Bedroht die expansive Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch das Bundesgericht den Föderalismus?
- ShortId
-
25.3164
- Id
-
20253164
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Bedroht die expansive Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch das Bundesgericht den Föderalismus?
- AdditionalIndexing
-
04;1221;1236;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz besteht nur eine partielle Verfassungsgerichtsbarkeit: Gesetze des Bundesparlaments (und auch Verordnungen des Bundesrates) können vom Bundesgericht nicht abstrakt auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft werden; Bundesgesetze sind von den Gerichten grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn sie von den Gerichten als verfassungswidrig beurteilt werden (Art. 190 BV). Gegenüber den Kantonen bestehen diese Schranken nicht, d.h. das Bundesgericht überprüft kantonale Erlasse uneingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht; im Vordergrund dieser Prüfung steht die Grund- und Menschenrechtskonformität kantonaler Erlasse. </p><p> </p><p>Dieses System war solange unproblematisch, als sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung föderalismusaffin zeigte und sich im Zweifelsfall Zurückhaltung auferlegte. Diese Zurückhaltung erodiert zunehmend: Die sehr vage formulierten Grundrechte der Bundesverfassung werden vom Bundesgericht immer expansiver interpretiert, womit die kantonalen Gesetzgeber vom Bundesgericht immer häufiger übersteuert werden. Um nur einige aktuelle Beispiele zu nennen: </p><p> </p><ul><li>Seit der Jahrtausendwende mussten mehrere Kantone ihre traditionellen Wahlsysteme aufgeben, weil das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit (Erfolgswertgleichheit) zunächst für Proporzsysteme (ZG, UR) und dann auch für das Majorzsystem (AR) laufend verschärfte (vgl. dazu Standesinitiative ZG 14.307. Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen). </li><li>Vor einigen Wochen hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_405/2022 vom 17.1.2025 entschieden, dass es gegen das Diskriminierungsverbot und die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstosse, wenn die Stadt Wil einer christlich-humanistisch geprägten Sekundarschule, welche nur für Mädchen zugänglich ist, Schulgelder ausrichtet; damit sind verschiedene Sekundarschulen im Kanton St. Gallen, die eine jahrhundertelange Tradition aufweisen und in der Bevölkerung tief verankert sind, in ihrer Existenz gefährdet (vgl. die kt. Motion 42.25.01 Vielfalt der Schulformen respektieren und absichern, die als Reaktion auf dieses Urteil eine Änderung der kantonalen Verfassung anstrebt). In ähnlicher Weise ist es den Kantonen nur noch in sehr engen Grenzen möglich, Formen der Sonderbeschulung vorzusehen (vgl. Urteil 2C_227/2023 vom 29.9.2023) und ist es scheinbar eine Frage des Bundesverfassungsrechts, ob einer Legasthenikerin beim Zugangstest zum Medizinstudium ein Nachteilsausgleich zugesprochen werden muss (vgl. Urteil 2C_299/2023 vom 7.5.2024). </li><li>Die kantonal-rechtlichen Spielräume für Einbürgerungen werden aufgrund einer stetig strenger werdenden Rechtsprechung immer enger; faktisch besteht heute weitgehend ein «Bundeseinbürgerungsrecht» (vgl. etwa Urteil 1D_5/2022 vom 25.10.2023), ohne dass politisch – vom Verfassungs- oder Gesetzgeber – jemals eine solche Entscheidung getroffen worden wäre. </li><li>In verschiedenen Fällen hat das Bundesgericht neue Bestimmungen kantonaler Polizeigesetze kassiert, weil sie angeblich den Grund- und Menschenrechten zuwiderlaufen (BGE 149 I 218 [SO]; 147 I 103 [BE], zuletzt Urteil 1C_63/2023 vom 17.10.2024 [LU, zur Publ. vorgesehen]). So ist es mittlerweile beispielsweise weitestgehend Verfassungsfrage, ob und in welchem Umfang Teilnehmern illegaler Demonstrationen die Kosten eines Polizeieinsatzes überbunden werden dürfen. </li></ul><p> </p><p>Die Beispiele liessen sich vervielfältigen. Gemein ist ihnen, dass die kantonalen Gesetzgeber in ihren Wertungsspielräumen übermässig beschnitten werden. Anders als der Bundesgesetzgeber, der ein missliebiges Bundesgerichtsurteil korrigieren kann, indem er gesetzlich reagiert, besteht für die Kantone gegen die expansive Grundrechtsauslegung des Bundesgerichts kaum ein Gegenmittel. Dieses institutionelle Ungleichgewicht bedarf einer Korrektur. Der Bundesrat soll in seinem Bericht eine Auslegung machen, welche Möglichkeiten es gäbe, um die Wertungsspielräume der Kantone weiterhin zu gewährleisten.</p>
- <span><p><span>Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu bewerten oder sich zu einzelnen Urteilen zu äussern. Aus Sicht der Gewaltenteilung ist diesbezüglich Zurückhaltung gefordert. Die grundrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts spielt eine zentrale Rolle für die Entwicklung der Schweizer Rechtsstaatlichkeit und des Individualrechtsschutzes. Ganz besonders bedeutsam war diesbezüglich die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten unter der alten Bundesverfassung. Die Grundrechte der Bundesverfassung schränken kantonale Spielräume ein, da sie dem Einzelnen verschiedene Ansprüche vermitteln und damit zu einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtslage in der ganzen Schweiz beitragen. Das wichtige Thema des Ausgleichs zwischen den grundrechtlichen und bundesstaatsrechtlichen Aspekten wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits ausführlich behandelt. Ein Bericht des Bundesrates zu diesem Thema ist deshalb nicht nötig. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, wie im Zuständigkeitsbereich der Kantone (z.B. Schulrecht, Einbürgerungsrecht, kt. Wahlrecht, Polizeirecht) die Wertungsspielräume der kantonalen Gesetzgeber gegen die expansive Grund- und Menschenrechtsauslegung durch das Bundesgericht institutionell abgesichert werden können. </p>
- Bedroht die expansive Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch das Bundesgericht den Föderalismus?
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz besteht nur eine partielle Verfassungsgerichtsbarkeit: Gesetze des Bundesparlaments (und auch Verordnungen des Bundesrates) können vom Bundesgericht nicht abstrakt auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft werden; Bundesgesetze sind von den Gerichten grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn sie von den Gerichten als verfassungswidrig beurteilt werden (Art. 190 BV). Gegenüber den Kantonen bestehen diese Schranken nicht, d.h. das Bundesgericht überprüft kantonale Erlasse uneingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht; im Vordergrund dieser Prüfung steht die Grund- und Menschenrechtskonformität kantonaler Erlasse. </p><p> </p><p>Dieses System war solange unproblematisch, als sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung föderalismusaffin zeigte und sich im Zweifelsfall Zurückhaltung auferlegte. Diese Zurückhaltung erodiert zunehmend: Die sehr vage formulierten Grundrechte der Bundesverfassung werden vom Bundesgericht immer expansiver interpretiert, womit die kantonalen Gesetzgeber vom Bundesgericht immer häufiger übersteuert werden. Um nur einige aktuelle Beispiele zu nennen: </p><p> </p><ul><li>Seit der Jahrtausendwende mussten mehrere Kantone ihre traditionellen Wahlsysteme aufgeben, weil das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit (Erfolgswertgleichheit) zunächst für Proporzsysteme (ZG, UR) und dann auch für das Majorzsystem (AR) laufend verschärfte (vgl. dazu Standesinitiative ZG 14.307. Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen). </li><li>Vor einigen Wochen hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_405/2022 vom 17.1.2025 entschieden, dass es gegen das Diskriminierungsverbot und die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstosse, wenn die Stadt Wil einer christlich-humanistisch geprägten Sekundarschule, welche nur für Mädchen zugänglich ist, Schulgelder ausrichtet; damit sind verschiedene Sekundarschulen im Kanton St. Gallen, die eine jahrhundertelange Tradition aufweisen und in der Bevölkerung tief verankert sind, in ihrer Existenz gefährdet (vgl. die kt. Motion 42.25.01 Vielfalt der Schulformen respektieren und absichern, die als Reaktion auf dieses Urteil eine Änderung der kantonalen Verfassung anstrebt). In ähnlicher Weise ist es den Kantonen nur noch in sehr engen Grenzen möglich, Formen der Sonderbeschulung vorzusehen (vgl. Urteil 2C_227/2023 vom 29.9.2023) und ist es scheinbar eine Frage des Bundesverfassungsrechts, ob einer Legasthenikerin beim Zugangstest zum Medizinstudium ein Nachteilsausgleich zugesprochen werden muss (vgl. Urteil 2C_299/2023 vom 7.5.2024). </li><li>Die kantonal-rechtlichen Spielräume für Einbürgerungen werden aufgrund einer stetig strenger werdenden Rechtsprechung immer enger; faktisch besteht heute weitgehend ein «Bundeseinbürgerungsrecht» (vgl. etwa Urteil 1D_5/2022 vom 25.10.2023), ohne dass politisch – vom Verfassungs- oder Gesetzgeber – jemals eine solche Entscheidung getroffen worden wäre. </li><li>In verschiedenen Fällen hat das Bundesgericht neue Bestimmungen kantonaler Polizeigesetze kassiert, weil sie angeblich den Grund- und Menschenrechten zuwiderlaufen (BGE 149 I 218 [SO]; 147 I 103 [BE], zuletzt Urteil 1C_63/2023 vom 17.10.2024 [LU, zur Publ. vorgesehen]). So ist es mittlerweile beispielsweise weitestgehend Verfassungsfrage, ob und in welchem Umfang Teilnehmern illegaler Demonstrationen die Kosten eines Polizeieinsatzes überbunden werden dürfen. </li></ul><p> </p><p>Die Beispiele liessen sich vervielfältigen. Gemein ist ihnen, dass die kantonalen Gesetzgeber in ihren Wertungsspielräumen übermässig beschnitten werden. Anders als der Bundesgesetzgeber, der ein missliebiges Bundesgerichtsurteil korrigieren kann, indem er gesetzlich reagiert, besteht für die Kantone gegen die expansive Grundrechtsauslegung des Bundesgerichts kaum ein Gegenmittel. Dieses institutionelle Ungleichgewicht bedarf einer Korrektur. Der Bundesrat soll in seinem Bericht eine Auslegung machen, welche Möglichkeiten es gäbe, um die Wertungsspielräume der Kantone weiterhin zu gewährleisten.</p>
- <span><p><span>Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu bewerten oder sich zu einzelnen Urteilen zu äussern. Aus Sicht der Gewaltenteilung ist diesbezüglich Zurückhaltung gefordert. Die grundrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts spielt eine zentrale Rolle für die Entwicklung der Schweizer Rechtsstaatlichkeit und des Individualrechtsschutzes. Ganz besonders bedeutsam war diesbezüglich die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten unter der alten Bundesverfassung. Die Grundrechte der Bundesverfassung schränken kantonale Spielräume ein, da sie dem Einzelnen verschiedene Ansprüche vermitteln und damit zu einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtslage in der ganzen Schweiz beitragen. Das wichtige Thema des Ausgleichs zwischen den grundrechtlichen und bundesstaatsrechtlichen Aspekten wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits ausführlich behandelt. Ein Bericht des Bundesrates zu diesem Thema ist deshalb nicht nötig. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, wie im Zuständigkeitsbereich der Kantone (z.B. Schulrecht, Einbürgerungsrecht, kt. Wahlrecht, Polizeirecht) die Wertungsspielräume der kantonalen Gesetzgeber gegen die expansive Grund- und Menschenrechtsauslegung durch das Bundesgericht institutionell abgesichert werden können. </p>
- Bedroht die expansive Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch das Bundesgericht den Föderalismus?
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