Nationale Strategie zur gerechten Finanzierung der kantonalen Universitäten

ShortId
25.3141
Id
20253141
Updated
14.11.2025 03:11
Language
de
Title
Nationale Strategie zur gerechten Finanzierung der kantonalen Universitäten
AdditionalIndexing
32;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kantonalen Unis prägen die Schweizer Bildungs- und Forschungslandschaft und erfüllen den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag (Art. 61a BV). Sie sind essenziell für die Ausbildung hochqualifizierter Fachkräfte und die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Als Teil des föderalistischen Bildungssystems berücksichtigen sie regionale Bedürfnisse.</p><p>Trotz ihrer Bedeutung kämpfen sie mit strukturellen und finanziellen Herausforderungen. Besonders problematisch ist die ungleiche Lastenverteilung: Trägerkantone tragen den Grossteil der finanziellen Verantwortung, während Nicht-Trägerkantone oft nur geringe Pauschalbeiträge leisten. Dies beeinträchtigt die Planungssicherheit der Hochschulen.</p><p>Zudem werden Trägerkantone bei der Festlegung der Beiträge häufig überstimmt. Die Stimmenmehrheit der Nicht-Trägerkantone hält die Kostenbeteiligung tief. Dies verursacht eine finanzielle Schieflage zulasten der Trägerkantone und gefährdet langfristig Stabilität und Qualität der Unis.</p><p>Die Existenz und Qualität der kantonalen Unis ist von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie sichern den Zugang zur Hochschulbildung für Studierende aus der ganzen Schweiz und stärken die Innovationskraft des Landes. Ein finanzielles Ungleichgewicht beeinträchtigt diese nationalen Interessen.</p><p>Der Bund muss daher auf eine faire und nachhaltige Finanzierung hinwirken, um die Leistungsfähigkeit der Hochschullandschaft sicherzustellen.</p>
  • <span><p><span>1/2/4 Im Hochschulbereich sind Bund und Kantone die Träger ihrer jeweiligen Hochschulinstitutionen: der Bund des ETH-Bereichs (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>63</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 BV) und die Kantone ihrer jeweiligen kantonalen Hochschule. Die Bundeskompetenzen im Hochschulbereich sind in Artikel 63</span><em><span>a</span></em><span> BV abschliessend aufgeführt. Diese beschränken sich bezüglich der kantonalen Hochschulen auf die finanzielle Unterstützung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>63</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 BV) und die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK.</span></p><p><span>Die Beiträge der Nicht-Trägerkantone an die Trägerkantone erfolgen im Rahmen der interkantonalen Vereinbarungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren EDK (Interkantonale Universitätsvereinbarung IUV vom 27.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2019, Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV vom 12.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2003). Diese interkantonalen Vereinbarungen regeln den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen Hochschulen und die Abgeltung der Kantone an die Hochschulträgerkantone. Diesen Vereinbarungen sind alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist für die Steuerung zuständig. Sie legt die interkantonalen Beiträge und alle damit zusammenhängenden beitragsrelevanten Faktoren fest. Der Bund ist nicht Mitglied dieser Konferenz und hat auch keine Kompetenzen, auf diesen interkantonalen Lastenausgleich einzuwirken.</span></p><p><span>3/5 Die Ausgestaltung von Finanzierungsmodellen wie Public-Private-Partnerships (PPP) ist Sache der Hochschulträger und ihrer Hochschulen. Was die kantonalen Hochschulen betrifft, unterstützt der Bund die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen mit den in Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>47</span><span>&nbsp;</span><span>des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG, SR</span><span>&nbsp;</span><span>414.20) vorgesehenen Förderinstrumenten: Grundbeiträge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie projektgebundene Beiträge. Zusätzlich können die Hochschulen im Wettbewerb indirekt Bundesmittel über die Förderung des SNF, der Innosuisse und über die EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation akquirieren. Der Anteil dieser Mittel ist ein Kriterium für die Bemessung der Grundbeiträge (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>51 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>b HFKG). Damit besteht für die Hochschulen ein sehr starker Anreiz, sich am Wettbewerb um kompetitive Mittel zu beteiligen. Der Bundesrat unterstützt im Rahmen der BFI-Botschaft</span><span>&nbsp;</span><span>2025–2028 über die genannten Finanzierungsinstrumente (gemäss Entlastungspaket 2027 des Bundesrates ab 2027 ohne projektgebundene Beiträge) die vom Hochschulrat der SHK festgelegten Schwerpunkte, die auf die Entwicklung eines qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereichs gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>1 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 HFKG ausgerichtet sind. </span></p><p><span>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass er seine Verantwortung für eine qualitativ hochstehende und leistungsfähige Hochschullandschaft wahrnimmt. Dies geht auch aus der ersten Evaluation des Finanzierungssystems, der Strukturen, Prozesse und Wirkungen der Organe gemäss HFKG hervor, die 2022 durchgeführt wurde (vgl. www.sbfi.admin.ch: Publikationsdatenbank &gt; Berichte zur Evaluation nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>69 HFKG). Die Prüfaufträge des Postulats bezüglich des interkantonalen Lastenausgleichs liegen nicht in der Kompetenz des Bundes.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat soll prüfen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie die Beiträge der Nicht-Trägerkantone an die tatsächlichen Kosten der Trägerkantone angepasst werden könnten.</li><li>wie ein einheitliches, transparentes System zur Erfassung der tatsächlichen Kosten aussehen könnte, das als Grundlage für eine faire Verrechnung zwischen den Kantonen dient.</li><li>Inwiefern alternative Finanzierungsmodelle, wie beispielsweise Public-Private-Partnerships (PPP) oder Anreizsysteme für Drittmittelakquise, die Finanzierung der Universitäten ergänzen könnten.</li><li>Wie ein struktureller Lastenausgleich zwischen Kantonen ohne eigene Universität und Trägerkantonen ausgestaltet werden könnte, um die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der kantonalen Universitäten angemessen zu berücksichtigen.</li><li>Welche weiteren Massnahmen die Stabilität und Qualität der kantonalen Universitäten langfristig sichern würden, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Bundes, die Optimierung der interkantonalen Lastenverteilung.</li></ol>
  • Nationale Strategie zur gerechten Finanzierung der kantonalen Universitäten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kantonalen Unis prägen die Schweizer Bildungs- und Forschungslandschaft und erfüllen den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag (Art. 61a BV). Sie sind essenziell für die Ausbildung hochqualifizierter Fachkräfte und die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Als Teil des föderalistischen Bildungssystems berücksichtigen sie regionale Bedürfnisse.</p><p>Trotz ihrer Bedeutung kämpfen sie mit strukturellen und finanziellen Herausforderungen. Besonders problematisch ist die ungleiche Lastenverteilung: Trägerkantone tragen den Grossteil der finanziellen Verantwortung, während Nicht-Trägerkantone oft nur geringe Pauschalbeiträge leisten. Dies beeinträchtigt die Planungssicherheit der Hochschulen.</p><p>Zudem werden Trägerkantone bei der Festlegung der Beiträge häufig überstimmt. Die Stimmenmehrheit der Nicht-Trägerkantone hält die Kostenbeteiligung tief. Dies verursacht eine finanzielle Schieflage zulasten der Trägerkantone und gefährdet langfristig Stabilität und Qualität der Unis.</p><p>Die Existenz und Qualität der kantonalen Unis ist von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie sichern den Zugang zur Hochschulbildung für Studierende aus der ganzen Schweiz und stärken die Innovationskraft des Landes. Ein finanzielles Ungleichgewicht beeinträchtigt diese nationalen Interessen.</p><p>Der Bund muss daher auf eine faire und nachhaltige Finanzierung hinwirken, um die Leistungsfähigkeit der Hochschullandschaft sicherzustellen.</p>
    • <span><p><span>1/2/4 Im Hochschulbereich sind Bund und Kantone die Träger ihrer jeweiligen Hochschulinstitutionen: der Bund des ETH-Bereichs (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>63</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 BV) und die Kantone ihrer jeweiligen kantonalen Hochschule. Die Bundeskompetenzen im Hochschulbereich sind in Artikel 63</span><em><span>a</span></em><span> BV abschliessend aufgeführt. Diese beschränken sich bezüglich der kantonalen Hochschulen auf die finanzielle Unterstützung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>63</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 BV) und die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK.</span></p><p><span>Die Beiträge der Nicht-Trägerkantone an die Trägerkantone erfolgen im Rahmen der interkantonalen Vereinbarungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren EDK (Interkantonale Universitätsvereinbarung IUV vom 27.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2019, Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV vom 12.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2003). Diese interkantonalen Vereinbarungen regeln den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen Hochschulen und die Abgeltung der Kantone an die Hochschulträgerkantone. Diesen Vereinbarungen sind alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist für die Steuerung zuständig. Sie legt die interkantonalen Beiträge und alle damit zusammenhängenden beitragsrelevanten Faktoren fest. Der Bund ist nicht Mitglied dieser Konferenz und hat auch keine Kompetenzen, auf diesen interkantonalen Lastenausgleich einzuwirken.</span></p><p><span>3/5 Die Ausgestaltung von Finanzierungsmodellen wie Public-Private-Partnerships (PPP) ist Sache der Hochschulträger und ihrer Hochschulen. Was die kantonalen Hochschulen betrifft, unterstützt der Bund die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen mit den in Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>47</span><span>&nbsp;</span><span>des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG, SR</span><span>&nbsp;</span><span>414.20) vorgesehenen Förderinstrumenten: Grundbeiträge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie projektgebundene Beiträge. Zusätzlich können die Hochschulen im Wettbewerb indirekt Bundesmittel über die Förderung des SNF, der Innosuisse und über die EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation akquirieren. Der Anteil dieser Mittel ist ein Kriterium für die Bemessung der Grundbeiträge (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>51 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>b HFKG). Damit besteht für die Hochschulen ein sehr starker Anreiz, sich am Wettbewerb um kompetitive Mittel zu beteiligen. Der Bundesrat unterstützt im Rahmen der BFI-Botschaft</span><span>&nbsp;</span><span>2025–2028 über die genannten Finanzierungsinstrumente (gemäss Entlastungspaket 2027 des Bundesrates ab 2027 ohne projektgebundene Beiträge) die vom Hochschulrat der SHK festgelegten Schwerpunkte, die auf die Entwicklung eines qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereichs gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>1 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 HFKG ausgerichtet sind. </span></p><p><span>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass er seine Verantwortung für eine qualitativ hochstehende und leistungsfähige Hochschullandschaft wahrnimmt. Dies geht auch aus der ersten Evaluation des Finanzierungssystems, der Strukturen, Prozesse und Wirkungen der Organe gemäss HFKG hervor, die 2022 durchgeführt wurde (vgl. www.sbfi.admin.ch: Publikationsdatenbank &gt; Berichte zur Evaluation nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>69 HFKG). Die Prüfaufträge des Postulats bezüglich des interkantonalen Lastenausgleichs liegen nicht in der Kompetenz des Bundes.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat soll prüfen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie die Beiträge der Nicht-Trägerkantone an die tatsächlichen Kosten der Trägerkantone angepasst werden könnten.</li><li>wie ein einheitliches, transparentes System zur Erfassung der tatsächlichen Kosten aussehen könnte, das als Grundlage für eine faire Verrechnung zwischen den Kantonen dient.</li><li>Inwiefern alternative Finanzierungsmodelle, wie beispielsweise Public-Private-Partnerships (PPP) oder Anreizsysteme für Drittmittelakquise, die Finanzierung der Universitäten ergänzen könnten.</li><li>Wie ein struktureller Lastenausgleich zwischen Kantonen ohne eigene Universität und Trägerkantonen ausgestaltet werden könnte, um die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der kantonalen Universitäten angemessen zu berücksichtigen.</li><li>Welche weiteren Massnahmen die Stabilität und Qualität der kantonalen Universitäten langfristig sichern würden, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Bundes, die Optimierung der interkantonalen Lastenverteilung.</li></ol>
    • Nationale Strategie zur gerechten Finanzierung der kantonalen Universitäten

Back to List