Sind Aufforderungen, die Kurzarbeitsentschädigung zurückzuzahlen, zielführend?
- ShortId
-
25.3168
- Id
-
20253168
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Sind Aufforderungen, die Kurzarbeitsentschädigung zurückzuzahlen, zielführend?
- AdditionalIndexing
-
15;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das SECO kontrolliert bei mehreren Tausend Unternehmen, ob deren KAE-Bezug rechtmässig war. Gemäss jüngster Zählung wurden per 14. März 2025 7068 Kontrollen für einen Rückforderungsbetrag von 184 610 073 Franken durchgeführt. Parallel dazu haben die eidgenössischen Gerichte verschiedene Entscheide zu diesen Kontrollen gefällt.</p><p> </p><p>Diese Kontrollen sind unerlässlich, um die Rechtmässigkeit des KAE-Bezugs überprüfen und Missbrauch sanktionieren zu können. Allerdings legt die Rechtsprechung gewisse Voraussetzungen sehr streng aus, namentlich die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit im Sinne vom Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Dies hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Unternehmen: Sobald eine der Voraussetzungen für den KAE-Bezug als nicht erfüllt erachtet wird, muss das Unternehmen die erhaltenen Entschädigungen vollumfänglich zurückzahlen, was die Gefahr von Insolvenz und Massenentlassungen birgt.</p><p> </p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1. Wie viele der Rückforderungsentscheide nach den Kontrollen zum Bezug von Covid-19-KAE stützen sich auf die Voraussetzung der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit im Sinne vom Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a AVIG?</p><p> </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung des SECO, dass die besonderen Umstände der Pandemie, darunter die Dringlichkeit und die grosse Vielfalt der betroffenen Unternehmen, bei der Auslegung der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen sind?</p><p> </p><p>3. Hat der Bundesrat die Gefahren (namentlich Insolvenz, Massenentlassungen) evaluiert, die diese Rückforderungsentscheide für die Schweizer Unternehmen mit sich bringen? Falls ja, zu welchen Schlüssen ist er gekommen?</p>
- <p>Der Bundesrat stimmt der Interpellantin zu, dass der Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zur Abfederung der unerwünschten Folgen der Pandemiebekämpfung wichtig war. Auch in ausserordentlichen Situationen ist KAE gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen auszurichten. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) bzw. deren Ausgleichsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, ungerechtfertigte Leistungsbezüge möglichst zu verhindern (Art. 83 Abs. 1 Bst. h Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]; SR 837.0) und zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet wurden (Art. 83<i>a</i> AVIG).</p><p>Zu Frage 1: Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) publiziert monatlich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen (ersichtlich unter <a href="http://www.arbeit.swiss"><u>www.arbeit.swiss</u></a>). Bis Ende Februar 2025 wurden insgesamt 4'037 Prüfungen durchgeführt. Davon erfolgten 1'298 am Betriebssitz. Von diesen Prüfungen vor Ort konnten 1'169 Prüfungen auf der Basis der vorhandenen Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden. 129 Prüfungen und damit knapp zehn Prozent der Prüfungen vor Ort endeten mit der Feststellung der Unkontrollierbarkeit wegen fehlender Arbeitszeiterfassung.</p><p>Zu Frage 2: Bei der Gewährung von KAE während der Pandemie hat der Bundesrat den speziellen Umständen Rechnung getragen, welche bei den Unternehmen zu Arbeitsausfällen führten. Da die Existenz einer betrieblichen Zeiterfassung zur Verifizierung der entschädigten Ausfallstunden unabdingbar ist, konnte darauf auch während der Pandemie nicht verzichtet werden. Die Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle blieb somit Anspruchsvoraussetzung für den KAE-Bezug und wurde weder durch das Covid-19-Gesetz (SR 818.102) noch durch die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) aufgehoben oder angepasst. Die beantragenden Arbeitgeber wurden über diese Voraussetzung und die Folgen der Nichteinhaltung informiert.</p><p>Bei fehlendem Nachweis des Arbeitsausfalls wegen fehlender oder aufgrund von zahlreichen Widersprüchen unplausibler Zeiterfassung besitzt die Ausgleichsstelle keinen Spielraum, um die ausgerichteten Leistungen als rechtmässig zu erachten. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung, was die Gerichte in konstanter Rechtsprechung bestätigt haben.</p><p>Zu Frage 3: Es wurde keine explizite vertiefte Analyse der Auswirkungen der Rückforderungen aufs Wirtschaftsgefüge der Schweiz getroffen. Die Korrektur fehlerhafter Bezüge, die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen und die Bekämpfung von Missbrauch sind wichtig, um das Vertrauen der Versicherten in die ALV zu erhalten. Angesichts der Höhe, der während der Pandemie ausbezahlten Leistungen, unterstützt der Bundesrat die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Leistungen sowie Rückforderungen bei unrechtmässigem Bezug. Um Unternehmen, welche zu Unrecht KAE bezogen haben, deren Rückzahlung zu erleichtern, ohne deren Existenz oder Arbeitsplätze zu gefährden, schliesst das SECO auf entsprechendes Gesuch hin mehrjährige Abzahlungsvereinbarungen ab. Die betroffenen Arbeitgeber erhalten so bis zu fünf Jahre Zeit, um diese unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.</p>
- <p>Eines der wichtigsten Instrumente, die während der Corona-Pandemie zur Unterstützung der Unternehmen von den Bundesbehörden eingerichtet wurden, war die Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Dieses System hat verhindert, dass Unternehmen, die aufgrund der auferlegten Massnahmen mit einem Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit konfrontiert waren, Massenentlassungen vornahmen. Ein Ziel, das heute durch gewisse, auf einer restriktiven Interpretation des Gesetzes beruhenden Kontrollen untergraben wird.</p>
- Sind Aufforderungen, die Kurzarbeitsentschädigung zurückzuzahlen, zielführend?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das SECO kontrolliert bei mehreren Tausend Unternehmen, ob deren KAE-Bezug rechtmässig war. Gemäss jüngster Zählung wurden per 14. März 2025 7068 Kontrollen für einen Rückforderungsbetrag von 184 610 073 Franken durchgeführt. Parallel dazu haben die eidgenössischen Gerichte verschiedene Entscheide zu diesen Kontrollen gefällt.</p><p> </p><p>Diese Kontrollen sind unerlässlich, um die Rechtmässigkeit des KAE-Bezugs überprüfen und Missbrauch sanktionieren zu können. Allerdings legt die Rechtsprechung gewisse Voraussetzungen sehr streng aus, namentlich die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit im Sinne vom Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Dies hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Unternehmen: Sobald eine der Voraussetzungen für den KAE-Bezug als nicht erfüllt erachtet wird, muss das Unternehmen die erhaltenen Entschädigungen vollumfänglich zurückzahlen, was die Gefahr von Insolvenz und Massenentlassungen birgt.</p><p> </p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1. Wie viele der Rückforderungsentscheide nach den Kontrollen zum Bezug von Covid-19-KAE stützen sich auf die Voraussetzung der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit im Sinne vom Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a AVIG?</p><p> </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung des SECO, dass die besonderen Umstände der Pandemie, darunter die Dringlichkeit und die grosse Vielfalt der betroffenen Unternehmen, bei der Auslegung der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen sind?</p><p> </p><p>3. Hat der Bundesrat die Gefahren (namentlich Insolvenz, Massenentlassungen) evaluiert, die diese Rückforderungsentscheide für die Schweizer Unternehmen mit sich bringen? Falls ja, zu welchen Schlüssen ist er gekommen?</p>
- <p>Der Bundesrat stimmt der Interpellantin zu, dass der Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zur Abfederung der unerwünschten Folgen der Pandemiebekämpfung wichtig war. Auch in ausserordentlichen Situationen ist KAE gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen auszurichten. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) bzw. deren Ausgleichsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, ungerechtfertigte Leistungsbezüge möglichst zu verhindern (Art. 83 Abs. 1 Bst. h Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]; SR 837.0) und zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet wurden (Art. 83<i>a</i> AVIG).</p><p>Zu Frage 1: Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) publiziert monatlich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen (ersichtlich unter <a href="http://www.arbeit.swiss"><u>www.arbeit.swiss</u></a>). Bis Ende Februar 2025 wurden insgesamt 4'037 Prüfungen durchgeführt. Davon erfolgten 1'298 am Betriebssitz. Von diesen Prüfungen vor Ort konnten 1'169 Prüfungen auf der Basis der vorhandenen Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden. 129 Prüfungen und damit knapp zehn Prozent der Prüfungen vor Ort endeten mit der Feststellung der Unkontrollierbarkeit wegen fehlender Arbeitszeiterfassung.</p><p>Zu Frage 2: Bei der Gewährung von KAE während der Pandemie hat der Bundesrat den speziellen Umständen Rechnung getragen, welche bei den Unternehmen zu Arbeitsausfällen führten. Da die Existenz einer betrieblichen Zeiterfassung zur Verifizierung der entschädigten Ausfallstunden unabdingbar ist, konnte darauf auch während der Pandemie nicht verzichtet werden. Die Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle blieb somit Anspruchsvoraussetzung für den KAE-Bezug und wurde weder durch das Covid-19-Gesetz (SR 818.102) noch durch die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) aufgehoben oder angepasst. Die beantragenden Arbeitgeber wurden über diese Voraussetzung und die Folgen der Nichteinhaltung informiert.</p><p>Bei fehlendem Nachweis des Arbeitsausfalls wegen fehlender oder aufgrund von zahlreichen Widersprüchen unplausibler Zeiterfassung besitzt die Ausgleichsstelle keinen Spielraum, um die ausgerichteten Leistungen als rechtmässig zu erachten. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung, was die Gerichte in konstanter Rechtsprechung bestätigt haben.</p><p>Zu Frage 3: Es wurde keine explizite vertiefte Analyse der Auswirkungen der Rückforderungen aufs Wirtschaftsgefüge der Schweiz getroffen. Die Korrektur fehlerhafter Bezüge, die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen und die Bekämpfung von Missbrauch sind wichtig, um das Vertrauen der Versicherten in die ALV zu erhalten. Angesichts der Höhe, der während der Pandemie ausbezahlten Leistungen, unterstützt der Bundesrat die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Leistungen sowie Rückforderungen bei unrechtmässigem Bezug. Um Unternehmen, welche zu Unrecht KAE bezogen haben, deren Rückzahlung zu erleichtern, ohne deren Existenz oder Arbeitsplätze zu gefährden, schliesst das SECO auf entsprechendes Gesuch hin mehrjährige Abzahlungsvereinbarungen ab. Die betroffenen Arbeitgeber erhalten so bis zu fünf Jahre Zeit, um diese unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.</p>
- <p>Eines der wichtigsten Instrumente, die während der Corona-Pandemie zur Unterstützung der Unternehmen von den Bundesbehörden eingerichtet wurden, war die Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Dieses System hat verhindert, dass Unternehmen, die aufgrund der auferlegten Massnahmen mit einem Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit konfrontiert waren, Massenentlassungen vornahmen. Ein Ziel, das heute durch gewisse, auf einer restriktiven Interpretation des Gesetzes beruhenden Kontrollen untergraben wird.</p>
- Sind Aufforderungen, die Kurzarbeitsentschädigung zurückzuzahlen, zielführend?
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