Kosten der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz
- ShortId
-
25.3147
- Id
-
20253147
- Updated
-
14.11.2025 03:15
- Language
-
de
- Title
-
Kosten der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
1221;24;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die unentgeltliche Prozessführung (UPF) gewährleistet den Zugang zur Justiz für Personen mit unzureichenden finanziellen Mitteln. Gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung sowie den einschlägigen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung können bedürftige Personen von den Gerichtskosten befreit und mit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgestattet werden.</p><p> </p><p>In den letzten Jahren sind die Kosten für die UPF offenbar massiv angestiegen, was zu Diskussionen über deren Finanzierung und Effizienz führt. Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern eine einheitliche Kostenkontrolle sowie eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten zwischen Bund und Kantonen gewährleistet ist. Zudem ist unklar, in welchem Umfang Rückerstattungen geleistet werden.</p><p> </p>
- <span><p><span>1. Die unentgeltliche Rechtspflege (UR) in kantonalen Verfahren fällt finanziell in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund verfügt über keine Angaben zu den Gesamtkosten der von den Kantonen geleisteten unentgeltlichen Rechtspflege und zur Höhe allfälliger Rückerstattungen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Geschäftsbericht des Bundesgerichts (BGer) weist für 2024 folgenden Aufwand für unentgeltliche Rechtspflege aus: CHF 686’632 für Verfahren vor dem BGer, CHF 34'709 für Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (BStGer), CHF 667’861 für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und CHF 0 für Verfahren vor dem Bundespatentgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die verfügbaren Daten lassen in der Regel keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Empfänger unentgeltlicher Rechtspflege zu.</span><span> </span><span>Angaben zur Staatsangehörigkeit sind nur für mittellose Beschuldigte vorhanden, deren amtliche Verteidigung im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft (BA) oder dem BStGer vom Bund entschädigt wurde. 2024 war dies für 15 schweizerische und für 14 ausländische Staatsangehörige der Fall. Die unentgeltliche Rechtspflege für Verfahren vor dem BVGer wurde vorwiegend im Asyl- und Ausländerbereich gewährt (98 % der Fälle im Jahr 2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Asylbereich ist die unentgeltliche Rechtspflege im eigentlichen Sinn (Art. 102</span><em><span>m </span></em><span>Asylgesetz</span><em><span> </span></em><span>[AsylG; SR 142.31]), die lediglich in bestimmten Verfahren vor dem BVGer zur Anwendung gelangt, vom unentgeltlichen Rechtsschutz im Verfahren vor dem Staatssekretariat für Migration SEM (Art. 102</span><em><span>f</span></em><span> bis 102</span><em><span>l</span></em><span> AsylG) zu unterscheiden. 2024 belief sich der Aufwand der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem BVGer im Asylbereich auf CHF 613'414. Im selben Jahr belief sich der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsschutzes vor dem SEM auf CHF 45'708'577 für beschleunigte Verfahren (20'437 Fälle), auf CHF 6'412'888 für erweiterte Verfahren (7859 Fälle) und auf CHF 104'698 für Asylverfahren in Haft (50 Fälle).</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3; SR 101) und verschiedenen Spezialgesetzen festgelegt (z.B. Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]). Voraussetzung ist in der Regel, dass die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und der Ausgang des Verfahrens nicht aussichtslos erscheint. Die eidgenössischen Gerichte und die BA gewähren die unentgeltliche Rechtspflege nur nach vorheriger Prüfung, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss seine finanziellen Mittel zu diesem Zweck detailliert offenlegen und nachweisen. Bei falschen Angaben drohen der Entzug des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und die Pflicht zur Rückerstattung der entstandenen Kosten. Die antragstellenden Personen werden darüber informiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Gemäss den verfügbaren Daten wurden dem BGer im Jahr 2023 CHF 48'925 zurückerstattet; dies entspricht 7 % der Beträge, die in 216 Fällen unentgeltlicher Rechtspflege aus dem Jahr 2020 eingefordert wurden. 2024 wurden ihm CHF 20'961 zurückerstattet; dies entspricht 3 % der Beträge, die in 242 Fällen unentgeltlicher Rechtspflege aus dem Jahr 2021 eingefordert wurden. Beim BVGer waren in den vergangenen fünf Jahren die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege in Höhe von insgesamt CHF 334'119 erfüllt. Die eingeforderten bzw. erhaltenen Rückerstattungen beliefen sich auf CHF 92'760. Für Verfahren vor der Strafkammer und der Berufungskammer des BStGer wurden im Jahr 2024 CHF 96'321 eingefordert und CHF 58'852 zurückerstattet.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Bis auf wenige Ausnahmen sind Personen, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. z.B. Art. 65 Abs.</span><span> </span><span>4 VwVG).</span><span></span><span> Aufgrund ihrer organisatorischen Autonomie verfügen BGer, BVGer, BStGer und BA über eigene Verfahren im Hinblick auf die Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege. All diese Verfahren sehen vor, dass sämtliche rückerstattungspflichtigen Personen nach einem bestimmten Zeitraum aufgefordert werden, eine Nachzahlung zu leisten oder zu belegen, dass sie dazu nicht in der Lage sind.</span></p></span>
- <p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1.Wie hoch waren die Gesamtkosten der UPF in den letzten fünf Jahren, und wie verteilen diese sich auf die Kantone?</p><p> </p><p>2. Wie hoch sind die Kosten für UPF bei Verfahren vor Bundesgericht und seinen Vorinstanzen, bzw. in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen?</p><p> </p><p>3. Wie viele UPF-Empfänger waren Schweizer Staatsangehörige und wie viele ausländische Staatsangehörige? </p><p> </p><p>4. Wie hoch sind die Kosten der UPF im Asylbereich?</p><p> </p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass es keinen Missbrauch oder übermässige Inanspruchnahme der UPF gibt?</p><p> </p><p>6. Wie viele UPF-Empfänger mussten ihre Kosten nachträglich zurückzahlen, und in welchem Umfang sind Rückerstattungen in den letzten fünf Jahren tatsächlich erfolgt?</p><p> </p><p>7. Wie wird sichergestellt, dass Rückerstattungen konsequent eingefordert werden?</p>
- Kosten der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die unentgeltliche Prozessführung (UPF) gewährleistet den Zugang zur Justiz für Personen mit unzureichenden finanziellen Mitteln. Gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung sowie den einschlägigen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung können bedürftige Personen von den Gerichtskosten befreit und mit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgestattet werden.</p><p> </p><p>In den letzten Jahren sind die Kosten für die UPF offenbar massiv angestiegen, was zu Diskussionen über deren Finanzierung und Effizienz führt. Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern eine einheitliche Kostenkontrolle sowie eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten zwischen Bund und Kantonen gewährleistet ist. Zudem ist unklar, in welchem Umfang Rückerstattungen geleistet werden.</p><p> </p>
- <span><p><span>1. Die unentgeltliche Rechtspflege (UR) in kantonalen Verfahren fällt finanziell in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund verfügt über keine Angaben zu den Gesamtkosten der von den Kantonen geleisteten unentgeltlichen Rechtspflege und zur Höhe allfälliger Rückerstattungen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Geschäftsbericht des Bundesgerichts (BGer) weist für 2024 folgenden Aufwand für unentgeltliche Rechtspflege aus: CHF 686’632 für Verfahren vor dem BGer, CHF 34'709 für Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (BStGer), CHF 667’861 für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und CHF 0 für Verfahren vor dem Bundespatentgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die verfügbaren Daten lassen in der Regel keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Empfänger unentgeltlicher Rechtspflege zu.</span><span> </span><span>Angaben zur Staatsangehörigkeit sind nur für mittellose Beschuldigte vorhanden, deren amtliche Verteidigung im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft (BA) oder dem BStGer vom Bund entschädigt wurde. 2024 war dies für 15 schweizerische und für 14 ausländische Staatsangehörige der Fall. Die unentgeltliche Rechtspflege für Verfahren vor dem BVGer wurde vorwiegend im Asyl- und Ausländerbereich gewährt (98 % der Fälle im Jahr 2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Asylbereich ist die unentgeltliche Rechtspflege im eigentlichen Sinn (Art. 102</span><em><span>m </span></em><span>Asylgesetz</span><em><span> </span></em><span>[AsylG; SR 142.31]), die lediglich in bestimmten Verfahren vor dem BVGer zur Anwendung gelangt, vom unentgeltlichen Rechtsschutz im Verfahren vor dem Staatssekretariat für Migration SEM (Art. 102</span><em><span>f</span></em><span> bis 102</span><em><span>l</span></em><span> AsylG) zu unterscheiden. 2024 belief sich der Aufwand der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem BVGer im Asylbereich auf CHF 613'414. Im selben Jahr belief sich der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsschutzes vor dem SEM auf CHF 45'708'577 für beschleunigte Verfahren (20'437 Fälle), auf CHF 6'412'888 für erweiterte Verfahren (7859 Fälle) und auf CHF 104'698 für Asylverfahren in Haft (50 Fälle).</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3; SR 101) und verschiedenen Spezialgesetzen festgelegt (z.B. Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]). Voraussetzung ist in der Regel, dass die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und der Ausgang des Verfahrens nicht aussichtslos erscheint. Die eidgenössischen Gerichte und die BA gewähren die unentgeltliche Rechtspflege nur nach vorheriger Prüfung, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss seine finanziellen Mittel zu diesem Zweck detailliert offenlegen und nachweisen. Bei falschen Angaben drohen der Entzug des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und die Pflicht zur Rückerstattung der entstandenen Kosten. Die antragstellenden Personen werden darüber informiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Gemäss den verfügbaren Daten wurden dem BGer im Jahr 2023 CHF 48'925 zurückerstattet; dies entspricht 7 % der Beträge, die in 216 Fällen unentgeltlicher Rechtspflege aus dem Jahr 2020 eingefordert wurden. 2024 wurden ihm CHF 20'961 zurückerstattet; dies entspricht 3 % der Beträge, die in 242 Fällen unentgeltlicher Rechtspflege aus dem Jahr 2021 eingefordert wurden. Beim BVGer waren in den vergangenen fünf Jahren die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege in Höhe von insgesamt CHF 334'119 erfüllt. Die eingeforderten bzw. erhaltenen Rückerstattungen beliefen sich auf CHF 92'760. Für Verfahren vor der Strafkammer und der Berufungskammer des BStGer wurden im Jahr 2024 CHF 96'321 eingefordert und CHF 58'852 zurückerstattet.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Bis auf wenige Ausnahmen sind Personen, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. z.B. Art. 65 Abs.</span><span> </span><span>4 VwVG).</span><span></span><span> Aufgrund ihrer organisatorischen Autonomie verfügen BGer, BVGer, BStGer und BA über eigene Verfahren im Hinblick auf die Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege. All diese Verfahren sehen vor, dass sämtliche rückerstattungspflichtigen Personen nach einem bestimmten Zeitraum aufgefordert werden, eine Nachzahlung zu leisten oder zu belegen, dass sie dazu nicht in der Lage sind.</span></p></span>
- <p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1.Wie hoch waren die Gesamtkosten der UPF in den letzten fünf Jahren, und wie verteilen diese sich auf die Kantone?</p><p> </p><p>2. Wie hoch sind die Kosten für UPF bei Verfahren vor Bundesgericht und seinen Vorinstanzen, bzw. in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen?</p><p> </p><p>3. Wie viele UPF-Empfänger waren Schweizer Staatsangehörige und wie viele ausländische Staatsangehörige? </p><p> </p><p>4. Wie hoch sind die Kosten der UPF im Asylbereich?</p><p> </p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass es keinen Missbrauch oder übermässige Inanspruchnahme der UPF gibt?</p><p> </p><p>6. Wie viele UPF-Empfänger mussten ihre Kosten nachträglich zurückzahlen, und in welchem Umfang sind Rückerstattungen in den letzten fünf Jahren tatsächlich erfolgt?</p><p> </p><p>7. Wie wird sichergestellt, dass Rückerstattungen konsequent eingefordert werden?</p>
- Kosten der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz
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