlich geregelt. </span><span>&nbsp;</span></p></span>
  • <p>In der Antwort auf meine Interpellation 24.3852 hält der Bundesrat fest, dass der Bahnausbau mit der Bereitstellung von zusätzlichen finanziellen Mitteln – beispielsweise durch eine Vorfinanzierung – nicht wesentlich beschleunigt werden kann, da der limitierende Faktor für den weiteren Bahnausbau in erster Linie die grosse Menge der bereits beschlossenen Bauarbeiten sei.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kontext der massiven Mehrkosten von rund CHF 14 Mrd. für den Bahnausbau bis 2035 argumentiert unter anderem das BAV, dass wegen der Kosten die geplanten Grossprojekte, wie der Ausbau des Bahnknotens Basel, allenfalls erst für den nächsten Ausbauschritt geplant werden können. Entsprechend sind die finanziellen Mittel inzwischen zum limitierenden Faktor geworden – im Umkehrschluss dürften konkrete Projekte durch eine Vorfinanzierung beschleunigt werden können. Vorfinanzierungen sind gemäss Art. 58c EBG jedoch nur möglich, wenn ein Projekt von der Bundesversammlung grundsätzlich beschlossen wurde.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p>
  • Bahnausbau beschleunigen dank Vorfinanzierung?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <ul><li>Es scheint ein Widerspruch zu bestehen zwischen der in Art. 58c EBG vorgesehenen Möglichkeit zur Vorfinanzierung und der Prämisse, dass in Beschlüssen zum Bahnausbau die Realisierung und die Finanzierung immer gekoppelt werden (Art. 48c EBG, Art. 58 Absatz 1 EGB). Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, insbesondere bei Grossprojekten von diesem Prinzip abzuweichen?&nbsp;</li><li>Unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die Vorfinanzierung von Projekten, die gemäss den Planungen des Bundes, der Kantone und der SBB sinnvoll sind, jedoch aufgrund fehlender Mittel in der Botschaft 2026 noch nicht finanziert werden können?</li><li>Unterstützt der Bundesrat einen grundsätzlichen Beschluss zur Realisierung oder Projektierung solcher Projekte in der Botschaft 2026, damit eine Vorfinanzierung möglich wird?</li><li>Inwiefern braucht es für die Vorfinanzierung von Projekten im Kontext Bahnausbau gesetzliche oder verfassungsmässige Anpassungen? Sieht der Bundesrat allenfalls andere Formen der Drittfinanzierung von Ausbauten der Bahninfrastruktur?</li></ul>
    • <span><p><span>1. Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Widerspruch zwischen der Koppelung der Beschlüsse zur Realisierung und Finanzierung des Bahnausbaus und der ausschliesslichen Möglichkeit, bereits beschlossene Projekte vorzufinanzieren. Diese Regelung stellt sicher, dass das Parlament die Kontrolle über die Realisierung und Finanzierung von Projekten behält. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, von diesem Prinzip abzuweichen, da sonst Projekte durch Vorfinanzierungen umgesetzt werden könnten, die nicht bzw. noch nicht vom Parlament beschlossen wurden. Die Macht des Faktischen würde das Parlament dazu zwingen, die realisierten Massnahmen später zu beschliessen und rückwirkend zu finanzieren. Gerade bei Grossprojekten ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese eine solide Grundlage im Parlament benötigen, weil die sehr hohen Investitionssummen den nachfolgenden Generationen zur Finanzierung bzw. im Falle der Vorfinanzierung zur Rückzahlung überbunden werden. In der Vernehmlassungsvorlage zum Ausbauschritt 2035 (BBl 2017 6313) hatte der Bundesrat eine Anpassung des Eisenbahngesetzes für eine Drittfinanzierung des Durchgangsbahnhofs Luzern (Realisierung) und des Herzstücks Basel (Projektierung) zur Diskussion gestellt, bei welcher die Standortkantone das finanzielle Risiko getragen hätten. Die beiden Standortkantone äusserten sich jedoch ablehnend dazu.</span></p><p><span>2./3. Der Bundesrat wird auf Basis der Empfehlungen der ETH Zürich einen Stossrichtungsentscheid darüber fällen, welche Projekte er für die Umsetzung vorschlagen will und welche er aufgrund von finanziellen, aber auch von planerischen, baulichen und betrieblichen Limitierungen als noch nicht umsetzbar erachtet. Ob eine Vorfinanzierung im Kontext von möglichen Liquiditätsengpässen sinnvoll sein kann, wird der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt prüfen. Mit Blick auf die Erfahrungen der letzten Jahre ist zudem festzuhalten, dass das jährliche Bauvolumen nicht beliebig gesteigert werden kann, weil Limitierungen in Bezug auf die verfügbaren Kapazitäten und Fachkräfte (Bahnunternehmen, Bauwirtschaft) sowie bei den Sperrungen im Bahnbetrieb (Zumutbarkeit der Sperrdauern und -häufigkeit im Personen- und Güterverkehr) bestehen. Die Umsetzbarkeit der verschiedenen Projekte hängt deshalb nicht allein von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. </span></p><p><span>4. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit, die aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Eine Finanzierung à fonds perdu von Ausbauten der Bahninfrastruktur durch Dritte ist bereits heute möglich und rechtlich geregelt. </span><span>&nbsp;</span></p></span>
    • <p>In der Antwort auf meine Interpellation 24.3852 hält der Bundesrat fest, dass der Bahnausbau mit der Bereitstellung von zusätzlichen finanziellen Mitteln – beispielsweise durch eine Vorfinanzierung – nicht wesentlich beschleunigt werden kann, da der limitierende Faktor für den weiteren Bahnausbau in erster Linie die grosse Menge der bereits beschlossenen Bauarbeiten sei.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kontext der massiven Mehrkosten von rund CHF 14 Mrd. für den Bahnausbau bis 2035 argumentiert unter anderem das BAV, dass wegen der Kosten die geplanten Grossprojekte, wie der Ausbau des Bahnknotens Basel, allenfalls erst für den nächsten Ausbauschritt geplant werden können. Entsprechend sind die finanziellen Mittel inzwischen zum limitierenden Faktor geworden – im Umkehrschluss dürften konkrete Projekte durch eine Vorfinanzierung beschleunigt werden können. Vorfinanzierungen sind gemäss Art. 58c EBG jedoch nur möglich, wenn ein Projekt von der Bundesversammlung grundsätzlich beschlossen wurde.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p>
    • Bahnausbau beschleunigen dank Vorfinanzierung?

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