Schluss mit Windenergieanlagen direkt vor der Haustür

ShortId
25.3151
Id
20253151
Updated
14.11.2025 03:13
Language
de
Title
Schluss mit Windenergieanlagen direkt vor der Haustür
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gibt es derzeit keine gesetzlich festgelegten Mindestabstände für Windenergieanlagen zu bewohnten Liegenschaften. Der Abstand wird einzig durch die Lärmschutzvorschriften geregelt, die jedoch nicht den gesamten Umfang der Belastung durch moderne Windkraftanlagen berücksichtigen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die bestehenden Lärmschutzverordnungen aus dem Jahr 1986 sind nicht mehr ausreichend, insbesondere für die heutigen, viel größeren Windkraftanlagen. Diese können eine Höhe von bis zu 250 Metern erreichen, und der Rotordurchmesser kann bis zu 160 Meter betragen. Der Lärm, der durch diese gigantischen Anlagen erzeugt wird, kann bis zu 105 dB(A) betragen, was in etwa dem Lärmpegel von Autohupen oder Presslufthämmern entspricht. Dieser Lärm ist tagsüber und nachts hörbar und stellt eine erhebliche Belastung für die Anwohner dar.</p><p>Zudem ist der visuelle Einfluss von Windenergieanlagen nicht zu unterschätzen. Die Größe und der rotierende Rotor erzeugen eine deutliche optische Bedrängung, die für die Anwohner sehr störend sein kann. Auch der Schattenwurf kann eine Belastung darstellen und reicht je nach Windrichtung bis zu 1.400 Meter weit.</p><p>Darüber hinaus stellen Windkraftanlagen im Winter ein zusätzliches Gefährdungspotential durch Eiswurf dar, was zu Sicherheitsrisiken führt.</p><p>Ein Mindestabstand von 500 Metern zur nächstgelegenen bewohnten Siedlung ist ein notwendiger Schritt, um die Akzeptanz für Windenergie zu erhöhen und den Schutz der Anwohner zu gewährleisten.</p>
  • <span><p><span>Die Kantone haben bei der Festlegung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windenergie in ihren Richtplänen zwar einen gewissen Spielraum. Gemäss dem Konzept Windenergie des Bundes (</span><a href="http://www.are.admin.ch"><u><span>www.are.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Raumentwicklung &amp; Raumplanung &gt; Strategie und Planung &gt; Konzepte und Sachpläne &gt; Konzepte &gt; Konzept Windenergie) sind sie jedoch verpflichtet, auf der Stufe der kantonalen Richtplanung dafür zu sorgen, dass anhand zweckmässiger Schätzungen ausreichende Abstände zwischen Windenergiestandorten und ausgeschiedenen Bauzonen bestehen, welche die Einhaltung der massgeblichen Lärmschutzgrenzwerte gewährleisten. Der Bund hat in Windpotenzialkarten, die den Kantonen bei der Ausscheidung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windenergie dienen, überdies einen Abstand von 500 m zu typischen Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II ausgewiesen. Auf der Ebene der kantonalen Richtplanung wird damit bereits ein Mindestabstand berücksichtigt. Auf der Stufe der Nutzungsplanung haben die Kantone die konkreten Ermittlungsorte gemäss der Lärmschutzverordnung (SR 814.41) zu berücksichtigen, was eine Einzelfallbetrachtung erlaubt. Im Rahmen der verschiedenen Verfahren, insbesondere im Bereich der Raumplanung, muss der Bund die Einhaltung der oben genannten Normen durch die Kantone überprüfen und sie gegebenenfalls an deren Verpflichtungen erinnern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schweizweit geltende Mindestabstände im Sinne der Motion sind hingegen zu schematisch und werden dem Einzelfall nicht gerecht. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Mensch und Umwelt können je nach den räumlichen Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen. So ist es möglich, dass ein Mindestabstand von 500 m nicht nötig ist, um die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Lärm einzuhalten oder störende Lichteinwirkungen (insb. Stroboskop-Effekt) zu vermeiden. Für den visuellen Einfluss von Windenergieanlagen gibt es zudem keine wissenschaftlichen Grundlagen, gestützt auf die ein Mindestabstand festgelegt werden könnte. Dem Eiswurf wird in der Praxis dahingehend Rechnung getragen, dass Windenergieanlagen in den Zeiten der Eisbildung abgestellt und die Rotorblätter beheizt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Würde landesweit ein fixer Mindestabstand von 500 m zu Wohngebieten bzw. zu sämtlichen bewohnten Bauten eingeführt, wären massgeschneiderte Lösungen nicht mehr möglich, die sowohl den Schutz von Mensch und Umwelt als auch die Interessen an der Nutzung der Windenergie berücksichtigen würden. Dadurch würde der Bau der Windenergieanlagen als Teil der Umsetzung der Energiestrategie 2050 (</span><a href="http://www.bfe.admin.ch"><u><span>www.bfe.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Politik &gt; Energiestrategie 2050) erschwert und der wichtige Zubau für den Winterstrom behindert. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen und anzupassen, so dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu Wohngebieten für den Bau von Windenergieanlagen verbindlich vorgeschrieben wird.</p>
  • Schluss mit Windenergieanlagen direkt vor der Haustür
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gibt es derzeit keine gesetzlich festgelegten Mindestabstände für Windenergieanlagen zu bewohnten Liegenschaften. Der Abstand wird einzig durch die Lärmschutzvorschriften geregelt, die jedoch nicht den gesamten Umfang der Belastung durch moderne Windkraftanlagen berücksichtigen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die bestehenden Lärmschutzverordnungen aus dem Jahr 1986 sind nicht mehr ausreichend, insbesondere für die heutigen, viel größeren Windkraftanlagen. Diese können eine Höhe von bis zu 250 Metern erreichen, und der Rotordurchmesser kann bis zu 160 Meter betragen. Der Lärm, der durch diese gigantischen Anlagen erzeugt wird, kann bis zu 105 dB(A) betragen, was in etwa dem Lärmpegel von Autohupen oder Presslufthämmern entspricht. Dieser Lärm ist tagsüber und nachts hörbar und stellt eine erhebliche Belastung für die Anwohner dar.</p><p>Zudem ist der visuelle Einfluss von Windenergieanlagen nicht zu unterschätzen. Die Größe und der rotierende Rotor erzeugen eine deutliche optische Bedrängung, die für die Anwohner sehr störend sein kann. Auch der Schattenwurf kann eine Belastung darstellen und reicht je nach Windrichtung bis zu 1.400 Meter weit.</p><p>Darüber hinaus stellen Windkraftanlagen im Winter ein zusätzliches Gefährdungspotential durch Eiswurf dar, was zu Sicherheitsrisiken führt.</p><p>Ein Mindestabstand von 500 Metern zur nächstgelegenen bewohnten Siedlung ist ein notwendiger Schritt, um die Akzeptanz für Windenergie zu erhöhen und den Schutz der Anwohner zu gewährleisten.</p>
    • <span><p><span>Die Kantone haben bei der Festlegung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windenergie in ihren Richtplänen zwar einen gewissen Spielraum. Gemäss dem Konzept Windenergie des Bundes (</span><a href="http://www.are.admin.ch"><u><span>www.are.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Raumentwicklung &amp; Raumplanung &gt; Strategie und Planung &gt; Konzepte und Sachpläne &gt; Konzepte &gt; Konzept Windenergie) sind sie jedoch verpflichtet, auf der Stufe der kantonalen Richtplanung dafür zu sorgen, dass anhand zweckmässiger Schätzungen ausreichende Abstände zwischen Windenergiestandorten und ausgeschiedenen Bauzonen bestehen, welche die Einhaltung der massgeblichen Lärmschutzgrenzwerte gewährleisten. Der Bund hat in Windpotenzialkarten, die den Kantonen bei der Ausscheidung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windenergie dienen, überdies einen Abstand von 500 m zu typischen Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II ausgewiesen. Auf der Ebene der kantonalen Richtplanung wird damit bereits ein Mindestabstand berücksichtigt. Auf der Stufe der Nutzungsplanung haben die Kantone die konkreten Ermittlungsorte gemäss der Lärmschutzverordnung (SR 814.41) zu berücksichtigen, was eine Einzelfallbetrachtung erlaubt. Im Rahmen der verschiedenen Verfahren, insbesondere im Bereich der Raumplanung, muss der Bund die Einhaltung der oben genannten Normen durch die Kantone überprüfen und sie gegebenenfalls an deren Verpflichtungen erinnern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schweizweit geltende Mindestabstände im Sinne der Motion sind hingegen zu schematisch und werden dem Einzelfall nicht gerecht. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Mensch und Umwelt können je nach den räumlichen Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen. So ist es möglich, dass ein Mindestabstand von 500 m nicht nötig ist, um die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Lärm einzuhalten oder störende Lichteinwirkungen (insb. Stroboskop-Effekt) zu vermeiden. Für den visuellen Einfluss von Windenergieanlagen gibt es zudem keine wissenschaftlichen Grundlagen, gestützt auf die ein Mindestabstand festgelegt werden könnte. Dem Eiswurf wird in der Praxis dahingehend Rechnung getragen, dass Windenergieanlagen in den Zeiten der Eisbildung abgestellt und die Rotorblätter beheizt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Würde landesweit ein fixer Mindestabstand von 500 m zu Wohngebieten bzw. zu sämtlichen bewohnten Bauten eingeführt, wären massgeschneiderte Lösungen nicht mehr möglich, die sowohl den Schutz von Mensch und Umwelt als auch die Interessen an der Nutzung der Windenergie berücksichtigen würden. Dadurch würde der Bau der Windenergieanlagen als Teil der Umsetzung der Energiestrategie 2050 (</span><a href="http://www.bfe.admin.ch"><u><span>www.bfe.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Politik &gt; Energiestrategie 2050) erschwert und der wichtige Zubau für den Winterstrom behindert. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen und anzupassen, so dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu Wohngebieten für den Bau von Windenergieanlagen verbindlich vorgeschrieben wird.</p>
    • Schluss mit Windenergieanlagen direkt vor der Haustür

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