Das Schweizer Gewässermonitoring an dasjenige der EU angleichen
- ShortId
-
25.3154
- Id
-
20253154
- Updated
-
11.02.2026 11:07
- Language
-
de
- Title
-
Das Schweizer Gewässermonitoring an dasjenige der EU angleichen
- AdditionalIndexing
-
2841;52;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz ist weitgehend mit derjenigen in der EU harmonisiert: Die Schweizer Behörden orientieren sich bei ihrer Beurteilung an den Grundlagen und Entscheidungen der EU. Bei den Rücknahmen von PSM verzichtet die Schweiz sogar vollständig auf eine eigene Bewertung und übernimmt gleichzeitig und vollständig die Entscheidungen der EU. Auch bei den Grenzwerten stützt sich die Schweiz auf die Wasserrahmenrichtlinien der EU. Für die Beurteilung des chemischen Zustands von Gewässern gelten europaweit festgelegte Umweltqualitätsnormen. Die Ableitung der chronischen und akuten Grenzwerte ist grundsätzlich die gleiche wie in der EU. </p><p> </p><p>Es gibt jedoch einen signifikanten Unterschied hinsichtlich des Monitorings, das zur Überprüfung der oben beschriebenen Qualitätsstandards verwendet wird: Während beispielsweise in Deutschland gemäss der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV) bei chronischen (permanenten) Grenzwerten die Jahresmittelkonzentration für das Monitoring verwendet wird, kommt in der Schweiz eine 2-Wochenmischprobe zur Anwendung. Dies führt dazu, dass die Schweizer Resultate nicht mit jenen der EU vergleichbar sind. Es werden quasi Äpfel mit Birnen verglichen, was nicht sehr glaubwürdig ist. Es ist darum dringend notwendig, dass die Schweiz nicht nur die Zulassung und die Qualitätsstandards der EU übernimmt, sondern auch das Monitoring, mit welchem diese Standards überprüft werden. Erst dann ist eine korrekte Einordnung des Zustands der Schweizer Oberflächengewässer möglich. Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt diesen wichtigen Aspekt. Der Schutz der Gewässer bleibt gewahrt.</p>
- <span><p><span>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR</span><span> </span><span>814.20) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR</span><span> </span><span>814.201)). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Untersuchung der Wasserqualität der Oberflächengewässer muss deshalb anzeigen, ob Stoffe wie beispielsweise Pestizide, Arzneimittel oder Industriechemikalien in Konzentrationen vorkommen, welche Fische, Krebse und deren Nahrungsgrundlage schädigen. Ist die gemessene Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von zwei Wochen höher als der Grenzwert der GSchV, muss mit Schädigungen gerechnet werden. In diesem Fall müssen die Kantone Massnahmen ergreifen (Art. 47 GSchV). Sie können so gezielt Massnahmen gegen die wenigen betroffenen risikoreichen Wirkstoffe ergreifen, ohne die Anwendung der überwiegenden Mehrheit der Wirkstoffe zu tangieren. Dieses Vorgehen ist in den Kantonen etabliert. In der Schweiz wurde bis anhin noch keinem Pestizidwirkstoff die Genehmigung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern entzogen. Eine Übernahme der Monitoring-Minimalanforderung der EU ist daher nicht angezeigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat arbeitet derzeit in Umsetzung der überwiesenen Motion 20.3625 Zanetti sowie den Motionen 20.4261 und 20.4262 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates an einer Revision des Gewässerschutzgesetzes. Parallel dazu sollen in der GSchV Grenzwerte für weitere Wirkstoffe festgelegt werden. Damit will er den Schutz des Trinkwassers und der Gewässer verstärken. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für Herbst 2025 geplant.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gleichzeitig nimmt der Bundesrat die Interessen der inländischen Nahrungsmittelproduktion ernst. Er will sicherstellen, dass auch in Zukunft der Schutz der inländischen Produktion gegenüber dem Gewässerschutz adäquat berücksichtigt ist. In Artikel 48a Absatz 4 der GSchV sind die Kriterien festgelegt, die zu einer Überprüfung der Zulassung von Pestiziden aufgrund von Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern führen werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion 24.4589 Müller Leo, welche verlangt, diese Kriterien zu lockern. Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern sollen grossflächiger und über einen längeren Zeitraum auftreten, bevor die Zulassung eines Pestizids überprüft wird. Dadurch werden die Anliegen der Landwirtschaft berücksichtigt, ohne die Beurteilung der Wasserqualität für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zu ändern. Der Nationalrat hat die Motion am 6. Mai 2025 angenommen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) unterhalb der Tabelle den Satz </p><p>« <sup>2 </sup>Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen.» zu ersetzen durch “<sup>2</sup> Konzentration gemittelt über die Vegetationsperiode, wenn PSM eingesetzt werden”.</p>
- Das Schweizer Gewässermonitoring an dasjenige der EU angleichen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz ist weitgehend mit derjenigen in der EU harmonisiert: Die Schweizer Behörden orientieren sich bei ihrer Beurteilung an den Grundlagen und Entscheidungen der EU. Bei den Rücknahmen von PSM verzichtet die Schweiz sogar vollständig auf eine eigene Bewertung und übernimmt gleichzeitig und vollständig die Entscheidungen der EU. Auch bei den Grenzwerten stützt sich die Schweiz auf die Wasserrahmenrichtlinien der EU. Für die Beurteilung des chemischen Zustands von Gewässern gelten europaweit festgelegte Umweltqualitätsnormen. Die Ableitung der chronischen und akuten Grenzwerte ist grundsätzlich die gleiche wie in der EU. </p><p> </p><p>Es gibt jedoch einen signifikanten Unterschied hinsichtlich des Monitorings, das zur Überprüfung der oben beschriebenen Qualitätsstandards verwendet wird: Während beispielsweise in Deutschland gemäss der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV) bei chronischen (permanenten) Grenzwerten die Jahresmittelkonzentration für das Monitoring verwendet wird, kommt in der Schweiz eine 2-Wochenmischprobe zur Anwendung. Dies führt dazu, dass die Schweizer Resultate nicht mit jenen der EU vergleichbar sind. Es werden quasi Äpfel mit Birnen verglichen, was nicht sehr glaubwürdig ist. Es ist darum dringend notwendig, dass die Schweiz nicht nur die Zulassung und die Qualitätsstandards der EU übernimmt, sondern auch das Monitoring, mit welchem diese Standards überprüft werden. Erst dann ist eine korrekte Einordnung des Zustands der Schweizer Oberflächengewässer möglich. Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt diesen wichtigen Aspekt. Der Schutz der Gewässer bleibt gewahrt.</p>
- <span><p><span>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR</span><span> </span><span>814.20) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR</span><span> </span><span>814.201)). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Untersuchung der Wasserqualität der Oberflächengewässer muss deshalb anzeigen, ob Stoffe wie beispielsweise Pestizide, Arzneimittel oder Industriechemikalien in Konzentrationen vorkommen, welche Fische, Krebse und deren Nahrungsgrundlage schädigen. Ist die gemessene Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von zwei Wochen höher als der Grenzwert der GSchV, muss mit Schädigungen gerechnet werden. In diesem Fall müssen die Kantone Massnahmen ergreifen (Art. 47 GSchV). Sie können so gezielt Massnahmen gegen die wenigen betroffenen risikoreichen Wirkstoffe ergreifen, ohne die Anwendung der überwiegenden Mehrheit der Wirkstoffe zu tangieren. Dieses Vorgehen ist in den Kantonen etabliert. In der Schweiz wurde bis anhin noch keinem Pestizidwirkstoff die Genehmigung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern entzogen. Eine Übernahme der Monitoring-Minimalanforderung der EU ist daher nicht angezeigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat arbeitet derzeit in Umsetzung der überwiesenen Motion 20.3625 Zanetti sowie den Motionen 20.4261 und 20.4262 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates an einer Revision des Gewässerschutzgesetzes. Parallel dazu sollen in der GSchV Grenzwerte für weitere Wirkstoffe festgelegt werden. Damit will er den Schutz des Trinkwassers und der Gewässer verstärken. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für Herbst 2025 geplant.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gleichzeitig nimmt der Bundesrat die Interessen der inländischen Nahrungsmittelproduktion ernst. Er will sicherstellen, dass auch in Zukunft der Schutz der inländischen Produktion gegenüber dem Gewässerschutz adäquat berücksichtigt ist. In Artikel 48a Absatz 4 der GSchV sind die Kriterien festgelegt, die zu einer Überprüfung der Zulassung von Pestiziden aufgrund von Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern führen werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion 24.4589 Müller Leo, welche verlangt, diese Kriterien zu lockern. Grenzwertüberschreitungen in Oberflächengewässern sollen grossflächiger und über einen längeren Zeitraum auftreten, bevor die Zulassung eines Pestizids überprüft wird. Dadurch werden die Anliegen der Landwirtschaft berücksichtigt, ohne die Beurteilung der Wasserqualität für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zu ändern. Der Nationalrat hat die Motion am 6. Mai 2025 angenommen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) unterhalb der Tabelle den Satz </p><p>« <sup>2 </sup>Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen.» zu ersetzen durch “<sup>2</sup> Konzentration gemittelt über die Vegetationsperiode, wenn PSM eingesetzt werden”.</p>
- Das Schweizer Gewässermonitoring an dasjenige der EU angleichen
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